Urteil
24 K 16025/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0619.24K16025.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder im Zeitraum von Oktober 2016 bis Dezember 2016. Die Kläger sind nicht verheiratete Eltern der am 00.0.2013 geborenen B. L. . Die alleinsorgeberechtigte Klägerin zu 1. schloss am 2. März 2016 einen Betreuungsvertrag mit dem U. – Haus X. e.V. über die Bereitstellung eines Platzes in einem integrativen Waldorfkindergarten ab dem 1. August 2016. Unter dem 2. März 2016 teilte der Einrichtungsträger der Beklagten gemäß § 23 Abs. 2 KiBiz mit, dass das Kind ab dem 1. August 2016 mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden in seiner Kindertageseinrichtung betreut werde. Mit Bescheid vom 7. April 2016 setzte die Beklagte den Elternbeitrag ab 1. August 2016 vorläufig auf null Euro fest. Mit Schreiben vom 28. September 2016 kündigte die Klägerin zu 1. den Betreuungsvertrag. Zur Begründung gab sie an: Aufgrund einer Immunschwäche und dem Krankheitsbild von ständigen Lungenentzündungen müsse der Platz in der Tageseinrichtung zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden. Sie hoffe, dass die Immunschwäche ihrer Tochter im nächsten Jahr besser geworden sei und sie sich freuen würde, einen Betreuungsplatz im nächsten Jahr zu erhalten. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 teilte der Einrichtungsträger der Klägerin zu 1. mit, dass der Eingang des Kündigungsschreibens bestätigt werde. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass zunächst ein Ersatzkind befunden werden müsse, bevor der Kündigung stattgegeben werden könne. Erst bei dem Einstieg des neuen Kindes in den bestehenden Vertrag sei die Kündigung wirksam. Ein Entgelt für das Mittagessen und das Frühstück sowie der an den Einrichtungsträger zu zahlende Betriebskostenanteil werde nicht mehr erhoben. Das Kind könne derzeit allerdings beim Jugendamt der Stadt X. noch nicht abgemeldet werden. Unter dem 19. Dezember 2016 zeigte der Einrichtungsträger der Beklagten gemäß § 23 Abs. 2 KiBiz an, dass der Betreuungsvertrag am 31. Dezember 2016 beendet worden sei. Mit Aufhebungsbescheid vom 29. Dezember 2016 hob die Beklagte den Beitragsbescheid vom 7. April 2016 ab dem 1. Januar 2017 auf. Mit Bescheid vom 29. Juli 2017 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 endgültig auf 76 € monatlich fest. Dabei stufte die Beklagte die Kläger in die Beitragsstufe 3 (Einkommen über 25.000 € bis 35.000 €) ein. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2017 zurückwies. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 6 der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadt X. (Elternbeitragssatzung) beginne die Elternbeitragspflicht mit dem Beginn des Monats, in dem ein Betreuungsplatzes durch Vertrag gebunden sei. Elternbeiträge würden für jeden Monat erhoben, indem ein rechtsverbindlicher Betreuungsvertrag bestehe. Nach der Mitteilung des Einrichtungsträgers habe der geschlossene Betreuungsvertrag zum 31. Dezember 2016 geendet. Für die Beitragspflicht sei es rechtlich unerheblich, ob ein Betreuungsplatz auch tatsächlich in Anspruch genommen worden sei. Entscheidend sei die Bereithaltung des Platzes in der Einrichtung. Dies habe zur Folge, dass die Pflicht zur Entrichtung der Elternbeiträge so lange bestehe, wie für dieses Kind ein Platz in der Tageseinrichtung vorgehalten werde. Vorgehalten sei unter anderem auch der Platz, der durch eine Kündigung nicht mehr besetzt sei mit der Folge, dass die Beitragspflicht grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines Nachrückerkindes entfalle, wobei zeitliche Grenze das Ende des Kindergartenjahres sei. