Urteil
13 K 3996/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0612.13K3996.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über den Umfang der Anrechnung von Rente auf die Versorgungsbezüge des Klägers. Der am 0.00.0000 geborene Kläger trat mit Ablauf des 00. Juni 0000 in den Ruhestand ein. Neben seinen Versorgungsbezügen wird ihm seit dem 0. Mai 0000 eine Regelaltersrente seitens der Deutschen Rentenversicherung Rheinland in Höhe von 237,70 € monatlich gewährt. Aus der im Rentenbescheid vom 00. Februar 0000 enthaltenen Berechnung geht hervor, dass im Rahmen der Beitragszeiten Berufsausbildungszeiten des Klägers vor Vollendung des 17. Lebensjahres Berücksichtigung gefunden haben (Zeitraum vom 0. August 0000 bis zum 0. Oktober 0000). Weiterhin bezieht der Kläger seit dem 0. Juli 0000 eine Versichertenrente seitens der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost in Höhe von 25,72 €. Mit Bescheid vom 8. März 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die vorbezeichneten Renten gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) auf seine Versorgungsbezüge ab dem 0. Mai 0000 angerechnet würden. Die dem Bescheid beigefügte Berechnung, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, weist folgende Eckpunkte aus: Gesamtversorgung: 2.542,46 €. Versorgungsbezug: 2.279,04 €. Summe anzurechnender Renten: 263,42 €. Höchstgrenze i.S.v. § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeamtVG: Höchstgrenzensatz: 68,11 v.H. Höchstgrenze: 2.286,26 € (3.356,72 € (Summe ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge) x 0,6811). Ruhensbetrag: 256,20 € (2.542,46 € (Gesamtversorgung) - 2.286,26 € (Höchstgrenze)). Mit Schreiben vom 3. April 2018 legte der Kläger gegen den vorbezeichneten Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, bei der Berechnung des Höchstgrenzensatzes (68,11 v.H.) seien Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unberücksichtigt geblieben. Die hierdurch bedingte Kürzung seines Ruhegehalts widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz. Korrekterweise hätte die Beklagte einen Höchstgrenzensatz in Höhe von 70,21 v.H. festsetzen müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zwar sehe § 55 Abs. 2 BeamtVG in seiner aktuellen Fassung vor, dass bei der Berechnung der Höchstgrenze auch ruhegehaltsfähige Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen seien. Angesichts dessen, dass der Kläger vor dem 11. Januar 2017 in den Ruhestand eingetreten sei, sei indes gemäß § 69k BeamtVG („Stichtagsregelung“) auf § 55 Abs. 2 BeamtVG in seiner bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung (nachfolgend: § 55 BeamtVG a.F.) abzustellen. Nach dieser Regelung seien Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat am 3. Mai 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. enthalte eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters und verstoße damit gegen die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (nachfolgend: Richtlinie 2000/78/EG). Die in der Norm enthaltene Altersgrenze führe dazu, dass Personen wie er, die ihre Ausbildung – wenn auch nur teilweise – vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert hätten, bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge weniger günstig behandelt würden als Personen, welche bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistet hätten. Besagte Ungleichbehandlung sei weder nach Art. 6 Abs. 1 noch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Überdies könne derjenige Teil seiner gesetzlichen Rente, welcher auf Beiträgen beruhe, welche er vor Vollendung des 17. Lebensjahres entrichtet habe, nicht zum Ruhen seiner Versorgungsbezüge führen. Die gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. maßgebliche Höchstgrenze berücksichtige ruhegehaltsfähige Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres gerade nicht; es führe zu einem unangemessenen Ergebnis, wenn im Hinblick auf die anzurechnende Rente der Zeitraum vom 0. August 0000 bis zum 0. Januar 0000 (gemeint ist wohl: 0. Oktober 0000) hingegen Berücksichtigung finden würde. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 8. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 aufzuheben, soweit die von ihm bezogene Regelaltersrente, die auf einer Zeit vor dem vollendeten 17. Lebensjahr beruht, auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Übergangsregelung des § 69k BeamtVG bezwecke eine Gleichbehandlung der vor und nach dem 11. Januar 2017 zur Ruhe gesetzten Beamten bei der rentenrechtlichen Ruhensregelung. Abgesehen hiervon sei § 55 Abs. 2 BeamtVG n.F. auf den Kläger nicht anwendbar, weil die Zeiten vor Vollendung seines 17. Lebensjahres nicht ruhegehaltsfähig seien. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung berufen, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 30. April 2019 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen wurde. Nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte die Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Klageantrag war in der Weise auszulegen, dass der Kläger die Berücksichtigung der vor Vollendung seines 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit – und damit verbunden die Erhöhung der Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG – begehrt. Dies kommt nicht zuletzt in seinem Widerspruch vom 3. April 2018 zum Ausdruck, in welchem der Kläger die Festsetzung der Höchstgrenze auf 68,11 v.H. moniert und unter Beachtung des vorbezeichneten Zeitraumes eine Höchstgrenze von 70,21 v.H. als zutreffend erachtet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Sofern die Beklagte bei der Berechnung der im Hinblick auf das Ruhen von Versorgungsbezügen maßgeblichen Höchstgrenze den Zeitraum vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers (0. August 0000 bis 0. Oktober 0000) bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit unberücksichtigt gelassen hat, sind der angefochtene Bescheid vom 8. März 2018 sowie der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Angesichts des in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. enthaltenen Ausschlusses sind Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres als „ruhegehaltsfähige Dienstzeit“ nicht zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift gelten als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, und b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles. Eine Berücksichtigung von Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres ist insbesondere auch nicht dadurch veranlasst, dass die in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. enthaltene vorbezeichnete Beschränkung in der am 11. Januar 2017 im Zuge des „Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 5. Januar 2017 in Kraft getretenen Neufassung der Norm nicht mehr vorgesehen ist, nunmehr also auch ruhegehaltsfähige Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres berücksichtigungsfähig sind. Wie aus § 69k BeamtVG folgt, ist für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, (mitunter) § 55 Abs. 2 BeamtVG in seiner bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Dies trifft auch auf den Kläger zu, welcher mit Wirkung vom 0. Juli 0000 in den Ruhestand versetzt wurde mit der Folge, dass für ihn § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. mit der in ihm enthaltenen Altersgrenze maßgeblich ist. § 69k BeamtVG steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalles geltende Recht anzuwenden ist. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90/13 –, juris, Rn. 6. 2. Der Anwendbarkeit von § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. steht auch nicht die Unvereinbarkeit der Norm mit der Richtlinie 2000/78/EG entgegen, deren Zweck in der Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten besteht (Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). a. Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist vorliegend gemäß deren Art. 3 Abs. 1 c) eröffnet, denn die Beamtenversorgung des Klägers unterfällt dem von der vorbezeichneten Bestimmung umfassten Begriff des „Arbeitsentgelts“. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15 –, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 S 1211/14 –, juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 – 23 K 1448/15 –, juris, Rn. 21. b. Die in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. enthaltene, an das Lebensalter anknüpfende beschränkte Berücksichtigungsfähigkeit von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erfüllt den Tatbestand einer unmittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG. Demnach liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 der Richtlinie genannten Gründe – also auch aufgrund des Alters – in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dies ist vorliegend der Fall, denn § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. hat zur Konsequenz, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze, bis zu welcher Versorgungsbezüge trotz gleichzeitigen Rentenbezuges ungekürzt zu zahlen sind, diejenigen Beamten, welche bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres ruhegehaltsfähige Dienstzeiten absolviert haben, gegenüber denjenigen Beamten benachteiligt werden, deren ruhegehaltsfähige Dienstzeiten sämtlich nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen. Besagte Ungleichbehandlung ist unmittelbar altersbezogen, denn sie kann zur Konsequenz haben, dass zwei Personen, deren ruhegehaltsfähige Dienstzeiten an sich identisch sind, allein wegen ihres jeweiligen Alters unterschiedlich behandelt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15 –, juris, Rn. 21 m.w.N.; VG Saarlouis, Urteil vom 8. März 2018 – 2 K 455/17 –, juris, Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2017 – 1 K 1905/15 –, juris, Rn. 19. c. Besagte Ungleichbehandlung ist indes gemäß Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Hierbei kann dahinstehen, ob der Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 einschlägig ist, denn die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung folgt jedenfalls aus Art. 6 Abs. 2. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Artikels 2 Abs. 2 der Richtlinie vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Auch unter Beachtung des Umstandes, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen ist, EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15 –, juris, Rn. 24, liegen die vorbezeichneten Voraussetzungen vor. aa. Zum einen stellt die Beamtenversorgung des Klägers ein „betriebliches System der sozialen Sicherheit“ dar. Insoweit ist – mangels Definition des Begriffs innerhalb der Richtlinie 2000/78/EG – auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 f) der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen zurückzugreifen. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – C-159/15 –, juris, Rn. 27. Demnach bezeichnet der Ausdruck „betriebliche Systeme der sozialen Sicherung“ Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht. Die deutsche Beamtenversorgung erfüllt besagte Begriffsmerkmale, denn ihre Leistungen treten aufgrund des Umstandes, dass Beamte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung („gesetzliches System der sozialen Sicherheit“) befreit sind, an die Stelle derselben („Ersatzleistung“). Im Ergebnis ebenso – allerdings unter Verweis auf Art. 1 d) der Verordnung 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 27. bb. Zum anderen ist auch das weitere Tatbestandsmerkmal von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erfüllt, wonach die Festsetzung von Altersgrenzen „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität“ sein muss. Die in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. verankerte Altersgrenze stellt eine Voraussetzung für den Bezug von Altersrente im vorbezeichneten Sinne dar, denn ruhegehaltsfähige Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres werden bei der Festsetzung der Höchstgrenze – und damit schließlich bei der für die Höhe der Versorgung relevanten Ruhensregelung – nicht berücksichtigt. Insbesondere setzt der Rechtfertigungstatbestand seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der Bezug der Altersrente in ihrer Gesamtheit vom Alter abhängig ist („Alles oder Nichts“-Prinzip), also die betreffende nationale Vorschrift den unmittelbaren Zugang zu dem beamtenrechtlichen Versorgungssystem regelt. Vor diesem Hintergrund fallen unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG auch Vorschriften, welche innerhalb des Systems Regelungen aufstellen, die auf das Alter abstellen, etwa indem sie – wie § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG a.F. – vorschreiben, dass bestimmte Lebenszeiten im Rahmen der Versorgungsfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben haben, denn auch insoweit richtet sich der „Bezug“ der Altersversorgung – der Höhe nach – am Lebensalter aus. So i.E. auch VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 30 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 12. Juni 2018 – W 1 K 17.718 – nicht veröffentlicht. Dementsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2016 (Aktenzeichen: C-159/15, juris, Rn. 32, Hervorhebung durch das Gericht) ausgeführt: „Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die die Anrechnung von Lehr- und Beschäftigungszeiten, die ein Beamter vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Ruhegehaltsanspruchs und die Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts ausschließt, nicht entgegenstehen, […]. Zwar bezieht sich besagte Entscheidung unmittelbar auf die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (vgl. § 12 BeamtVG). Die Ausführungen sind indes im Hinblick auf § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) BeamtVG übertragbar. cc. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine vor Vollendung des 17. Lebensjahres während der Berufsausbildung absolvierten Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Berechnung des Ruhensbetrages Berücksichtigung gefunden haben. § 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BeamtVG knüpft allein an den Zahlbetrag der Rente an. Eine Differenzierung zwischen „verschiedene(n) rentenrechtliche(n) Versicherungszeiten“, welche der Kläger für geboten erachtet, ist nicht vorgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.691,76 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 10.4 des „Streitwertkatalogs 2013“ des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen festgesetzten und begehrten Versorgungsbezügen). Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nach seinem – durch Auslegung ermittelten – Klagebegehren nicht gegen die Anrechnung seiner gesamten Rentenbezüge auf seine Versorgung wendet, sondern vielmehr ausschließlich eine Berechnung des Ruhensbetrages unter Zugrundelegung eines Höchstgrenzensatzes in Höhe von 70,21 v.H. (Berücksichtigung von Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltsfähige Dienstzeit) statt – wie festgesetzt – in Höhe von 68,11 v.H. begehrt. Dies zugrunde gelegt ergibt sich ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 70,49 €. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.