Gerichtsbescheid
22 K 16904/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0521.22K16904.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. September 201728. September 2017 wird aufgehoben. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige und stellte im Juli 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Am 18. Juli 201718. Juli 2017 erhielt das Bundesamt eine Meldung aus dem Eurodac-Datenbestand, aus der hervorgeht, dass die Klägerin im Juni 2016 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte und ihr dort am 19. Juli 2016 internationaler Schutz gewährt wurde. 3 Die Klägerin gab bei ihren Anhörungen durch das Bundesamt am 21. und 27. Juli 2017 an, dass ihr Ehemann, Herr B. B1. , im Bundesgebiet lebe und ihm bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Sie habe ihren Mann 2011 geheiratet. Sie legte hierzu unter anderem eine Ablichtung ihrer Heiratsurkunde vom 00.0.2017 samt beglaubigter deutscher Übersetzung, aus der hervorgeht, dass die Ehe am 00.0.2011 in B2. (Syrien) geschlossen wurde sowie eine Ablichtung des Aufenthaltstitels ihres Ehemannes vor, die erkennen lässt, dass ihm durch die Stadt N. am 30. November 2015 eine bis zum 29. November 2018 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt wurde. Die Klägerin trug ferner vor: Aus einer früheren Ehe habe sie Kinder. Die Familie habe in B2. gelebt. Ihr jetziger Ehemann sei vor zweieinhalb Jahren nach Deutschland gekommen. Sie selbst habe im Februar 2016 Syrien verlassen, sei Ende Februar 2016 über die Türkei nach Griechenland eingereist und habe sich dort mit ihren drei Söhnen etwa ein Jahr und drei Monate lang aufgehalten, bevor sie zusammen mit ihrem Sohn N1. im Mai 2017 in das Bundesgebiet eingereist sei. Zwei Söhne lebten weiterhin in Griechenland bei einer Tante. In Griechenland sei ihr und ihren Söhnen internationaler Schutz zuerkannt worden. 4 Mit Bescheid vom 28. September 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, weil der Klägerin in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. 5 Die Klägerin hat gegen den ihr am 5. Oktober 20175. Oktober 2017 zugestellten Bescheid am 12. Oktober 201712. Oktober 2017 Klage erhoben. Einen zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 22 L 50385038/16.A) hat sie nach richterlichem Hinweis auf dessen Unzulässigkeit zurückgenommen. 6 Zur Begründung der Klage macht die Klägerin ergänzend geltend: Ihrem Ehemann, sei mit Bescheid vom 17. September 2015 durch das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Hierzu legt sie die Ablichtung des gegenüber ihrem Ehemann in dessen Asylverfahren (Gz. 0000000-475) ergangenen Bescheides vom 17. September 2015 vor, mit dem diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm habe bereits vor der Flucht aus Syrien im gemeinsamen Heimatland Syrien bestanden. Ihr stehe daher ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung gemäß § 26 AsylG zu. Dieser Anspruch müsse wegen Art. 6 GG schwerer wiegen als § 29 AsylG. Zudem litten die Aufnahmebedingungen für Schutzberechtigter in Griechenland unter erheblichen Mängeln, so dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer Menschenrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 7 Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt, 8 1. 9 den Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2017 aufzuheben und 2. 10 die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 11 Nach gerichtlichem Hinweis hat die die Klägerin den Klageantrag zu 2. zurückgenommen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 15 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 9. Januar 2018 der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. 16 Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Die Klägerin hat nach Anhörung zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen Gerichtsakten 22 L 5038/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. 20 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt. 21 Die Klage im Übrigen hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 22 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft, 23 vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32/14 ‑, Rn. 13 ff., juris, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG), juris,; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, Rn. 28 ff. und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, Rn. 22 ff. m.w.N., juris. 24 Die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags der Klägerin durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. 25 Die Klage ist auch fristgerecht im Sinne von § 74 Abs. 1, 1. Halbs. AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides erhoben worden. 26 Die Klage ist begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2017 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 27 Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig findet keine Rechtsgrundlage in der von der Beklagten herangezogenen und allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. 28 Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. 29 Diese Voraussetzungen treffen zwar auf die Klägerin zu, da ihr in Griechenland bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird vorliegend aber durch § 26 Abs. 1, 3 und 5 S. 1 und 2 AsylG verdrängt. 30 Die Klägerin hat nach derzeitigem Erkenntnisstand Anspruch auf die Gewährung akzessorischen Flüchtlingsschutzes gemäß § 26 Abs. 1, 3 und 5 S. 1 und 2 AsylG hat, da das Bundesamt ihrem Ehemann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte. 31 Nach § 26 Abs. 5 S. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG wird dem Ehegatten oder Lebenspartner auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 32 33 1. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 34 2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft schon in dem Staat bestanden hat, in dem der anerkannte Flüchtling politisch verfolgt wird, 35 3. der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ausländer eingereist ist oder den Schutzantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und 36 4. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. 