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, wann die Kündigung gegenüber dem Einrichtungsträger wirksam geworden sei. Insoweit sei allein das Verhältnis zum Einrichtungsträger betroffen. Wenn die Kündigungsregelung wie vorgetragen als unzulässige Benachteiligung anzusehen wäre, seien die rechtlichen Bedenken gegenüber dem Einrichtungsträger vorzubringen. Für das Jugendamt sei die Mitteilung über die Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger maßgeblich. Auf das Bestehen einer Beitragspflicht hätten die Auseinandersetzungen der Vertragspartner jedenfalls keinen Einfluss. Aus diesem Grunde reiche es nicht aus, gegenüber der Klägerin eine eigene Rechtsauffassung darzulegen, um nicht weiter zu Elternbeiträgen herangezogen zu werden. Das Jugendamt habe nicht für etwaige Fehler oder rechtliche Differenzen einzustehen, die im Verhältnis der Vertragspartner des privatrechtlichen Betreuungsvertrages untereinander aufgetreten seien. Denn an diesem Vertragsverhältnis sei die Beklagte bei Einrichtungen in nicht städtischer Trägerschaft nicht beteiligt. Am 22. September 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Für die Entstehung und die Beendigung einer Beitragspflicht sei das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung maßgeblich. Das Kind der Kläger habe die Tageseinrichtung ab Oktober 2016 nicht mehr tatsächlich in Anspruch genommen, weil der Betreuungsvertrag unter dem 28. September 2016 gekündigt und die Tageseinrichtung ab Oktober 2016 nicht mehr besucht worden sei. Grund für die Kündigung sei die Erkrankung des Kindes der Kläger. Rechtlich handele es sich bei der Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang beim Kündigungsempfänger wirksam werde. Eine Einigung zwischen dem Kündigenden und dem Kündigungsempfänger sei nicht erforderlich. Die Kündigung der Klägerin zu 1. vom 29. September 2016 habe den Betreuungsvertrag jedenfalls zum 31. Oktober 2016 beendet. Die anderslautende Kündigungsregelung in § 8 Abs. 1 S. 2 des Betreuungsvertrages sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 9 c) BGB unwirksam mit der Folge, dass an deren Stelle die gesetzliche Kündigungsfrist des § 621 Nr. 3 BGB getreten sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und macht ergänzend geltend: Der Betreuungsvertrag sei nicht fristlos, sondern „zum nächstmöglichen Termin“ gekündigt worden. Von den Klägern sei im Kündigungsschreiben keine von den Kündigungsregelungen im Betreuungsvertrag abweichende Vertragsbeendigung zum Ausdruck gebracht worden. Die Argumentation der Unwirksamkeit der Kündigungsklausel im Betreuungsvertrag sei gegenüber dem Einrichtungsträger vorzubringen. Dem Jugendamt könnten etwaige Fehler, die im Verhältnis der Vertragspartner des privatrechtlichen Betreuungsvertrages untereinander aufgetreten seien, nicht aufgebürdet werden. Es sei völlig unverständlich, warum die Kläger von einer Auseinandersetzung mit dem Einrichtungsträger über dessen Kündigungsklausel abgesehen haben. Es sei fraglich, ob der Streit über das Ende eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages im Verwaltungsrechtsweg geklärt werden könne. Das Jugendamt habe angesichts der gesetzlich verankerten Autonomiegarantie der freien Träger der Jugendhilfe keine Befugnis zum Eingriff in die Gestaltung der Betreuungsverträge. Diese Träger treffe auch keine Verpflichtung, Betreuungsverträge vorzulegen. Auch datenschutzrechtliche Aspekte stünden der Übermittlung weiterer Einzelheiten des Vertragsverhältnisses entgegen, weil eine solche nur im Rahmen des § 23 Abs. 2 KiBiz zulässig sei. Die Mitteilung nach § 23 Abs. 2 KiBiz stelle die Grundlage für eine Beitragserhebung dar. Dabei dürfe das Jugendamt grundsätzlich davon ausgehen, dass die Angaben, einschließlich Beginn und Ende des Vertrages, zutreffend seien. Die Verantwortung hierfür liege beim Einrichtungsträger. Die Beklagte sehe durchaus das Spannungsverhältnis zwischen der Mitteilung nach § 23 Abs. 2 KiBiz und der Anknüpfung der Beitragspflicht an den Bestand eines Betreuungsvertrages. Dieses Spannungsverhältnis könne die Beklagte indes nicht auflösen. Es sei Aufgabe der Parteien des Betreuungsvertrages, sich über die Dauer dieses Betreuungsvertrages auseinanderzusetzen. An