Urteil
5 K 7728/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0507.5K7728.18.00
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Leitsätze
Pass- und Ausweisrecht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Pass- und Ausweisrecht Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Mit Schreiben vom 1. Januar 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Eintragung ihres „Mädchennamens“ als Künstlernamen in ihren Personalausweis. Zur Begründung führte sie aus, dass sie nach der Heirat mit ihrem Ehemann den Nachnamen des Ehemannes angenommen habe. Unter ihrem Mädchennamen sei sie allerdings wegen ihrer Berichterstattungen und Reportagen für den Sender „O. “ überregional bekannt. Da sie unter ihrem Mädchennamen einen guten Ruf als Journalistin aufgebaut habe, sei sie darauf angewiesen, auch künftig unter dem Mädchennamen erreichbar zu sein und unter dem Namen auftreten und arbeiten zu können. Mit Schreiben vom 28. März 2018 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führte sie an, dass die Eintragung des Geburtsnamens als Künstlernamen nach den vorläufigen Hinweisen zur Durchführung des Personalausweis- und Passgesetzes nicht möglich sei, da der Geburtsname bereits im Datenfeld „Name“ unter Hinzufügung der Abkürzung „GEB.“ eingetragen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Mai 2018 machte die Klägerin demgegenüber geltend, dass die Rechtsauffassung der Beklagten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspreche. Dieses habe in seinem Beschluss vom 8. März 1988 – BvL 9/85 – ausdrücklich klargestellt, dass die Fortführung des Geburtsnamens nach einer Heirat als Künstler- oder Berufsname an keinen besonderen Ruf anknüpfe. Es genüge die Annahme eines unterscheidungsfähigen Namens in der Öffentlichkeit. Der Bürger solle nicht gezwungen werden, zwischen der Demonstration der familiären Zugehörigkeit zu seinem Partner einerseits und dem Ergebnis seines beruflichen Wirkens unter seinem Geburtsnamen andererseits wählen zu müssen. Eine solche Wahl stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Es sei nicht ersichtlich, was die Eintragung des Geburtsnamens im Personalausweis daran ändern solle. Die Eintragung berechtige nicht zum Führen des Namens in der Öffentlichkeit und bei Rechtsgeschäften. Dem Schreiben war eine Bescheinigung der Firma „O. GmbH“ beigefügt, wonach die Klägerin unter ihrem Mädchennamen öffentlich bekannt sei und unter diesem Namen bereits seit vielen Jahren öffentlich für den Sender in Erscheinung trete. Mit Bescheid vom 16. August 2018, ausweislich des Eingangsstempels bei dem späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Bekanntgabeadressaten eingegangen am 21. August 2018, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Eintragung des Geburtsnamens als Künstlernamen in die Ausweisdokumente der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen das folgende aus: Unter einem Künstlernamen sei ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt werde und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrücke. Künstlername sei demnach der Name, unter dem eine Person als Künstler auftrete. Die Klägerin übe nach Auffassung der Beklagten keine künstlerische Tätigkeit, sondern als Journalistin eine berufliche Tätigkeit aus, bei der es nicht um eine freie und schöpferische Betätigung auf dem Gebiet der Kunst gehe. Unberührt von der Eintragung des Namens in die Ausweisdokumente bleibe die Befugnis der Klägerin, den als Eintragung gewünschten Namen bei der Berufsausübung zu tragen oder im gesellschaftlichen Leben zu führen. Die personenbezogenen Angaben in einem Pass oder Personalausweis dienten ausschließlich dem Zweck, die Identität des Inhabers zweifelsfrei festzustellen. Auch der Künstlername werde daher nicht im privaten Interesse der Betroffenen, sondern allein zum Zwecke der Identitätsfeststellung eingetragen. In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Zielsetzung dürfe ein Berufsname lediglich unter der Voraussetzung eingetragen werden, dass dieser zur Identitätsfeststellung der Ausweisinhaberin erforderlich sei. Die Eintragung des Geburtsnamens als Künstlername sei nicht möglich, da der Geburtsname bereits eingetragen sei. Am 21. September 2018 hat die