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Urteil

12 A 1451/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0629.12A1451.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die im September 2012 geborene Tochter der Kläger besuchte seit August 2013 eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertageseinrichtung. Dem ging der Abschluss eines Betreuungsvertrags zwischen den Klägern und dem (nicht mit dem Beklagten identischen) Träger der Einrichtung voraus. Der Vertrag sieht für die Kläger lediglich eine Kündigungsmöglichkeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende vor, während der Einrichtungsträger allein aus wichtigem Grund kündigen kann. Der Vertrag enthält ferner Hinweise darauf, dass ein Monatsbeitrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird, diesem Träger die Aufnahmedaten des Kindes mitgeteilt werden und der Monatsbeitrag in voller Höhe auch für eventuelle Schließungszeiten der Einrichtung sowie dann zu zahlen ist, wenn das Kind die Einrichtung aus Krankheitsgründen nicht besuchen kann oder aber auf Wunsch der Personensorgeberechtigten der Einrichtung teilweise oder regelmäßig fernbleibt. In der rückwirkend zum 1. August 2014 in Kraft getretenen Satzung des Beklagten über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege sowie den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder (im Folgenden: Beitragssatzung - BS) ist unter anderem geregelt, dass bei einem Besuch einer Kindertageseinrichtung der Beitragszeitraum das Kindergartenjahr (1. August bis 31. Juli des Folgejahres) ist, die Beitragspflicht mit dem ersten des Monats entsteht, in dem ein Kind in die Tageseinrichtung aufgenommen wird, und Schließungszeiten einer Tageseinrichtung die Beitragspflicht nicht berühren. Mit Bescheid vom 16. April 2014 zog der Beklagte die Kläger im Hinblick auf die Betreuung der Tochter in der Kindertageseinrichtung für den Zeitraum August 2014 bis Juli 2015 vorläufig zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 321,00 € heran. Durch Stürze in der Kindestageseinrichtung am 26. September 2013 und am 27. Mai 2014 zog sich die Tochter der Kläger Verletzungen (u. a. Lippenbändchenriss, Platzwunde am Kopf) zu. Mit Schreiben vom 15. August 2014, eingegangen beim Einrichtungsträger am 18. August 2014, kündigten die Kläger den Betreuungsvertrag zum 31. August 2014 unter Berufung darauf, dass die Unfälle physische und traumatische Folgen für ihre Tochter gehabt und sie, die Kläger, kein Vertrauen mehr in das Betreuungspersonal der Kindertageseinrichtung hätten. Als der Einrichtungsträger daraufhin eine fristgerechte Kündigung zum 30. November bestätigte, kündigten die Kläger den Betreuungsvertrag mit Schreiben vom 23. August 2014 "fristlos". Im Folgenden bestätigte der Einrichtungsträger mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 eine Kündigung zum 31. Oktober 2014, weil der Betreuungsplatz der Tochter der Klägerin ab November 2014 anderweitig habe vergeben werden können. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 teilte der Beklagte den Klägern zunächst die Abmeldung ihrer Tochter vom Besuch der Kindertageseinrichtung zum 30. November 2014 mit und sagte zu, geleistete Zahlungen gegebenenfalls zu erstatten. Mit weiterem, ebenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 21. Oktober 2014 änderte der Beklagte konkludent den zuvor genannten Bescheid und bestätigte die Abmeldung zum 31. Oktober 2014. Am 24. Oktober 2014 haben die Kläger Klage erhoben, ursprünglich mit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 7. Oktober 2014 zu verpflichten, die Abmeldung ihrer Tochter aus der Tageseinrichtung zum 18. August 2014 zu bestätigen. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger zusammengefasst sinngemäß im Ergebnis geltend gemacht, dass sie den Betreuungsvertrag wirksam aus wichtigem Grund zum 31. August 2014 gekündigt hätten und dementsprechend ab 1. September 2014 keinen Elternbeitrag mehr zahlen müssten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Beteiligten die Klage in der Hauptsache hinsichtlich der Beitragserhebung für den Monat November 2014 für erledigt erklärt. Die Kläger haben sodann beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2014 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 16. April 2014 aufzuheben, soweit er ab dem 1. September 2014 Elternbeiträge für die Betreuung der Tochter der Kläger festsetzt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zusammengefasst im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Betreuungsvertrag nicht wirksam zum 31. August 2014 gekündigt worden sei. