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Beschluss

19 E 1748/20

VG Hamburg 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2020:0519.19E1748.20.00
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Leitsätze
(Rn.28) Die Unterschrift auf einem Reisepass ist unrichtig, wenn der Passinhaber bei der Schreibweise seines Namens ein „ss“ anstelle des „ß“ verwendet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Rn.28) Die Unterschrift auf einem Reisepass ist unrichtig, wenn der Passinhaber bei der Schreibweise seines Namens ein „ss“ anstelle des „ß“ verwendet. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einziehung ihres jeweiligen Reisepasses, die Antragsteller zu 1) und 2) begehren darüber hinaus vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einziehung ihres jeweiligen Personalausweises. Die Antragstellerin zu 1) ist im Besitz eines von der Antragsgegnerin am xxx mit der Seriennummer xxx ausgestellten Reisepasses sowie eines ebenfalls am xxx mit der Seriennummer xxx ausgestellten Personalausweises. Die Antragsgegnerin stellte für den Antragsteller zu 2) am xxx einen mit der Seriennummer xxx und einer Gültigkeit bis xxx versehenen Reisepass sowie am selben Tag einen mit der Seriennummer xxx versehenen und ebenfalls bis zum xxx gültigen Personalausweis aus. Der Antragsteller zu 3) besitzt einen am xxx ausgestellten Reisepass mit der Seriennummer xxxx Mit Bescheid vom 6. Februar 2020 ordnete die Antragsgegnerin betreffend die Antragsteller zu 1) bis 3) gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG die Einziehung des jeweiligen Reisepasses sowie gemäß §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 PAuswG die Einziehung des jeweiligen Personalausweises der Antragstellerin zu 1) und des Antragstellers zu 2) an. Es werde um Vorlage bis zum 13. März 2020 gebeten. Zur Begründung führte sie aus, dass in den bezeichneten Identitätspapieren die Unterschrift nicht ordnungsgemäß geleistet sei. Der Familienname laute nachweislich „...oß...“, jedoch hätten die Antragsteller jeweils mit „...oss...“ unterschrieben. Dem stehe auch nicht der Vortrag der Antragsteller entgegen, dass die Unterschriften in Anlehnung an die internationale Schreibweise geleistet worden seien. Dagegen legten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Februar 2020 Widerspruch ein. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er nur an die Antragsteller zu 1) und zu 2), nicht aber an den Antragsteller zu 3) adressiert sei. Zudem sei die Schreibweise des Namens mit „ss“ anstelle des „ß“ zulässig und im internationalen Kontext darüber hinaus zwingend. Der Name sei im maschinenlesbaren Teil der jeweiligen Dokumente mit „ss“ geschrieben. Die Antragsgegnerin habe folglich selbst die als unzulässig beanstandete Schreibweise des Namens verwendet. Auch würden die Antragsteller im täglichen Leben ausnahmslos die Schreibweise des Namens mit „ss“ verwenden und in der Form auch ihre Unterschrift leisten. Sollten sie nunmehr dazu verpflichtet werden, auf den Ausweisdokumenten eine Schreibweise mit „ß“ zu verwenden, so führe dies zu erheblichen Nachteilen im Alltag, denn die Unterschrift auf dem Ausweisdokument würde dann von der im täglichen Leben praktizierten Unterschrift abweichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragsteller zurück. Zur Begründung führte sie an, der Bescheid vom 6. Februar 2020 sei hinreichend bestimmt, denn der Reisepass des Antragstellers zu 3) sei im Bescheid ausdrücklich bezeichnet worden. Die von den Antragstellern in den jeweiligen Ausweisdokumenten geleistete Unterschrift sei ungültig, da sie nicht mit dem Familiennamen übereinstimme. Die Unterschrift diene dazu, im geschäftlichen Verkehr den Unterzeichnenden zu verifizieren. Diese Verifizierungsfunktion könne nur erfüllt sein, wenn anhand der Unterschrift selbst der Unterzeichnende erkennbar sei. Dazu gehöre auch, den Namen in seiner korrekten Schreibweise darzustellen. Auf die Internationalität des Namens käme es dabei nicht an. Auch entspräche die Schreibweise mit „ss“ anstelle „ß“ nicht der Rechtschreibregel D160. Im Rahmen der Ermessenserwägungen spräche für die Antragsteller, dass diese nicht mit einem gänzlich anderen Namen unterzeichnet hätten und die Antragsgegnerin selbst die von den Antragstellern verwendete Schreibweise im maschinenlesbaren Teil der Ausweisdokumente verwendet habe. Zu Lasten der Antragsteller sei jedoch der