Urteil
26 K 11556/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0524.26K11556.17.00
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Tenor
Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W. vom 22. Juli 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W. vom 22. Juli 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden. Tatbestand: Der Kläger ist Städtischer Verwaltungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) und steht im Dienst der beklagten Stadt. Dort ist er als Leiter der Abteilung X. (Fachbereich 00) eingesetzt. Im Zeitraum von Januar 2007 bis Juni 2012 war der Kläger im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit als Prokurist bei der H. -N. -Gesellschaft der Stadt W. mbH (H1. GmbH) tätig. Für diese Nebentätigkeit erhielt er eine monatliche Vergütung von 400,00 €. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 wies die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gemäß § 20 Abs. 1 BeamtStG mit der Hälfte seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der H1. GmbH zu, seitdem war er dort als Geschäftsführer tätig. Bereits am 3. Juli 2012 hatte die Beklagte mit der H1. GmbH einen Vertrag über die Zuweisung des Klägers abgeschlossen und darin vereinbart, dass die H1. GmbH der Beklagten die Personalkosten für den Kläger in Höhe von 50 % erstattet. Mit Beschluss des Beirates der H1. GmbH vom 14. April 2014 wurde dem Kläger die Funktion des Hauptgeschäftsführers übertragen. Für seine Tätigkeit bei der H1. GmbH hat der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 29. Februar 2016 insgesamt 216.145,41 € erhalten, nämlich vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2014 eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.250,00 €, im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 29. Februar 2016 eine monatliche Vergütung von 3.000,00 € sowie Tantieme in Höhe von 50.515,41 € im Jahr 2014 und in Höhe von 79.630,00 im Jahr 2015. Seit Mai 2014 wurden bei der Beklagten gemeinsam mit dem Kläger Überlegungen dazu angestellt, ob der Kläger die ihm durch die H1. GmbH für seine zugewiesene Tätigkeit gewährte Vergütung behalten dürfte und welche rechtlichen Möglichkeiten ggf. bestehen, um dieses Ziel zu erreichen. Hierzu holte die Beklagte eine rechtliche Stellungnahme ein, die zu dem Ergebnis kam, dass Bezüge eines Beamten aus einer zugewiesenen Tätigkeit grundsätzlich gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) auf die Besoldung des Beamten angerechnet werden müssten, in besonderen Fällen aber eine „Behaltensentscheidung“ nach § 9a Abs. 2 Satz 2 ÜBesG NRW von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien getroffen werden könne. Nachdem der Rat der Beklagten als oberste Dienstbehörde des Klägers in seiner Sitzung vom 29. September 2015 den Beschluss über eine mögliche Behaltensentscheidung zwecks Aufklärung der genauen Höhe der dem Kläger von der H1. GmbH gewährten Vergütung zunächst vertagt hatte, hat er nach Offenlegung der Vergütung in seiner Sitzung vom 29. Februar 2016 keine Behaltensentscheidung getroffen. Mit Bescheid vom 21. März 2016 hat die Beklagte daraufhin festgestellt, dass die Bruttovergütung des Klägers in Höhe von 3.000,00 Euro ab April 2016 in voller Höhe auf dessen Besoldung angerechnet werde. Unter dem 26. April 2016 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides über 216.155,41 € an und führte aus, wegen der fehlenden Behaltensentscheidung liege kein Ausnahmetatbestand vor, die Vergütung der H1. GmbH sei abzuführen. Mit Bescheid vom 22. Juli 2016 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger zur Abführung von Vergütung in Höhe von 216.155,41 Euro, die er als Geschäftsführer der H1. GmbH im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 29. Februar 2016 erhalten habe, verpflichtet sei, forderte den Kläger zur Zahlung des Gesamtbetrages innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger sei seit Juli 2012 mit der Hälfte seiner Arbeitszeit gemäß § 20 BeamtStG der H1. GmbH zugewiesen worden. Mit dieser Zuweisung sei ihm vorübergehend teilweise eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung zugewiesen worden, seine