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Erledigung eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Maßgeblich für die Beitragserhebung sei die tatsächliche Inanspruchnahme der Betreuungseinrichtung. Da sie ihre Tochter seit dem zweiten Unfall nicht mehr in die Tageseinrichtung geschickt hätten, habe im streitgegenständlichen Zeitraum eine Inanspruchnahme nicht stattgefunden. Im Übrigen sei die von ihnen ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund wirksam. Da im Vordergrund das Wohl des Kindes stehe, komme es auf Abmahnungen und das Einhalten von Kündigungsfristen nicht an, wenn das Kind starke Abwehrreaktionen gegen die Tageseinrichtung zeige. Berechtigte Interessen des Einrichtungsträgers hätten dahinter zurückzutreten. Die Kläger beantragen, das angegriffene Urteil teilweise zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Oktober 2014 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 16. April 2014 aufzuheben, soweit er ab dem 1. September 2014 Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Tochter festsetzt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung seines Antrags macht er zusammengefasst im Ergebnis geltend: Eine wirksame Kündigung aus wichtigem Grund zum 31. August 2014 liege nicht vor. Der Beitragsfestsetzung für den noch streitigen Zeitraum stehe ferner nicht entgegen, dass der Betreuungsplatz in diesem Zeitraum tatsächlich nicht mehr in Anspruch genommen worden sei. Maßgeblich für die Beitragspflicht sei nicht die tatsächliche Inanspruchnahme des Platzes, sondern die vertragliche Vereinbarung mit dem Einrichtungsträger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Kläger ist unbegründet. Die Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz noch anhängig ist, hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, so dass offen gelassen werden kann, ob es Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage hat, dass der Bescheid vom 21. Oktober 2014 bestandskräftig sein dürfte, weil sich die ursprünglich erhobene Klage nicht gegen ihn richtete und er auch nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist in diese einbezogen wurde. Ebenfalls bedarf keiner Entscheidung, ob der Zulässigkeit der Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur teilweisen Aufhebung des vorläufigen Beitragsbescheids vom 16. April 2014 entgegensteht, dass die Kläger vor Klageerhebung nicht mit diesem Begehren an den Beklagten herangetreten sind. In der Sache haben die Kläger jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen vorläufigen Beitragsbescheid vom 16. April 2014, der mangels abschließender Festsetzung gemäß § 11 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 BS nach wie vor die Grundlage für die noch streitigen, für die Monate September und Oktober 2014 erhobenen Beiträge bildet, aufhebt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar kommt insoweit (allein) § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn man in dem vorläufigen Beitragsbescheid vom 16. April 2014 einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung sieht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2010 - 24 K 2144/10 -, juris Rn. 21 ff., m. w. N. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen indes nicht vor. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die eine Aufhebung des Bescheids hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die noch streitigen Monate September und Oktober 2014 rechtfertigte (§ 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X), liegt nicht vor. Grundlage für die Beitragserhebung ist gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, § 23 Abs. 1 Satz 1 KiBiz die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Das Klagevorbringen ist dahingehend zu verstehen, dass eine Änderung in den Verhältnissen insoweit eingetreten sei, als die nach den zuvor zitierten Vorschriften ebenso wie nach § 9 Abs. 2 BS für eine Beitragserhebung erforderliche Inanspruchnahme zum einen aufgrund des Nichtbesuchs der Einrichtung durch die Tochter nach den beiden Unfällen und zum anderen aufgrund der Kündigung des Betreuungsvertrags zum 31. August 2014 jedenfalls ab dem 1. September 2014 nicht mehr stattgefunden habe. Diese Auffassung ist indes unzutreffend. Was im Einzelnen unter einer Inanspruchnahme zu verstehen ist, regeln die zuvor genannten Vorschriften nicht explizit. Allerdings folgt aus § 9 Abs. 2 BS, dass es auf die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung ankommt. Damit korrespondiert es, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 BS das Entstehen der Beitragspflicht an die Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung knüpft. Ein Platz in einer Kindertageseinrichtung wird in Anspruch genommen, wenn ein Kind in eine solche aufgenommen wird. Dabei ergibt sich insbesondere aus dem Abstellen auf eine Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung, dass es für die Beitragspflicht nicht darauf ankommt, ob ein Kind eine Kindertageseinrichtung tatsächlich besucht, also dort einen Platz durch Anwesenheit in Anspruch nimmt. Aus der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BS ergibt sich nichts anderes. Zwar wird dort darauf abgestellt, dass ein Kind eine Kindertageseinrichtung besucht. Dies ist indes nicht dahingehend zu verstehen, dass das Entstehen der Beitragspflicht, anders als in § 12 Abs. 3 Satz 1 BS geregelt, von dem tatsächlichen Besuch eines Kindes in einer Tageseinrichtung im Sinne der tatsächlichen Inanspruchnahme eines dortigen Platzes abhängt. Da Sinn und Zweck der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BS lediglich die Festlegung des Beitragszeitraums in den Fällen ist, in denen Leistungen von Kindertageseinrichtungen - in Abgrenzung von Leistungen der Tagespflege - in Anspruch genommen werden, ist mit dem genannten Besuch nichts anderes gemeint als die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung im Sinne einer (fortbestehenden) Aufnahme in die Einrichtung. Ansonsten ergibt sich aus der Beitragssatzung kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beitragspflicht von der tatsächlichen Inanspruchnahme eines Platzes im Sinne der Anwesenheit eines Kindes in einer Tageseinrichtung abhängt. Solches ergibt sich zudem nicht aus § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, § 23 KiBiz. Der zuvor dargestellten Einschätzung steht ferner die Verknüpfung zwischen der Bezeichnung der in Rede stehenden Kostenforderung (Abgabe) als Beitrag und der zugleich geforderten Inanspruchnahme der Einrichtung nicht entgegen. Im klassischen abgabenrechtlichen Sinn dient ein Beitrag dem Vorteilsausgleich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Einrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2005 - 12 A 2184/03 -, juris Rn. 19. Allein daraus, dass hier ausdrücklich auf Tatbestandsebene auf eine Inanspruchnahme abgestellt wird, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine tatsächliche Inanspruchnahme im Sinne des (körperlichen) Besuchs der Tageseinrichtung handeln muss. Sollte der zuvor genannte Beschluss in diesem Sinne zu verstehen sein, wird daran nicht festgehalten. Eine Inanspruchnahme und damit ein auszugleichender Vorteil liegt nach den vorstehenden Ausführungen auch dann vor, wenn ein Kind in eine Tageseinrichtung aufgenommen wird in dem Sinne, dass ihm dort ein (Betreuungs-)Platz zur Verfügung gestellt (vorgehalten) wird, den es - gegebenenfalls unter Ausschluss oder Verdrängung eines anderen Kindes - ohne weiteres durch Besuch der Tagesstätte in Anspruch nehmen kann. Soweit der vom Verwaltungsgericht angeführte Beschluss des Senats vom 15. März 2011 - 12 A 2846/10 -, juris, dahingehend verstanden werden kann, dass es für die Beitragspflicht allein auf die tatsächliche Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes durch das Kind ankommt und anderslautende Satzungsregelungen unbeachtlich sind, wird daran in Ansehung der vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht festgehalten. Der Umstand, dass es für die Beitragspflicht nicht auf eine tatsächliche Inanspruchnahme ankommt, beantwortet jedoch nicht zugleich die Frage, wann und wie eine Inanspruchnahme endet. Dazu enthalten weder die Beitragssatzung noch die §§ 90 SGB VIII, 23 KiBiz konkrete Regelungen. Dass nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BS die Beitragspflicht mit der Aufnahme in die Tageseinrichtung beginnt, was zugleich den Beginn der Inanspruchnahme auf diesen Zeitpunkt festlegt, gibt hinsichtlich der Beendigung der Inanspruchnahme unmittelbar nichts her. Wenn nach dem Vorstehenden die Inanspruchnahme als das Zurverfügungstellen und Vorhalten eines Betreuungsplatzes für ein Kind durch eine Einrichtung zu verstehen ist, was mit dem Begriff der Aufnahme zum Ausdruck gebracht wird, endet die Inanspruchnahme zwar, wenn seitens der Einrichtung kein Platz mehr zur Verfügung gestellt und vorgehalten wird. Wann und in welchen Fällen dies der Fall ist, ist damit jedoch noch nicht gesagt. Diesbezüglich hilft