Umstand zu würdigen, dass sie bei der Ein- und Ausreise aus dem Geltungsbereich des PassG verpflichtet wären, einen gültigen Pass mitzuführen. Das Nichtmitführen stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Antragsgegnerin könne die Antragsteller nicht „sehenden Auges in eine Ordnungswidrigkeit laufen lassen“. Diese Erwägungen würden die Belange der Antragsteller überwiegen, zudem sei die Einziehung der Personalausweise auch verhältnismäßig. Für die weitere Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 22. April 2020 haben die Antragsteller Klage erhoben und am 23. April 2020 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor, den Antragstellern stünde als Ausprägung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch das Namensrecht zu. Dieses umfasse unter anderem das Recht, den eigenen Namen durch eine selbst gestaltete, individuelle Unterschrift wiederzugeben. Die Grenze der Gestaltungsfreiheit des Ausweisinhabers bei der Leistung der Unterschrift sei dann erreicht, wenn mit einem anderen Namen unterschrieben werde. Diese Grenzziehung sei sinnvoll, weil andernfalls die Funktion der Unterschrift als Identitätsmerkmal nicht mehr gewährleistet wäre. Diese Grenze sei nicht erreicht, wenn der eigene Name lediglich in einer anderen Schreibweise wiedergegeben wäre. Zudem sei der Name in der Schreibweise mit „ss“ an mehreren Stellen in den Ausweisdokumenten verwendet worden, dies könne die Antragsgegnerin nicht mit technischen Gründen rechtfertigen. Die Antragsgegnerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie selbst die beanstandete Schreibweise verwende. Bei der Schreibweise mit „ß“ käme es zudem für die Antragsteller regelmäßig bei Auslandsreisen zu Irritationen, insbesondere werde im angelsächsischen Raum der Buchstabe „ß“ häufig als „b“ gelesen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Argument der abweichenden Aussprache dahingehend, dass bei einem „ß“ ein langes „o“ und bei „ss“ ein kurzes „o“ gesprochen werde. Dies berücksichtige nicht, dass die Schreibung von Personennamen von den amtlichen Regeln abweichen könne. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Argument, dass die Verwendung eines ungültigen Ausweisdokumentes eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Darauf könne sich die Antragsgegnerin nicht stützen, denn sie habe erst nach Ausgabe der jeweiligen Ausweisdokumente geltend gemacht, dass diese ungültig seien. Zudem wäre im Falle einer eventuellen Ordnungswidrigkeit seitens der Antragsteller kein Vorsatz gegeben. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 13. Februar 2020 und der eingereichten Klage gegen den Einziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor, dass Namen, die nach der Personenstandsurkunde den Buchstaben „ß“ enthielten, in dieser Schreibweise wiedergegeben werden müssten. Die Schreibweise mit „ss“ wäre nur nach einem behördlichen Namensänderungsverfahren möglich. Die Wiedergabe des Namens der Antragsteller mit „ss“ in dem maschinenlesbaren Teil der Ausweisdokumente stütze sich auf nationale und internationale Vorgaben, da nur dadurch möglich sei, dass der Reisepass sowohl im nationalen als auch im internationalen Bereich automatisch gelesen werden könne. Nur dem allgemeinen Teil des Passes käme die Funktion der Identitätsfeststellung zu, nicht aber dem maschinenlesbaren Abschnitt, der zudem schon äußerlich lediglich als Hilfsmittel zur Datenverarbeitung erkennbar sei. Darüber hinaus seien die Antragsteller spätestens sie Zugang des Widerspruchsbescheides in Kenntnis der Ungültigkeit ihrer Ausweisdokumente. Damit verstießen sie bei Ein- und Ausreise aus dem Geltungsbereich des PassG vorsätzlich gegen § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG. Dies sei im Rahmen des Ermessens berücksichtigungsfähig. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt. Die Sachakten der Antragsgegnerin haben bei der Entscheidung vorgelegen. II. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. III. Der Antrag ist teilweise zulässig (1.), und hat, soweit er zulässig ist, in der Sache keinen Erfolg (2.). 1. Der Antrag ist gemäß §§ 122, 88 VwGO als Antrag auf teilweise Anordnung und teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu verstehen. Mit dieser Klage begehren die Antragsteller die Aufhebung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2020, mit denen die Einziehung ihres jeweiligen Reisepasses sowie die Einziehung der Personalausweise der Antragsteller zu 1) und 2) verfügt wurde. Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nur statthaft, soweit die Antragsteller zu 1) und 2) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Einziehungsanordnung betreffend ihre Personalausweise begehren, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Einziehung des Personalausweises gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 30 PAuswG entfällt. Hingegen ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, soweit die Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die mit den genannten Bescheiden verfügte Einziehung ihrer Reisepässe begehren. Die Einziehungsanordnung betreffend die Reisepässe aller Antragsteller ist nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. 2. Soweit der Antrag zulässig ist, hat er in der Sache keinen Erfolg. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem schutzwürdigen Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorzunehmen. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in aller Regel das private Aussetzungsinteresse, weil an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht, sofern ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Bei der Interessenabwägung ist jedoch zu beachten, dass für den vorliegenden Fall der Gesetzgeber mit § 30 PAuswG im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Es besteht insoweit eine Vermutung für ein Vollzugsinteresse, die durch das Vorbringen der Antragsteller zu ihrem Suspensivinteresse zu widerlegen ist (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003, 1 BvR 2025/03; VGH Kassel, Beschl. v. 23.8.2012, 6 B 1374/12). Vor diesem Hintergrund überwiegt hier das Vollziehungsinteresse, denn der Bescheid vom 6. Februar 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020 erweisen sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig und verletzen die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Einziehung des Personalausweises ist §§ 29 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG. Danach ist ein Ausweis ungültig und kann eingezogen werden, wenn sich eine notwendige Eintragung als unrichtig erweist. Der Bescheid vom 6. Februar 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020 erweisen sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sowohl formell (a.) als auch materiell (b.) als rechtmäßig. a. Die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide begegnet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keinen Bedenken. Diese scheitert nicht – wie die Antragsteller vortragen – daran, dass der Bescheid vom 6. Februar 2020 an die Antragsteller zu 1) und 2) und nicht auch an den Antragsteller zu 3) adressiert wurde. Zum einen ist dies im vorliegenden Eilverfahren nicht entscheidungserheblich, denn der Antrag ist aus den unter 1. genannten Gründen nur statthaft, soweit sich die Antragsteller zu 1) und 2) gegen die Einziehung ihrer Personalausweise wenden, nicht hingegen im Hinblick auf den Antrag des Antragstellers zu 3). Zum anderen dürfte der Bescheid hinreichend bestimmt sein, denn der Adressat kann nach dem objektiven Empfängerhorizont (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 37 Rn.9) bestimmt werden. In dem Bescheid wird der einzuziehende Reisepass des Antragstellers zu 3) unter Angabe des Namens des Antragstellers zu 3) sowie der Seriennummer ausdrücklich bezeichnet, sodass keine Zweifel daran bestehen, dass auch der Antragsteller zu 3) Adressat des Bescheides ist. Hinzu kommt, dass die Antragsteller zu 1) und 2) die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Antragstellers zu 3) sind und die Antragsgegnerin den Widerspruchsbescheid an alle Antragsteller adressiert hat. Schließlich hat die Antragsgegnerin die Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG vor Erlass des Bescheides mit Schreiben vom 14. Januar 2020 angehört. b. Auch materiell begegnen der Bescheid vom 6. Februar 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020 nach summarischer Prüfung keinen Bedenken. aa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einziehung haben nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vorgelegen, denn die gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 PAuswG erforderliche Eintragung der Unterschrift dürfte sich als unrichtig erweisen und die Antragsgegnerin deshalb berechtigt sein, die Dokumente einzuziehen. Die Anforderungen an die zu leistende Unterschrift werden in Ziff. 6.2.1.