Rechtsstellung als Beamter der Beklagten sei hiervon unberührt geblieben und seine Tätigkeit bei der H1. GmbH gehöre seit der Zuweisung zu seinem dienstlichen Hauptamt. Seine Besoldung sei ebenfalls unberührt geblieben. Nach § 58 LBG NRW sei ein Beamter verpflichtet, die Vergütung für eine Tätigkeit, die zu seinen dienstlichen Aufgaben gehöre, abzuführen. Dies beinhalte inzident auch eine Meldepflicht. Dieser sei der Kläger nicht nachgekommen und habe hierdurch die Anrechnung der Vergütung auf seine Besoldung verhindert. Die Tätigkeit bei der H1. GmbH könne nicht als Nebentätigkeit im Sinne der Nebentätigkeitsverordnung qualifiziert werden, etwas anderes ergäbe sich nur, wenn ein gesetzlich vorgesehener Ausnahmetatbestand geschaffen worden wäre oder geschaffen würde. Ein solcher Ausnahmetatbestand sei in § 9a Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW i.V.m. § 8 Abs. 3 LBesG NRW a.F. normiert. Danach könne die oberste Dienstbehörde in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Eine solche Behaltensentscheidung sei hier nicht getroffen worden. Damit sei zwingende Rechtsfolge des § 58 LBG NRW, dass die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen sei. – In der Rechtsbehelfsbelehrung hat die Beklagte auf den Widerspruch als zulässigen Rechtsbehelf hingewiesen. Der Kläger hat am 5. August 2016 Widerspruch gegen den vorgenannten Leistungsbescheid erhoben, zu dessen Begründung er ausführt, der Leistungsbescheid erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil allen Beteiligten von Anfang an bewusst gewesen sei, dass er die ihm von der H1. GmbH über die Besoldung hinaus gewährte Vergütung behalten sollte. Dies sei die bewusste und gewollte Entscheidung der Politik gewesen. Die Absicht sei gewesen, ihn an die Beklagte zu binden und seine Arbeitsleistung von ca. 50 bis 60 Stunden/Woche angemessen zu vergüten. Gleichzeitig habe die Beklagte bezweckt, durch die Personalkostenerstattung durch die H1. GmbH den eigenen Haushalt zu sanieren. Die Zuweisung sei damit auch im Interesse der Beklagten erfolgt. Dass es der Beklagten nicht gelungen sei, das Gewollte in ein korrektes beamtenrechtliches Konstrukt zu überführen, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe auch keine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeführt und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, die Vergütung an seinen Dienstherrn abzuführen. Es existiere keine „selbständige Offenbarungspflicht“ des gemäß § 20 BeamtStG zugewiesenen Beamten, dann könne auch keine Abführungspflicht nach § 58 LBG NRW bestehen. Außerdem stelle die Vorschrift des § 12 Abs. 2 LBesG NRW eine Spezialregelung bzgl. der Anrechnung bei Zuweisung dar. Die Beklagte hat über den Widerspruch des Klägers bislang nicht entschieden. Der Kläger hat am 21. Juni 2017 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2016 begehrt. Nachdem die Beklagte bislang nicht über seinen Widerspruch gegen den Bescheid entschieden habe, sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. In rechtlicher Hinsicht wiederholt der Kläger seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung und ergänzt: Der Rückforderung stünde das Gebot von Treu und Glauben entgegen. Entscheidend sei, dass sämtliche Entscheidungsbefugten der Beklagten eine Konstruktion hätten finden wollen, nach der ihm die Vergütung hätte gezahlt werden und diese auch bei ihm verbleiben können. Dabei sei bewusst das Konstrukt der Zuweisung gewählt worden, um ihm die Vergütung zu belassen. Er habe keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Nichtabführung gehabt, er habe dem Konstrukt der Zuweisung ebenso vertraut wie der Aussage sämtlicher Entscheidungsträger, dass er die Vergütung behalten dürfe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt W. vom 22. Juli 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein: Rechtsgrundlage für ihr Zahlungsverlangen sei das zwischen den Parteien bestehende Beamtenverhältnis. Die Zuweisung des Klägers habe zur Folge, dass der Kläger im Rahmen der Zuweisung sein Hauptamt ausgeführt habe. Daher sei § 58 LBG NRW taugliche Anspruchsgrundlage für die Abführung der Geschäftsführervergütung. Der