Klägerin Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Ergänzend zu dem im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat sie ausgeführt, dass für Journalisten von der Verwendung eines Pseudonyms oder Künstlernamens vieles abhinge. Ein solcher Name diene sowohl dem Schutz der Identität und Privatsphäre und sei bei entsprechender Bewährungszeit gleichzeitig für das berufliche Umfeld Gewähr für Zuverlässigkeit und Integrität. Darüber hinaus berechtige ein Künstlername den Verwender auch zur offiziellen Verwendung dieses Namens neben dem eigentlichen Namen. Dies stelle einen wesentlichen Unterschied zum Mädchennamen dar, welcher weder im Zusammenhang mit Personalbuchhaltung sozialversicherungsrechtlich oder steuerrechtlich verwendet werden dürfe. Aus diesem Grunde sei der Klägerin seitens der Personalabteilung dazu geraten worden, wie viele Kolleginnen und Moderatorinnen den Mädchennamen zum Künstlernamen zu machen. Allein der Umstand, dass eine solche Vorgehensweise regelmäßig vorkomme, spreche gegen ein gebundenes grundsätzliches Verbot. Auch der Auffassung der Beklagten, dass eine journalistische Tätigkeit keine künstlerische Beschäftigung darstelle, müsse widersprochen werden. Sowohl die Art der Beiträge als auch der Umstand, dass es sich um Fernsehbeiträge handle, belege eine künstlerische Freiheit, mit welcher die Klägerin dem jeweiligen Beitrag eine individuelle, persönlich geprägte Note verleihe. Die künstlerische Betätigung spiegele sich sowohl in der Art der Präsentation als auch in der Gestaltung des Inhalts. Dass Journalisten berechtigt seien, Künstlernamen zu führen, werde schon dadurch deutlich, dass nach der ursprünglichen Abschaffung des Künstlernamens im Personalausweis nach massiven Protesten insbesondere von Journalisten der Gesetzgeber seine Entscheidung revidiert habe und die Künstlernamen wieder in den Personalausweis aufgenommen habe. Daher sei die Klägerin als Journalistin grundsätzlich zur Führung eines Künstler- oder Berufsnamens berechtigt. Da Mädchenname und Künstlername unterschiedliche Zwecke verfolgten, gehe auch der Hinweis der Beklagten fehl, die Benennung als „geb. U. “ im Personalausweis widerspreche einer Eintragung als Künstlername. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei die Klägerin auch nicht berechtigt, ohne entsprechende Eintragung als Künstlername unter diesem Namen Rechnungen zu erstellen oder Verträge abzuschließen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2018 zu verpflichten, für die Klägerin den Künstlernamen „Z. U. “ in das Melderegister und in den Personalausweis einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Klage gegen den am 16. August 2018 zur Post gegebenen Bescheid nicht verfristet sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit nach entsprechender Anfrage sinngemäß einverstanden erklärt haben und zwar die Klägerseite mit Schriftsatz vom 29. April 2019 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. April 2019. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. (zur Eintragung in das Melderegister) Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin mit der Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Eintragung ihres Mädchen-/Geburtsnamens als Künstlernamen in das Melderegister beantragt. Die erhobene Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO ist insoweit unzulässig. Es fehlt der Klägerin an dem erforderlichen gerichtlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn ein solches Bedürfnis setzt voraus, dass die Betroffene, die von einer Behörde den Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes erstrebt, dieser durch einen entsprechenden Antrag vor Klageerhebung Gelegenheit gibt, über das Begehren selbst zu entscheiden. Wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung ist es zunächst Sache der Verwaltung, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen auf Erlass ihn begünstigender Verwaltungsakte zu befassen, bevor die Gerichte angerufen werden können. Dementsprechend hängt die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO selbst dann von einer vorherigen Stellung eines Antrages auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes ab, wenn der Verwaltungsakt auch ohne Antrag ergehen könnte. Vgl. im Ergebnis so auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1995, - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 (160). Hier fehlt es an dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, weil die Beklagte vor Klageerhebung keine Gelegenheit hatte, über das Begehren auf Eintragung des Mädchen-/Geburtsnamens als Künstlernamen in das Melderegister selbst zu entscheiden. Denn einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin bei der Beklagten nicht gestellt; sie hat dort lediglich den Antrag auf Eintragung in den Personalausweis gestellt. 