37 Nach derzeitigem Erkenntnisstand sind sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 17. September 2015 ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand rechtskräftig. Die Ehe hat nach den glaubhaften und unwidersprochenen Angaben der Klägerin schon in dem gemeinsamen Herkunftsland der Eheleute (Syrien) bestanden. Die Klägerin hat ihren Schutzantrag ‑ soweit ersichtlich ‑ unverzüglich nach ihrer Einreise gestellt. Schließlich fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ehemann der Klägerin zu widerrufen oder zurückzunehmen wäre. 38 Der Vorschrift des § 26 Abs. 1, 3 und 5 S. 1 und 2 AsylG, die der Klägerin nach derzeitigem Sach- und Streitstand einen Anspruch auf Gewährung akzessorischer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einräumt, kommt in ihrem Anwendungsbereich Vorrang gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu. Dies führt dazu, dass der Asylantrag eines Ausländers, der Anspruch auf Zuerkennung akzessorischen Schutzes nach § 26 hat, nicht ‑ wie hier geschehen ‑ gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgewiesen werden darf, 39 st. Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschlüsse vom 5. September 2016 ‑ 22 L 2884/16.A –, Rn. 19 ff, juris; vom 31. März 2017 ‑ 22 L 671/17.A ‑, Rn. 22 ff, juris sowie vom 12. April 2017 ‑ 22 L 1361/17.A ‑, Rn. 25 ff, juris; ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2019 ‑ 4 L 201/17 ‑, Rn. 17 ff m.w.N., juris; a.A. VG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2018 ‑ 23 K 323.18 A ‑, Rn. 20 m.w.N., juris. 40 Dieser Annahme steht insbesondere nicht die Regelung in § 31 Abs. 4 AsylG entgegen. Danach bleibt § 26 Abs. 5 AsylG in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG unberührt, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG als unzulässig abgelehnt wird. Diese Norm lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Anspruch auf akzessorischen Schutz nach § 26 Abs. 5 AsylG in anderen Fällen (wie etwa der hier vorliegenden Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) keine Anwendung finden soll. 41 Die Vorschrift des § 31 Abs. 4 AsylG wurde durch Art. 6 Ziffer 11 d) des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) neu gefasst. Der bis dahin gültige § 31 Abs. 4 AsylG a.F. enthielt zwei Sätze. Satz 1 der alten Fassung wurde gestrichen, da die Regelung nicht mehr erforderlich erschien; Satz 2 der alten Fassung sollte inhaltlich unverändert fortgelten und nur sprachlich angepasst werden, 42 vgl. BT-Drucks. 18/8615, S. 52. 43 § 31 Abs. 4 Satz 2 AsylG a.F. diente indes allein der Klarstellung, dass die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft bzw. des akzessorischen subsidiären Schutzes nicht entgegensteht, 44 BeckOK AuslR/Heusch AsylG § 31 Rn. 27 m.w.N. 45 Nach alledem wird ein Anspruch auf Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine mit dem Asylantrag zugleich geltend gemachte eigene Verfolgung/Bedrohung nicht zu einer Schutzgewährung zu führen vermag. Für die Fälle des § 26a AsylG wird dies in § 31 Abs. 4 AsylG (inhaltlich unverändert) klargestellt. Unabhängig von einer solchen gesetzlichen Klarstellung gilt dies aber auch im vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. 46 Schließlich führt auch eine Berücksichtigung der (hier nicht einschlägigen) Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO - zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch diese Verordnung sieht an zahlreichen Stellen bei Familienangehörigen vor, dass deren Wohl bei der Zuständigkeitsbestimmung eine große Rolle spielt bzw. eine Familienzusammenführung erwogen werden soll (vgl. Art. 6 Abs. 3, 9, 10, 11, 16, 17 Abs. 2). 47 vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Februar 2019 – 4 L 201/17 –, Rn. 25, juris. 48 Die Zuständigkeitskriterien in Art. 8 bis 10 der Dublin III-VO wiegen in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 13 und 14 zum Schutz des Wohls des Kindes und des Familienlebens der betroffenen Personen, die zudem in den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte gewährleistet werden, so schwer, dass sie die Anwendung des Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu verdrängen vermögen. Ein Mitgliedstaat kann in den von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO erfassten Fällen (Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat) nicht rechtswirksam ein Wiederaufnahmegesuch stellen, wenn die betroffene Person der zuständigen Behörde Gesichtspunkte übermittelt hat, die die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats nach Art. 8 bis 10 Dublin III-VO offensichtlich belegen, 49 vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17, Celex-Nr. 62017CJ0582, Rn. 83, juris. 50 Da der Ehemann der Klägerin schon zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Griechenland als Begünstigter internationalen Schutzes im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt war, wäre ihr Asylantrag nach der Zuständigkeitsnorm des Art. 9 Dublin III-VO von der Beklagten zu prüfen gewesen, sofern die Klägerin und ihr Ehemann diesen Wunsch schriftlich kundtaten. Wäre die Klägerin vor Abschluss ihres Asylverfahrens in Griechenland in das Bundesgebiet weitergereist und hätte im Bundesgebiet unter Hinweis auf die ihrem Ehemann im Bundesgebiet zuerkannte Flüchtlingseigenschaft einen weiteren Asylantrag gestellt, hätte die Beklagte nach der zuvor dargelegten Rechtsprechung des EuGH kein rechtswirksames Wiederaufnahmegesuch an Griechenland stellen können. Diesen Grundsätzen sowie dem in Art. 7 der Charta der Grundrechte gewährten Schutz des Familienlebens widerspräche es, der Klägerin nunmehr die Inanspruchnahme akzessorischen Flüchtlingsschutzes zum Schutz ihres Familienlebens mit Hinweis darauf zu verweigern, dass ihr in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt wurde. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53 Rechtsmittelbelehrung: 54 Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. 55 (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 56 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 57 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 58 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 59 Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. 60 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 61 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 62 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). 63 Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 64 (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. 65 Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. 66 Der Antrag soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.