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV) konkretisiert. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (Personalausweisverwaltungsvorschrift - PAuswVwV) enthält keine Regelungen betreffend die zu leistende Unterschrift. Bei Verwaltungsvorschriften handelt es sich um norminterpretierende, die Gerichte nicht bindende Regelungen, die einerseits die Rechte eines Pass- oder Ausweisbewerbers nicht beeinträchtigen können, denen sich aber andererseits, sofern sie von ihrer sachlichen Richtigkeit überzeugt sind, auch die Gerichte anschließen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1998, 8 C 16/96, juris Rn. 15). Vorliegend schließt sich das Gericht der Regelung der Ziff. 6.2.1.2. der PassVwV auch im Hinblick auf die Anforderungen an die Unterschrift in den Personalausweisen der Antragsteller zu 1) und 2) an. Die PassVwV ist nach ihrem Sinn und Zweck auch auf Personalausweise anwendbar, denn diese stellen Passersatzpapiere i.S.d. § 7 Abs. 1 PassVO dar und müssen jeweils dieselben Angaben zur Identität enthalten wie der Pass (vgl. Nr. 1.1.1. PassVwV). Damit sind die Regelungen der PassVwV zu den Identitätsmerkmalen auch auf Personalausweise anwendbar (VG Schleswig, Beschl. v. 13.12.2016, 9 B 42/16, juris Rn. 19). Nach Ziff. 6.2.1.2. der PassVwV erfüllt die Unterschrift der antragstellenden Person die Funktion eines Identitätsmerkmals. Sie soll so geleistet werden, wie die Person dies im täglichen Leben zu tun pflegt. Eine formgültige Unterschrift liegt nur vor, wenn der Schriftzug individuell ist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Ebenso stellt die Unterzeichnung mit einem anderen als dem Familiennamen keine formgültige Unterschrift dar. Nach diesen Maßgaben liegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine formgültige Unterschrift vor, denn die Antragsteller zu 1) und 2) haben mit einem anderen als ihrem Familiennamen unterzeichnet. Der Familienname ist in der Regel entweder der Geburtsname (Abstammungsname) oder der nach erfolgter Eheschließung angenommene Ehename (Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 01.05.2020, § 12 BGB, Rn. 11), im Falle der Antragsteller der Name „...oß...“. Der Name in dieser Schreibweise ist nicht mit dem Namen „...oss...“ gleichzusetzen, denn die Änderung der Schreibweise des Namens kommt einer Namensänderung gleich (BVerwG, Urt. v. 29.9.1972, VII C 77.70, juris Rn. 14; Urt. v. 29.9.1992, 1 C 41/90, juris Rn. 21; Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 01.05.2020, § 12 BGB, Rn. 16). Die Namensänderung unterliegt jedoch den Voraussetzungen des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) und kann von den Antragstellern nicht eigenständig, insbesondere nicht durch Verwendung einer geänderten Schreibweise im täglichen Leben, vorgenommen werden. Bereits aus diesem Grund dürften die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und die Antragsteller zu 1) und 2) insoweit auf das nach dem NamÄndG vorgesehene Namensänderungsverfahren zu verweisen sein. Im Übrigen ist die Ziff. 6.2.1.2. der PassVwV auch nicht im Hinblick auf die Vorgabe, dass die Unterschrift so geleistet werden solle, wie der Antragsteller es im täglichen Leben zu tun pflege, dahingehend auszulegen, dass eine Unterschrift unter Verwendung einer geänderten Schreibweise des Familiennamens zulässig wäre. Der Wortlaut der Vorschrift ist diesbezüglich offen, allerdings ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass der Verordnungsgeber eine von der eingetragenen Schreibweise erkennbar abweichende Unterschrift nicht vorgesehen haben kann. Der Personalausweis dient primär als Identitätspapier, das die Identifizierung des Inhabers durch zur Feststellung der Identität berechtigte Behörden ermöglicht (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 PAuswG). Daneben kann er als Ausweis- und Legitimationspapier im nichtöffentlichen Bereich genutzt werden (Beimowski/Gawron, Passgesetz/Personalausweisgesetz, 2018, Einführung Rn. 39). Diesem Identifizierungs- und Legitimationszweck dienen die in § 5 Abs. 2 PAuswG bezeichneten Daten. In diesem Sinne wird selbst für die zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform notwendige Namensunterschrift (§ 126 BGB) darauf abgestellt, ob die Identität des Unterzeichnenden eindeutig feststeht (VG Düsseldorf, Urt. v. 07.5.2019, 5 K 7728/18, juris Rn. 44). Wäre eine von