2. (zur Eintragung in den Personalausweis) Die – mit Blick auf den Eingang des angefochtenen Bescheides bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Bekanntgabeadressaten am 21. August 2018 nicht verfristete – Klage gegen die Ablehnung der Eintragung des Mädchen-/Geburtsnamens der Klägerin als Künstlernamen in den Personalausweis ist unbegründet. Denn der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Eintragung des Namens „Z. U. “ als Künstlernamen in den Personalausweis (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Eintragung des Künstlernamens kommt lediglich § 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 12 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) in seiner gültigen Fassung in Betracht. Mit der in § 1 Abs. 1 PAuswG statuierten Ausweispflicht korrespondiert ein Anspruch des Ausweispflichtigen auf Ausstellung eines Personalausweises, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 – 1 C 41/90 –, juris, Rn. 19, mit dem Inhalt von § 5 Abs. 2 PAuswG, sofern keine Befreiungs- oder Versagungsgründe (§§ 1 Abs. 3, 6a PAuswG) vorliegen. Nach § 5 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 12 PAuswG enthält der Personalausweis unter anderem den Familien- und Geburtsnamen, Vornamen sowie Ordens- bzw. Künstlernamen. Ob es sich bei dem Mädchen-/Geburtsnamen, unter dem die Klägerin nach eigenen Angaben als Journalistin bekannt ist, um einen Künstlernamen im Sinne des Personalausweisgesetzes handelt, kann offenbleiben, da der geltend gemachte Eintragungsanspruch bereits aus anderen Gründen scheitert, so dass im Folgenden die Eigenschaft als Künstlername unterstellt werden kann. Gemäß Ziff. II Nr. 25 a) der „Vorläufigen Hinweise zur Durchführung des Personalausweis- und Passgesetzes vom 23. Mai 2016“ in der Fassung der Änderung vom 21. Juli 2017 (vgl. Beiakte Heft 1) ist unter einem Künstlernamen ein von einem bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen/freischaffenden Tätigkeit geführt wird und anstelle des Namens die Identität und Individualität der Person ausdrückt. Die Eintragung des Geburtsnamens als Künstlername ist nach diesen gesetzesauslegenden Verwaltungsvorschriften der Bestimmung nicht möglich. Die in den genannten Verwaltungsvorschriften vorgenommene Gesetzesauslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich mit Blick auf Sinn und Zweck des Personalausweisgesetzes bzw. des Personalausweises. Der Personalausweis dient primär als Identitätspapier, das die Identifizierung des Inhabers durch zur Feststellung der Identität berechtigte Behörden ermöglicht (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 PAuswG). Daneben kann er als Ausweis- und Legitimationspapier im nichtöffentlichen Bereich genutzt werden. Vgl. Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Aufl., 5. Lfg. 5/2011, Einführung PAuswG Rn. 18 f. Auch ein Künstlername wird aber nicht im privaten, sondern nur im öffentlichen Interesse an einer zweifelsfreien Identitätsfeststellung in den Personalausweis eingetragen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08. August 1991 – 1 S 2/91 –, juris, Rn. 24. Der gesetzlichen Zielsetzung entsprechend setzt die Eintragung eines Künstlernamens in den Personalausweis daher voraus, dass dies in nennenswerter Weise zur (besseren) Feststellung der Identität des Ausweisinhabers – insbesondere durch öffentliche Stellen – beitrüge. Vgl. in diesem Sinne Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08. August 1991 – 1 S 2/91 –, juris, Rn. 24 f. Jahr, bestätigt durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 1992 – 1 BvR 311/92 –, juris; in diesem Sinne auch VG Köln, Urteil vom 01. März 2018 – 25 K 10111/17 –, juris, Rn. 25 