Leitsatz: Auch Zeiten, in denen ein Beamter vor Vollendung des 17. Lebensjahres Rentenanwartschaften erworben hat, sind bei der Regelung der Versorgungsbezüge nach § 55 Abs.1 BeamtVG zu berücksichtigen; eine Anwendung von § 55 Abs. 4 BeamtVG kommt nicht - mangels Regelungslücke auch nicht analog - in Betracht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 12. Juni 1949 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand (gemäß § 52 Abs. 3 BBG auf eigenen Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres) mit Ablauf des Monats Juni 2014 als Oberamtsrat im Dienst der Beklagten. Am 15. Mai 2014 setzte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seine Versorgungsbezüge fest. Auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 71,75 % gelangten unter Abzug von Pflegeleistungen gemäß § 50f BeamtVG in Höhe von 36,31 € monatlich 3.506,45 € zur Auszahlung; der Bescheid wurde bestandkräftig. Auf der Grundlage einer Mitteilung des Klägers über den Bezug einer Regelaltersrente in einer Höhe von 102,44 € (zzgl. eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag von 7,48 €) ab 1. Oktober 2014 wegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vor seiner Verbeamtung regelte die Bundesfinanzdirektion (BFD) West die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid vom 2. September 2014 neu. In einer Höhe von monatlich 102,44 € wurden die Versorgungsbezüge zum Ruhen gebracht; der Überzahlungsbetrag für den Monat Oktober 2014 wurde zurückgefordert und gegen die laufenden Versorgungsbezüge aufgerechnet. Für die Anrechnung wurden vom Kläger in der Zeit vom 1. April 1963 bis zum 31. Juli 1969 zur Rentenversicherung geleistete Pflichtbeiträge in Ansatz gebracht. Mit Schreiben vom 11. September 2014 erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, vor seiner Verbeamtung habe er als Arbeitnehmer Rentenbeiträge vom Arbeitslohn entrichtet, die bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nicht zu seinem Nachteil führen dürften. Der Beitrag für die Pflegeleistung müsse vorab von der Höchstgrenze abgezogen werden, was zu einer Anrechnung der Rente in Höhe von nur noch 66,16 € führe. Seine vor Vollendung des 17. Lebensjahres vom 1. April 1963 bis zum 12. Juni 1966 gezahlten Rentenbeiträge müssten außer Acht bleiben. Durch Widerspruchsbescheid vom 20. August 2015, zugestellt am 23. September 2015, wies die BFD West den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Vorschrift des § 55 Abs. 1 BeamtVG über die Regelung von Versorgungsbezügen bei einem Zusammentreffen mit Renten sei richtig angewandt worden. Die Rente werde ungekürzt gezahlt, gekürzt würden lediglich die Versorgungsbezüge, was verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Der Kläger erhalte nach Durchführung der Anrechnungsbestimmungen ein gesetzeskonformes Ruhegehalt, das in der Summe der beamtenrechtlichen Höchstversorgung von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezügen entspreche. Der Beitrag für Pflegeleistungen sei auch nicht vorab abzuziehen. Dieser Abzug vermindere nach der gesetzlichen Regelung allein die Versorgungsbezüge und werde deshalb erst nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vorgenommen. Der Kläger hat am 19. Oktober 2015 Klage erhoben. Von einer nach § 10 BeamtVG zu vermeidenden Doppelversorgung durch Mitberücksichtigung einer Vordienstzeit könne nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift allenfalls von der Zeit ab 12. Juni 1966 ausgegangen werden. Die darüber hinausgehende Vordienstzeit habe bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge keine Rolle gespielt und könne daher niemals Grundlage einer zu vermeidenden Doppelversorgung sein. Eine hiervon abweichende Berechnung sei altersdiskriminierend und nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht anwendbar. Wenn aus beamtenrechtlich nicht zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten Rentenansprüche erwüchsen, könnten diese im Ergebnis nicht anders behandelt werden als Renten im Sinne von § 55 Abs. 4 BeamtVG, die ausgeklammert werden müssten. Eine hierfür erforderliche differenzierte Vorgehensweise durch Herausrechnen der außer Betracht zu bleibenden Rentenanteile nach § 55 Abs. 4 BeamtVG (analog) sei nicht erfolgt, sodass der Bescheid aufgehoben werden müsse. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Altersdiskriminierung wie auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei die Begrenzung des Ruhegehalts auf einen Höchstsatz von 71,75 % auch in solchen Fällen, in denen sich eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit des Beamten von mehr als 40 Jahren ergebe, rechtlich bedenklich. Der Beamte, der wie er, der Kläger, länger als 40 Dienstjahre im Dienst verbleibe, erwerbe in der darüber hinausgehenden Dienstzeit keinerlei weitere Versorgungsanwartschaften. Es könne aber nicht sein, dass ein Beamter mit 40 Dienstjahren den gleichen Versorgungsanspruch habe wie ein Beamter mit 51,5 Dienstjahren. Hierin liege zumindest mittelbar eine ungleiche Behandlung vergleichbarer Fälle allein nach Maßgabe des Lebensalters, wofür keine sachliche Rechtfertigung vorliege. Die Stichtage 17. Lebensjahr und 40 Dienstjahre für eine Bestimmung der Versorgungsbezüge verstießen gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Höchstbegrenzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sei demgemäß unionsrechtswidrig. Zudem sei die Ermittlung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG fehlerhaft erfolgt. Nach § 50f BeamtVG verminderten sich die zu zahlenden Versorgungsbezüge um den hälftigen Vom-Hundert-Satz des Beitrags für die Pflegeversicherung (bis 31. Dezember 2016 in einer Höhe von 2,35 %, vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 36,28 € setze bei dem ermittelten Versorgungsbezug an und kürze den entsprechenden Auszahlungsbetrag. Der Abzug finde dagegen keine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG, was dem Gesetz widerspreche. Bei der Ermittlung der Höchstgrenze sei von dem nach Maßgabe dieser Bestimmung zu ermittelnden ‑ fiktiven ‑ Ruhegehalt auszugehen, das um den Pflegebeitrag zu kürzen sei. § 50f BeamtVG schreibe nicht vor, wie die Berechnung über den Abzug der Pflegeleistungen vorzunehmen sei. Nach seiner, des Klägers, Berechnung belaufe sich die monatliche Gesamtversorgung auf 3.617,51 € brutto und nicht auf 3.575,- € brutto. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der BFD West vom 2. September 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2015 zu verpflichten, monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 3.617,51 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Versorgungsbezüge des Klägers seien durch die angefochtenen Bescheide zutreffend geregelt worden. Sowohl der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % als auch zu berücksichtigende Vordienstzeiten (erst) ab dem 17. Lebensjahr seien bestandskräftig durch den Bescheid vom 15. Mai 2014 festgesetzt worden. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der dem Kläger gewährten Versorgungsbezüge mit dem Rentenrecht bestehe nicht, weil das Beamtenversorgungsrecht und das Recht der Rentenversicherung grundlegend wesensverschieden seien. Wegen der strukturellen Unterschiede beider Versorgungssysteme verbiete sich von vornherein die Annahme, der Gesetzgeber sei verpflichtet, die Leistungen in beiden Systemen deckungsgleich zu gestalten. Eine im Hinblick auf eine Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten vor dem 17. Lebensjahr denkbare Anpassung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wirke sich bei den Versorgungsbezügen des Klägers nicht aus, da er auch ohne diese Zeiten den Höchstgehaltssatz erreicht habe. Dieser Höchstgehaltsatz sei auch mit Blick darauf verfassungskonform, dass sich eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von über 40 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ruhegehaltsteigernd auswirke. Dies sei gerechtfertigt durch das Alimentationsprinzip, das nicht in einem wechselseitig verbindlichen Verhältnis zur abgeleisteten Dienstzeit stehe, sondern dazu, dass der Beamte sein Arbeitsleben bis zum Erreichen der Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt habe. Nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte den Höchstsatz erreiche, sei nur eine Ausgestaltung des Versorgungsrechts und verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch die Vorgehensweise bei der Kürzung nach § 50f BeamtVG sei rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Gewährung von höheren Versorgungsbezügen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger besitzt zunächst keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Ruhegehaltssatzes unter Berücksichtigung seiner vor Vollendung des 17. Lebensjahres geleisteter Arbeit. Der zutreffende Ruhegehaltssatz wurde durch Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Mai 2014 gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 69e Abs. 2 BeamtVG auf den Höchstsatz von 71,75 % festgesetzt. Dieser Bescheid ist bestandskräftig und wurde durch den angegriffenen Bescheid vom 2. September 2014 über die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG nicht geändert. Auch materiell ist die Festsetzung nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG bestimmt, dass Zeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres nicht zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit zählen. Dem steht Unionsrecht, insbesondere die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG), nicht entgegen. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2016 - 23 K 1448/15 -, juris; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -, juris; VG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2014 - 2 K 1907/10 -, juris. Nach Maßgabe der auch auf den Kläger anwendbaren Richtlinie enthält die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG zwar eine an sich verbotene unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters; diese ist aber gerechtfertigt. Die besagte Altersgrenze führt dazu, dass Personen wie der Kläger, die ihre Ausbildung, wenn auch nur teilweise, vor Vollendung des 17. Lebensjahrs absolviert haben, bei der Berechnung ihrer Versorgung weniger günstig behandelt werden, als Personen, die ‑ bei im Übrigen gleicher beruflicher Vita - ihre Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres erworben haben. Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten aber vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Zu solchen Systemen zählt auch die Beamtenversorgung, die das Risiko von Alter für die von der Versicherungspflicht befreiten Beamten abdeckt. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. Juli 2016 - 23 K 1448/15 -, a.a.O., m.w.N. Soweit der Kläger meint, von ihm geleistete Beiträge vom Arbeitslohn zur gesetzlichen Rentenversicherung dürften nicht zu einem Nachteil bei der Gewährung von Versorgungsbezügen führen, entspricht dies auch nicht der gesetzlichen Regelung. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass als Renten solche aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gelten. Um eine solche Rente handelt es sich bei der dem Kläger gemäß Bescheid der DRV Bund vom 12. Juni 2014 ab dem 1. Oktober 2014 gezahlten Rente. Diese ist demgemäß in vollem Umfang auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Eine Anwendung von § 55 Abs. 4 BeamtVG ist nicht ‑ auch nicht analog ‑ geboten. Hiernach bleibt bei Anwendung der Anrechnungsregelung der Absätze 1 und 2 außer Ansatz der Teil der Rente, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungsjahren entspricht, oder auf einer Höherversicherung beruht. Keine dieser Voraussetzungen trifft auf die dem Kläger gewährte Rente zu. Für ihre Anrechnung kommt es vielmehr auf den Zeitraum ihrer Begründung nicht an. Eine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Ungeachtet einer Bestandskraft der Festsetzung der Versorgungsbezüge ist diese auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die über 40 Dienstjahre hinausgehende Beschäftigungszeit des Klägers nicht zu einer Erhöhung des von ihm erreichten höchsten Ruhegehaltssatzes führt. Dies ist unter Beachtung des zu den hergebrachten Grundätzen des Berufsbeamtentums zählenden Lebenszeitprinzips verfassungsrechtlich zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005 ‑ 2 C 48/03 ‑, RiA 2005, 189; juris, Rn. 17, m.w.N. Die Beklagte war schließlich nicht zu einer anderweitigen Berechnung des Abzugs für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG gehalten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift vermindern sich die zu zahlenden Versorgungsbezüge um den hälftigen Vom-Hundert-Satz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des XI. Buches Sozialgesetzbuch. Die zu zahlenden Versorgungsbezüge bei gleichzeitigem Bezug einer Rente werden nach Maßgabe des § 55 BeamtVG, hier insbesondere unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach Abs. 2 dieser Vorschrift, ermittelt. Ein Abzug für Pflegeleistungen bereits in diesem Rahmen sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr führt die Verminderung der Versorgungsbezüge durch den Abzug für Pflegeleistungen im Sinne des § 50f BeamtVG erst im Anschluss zu einer geringeren Brutto-Versorgung. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Juli 2013 - 10 A 10390/13 -, juris. Es ist dem Kläger daher nicht freigestellt, wie er den Abzug der Pflegeleistungen zahlen muss. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 50f Satz 1 BeamtVG folgt, dass der Abzug erst nach Ermittlung und Festsetzung der zu zahlenden Versorgungsbezüge zu geschehen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.