dem Ergebnis der Auseinandersetzung richte sich die Beklagte in Bezug auf den Zeitraum der Beitragspflicht aus. Darüber hinaus würde die Beklagte im Fall einer von ihr verlangten Entscheidung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung mit einem weiteren Prozessrisiko belastet. Denn die Feststellung, dass ein Platz nicht durchgehend in Anspruch genommen worden sei, löse eine Prüfung der Einrichtungsfinanzierung und gegebenenfalls die Rückforderung von Leistungen gegenüber dem Einrichtungsträger aus, der diese Entscheidung seinerseits anfechten und dabei auch die Einschätzung des öffentlichen Jugendhilfeträgers über ein Vertragsende rügen könnte. Unabhängig davon sei die Regelung über die Dauer des Betreuungsvertrages und dessen Kündigung in Nr. 8 Anl. 2 des Betreuungsvertrages nicht nach §§ 307, 309 Nr. 9 Buchst. c) BGB unwirksam. Die Regelungen könnten dahingehend ausgelegt werden, dass eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen müsse. Ausgehend hiervon ergebe sich kein früheres Ende der Elternbeitragspflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 KiBiz und der Elternbeitragssatzung. Nach § 2 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen einen monatlichen Elternbeitrag. Nach § 3 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung wird der Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen in monatlichen Raten als Jahresbeitrag erhoben. Veranlagungszeitraum ist der 01.08. bis 31.07. des Folgejahres (Kindergartenjahr), wobei sich die Höhe der Raten aus der Anl. 1 der Satzung ergibt. Nach § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung richtet sich der Elternbeitrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die nach § 4 Abs. 2 und 3 der Elternbeitragssatzung bestimmt wird. Ausgehend hiervon ist es nach dem in dem angegriffenen Bescheid zutreffend ermittelten Einkommen, dem Alter des Kindes und der vereinbarten Betreuungszeit nicht zu beanstanden, dass im Jahr 2016 der monatliche Beitrag 76 € beträgt. Gegen die Höhe des Beitrages wenden sich die Kläger nicht. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beitrag für die Monate Oktober 2016 bis Dezember 2016 festgesetzt worden ist. Nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII wird der Elternbeitrag für die Dauer der Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 erhoben. Hierauf stellt auch § 2 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung ab. Eine Inanspruchnahme und damit ein auszugleichender Vorteil liegt jedenfalls dann vor, wenn für ein Kind in einer Tageseinrichtung ein (Betreuungs-) Platz zur Verfügung gestellt (vorgehalten) wird, den es – gegebenenfalls unter Ausschluss oder Verdrängung eines anderen Kindes – ohne weiteres durch Besuch der Tagesstätte in Anspruch nehmen kann. Auf eine physische Anwesenheit des Kindes kommt es hingegen nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 – 12 A 1451/16 –, Rn. 31, juris. Mit diesen Vorgaben korrespondiert § 6 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung, nach dem die Elternbeitragspflicht mit Beginn des Monats beginnt, in dem ein Betreuungsplatz durch Vertrag gebunden wird. Nach dem Betreuungsvertrag vom 2. März 2016 war der Betreuungsplatz in der Tageseinrichtung für das Kind der Kläger ab dem 1. August 2016 gebunden. Die Bindung des Betreuungsplatzes bestand bis zum 31. Dezember 2016 fort. Denn zu diesem Zeitpunkt hat der Einrichtungsträger die Aufhebung des Betreuungsvertrages akzeptiert, nachdem zum 1. Januar 2017 ein anderes Kind den Platz in seiner Tageseinrichtung übernommen hat mit der Folge, dass dieser Platz für das Kind der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügbar war. Wenn die Inanspruchnahme als das Zurverfügungstellen und Vorhalten eines Betreuungsplatzes für ein Kind durch eine Einrichtung zu verstehen ist, dann endet die Inanspruchnahme, wenn seitens der Tageseinrichtung kein Platz mehr zur Verfügung gestellt und vorgehalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2017 – 12 A 1451/16 –, Rn. 32, juris. Mangels anderer brauchbarer Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Endes der Inanspruchnahme kann nur auf den regelmäßig im Zusammenhang mit der Aufnahme in eine Tageseinrichtung, die den Beginn der Inanspruchnahme und damit der Beitragspflicht markiert, abzuschließenden ‑ und auch hier abgeschlossenen privatrechtlichen ‑ Betreuungsvertrag mit dem Einrichtungsträger abgestellt werden. Solange dieser Bestand hat, ist einerseits der Einrichtungsträger vertraglich verpflichtet, für das Kind einen Betreuungsplatz bereitzustellen (vorzuhalten), und hat andererseits das Kind die Möglichkeit, den Platz zu nutzen. Dementsprechend markiert das Ende des Betreuungsvertrages regelmäßig auch das Ende der Inanspruchnahme und damit der Beitragspflicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2017 – 12 A 1451/16 –, Rn. 35, juris. Auch insoweit ist in § 6 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung ein Gleichklang geregelt. Denn danach werden Elternbeiträge für jeden Monat erhoben, in dem ein rechtsverbindlicher Betreuungsvertrag besteht. Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend, ist die Elternbeitragspflicht entgegen der Annahme der Kläger nicht bereits deshalb ab Oktober 2016 entfallen, weil deren Kind seit diesem Zeitpunkt die Einrichtung tatsächlich nicht mehr besucht hat. Denn auf die physische Anwesenheit des Kindes kommt es nicht an. Andererseits kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten für die Beendigung der Beitragspflicht nicht darauf an, dass der Einrichtungsträger gemäß § 23 Abs. 2 KiBiz unter dem 19. Dezember 2016 mitgeteilt hat, dass der Vertrag mit dem 31. Dezember 2016 beendet worden sei. Denn die Mitteilung nach § 23 Abs. 2 S. 1 KiBiz hat lediglich verfahrenspraktische Bedeutung. Die Vorschrift soll dafür sorgen, dass die für die Beitragserhebung zuständige Kommune (Jugendamt) die hierfür erforderlichen Daten erhält. Darin kann jedoch nicht zugleich eine materiell-rechtliche Regelung der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht und der damit korrespondierenden Inanspruchnahme dahingehend gesehen werden, dass hierüber allein das vom Einrichtungsträger mitgeteilte Abmeldedatum entscheidet. Dem steht entgegen, dass nicht geregelt ist, was genau unter eine Abmeldung zu verstehen ist, von wem diese im Verhältnis zwischen Einrichtungsträger und Kindeseltern vorgenommen werden kann und wie genau das Datum einer solchen Abmeldung zu ermitteln ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2017 – 12 A 1451/16 – Rn. 34, juris. Die von der Beklagten gegen diese Ansicht erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. § 6 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung stellt selbst auf das Bestehen eines rechtsverbindlichen Betreuungsvertrages ab. Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, hat der Beklagte selbst festzustellen und ist vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Entgegen der Annahme der Beklagten ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben. Denn die Frage der Wirksamkeit des Betreuungsvertrages ist lediglich eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Festsetzung eines öffentlich-rechtlichen Elternbeitrages auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Norm des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Knüpft die öffentlich-rechtliche Norm an die Wirksamkeit eines zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses an, so ist dessen Wirksamkeit im eröffneten Verwaltungsrechtsweg nachzuprüfen. Ebenso wenig verfängt der Hinweis, dass das Bestehen eines rechtsgültigen Betreuungsvertrages eine Angelegenheit sei, die ausschließlich zwischen den Vertragsparteien der privatrechtlichen Betreuungsvereinbarung zu klären sei. Indem die Beklagte die Dauer der Beitragspflicht an die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung bzw. an das Bestehen eines rechtsverbindlichen Betreuungsvertrages knüpft, hat sie in eigener Zuständigkeit zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen und die von ihr geltend gemachte Beitragspflicht besteht. Eine andere Beurteilung ist nicht wegen der von der Beklagten aufgezeigten datenschutzrechtlichen Belange gerechtfertigt. Denn wenn sich ein Beitragspflichtiger auf die Beendigung eines Betreuungsvertrages beruft, muss er gegenüber dem Beitragsberechtigten darlegen und beweisen, dass der Beendigungstatbestand eingetreten ist. Aufgrund dieser Angaben kann der Beitragsberechtigte beurteilen, ob der Beendigungstatbestand aus Rechtsgründen eingetreten ist. Es ist der Beklagten zuzugestehen, dass ein gewisses Prozessrisiko besteht, wenn sie in Bezug auf den Betreuungsvertrag die Rechtslage fehlerhaft beurteilt. Ein solches Risiko besteht allerdings bei jeder Prüfung von Tatbestandsmerkmalen einer Ermächtigungsnorm. Divergierende gerichtliche Entscheidungen im Verhältnis der Beklagten zum Beitragspflichtigen einerseits und zum Zuschussberechtigten nach §§ 19 Abs. 1 S. 3, 20 KiBiz kann durch Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in Grenzen gehalten werden. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausgegangen ist, dass der Betreuungsplatz dem Kind der Kläger noch bis zum 31. Dezember 2016 zur Verfügung stand. Denn der Betreuungsvertrag hatte bis zum 31. Dezember 2016 bestand; der Betreuungsplatz stand bis zu diesem Zeitpunkt dem Kind der Kläger rechtlich und tatsächlich zur Verfügung. Der Platz in der Tageseinrichtung wurde erst ab 1. Januar 2017 mit einem anderen Kind nach besetzt. Durch die von der Klägerin zu 1. unter dem 28. September 2016 ausgesprochene Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt ist der abgeschlossene Betreuungsvertrag nicht vor dem 31. Dezember 2016 entfallen. Denn der Betreuungsvertrag sieht für das laufende Kindergartenjahr 2016/2017 keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. In Nr. 8 S. 1 der Anl. 2 zum Betreuungsvertrag ist bestimmt, dass der Vertrag für das Kindergartenjahr 2016/2017 gilt. Auf Nr. 8 S. 4 der Anl. 2 zum Betreuungsvertrag können sich die Kläger für eine ordentliche Kündigung nicht berufen. Denn diese Regelung steht im Zusammenhang mit der Regelung in S. 2 über die automatische Verlängerung des Vertrages um ein weiteres Kindergartenjahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier nicht. Denn die Kündigung sollte während des Kindergartenjahres 2016/2017 ausgeschlossen sein. Nr. 8 S. 1 der Anl. 2 zum Betreuungsvertrag ist wirksam. Die allgemeine Geschäftsbedingung verstößt nicht gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a) BGB. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsverhältnis, das auf die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender gerichtet ist, eine allgemeine Geschäftsbedingung nur dann unwirksam, wenn eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages vereinbart worden ist. So liegt es hier nicht. Die Bindung bezieht sich auf das Kindergartenjahr 2016/2017 und ist damit auf ein Jahr begrenzt. Die Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Februar 2016 ‑ III ZR 126/15 ‑, juris, verfängt ebenso wenig wie die Berufung auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 13. Juni 2016 – 2/01 S 218/15 –, juris. Diesen Urteilen liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Nach dem diesen Urteilen zu Grunde liegenden Sachverhalt war ein ordentliches Kündigungsrecht ‑ anders als im vorliegenden Fall ‑ für die Dauer eines Kindergartenjahres nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für die Dauer eines Kindergartenjahres ist nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Denn die Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen. Die Klausel dient der Planungssicherheit sowie der effektiven Ausnutzung der bereitgestellten Betreuungsplätze und stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Leistungserbringer bzw. Leistungsträger einerseits und der Dispositionsfreiheit der Leistungsberechtigten andererseits dar. Der Betreuungsvertrag ist auch nicht durch eine außerordentliche fristlose Kündigung erloschen. Zwar kann durch Vertrag oder durch Satzung das außerordentliche Kündigungsrecht gemäß § 314 BGB nicht ausgeschlossen werden. Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis ‑ wie der hier in Rede stehende Betreuungsvertrag ‑ aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigungsgründe müssen im Allgemeinen im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen, andernfalls ist eine außerordentliche Kündigung nur ausnahmsweise gerechtfertigt. Vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VIII ZR 339/11 –, Rn. 17, juris. Nach diesen Maßstäben kann ein wichtiger Grund zur Kündigung des Betreuungsvertrages nicht festgestellt werden. Es steht bereits nicht fest, dass aufgrund der behaupteten Erkrankung des Kindes der Kläger die Tageseinrichtung für einen wesentlichen Teil des Kindergartenjahres nicht genutzt werden konnte. Diesbezügliche ärztliche Stellungnahmen haben die Kläger trotz eigener Ankündigung und Aufforderung zur Vorlage durch das Gericht nicht beigebracht. Unabhängig davon würde eine derartige Erkrankung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht auf einen wichtigen Grund führen. Die Bindung der Vertragsbeteiligten auf ein Kindergartenjahr dient ‑ wie zuvor ausgeführt ‑ der Planungssicherheit und der effektiven Ausschöpfung der bereitgestellten knappen Betreuungsplätze. Die Finanzierung der freien Träger der Jugendhilfe ist maßgeblich von den Zuschüssen des Jugendamtes nach § 20 KiBiz abhängig. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 KiBiz wird die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschale) gezahlt. Nach § 19 Abs. 1 S. 3 KiBiz erhält der Träger nur eine anteilige Pauschale, wenn ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch nimmt. Die Wirksamkeit einer Kündigung während des laufenden Kindergartenjahres hätte für den Einrichtungsträger den Verlust nicht unerheblicher, ohnehin schon knapp bemessener öffentlicher Mittel zur Folge, der die freien Träger der hier in Rede stehenden Art finanziell schwer belasten. Auf der anderen Seite ist zwar in den Blick zu nehmen, dass die Beitragspflichtigen zur Fortzahlung des Elternbeitrages ‑ theoretisch bis zum Ende des Kindergartenjahres ‑ verpflichtet wären, obwohl die Leistung aufgrund einer lang anhaltenden Erkrankung des Kindes über einen wesentlichen Zeitraum des Kindergartenjahres nicht in Anspruch genommen werden könnte. Dieser Nachteil wiegt indes in dem hier vorliegenden Fall nicht schwerwiegend und tritt hinter das Interesse des Einrichtungsträgers an dem Bestand des Betreuungsvertrages zurück. Denn im Zeitpunkt der Kündigung war abzusehen, dass angesichts des Nachfragebedarfs an Plätzen in einer Tageseinrichtung eine Nachbesetzung des Platzes durch ein anderes Kind in zumutbarer Zeit erfolgen werde. So hat es sich auch im streitgegenständlichen Fall verhalten. Der Platz konnte innerhalb von drei Monaten nachbesetzt werden. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass der Elternbeitrag mit monatlich 76 € relativ gering ist. Schließlich stammt das Risiko einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Nichtnutzung des Betreuungsplatzes aus der Risikosphäre der Kläger, was sich zu Lasten der Kläger auswirkt. Der Betreuungsvertrag ist vielmehr erst durch Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2016 aufgehoben worden, nachdem die Beklagte die Kündigung der Klägerin zu 1., die in einen Antrag auf Aufhebung des Betreuungsvertrages umgedeutet werden kann, zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, weil ein anderes Kind auf den Betreuungsplatz nachgerückt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ‑ RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.