Anspruch sei von Gesetzes wegen entstanden. Es sei weder eine Verrechnung mit der Besoldung noch mit Zahlungen Dritter vorgesehen. Mithin sei die Vergütung in voller Höhe abzuführen. Auch eine Billigkeitsprüfung sei nicht durchzuführen. § 15 Abs. 2 LBesG NRW komme in Fällen des § 58 LBG NRW nicht zum Tragen. Der Forderung stünden weder Verwirkung noch Treu und Glauben oder die Fürsorgepflicht entgegen. Das Disziplinarverfahren habe deutlich gemacht, dass es bei den politisch Mitwirkenden ein abstraktes Wissen über die Geschäftsführervergütung gegeben habe, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten seien ihr bis zum Ausgangsverfahren aber unbekannt gewesen. Die Verwirkung scheitere am schutzwürdigen Vertrauen des Klägers. Als Städtischer Verwaltungsdirektor mit Master-Abschluss hätten ihm die Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen des Beamtenrechts gegenwärtig sein müssen. Die Zuordnung der Geschäftsführertätigkeit zu seinem Hauptamt sei dem Kläger aufgrund der eindeutigen Formulierung in der Zuweisungsverfügung möglich. Damit sei erkennbar gewesen, dass die Zahlung eine unzulässige Vergütung neben der Besoldung darstelle. Dem Abführungsverlangen stünden auch nicht das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder Gesichtspunkte aus Treu und Glauben entgegen, da es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers fehle. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sei nicht gegeben, da diese nicht vor der Herausgabe von rechtswidrig Erlangtem schütze und der Kläger eine wirtschaftliche Härte nicht substantiiert dargelegt habe. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - 26 L 2804/16 - sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bürgermeisterin der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Ein Vorverfahren ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 103 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land NRW (LBG NRW) entbehrlich, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid auf § 58 LBG NRW – Abführung einer Vergütung – und damit gerade nicht auf eine besoldungsrechtliche Vorschrift gestützt hat. Damit kommt die Ausnahmeregelung in § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, wonach u.a. bei Maßnahmen in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten ein Vorverfahren durchzuführen ist, nicht zur Anwendung. Die Klage vom 21. Juni 2017 ist fristgerecht erhoben worden. Nachdem die Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung ihres Bescheides vom 22. Juli 2016 fehlerhaft auf den Widerspruch als Rechtsbehelf hingewiesen hat, konnte der Kläger gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Bescheides Klage erheben. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat ihren Bescheid vom 22. Juli 2016, mit dem sie feststellt, dass der Kläger zur Abführung von 216.155,41 € verpflichtet ist und ihn zur Zahlung innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides aufgefordert hat, zu Unrecht auf § 58 LBG NRW gestützt. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nicht vor. § 58 LBG NRW bestimmt, dass eine Beamtin oder ein Beamter, der oder die eine Tätigkeit, die zu seinen oder ihren dienstlichen Aufgaben (Hauptamt, Nebenamt) gehört, wie eine Nebentätigkeit gegen Vergütung ausübt, die Vergütung an den Dienstherrn abzuführen hat. Die Norm konkretisiert das allgemeine Verbot, Belohnungen für eine zum Hauptamt gehörende Tätigkeit anzunehmen. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beamte für die Ausübung seines Amtes angemessen bereits durch seine gesetzlich festgesetzte Besoldung alimentiert wird und stellt sicher, dass der Beamte für die Wahrnehmung der Aufgaben seines Dienstpostens nicht dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehenes Entgelt erhält, dass Teile seines Pflichtenkreises unter Umgehung der strikten Gesetzesbindung des Besoldungsrechts als Nebenbeschäftigung behandelt werden. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 C 12/09 – juris Rn. 17. