Urteil
3 K 6591/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1015.3K6591.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betrieb in einem Gebäude mit der Anschrift P.---------straße 0 in F. sechs Spielhallen auf der Grundlage von sechs am 22.03.2011 ihr erteilten Erlaubnissen gemäß § 33i GewO. Mit Schreiben vom 28.12.2015, später durch weitere Schreiben ergänzt, beantragte sie bei der Beklagten für alle sechs Spielhallen glücksspielrechtliche Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStv. Die Erlaubnisse sollten für die Dauer von 15 Jahren, gegebenenfalls bis zum 30.06.2021, erteilt werden. Hinzu kam ein Antrag nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV für alle sechs Spielhallen. Zur Begründung des Antrags nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV wurde ausgeführt, dass die Schließung aller oder einer Spielhalle eine unbillige Härte für die Klägerin bedeuten würde. Ihr Vertrauen in den Bestand der § 33i – Erlaubnisse sei schutzwürdig. Die Spielhallen würden vollumfänglich Bestandsschutz genießen. Der Mietvertrag für das Gebäude würde bis zum 31.03.2013 laufen. Nutzungsalternativen seien im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben. Schon der Wegfall nur einer Konzession würde für die Klägerin zum wirtschaftlichen Desaster werden. Die Klägerin habe Forderungen und Verbindlichkeiten in Höhe von 2.429.636,37 Euro zu begleichen. Aufgrund dieser hohen finanziellen Verpflichtungen und der langen Bindung im Mietvertrag sei ein Härtefall für alle Spielhallen im Gebäudekomplex gegeben. Ansonsten ergäbe sich ein wirtschaftlicher Schaden von 2,2 Millionen Euro. Nach Anhörung der Klägerin erteilte die Beklagte für die sechs Spielhallen jeweils unter dem 09.07.2018 folgende Genehmigungen: Für die Spielhalle 1 wurde eine Erlaubnis gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle befristet bis zum 30.06.2021 erteilt. Hierfür setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3.000 Euro fest. Für die Spielhalle 2, 3, 4, 5 und 6 wurde die Genehmigung jeweils im Rahmen einer Härtefallerlaubnis befristet bis zum 30.06.2021 (Halle 2 und 6), bis zum 31.12.2018 (Halle 3), bis zum 31.12.2019 (Halle 4) und bis zum 31.12.2020 (Halle 5) erteilt. Hierfür setzte die Beklagte jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3.500 Euro fest. Zur Begründung führte die Beklagte in den jeweiligen Bescheiden im Wesentlichen aus: Da die sechs Spielhallen in einem baulichen Verbund stünden, gelte hier das Verbot des § 25 Abs. 2 GlüStV. Deshalb könne nur eine Spielhalle die Erlaubnis nach § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV, nämlich die Halle 1, erhalten. In der Gesamtbetrachtung sei aber festzustellen, dass eine Schließung der Spielhallen 2 bis 6 in 2018 aufgrund der Miet- und Kreditverpflichtungen mit unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin und ihren Geschäftsführer persönlich verbunden wäre und somit eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 gegeben sei. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend werde deshalb gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eine befristete Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession gemäß § 25 Abs. 2 GlüStV mit der Auflage des sukzessiven Abbaus der Spielgeräte bzw. der sukzessiven Schließung der Spielhallen 2 bis 6 ausgesprochen. Die Gebührenfestsetzung berücksichtige den erhöhten Prüfaufwand in rechtlicher Hinsicht und befinde sich im mittleren Bereich des Gebührenrahmens. Die Härtefallentscheidungen bedurften eines besonders erhöhten Prüfaufwandes, der einen Zuschlag in Höhe von 500 Euro bedinge. Gegen die nur befristete Erteilung der Genehmigung und die Gebührenfestsetzung hat die Klägerin die vorliegende Klage und die Klagen 3 K 6592/18, 3 K 6593/18, 3 K 6594/18, 3 K 6595/18, 3 K 6596/18 erhoben, welche gemeinsam verhandelt und dann zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden. Die Klägerin führt aus: Die Anfechtungsklage sei zulässig. Bei der Befristung handele es sich um eine Nebenbestimmung. Die isolierte Anfechtung belastender Nebenbestimmungen sei gemäß § 42 Abs. 1 VwGO auch bei glücksspielrechtlichen Erlaubnissen statthaft. Dies sei höchstrichterlich geklärt. Die angegriffenen Befristungen seien rechtswidrig. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV seien die Spielhallenerlaubnisse zwar längstens bis zum Außerkrafttreten des GlüStV zu befristen. Nach § 35 GlüStV könne dieser aber bei einem entsprechenden Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über den 30.06.2012 hinaus fortgelten. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüstV sei wegen Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes verfassungswidrig. Deshalb könne aus § 35 GlüStV ein konkretes Datum für das Außerkrafttreten nicht genannt werden. Weiterhin habe der Gesetzgeber des GlüStV nur in gewollten und geregelten Einzelfällen eine konkrete Befristung aufgenommen. Auch der rechtssystematische Vergleich mit § 33i GewO führe dazu, dass die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse nicht bis zum 30.06.2021 befristet werden dürften. Die in § 33i GewO normierte Befristungsmöglichkeit im Einzelfall sei in § 24 GlüStV nicht übernommen worden. Dabei ist zu beachten, dass der Klägerin für alle sechs Spielhallen unbefristete Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt worden waren. Aus der Vertrauensschutzregelung des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV ergebe sich eindeutig, dass Erlaubnisse unter Härtefallgesichtspunkten nicht mit einer Befristung auf den 30.06.2021 erteilt werden könnten. Vorliegend sei das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der ihr als unbefristete Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilten Konzessionen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des GlüStV schutzwürdig, da sie ab dem 28.10.2011 bezüglich der in Frage stehenden Standorte keine neuen Verbindlichkeiten eingegangen sei. Vertrauensgeschützte Dispositionen hätten eine über den 30.06.2017 hinauswirkende unbillige Härte zur Folge. Die Klägerin sei über den reinen Verlust von Gewinnerzielungsmöglichkeiten mit Belastungen infolge der voraussichtlichen Schließung konfrontiert, die ihr unter den Umständen des Einzelfalles ein Sonderopfer auferlegten, welches ihr auch unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses von seinem Ausmaß her nicht zumutbar sei. Darüber hinaus habe sie es auch nicht versäumt, den fünfjährigen Übergangszeitraum bis zum 30.06.2017 zur Umstrukturierung bzw. schonenden Abwicklung des Unternehmens zu nutzen. Die Härtefallgesichtspunkte seien dabei evident. Die Klägerin beantragt, die Befristung der sechs Erlaubnisse vom 09.07.2018 gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Errichtung und den Betrieb der sechs Spielhallen der Klägerin in der P.---------straße 0 in F. aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung der sechs Bescheide vom 09.07.2018 zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, sowie die in den sechs Bescheiden vom 9.7.2018 enthaltenen Gebührenfestsetzungen aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die erhobene Anfechtungsklage bereits für unzulässig, da die Befristungen keine selbstständig anfechtbaren Nebenbestimmungen der Erlaubnis seien. Vorliegend scheide die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis von Rechts wegen offenkundig aus. Unabhängig davon sei die Klage auch nicht begründet. Die konkret festgesetzten Befristungen seien nicht zu beanstanden. Sie dienten der Umsetzung des Verbots der Mehrfachkonzession und berücksichtigten das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Auch seien die Befristungen für die einzelnen Spielhallen zwischen den Beteiligten abgestimmt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Allerdings ist zunächst die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen die Befristungen der sechs Erlaubnisse zulässig. Diese sind als Nebenbestimmungen selbstständig anfechtbar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, die Genehmigung also ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, eine Frage der Begründetheit ist und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 – 4 C 5/11, juris, m.w.N. Eine solche Offenkundigkeit ist hier nicht gegeben. Die Rechtsordnung kennt durchaus unbefristete Genehmigungen. Dies gilt auch für den Bereich des Glückspielrechts. So verfügte die Klägerin selbst bisher über unbefristete Erlaubnisse nach § 33i GewO. Die Anfechtungsklage ist aber nicht begründet. Die in den sechs Bescheiden enthaltenen Befristungen der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Für die Befristungen der Genehmigungen der Spielhallen zwei bis sechs ergibt sich dies schon daraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle nicht vorliegen. Gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis. Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehaltes bestehen nicht, vgl. Urteil der Kammer vom 12.03.2019 – 3 K 18384/17 -, juris. Nach § 25 Abs.1 GlüStV ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand einzuhalten. Dieser soll nach § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. AG GlüStV NRW 350 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht (Verbot der Mehrfachkonzession), ist ausgeschlossen, § 16 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. AG GlüStV NRW . Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Verbundverbot mehrerer Spielhallen und das Abstandsgebot des Glücksspielstaatsvertrags ebenfalls verfassungsgemäß sind. Vgl. so auch: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris, Rn. 13. Die genannten Regelungen sind ebenfalls unionsrechtlich nicht zu beanstanden, sie verstoßen insbesondere nicht gegen das „Kohärenzgebot“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 160; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 -, juris, Rn. 18. Wird der somit anwendbare gesetzlich festgelegte Mindestabstand zwischen den Spielhallen eingehalten, haben die Spielhallenbetreiber grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis. Unterschreiten die Spielhallen den Mindestabstand, hat die Behörde die Möglichkeit entsprechend § 16 Abs. 3 Satz 1, 3 AG GlüStV NRW von der Maßgabe zum Mindestabstand abzuweichen. Allerdings liegt durch die gesetzliche Formulierung, dass der Mindestabstand nicht unterschritten werden „soll“ und die Behörde von diesem abweichen „darf“, eine durch den Landesgesetzgeber intendierte Entscheidung vor. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder unterschreiten dennoch Spielhallen den Mindestabstand zueinander, ist eine Auswahlentscheidung zu treffen. Bei dieser Auswahlentscheidung gebietet es die Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber, dass sich die Behörde zunächst eines Verteilmechanismus bedient, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Nur soweit danach noch verschiedene Auswahlmöglichkeiten verbleiben, hat die Behörde zwischen diesen Spielhallen eine komplexe Abwägungsentscheidung zu treffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris, Rn. 185 f. Für den Fall des negativen Ausgangs der Auswahlentscheidung hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen die Verpflichtung zu einer Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris, Rn. 38. Vorliegend hat die Beklagte von den sechs Spielhallen der Klägerin die Halle 1 ausgewählt und dieser eine Erlaubnis nach § 16 Abs. AG GlüStV NRW in Verbindung mit § 24 Abs. 1 GlüStV für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle befristet bis zum 30.06.2021 erteilt. Diese Genehmigung hat die Klägerin nicht angegriffen. Die getroffene Auswahlentscheidung unterliegt deshalb vorliegend auch keiner weiteren Überprüfung. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzession (sog. Härtefallerlaubnis) für die übrigen fünf Spielhallen zu. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV durch den negativen Abschluss der Auswahlentscheidung für die Klägerin eröffnet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegen allerdings nicht vor. Um die nach einer etwaigen negativen Auswahlentscheidung ggf. noch vorzunehmenden Abwicklungsmaßnahmen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Befreiung von den Anforderungen des Verbots von Mehrfachkomplexen und den Abstandsgeboten für einen angemessenen Zeitraum ermöglicht. Dadurch können besondere persönliche und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt werden, aus denen eine zu kurzfristige Betriebsaufgabe aus von der Berufsfreiheit (oder der Eigentumsfreiheit) geschützten Gründen unverhältnismäßig wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, juris, m. w. N. Bei Härtefallentscheidungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 Hs. 2 GlüStV sind dabei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die für atypische Einzelfälle vorgesehene Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Positionen der Spielhallenbetreiber für einen angemessenen Zeitraum über die fünfjährige Übergangsfrist hinaus im Rahmen von Härtefallentscheidungen nur unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüStV in Betracht kommt. Dabei setzt eine Härte einen atypischen Einzelfall voraussetzt, in dem auf Grund des Vertrauens in die frühere Rechtslage für den Betrieb und somit auch für den jeweiligen Betreiber besondere unvermeidbare Belastungen gegeben sind, denen andere Betriebe von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind. Dem Gesetzgeber ging es dabei maßgeblich darum, nach Ablauf der Übergangsfrist die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung sowie den Jugend- und Spielerschutz (§ 1 GlüStV) im Bereich der Spielhallen insbesondere durch das - nur noch in atypischen Einzelfällen ausnahmsweise mit Blick auf frühere Investitionen vereinzelt zu durchbrechende - Verbot von Mehrfachkonzessionen und die Regelung von Mindestabständen zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2019 – 4 B 1332/18 –, juris, Eine wirtschaftliche Sonderbelastung i. S. d. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV kann von vornherein nur dann bejaht werden, wenn es dem betroffenen Spielhallenbetreiber trotz der fünfjährigen Übergangsfrist nicht gelungen ist, die ihn treffenden wirtschaftlichen Folgen der restriktiven Spielhallenregelungen ausnahmsweise trotz entsprechender Bemühungen nicht hinreichend abzufedern. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass kein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch darauf besteht, bis zur vollständigen Amortisation oder Abschreibung getätigter Investitionen einen einstmals erlaubten Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Denn der Unternehmer kann nicht darauf vertrauen, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt. Zudem haben die Besonderheiten des Glücksspiels - und dabei insbesondere auch der Spielhallensektor - zur Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht im gleichen Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Die Inanspruchnahme einer Ausnahme wegen einer unbilligen Härte macht es darüber hinaus erforderlich, dass der Spielhallenbetreiber der Erlaubnisbehörde die Bemühungen darlegt, die er unternommen hat, um die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen. Auf das Vorliegen einer unbilligen Härte kann sich derjenige nicht berufen, der in Kenntnis ihn möglicherweise treffender Restriktionen den fünfjährigen Übergangszeitraum ungenutzt verstreichen lässt. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.08.2018 – 3 B 351/17 -, juris. Ausgehend hiervon ist für die Klägerin eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht gegeben. Die Klägerin macht im Wesentlichen nur Umstände geltend, die eben keinen atypischen Einzelfall beschreiben, sondern solche, die sich allgemein als Konsequenz des Verbots der Mehrfachspielhallen darstellen und deshalb mit der gesetzlichen Regelung mehr oder minder regelmäßig verbunden sind. Unabhängig davon, hat die Klägerin aber ohnehin nicht substantiiert dargelegt, dass sie die fünfjährige Übergangsfrist zu einer Umstrukturierung oder schonenden Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs genutzt habe. Dies hat sie in ihren Schriftsätzen zwar behauptet. Eine nachvollbeziehbare Darlegung der einzelnen Bemühungen der Klägerin enthält ihr Vorbringen aber nicht. Die erhobene Anfechtungsklage ist schließlich auch nicht hinsichtlich der Befristung der Erlaubnis für die Spielhalle 1 begründet. Die Beklagte durfte den Erlaubnisbescheid aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 16 Abs. 2 Satz 4 und 5 AG GlüStV NRW längstens bis zum 30.06.2021 befristen, da der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag mit Ablauf des 30.06.2021 gemäß § 35 Abs. 2 Halbs. 1 GlüStV außer Kraft tritt. Über eine mögliche Verlängerung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden. Durchgreifende verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die zitierte Regelung hat die Kammer nicht, vgl. Urteile vom 05.06.2018 – 3 K 19755/17 – und 07.05.2019 – 3 K 1362/18 -, juris; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 13.06.2018 – Au 8 K 17.1676 u.a., juris. Sind die Befristungen rechtmäßig erteilt, führt auch das von der Klägerin hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren nicht zum Erfolg. Der Klägerin steht aus den oben genannten Gründen ein Anspruch zu. Schließlich hat auch die gegen die sechs Gebührenfestsetzungen erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung bestehen für das Gericht nicht. Die Beklagte hat die Gebühr innerhalb des gebührenrechtlich vorgegebenen Rahmens bestimmt und sich dabei von einer in etwa mittleren Gebühr leiten lassen und wegen des erhöhten Prüfaufwandes bei den Härtefallerlaubnissen einen Zuschlag von 500 Euro vorgenommen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stehen die festgesetzten Gebühren damit in einem nicht unverhältnismäßigen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der erteilten Genehmigungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Rechtsstreitigkeit Fragen aufwirft, die aus Gründen der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 50.500,-- Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.