ff. An einem nennenswerten Identifikationsbeitrag fehlt es, wenn in den Personalausweis neben dem bereits eingetragenen Geburtsnamen der Künstlername gleichsam nur wiederholend eingetragen würde. So liegt der Fall hier. Der „Künstlername“, dessen Eintragung die Klägerin begehrt, setzt sich aus ihrem Vornamen und ihrem Geburtsnamen zusammen. Geburtsname und Vorname sind aber bereits nach § 5 Abs. 2 Nrn. 1. und 2. PAuswG beide für sich bereits im Personalausweis enthalten. Somit ist die zusätzliche Eintragung der beiden Namen als Künstlername nicht erforderlich, um eine Identifizierbarkeit der Klägerin im öffentlichen oder privaten Bereich sicherzustellen. Durch die Daten des Familiennamens und des Geburtsnamens sowie des Vornamens und des Geburtsdatums, die nach § 5 Abs. 2 Nrn. 1., 2. und 4. PAuswG einzutragen sind, kann nämlich bei einer Verwendung des in Rede stehenden „Künstlernamens“ durch die Klägerin im Verkehr auf der Grundlage des Personalausweises festgestellt werden, dass es sich bei der Inhaberin des Personalausweises um die ggf. bekannte Journalistin „Z. U. “ handelt; einer nochmaligen Eintragung unter der Rubrik „Künstlername“ bedarf es zu Identifikationszwecken deshalb nicht. Vgl. in diesem Sinne auch: VG Köln, Urteil vom 01. März 2018 – 25 K 10111/17 –, juris, Rn. 26. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Erwägung, dass der „Künstler“-/Berufsname der Klägerin ggf. als absolutes Recht u.a. durch § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geschützt sein mag. Denn daraus folgt kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Eintragung in den Personalausweis, die sich ausschließlich nach den oben zitierten öffentlich-rechtlichen Vorschriften richtet. Die Nichteintragung greift auch nicht in die Grundrechte der Klägerin, vor allem nicht in die Berufsfreiheit aus 12 Abs. 1 und die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), ein, weil sie nicht daran gehindert ist, ihren „Künstler“-/Berufsnamen beruflich oder privat zu führen. So wird selbst für die zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform notwendige Namensunterschrift (§ 126 BGB) darauf abgestellt, ob die Identität des Unterzeichnenden eindeutig feststeht; insoweit ist die Unterzeichnung mit einem Pseudonym zulässig. Vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage (2019), zu § 126 Rn. 10. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1988 – 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 (veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 58) –, die zur Verfassungsmäßigkeit des damaligen, inzwischen überholten Rechts des Ehenamens erging und in der unter anderem ausgeführt war, dass die Eintragung eines Berufsnamens, der auch der Geburtsname sein könne, nach dem damals geltenden Pass- und Personalausweisrecht sowie dem Melderecht nicht von zu hohen Voraussetzungen abhängig gemacht werden könne, steht dem zuvor Gesagten nicht entgegen. Denn mit Beschluss vom 13. April 1992 – 1 BvR 311/92 – hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die durch den VGH Baden-Württemberg in seiner oben zitierten Entscheidung getroffene Feststellung, dass die Eintragung eines Berufsnamens in Pass- oder Personalausweis abgelehnt werden könne, wenn sie zur Identitätsfeststellung oder zur Beseitigung von Zweifeln an der Identität des Namensträgers nicht erforderlich sei, an eine Eintragung keine Anforderungen stelle, die die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gesetzten Schranken überstiege. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in anderen Fällen Vorname und Geburtsname als Künstlername eigenständig zur Eintragung gelangt sein sollen. Sie kann daraus keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Die Existenz einer entsprechenden selbstbindenden Verwaltungspraxis der Beklagten zur Eintragung des Geburtsnamens ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sollten andere Rechtsträger, die im Personalausweiswesen örtlich zuständig sind, entsprechende Eintragungen – entgegen den allgemeinen Verwaltungsvorschriften – vorgenommen haben, ist die Beklagte dadurch für ihren Bereich nicht gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt (Auffangstreitwert). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.