der für den Familiennamen verwendeten Schreibweise erkennbar abweichende Unterschrift zulässig, könnte die zweifelsfreie Identifikation des Ausweisinhabers nicht hinreichend sichergestellt werden und der Personalausweis seine vom Gesetzgeber vorgesehene Funktion nicht in zuverlässiger Weise erfüllen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die im allgemeinen Teil des Dokumentes eingetragenen Personendaten – auch hinsichtlich einer Schreibweise mit „ß“ – den Daten der Personenstandsurkunden entsprechen (Hornung, in: Hornung/Möller, Passgesetz/Personalausweisgesetz, 2011, § 4 PassG Rn. 10; Beimowski/Gawron, Passgesetz/Personalausweisgesetz, 2018, § 4 PassG, Rn. 9). Gleiches gilt im Hinblick auf die ebenfalls in Ziff. 6.2.1.2. der PassVwV verwendete Formulierung „wenn der Schriftzug […] sich als Wiedergabe eines Namens darstellt“. Auch hier ist auf Grundlage des Regelungszweckes davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber aufgrund der Identifizierungsfunktion des Reisepasses beziehungsweise des Personalausweises keine erkennbar von dem Familiennamen abweichende Unterschrift zulassen wollte. Hingegen ist in der Rechtsprechung gerade kein von den Antragstellern angeführtes „Recht auf individuelle Unterschrift“ anerkannt. Dem Ergebnis steht auch das Vorbringen der Antragsteller nicht entgegen, die Schreibweise des Namens mit „ß“ führe international, insbesondere im angelsächsischen Raum, zu Irritationen. Dieses Vorbringen wäre gegebenenfalls ebenso im Rahmen eines Verfahrens zur Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG zu berücksichtigen wie der Vortrag der Antragsteller, dass sie selbst und ihre weitere Familie seit vielen Jahren ausschließlich die Schreibweise des Namens mit „ss“ verwenden und sich damit identifizieren würden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Beteiligen in Bezug genommenen Rechtschreibregel D160. Diese lautet unter Ziff. 1.: „Fehlt das ß (z. B. bei einem Computerprogramm), schreibt man dafür ss. […]“ Die Antragsteller können sich für die Verwendung des „ss“ anstelle des „ß“ in der Unterschrift ersichtlich nicht auf diese Rechtschreibregel berufen, denn die Unterschrift wird handschriftlich geleistet. Zudem trägt das Vorbringen der Antragsteller, die Antragsgegnerin verwende im maschinenlesbaren Teil der Ausweisdokumente ebenfalls die Schreibweise des Namens mit „ss“, sodass sie selbst von der Zulässigkeit dieser Schreibweise ausgehe, vor dem Hintergrund der Rechtschreibregel D160 nicht. Die Antragsgegnerin verwendet die Schreibweise ohne „ß“ nur an den Stellen, die maschinenlesbar sein müssen und entspricht damit den Vorgaben der Rechtschreibregel D160. Im Übrigen dient die maschinenlesbare Zone gerade nicht der Identifikation (Beimowski/Gawron, Passgesetz/Personalausweisgesetz, § 5 PAuswG, Rn. 10, § 4 PassG Rn. 40 ff.). Nur an dieser Stelle wird die Schreibweise von Vor- und Familiennamen bei Umlauten zur Anpassung an die Maschinenlesbarkeit und internationale Gepflogenheiten in die jeweilige Buchstabenfolge aufgelöst (Beimowski/Gawron, Passgesetz/Personalausweisgesetz, § 5 PAuswG, Rn. 10, § 4 PassG, Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 29.9.1992, 1 C 41/90, juris Rn. 21). Ein widersprüchliches Verhalten oder eine konkludente Erklärung der Zulässigkeit der Schreibweise des Namens mit „ss“ lässt sich daraus nicht entnehmen. bb. Die Antragsgegnerin dürfte das ihr gemäß § 29Abs. 1 PAuswG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben(vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Zwar hat sie in dem Bescheid vom 6. Februar 2020 keine Ermessenserwägungen angestellt. Dies hat sie jedoch in dem Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020, der dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die prägende Gestalt gibt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.12.2012, 4 Bs 214/12, n.v.), nachgeholt und hierbei insbesondere die Belange der Antragsteller, die durch die Passentziehung betroffen werden, in ihre Überlegungen einbezogen. Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO sind nach summarischer Prüfung nicht zuerkennen.Die Antragsgegnerin hat in dem Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020 in ihren Ermessenserwägungen zugunsten der Antragsteller berücksichtigt, dass diese ihre Unterschrift nicht mit einem gänzlich anderen Namen, sondern lediglich mit einer veränderten Schreibweise ihres Namens geleistet haben. Darüber hinaus hat sie berücksichtigt, dass die vom Namen abweichende Unterschrift der Antragsgegnerin nicht unmittelbar aufgefallen ist, sowie die Tatsache, dass die Personalausweise der Antragsteller zu 1) und zu 2) eine begrenzte Gültigkeitsdauer haben. Zulasten der Antragsteller hat die Antragsgegnerin unter anderem gewürdigt, dass diese bei Verwendung ungültiger Personalausweise eine Ordnungswidrigkeit begehen würden. In dem Bescheid vom 6. Februar 2020 hat sie darauf hingewiesen, dass Personen, die über 16 Jahre alt sind, gemäß § 1 Abs. 1 PAuswG zum Besitz eines gültigen Personalausweises verpflichtet seien. Ein Verstoß gegen diese Pflicht sei eine gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller, ihre Personalausweise seien ihnen als gültige Dokumente ausgegeben worden und es fehle darüber hinaus an dem für die Ordnungswidrigkeit erforderlichen Vorsatz, führt die Berücksichtigung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG im Rahmen der Ermessenserwägungen nicht zur Annahme von Ermessensfehlern. Zum einen sind die Personalausweise der Antragsteller zu 1) und zu 2) bereits unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen voraussichtlich ungültig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG, zum anderen sieht das PAuswG keine Differenzierung der Gültigkeit anhand der Tatsache vor, ob ein Ausweisdokument als gültig an den Antragsteller ausgegeben wurde. Eine solche Differenzierung wäre nicht sachgerecht. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass den Antragstellern zu 1) und zu 2) spätestens seit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2020 die voraussichtliche Ungültigkeit der ihnen ausgestellten Personalausweise bekannt sein dürfte, wäre die Annahme des Vorsatzes hinsichtlich der Begehung einer Ordnungswidrigkeit jedenfalls nicht mangels Kenntnis ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass die Antragsgegnerin den Ordnungswidrigkeitentatbestand in ihren Ermessenserwägungen berücksichtigen durfte. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin in dem Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020 dahingehend, dass sie aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG keine Veranlassung zu der Begehung von Ordnungswidrigkeiten bieten dürfe, begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Es ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht unverhältnismäßig, dass die Antragsgegnerin die Einziehung der Personalausweise der Antragsteller zu 1) und 2) angeordnet hat. Die Einziehung dient dem Zweck, den wegen der Ungültigkeit der Personalausweise gemäß § 1 Abs. 1 PAuswG bestehenden rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Vorliegend ist die Einziehung der Personalausweise auch geeignet und erforderlich, denn zur Beseitigen des rechtswidrigen Zustandes ist die Einziehung der Personalausweise der Antragsteller zu 1) und zu 2) und der daraus resultierenden Verpflichtung zur Neubeantragung das geeignete Mittel. Alternativen sind nicht ersichtlich. Die Maßnahmen sind voraussichtlich auch angemessen, sodass die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist: Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller zu 1) und zu 2) in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG oder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sind, denn jedenfalls hätten sie einen solchen Eingriff hinzunehmen. Die Antragsgegnerin gibt den Antragstellern auf, ihre Unterschrift so zu leisten, wie sie ihrem tatsächlichen Namen entspricht, sodass schon vor diesem Hintergrund eine Unangemessenheit der Regelung fernliegt. Es steht den Antragstellern frei, eine individuelle Unterschrift zu verwenden, sofern diese dem tatsächlichen Namen entspricht. Soweit sich die Antragsteller zu 1) und zu 2) nicht mit diesem Namen identifizieren, ist dies aus oben genannten Gründen nicht bei der Einziehung der Personalausweise berücksichtigungsfähig. Zudem ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Antragstellern zu 1) und 2) die Kostentragung für die Neubeantragung nicht zugemutet werden könne. Sofern diese geltend machen, in ihrem Namensrecht, welches eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei, verletzt zu sein, sind sie auf das nach dem NamÄndG vorgesehene Verfahren zur Namensänderung zu verweisen, dessen Durchführung ihnen ebenfalls zumutbar ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.