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 58 LBG NRW sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer der H1. GmbH, für die er die streitgegenständliche Vergütung erhalten hat, gehören nicht zu den Aufgaben seines Hauptamtes als Städtischer Verwaltungsdirektor bei der Beklagten, sondern sind dem Kläger vielmehr als eigenes Hauptamt übertragen worden. Dieser Fall ist nicht von § 58 LBG NRW erfasst. § 58 LBG NRW regelt die Konstellation, dass ein Beamter ein Hauptamt ausübt und neben diesem Hauptamt einer weiteren Tätigkeit „wie eine Nebenbeschäftigung“ nachgeht, obwohl diese Tätigkeit den Aufgaben seines Hauptamtes zuzurechnen ist. Die Tätigkeit, für die eine Vergütung gewährt wird, muss daher zum bisherigen Hauptamt des jeweiligen Beamten gehören. Sind einem Beamten hingegen zwei Hauptämter nebeneinander übertragen worden, handelt es sich nicht um einen Fall des § 58 LBG NRW. Was zum Hauptamt eines Beamten gehört, bestimmt der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2011 – 2 C 12/09 – juris Rn. 18 und vom 23. April 1998 – 2 C 19.97 – juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2012 – 1 A 2332/09 – juris Rn. 30. Vorliegend hat sich die Beklagte als Dienstherr des Klägers entschieden, diesen ab dem 1. Juli 2012 mit der Hälfte seiner Arbeitszeit der H1. GmbH zuzuweisen, damit er dort als Geschäftsführer tätig ist. Dabei ist die Tätigkeit des Klägers bei der H1. GmbH weder seinem bisherigen Hauptamt zuzurechnen, noch ließ der Umfang der Zuweisung erwarten, dass der Kläger die Geschäftsführertätigkeit „neben“ seinem Hauptamt ausübt. Denn die Zuweisung mit der hälftigen Arbeitszeit des Klägers lässt erkennen, dass es sich bei der Geschäftsführertätigkeit nicht lediglich um eine untergeordnete Tätigkeit handelte. Daneben verdeutlicht insbesondere die Absicht der Beklagten, Synergien aus der Tätigkeit des Klägers als Fachbereichsleiter 00 – X. – und als Geschäftsführer der H1. GmbH zu schaffen und zu nutzen, ihre eigene Einschätzung, dass sich die Tätigkeiten des Geschäftsführers der H1. GmbH von den Aufgaben als Fachbereichsleiter 00 unterscheiden, es aber Vorteile hat, die verschiedenen Tätigkeiten in eine Hand zu legen. Damit gehörte die Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der H1. GmbH aber nicht zu den Aufgaben des bisherigen Hauptamtes des Klägers, sondern stellte ein weiteres Hauptamt dar. Liegen nach dem Vorgesagten bereits die Voraussetzungen des § 58 LBG NRW nicht vor, erweist sich der Bescheid der Beklagten schon aus diesem Grund als rechtswidrig. Denn eine anderweitige Ermächtigungsgrundlage für die mit dem Bescheid festgestellte Pflicht zur Abführung der Vergütung ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man entgegen dem Vorgesagten aber davon ausginge, dass auch in der vorliegenden Konstellation die Voraussetzungen des § 58 LBG NRW zu bejahen wären, erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2016 als rechtswidrig. Denn § 58 LBG NRW wird, wenn ein Beamter im Rahmen einer ihm zugewiesenen Tätigkeit Vergütung erhält, von der spezielleren Regelung in § 12 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) – früher § 9a Abs. 2 ÜBesG NRW – verdrängt. Insoweit hält die Kammer nicht an ihrer Entscheidung vom 21. August 2015 – 26 K 9086/13 – fest. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW werden anderweitige Bezüge von Beamtinnen und Beamten aus einer Verwendung nach § 20 BeamtStG auf die Besoldung angerechnet. § 12 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW regelt, dass in besonderen Fällen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen kann. Damit beinhaltet § 12 Abs. 2 LBesG NRW eine spezielle Regelung für den Umgang mit der Vergütung aus einer zugewiesenen Tätigkeit. Der Gesetzgeber hat das Institut der Zuweisung geschaffen, um einen Einsatz von Beamten außerhalb des Geltungsbereichs des Dienstherrn in abordnungsähnlicher Weise zu ermöglichen und um die Distanz, die eine Beurlaubung für eine solche Tätigkeit mit sich bringt, zu vermeiden. Da bei einer zugewiesenen Tätigkeit aber eigene Vergütungsansprüche des Beamten entstehen können, sollte mit der Anrechnungsregelung eine vergütungsmäßige Gleichstellung zwischen Abordnung und Zuweisung erreicht werden. Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW bezweckt, über eine dem Beamten entgegenkommende Gestaltung der Einkünfteanrechnung einen Anreiz zu schaffen, die im Rahmen der Zuweisung angetragene Tätigkeit zu übernehmen. § 12 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW soll eine Besserstellung des Beamten gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit ermöglichen. Vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 78. Update 12/18, § 9a BBesG Rn. 42 ff. Während § 58 LBG NRW also von einer ausnahmslosen und vollständigen gesetzlichen Pflicht zur Abführung jeglicher Vergütung ausgeht, eröffnet § 12 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW der obersten Dienstbehörde „in besonderen Fällen“ die Möglichkeit, von der Anrechnung der im Rahmen der Zuweisung erlangten Vergütung auf die Besoldung des Beamten abzusehen und hierdurch einen finanziellen Vorteil für den jeweiligen Beamten zu schaffen. Dieser gesetzgeberische Zweck würde unterlaufen, wenn man § 58 LBG NRW und § 12 Abs. 2 LBesG NRW im Rahmen von Zuweisungen nebeneinander zur Anwendung gelangen ließe. Denn dann bliebe für § 12 Abs. 2 LBesG NRW und den mit dieser Regelung verfolgten Zweck kein Anwendungsbereich, da es sich bei § 58 LBG NRW um eine zwingende gesetzliche Vorschrift handelt, die nicht zur Disposition des Dienstherrn steht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 1 A 2938/07 – juris Rn. 47. Darüber hinaus könnte die parallele Anwendung von § 12 Abs. 2 LBesG NRW und § 58 LBG NRW zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass die Vergütung, die ein Beamter für eine zugewiesene Tätigkeit erhält, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW auf seine Besoldung angerechnet wird – es insoweit also zu einer Kürzung der Besoldung kommt –, die Vergütung aber gleichzeitig über § 58 LBG NRW vollständig an den Dienstherrn abgeführt werden müsste. Hierdurch würde der Beamte im Ergebnis weder eine Vergütung für die zugewiesene Tätigkeit erhalten noch seine Besoldung in gesetzlicher Höhe. Dass dieses Ergebnis nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Schließlich eröffnet die Regelung in § 12 Abs. 2 LBesG NRW dem Dienstherrn auch bei etwaigen Abwicklungsfehlern einen größeren Gestaltungsspielraum: Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW wird die Vergütung aus einer zugewiesenen Tätigkeit nämlich auf die Besoldung angerechnet. Wird trotz einer solchen Anrechnungsentscheidung die volle Besoldung ausgezahlt oder wird die Anrechnungsentscheidung erst nachträglich getroffen, handelt es sich um einen Fall zu viel gezahlter Bezüge, die nach § 15 Abs. 2 LBesG NRW zurückgefordert werden können. Im Rahmen dieser Rückforderungsentscheidung kann sich der betroffene Beamte unter Umständen auf Entreicherung berufen und der jeweilige Dienstherr kann aus Billigkeit von einer Rückforderung ganz oder teilweise absehen. Demgegenüber regelt § 58 LBG NRW eine unumstößliche, gesetzliche Pflicht zur Abführung der Vergütung, die dem Dienstherrn keinerlei Ermessensspielräume belässt. Auch diese unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung käme nicht zur Anwendung, wenn § 58 LBG NRW nicht von § 12 Abs. 2 LBesG NRW verdrängt würde. Im Ergebnis hat auch die Beklagte zutreffend erkannt, dass es sich in der vorliegenden Konstellation um einen Fall des § 12 Abs. 2 LBesG NRW handelt und ihrem Rat die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob von einer Anrechnung der Vergütung des Klägers aus der Tätigkeit bei der H1. GmbH (teilweise) abgesehen werden kann. Nachdem der Rat diese Entscheidung nicht getroffen hat, hat die Beklagte allerdings den fehlerhaften Schluss gezogen, eine Entscheidung nach § 58 LBG treffen zu müssen. Insoweit hat sie von einer „zwingenden Rechtsfolge“ gesprochen. Dies ist nach dem Vorgesagten gerade nicht der Fall. Die Beklagte wäre vielmehr – nach einer Anrechnungsentscheidung –, vgl. zu diesem Erfordernis Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 78. Update 12/18, § 9a BBesG Rn. 43, gehalten gewesen, eine Rückforderungsentscheidung nach § 15 Abs. 2 LBesG NRW zu treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 216.155,91 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.