auch § 23 Abs. 2 Satz 1 KiBiz nicht weiter. Abgesehen davon, dass die Vorschrift nach den Gesetzesmaterialien in erster Linie auf die Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen zurückgeht, vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 59, hat die dort geregelte Verpflichtung der Träger der Tageseinrichtungen, dem Jugendamt Aufnahme- und Abmeldedaten mitzuteilen, lediglich verfahrenspraktische Bedeutung. Die Vorschrift soll dafür sorgen, dass die für die Beitragserhebung zuständige Kommune (Jugendamt) die hierfür erforderlichen Daten erhält. Darin kann jedoch nicht zugleich eine materiell-rechtliche Regelung der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht und der damit korrespondierenden Inanspruchnahme dahingehend gesehen werden, dass hierüber allein das vom Einrichtungsträger mitgeteilte Abmeldedatum entscheidet. Dem steht entgegen, dass nicht geregelt ist, was genau unter einer Abmeldung zu verstehen ist, von wem diese im Verhältnis zwischen Einrichtungsträger und Kindeseltern vorgenommen werden kann und wie genau das Datum einer solchen Abmeldung zu ermitteln ist. Mangels anderer brauchbarer Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des Endes der Inanspruchnahme kann nur auf den regelmäßig im Zusammenhang mit der Aufnahme in eine Tageseinrichtung, die den Beginn der Inanspruchnahme und damit der Beitragspflicht markiert, abzuschließenden - und auch hier abgeschlossenen privatrechtlichen - Betreuungsvertrag mit dem Einrichtungsträger abgestellt werden. Solange dieser Bestand hat, ist einerseits der Einrichtungsträger vertraglich verpflichtet, für das Kind einen Betreuungsplatz bereitzustellen (vorzuhalten), und hat andererseits das Kind die Möglichkeit, den Platz zu nutzen. Dementsprechend markiert das Ende des Betreuungsvertrages regelmäßig auch das Ende der Inanspruchnahme und damit der Beitragspflicht. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 -, juris Rn. 39, in Bezug auf privatrechtliche Betreuungsverträge für die sog. Offene Ganztagsschule (OGS). Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen liegt hier eine Änderung in den Verhältnissen im Sinne einer Beendigung der Inanspruchnahme nicht darin, dass die Tochter der Kläger die Kindertageseinrichtung nach dem zweiten Unfall im Mai 2014 tatsächlich nicht mehr aufgesucht hat. Darauf weist im Übrigen allgemein der Betreuungsvertrag hin, auch wenn dieser grundsätzlich nicht dazu bestimmt und in der Lage ist, Regelungen zur öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht zu treffen. Eine Änderung in den Verhältnissen zum 1. September 2014 dahingehend, dass der Betreuungsvertrag Ende August 2014 beendet wurde, liegt ebenfalls nicht vor. Der Betreuungsvertrag hatte auch in den hier noch streitigen Monaten September und Oktober 2014 Bestand, weil er nicht durch die von den Klägern mit Schreiben vom 15. und 23. August 2014 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen beendet worden war. Die Kündigungen sind mangels eines wichtigen Grundes nicht wirksam. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines wichtigen Grundes wird insoweit Bezug genommen. Dem setzen die Kläger mit ihrem Berufungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit sie über ihr erstinstanzliches Vorbringen hinaus einen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund in Abwehrreaktionen ihrer Tochter gegen die Einrichtung geltend machen, dringen sie damit nicht durch. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob solche Abwehrreaktionen entsprechend der von den Klägern angeführten Entscheidung des AG Bonn (Urteil vom 28. Juli 2015 - 114 C 151/15 -, juris) dem Grunde nach als wichtiger Grund anerkannt werden können. Nach dem gesamten Vorbringen der Kläger ist der Senat nicht überzeugt davon, dass es hinreichend schwere, durch zumutbare "Gegenmaßnahmen" der Kläger wie etwa gutes Zureden, temporäre Begleitung in der Einrichtung o. ä. nicht überwindbare Abwehrreaktionen ihrer Tochter gegeben hat. Diese Einschätzung beruht vor allem darauf, dass Abwehrreaktionen der Tochter in dem ersten Kündigungsschreiben der Kläger vom 15. August 2014 nicht erwähnt werden. In diesem wird vielmehr als Kündigungsgrund das fehlende Vertrauen der Kläger in das Betreuungspersonal der Einrichtung geltend gemacht. Das zweite Kündigungsschreiben vom 23. August 2014 stellt ebenfalls darauf ab, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei. Soweit es in dem ersten Kündigungsschreiben heißt, "Die Vorfälle hatten physische und traumatische Folgen, die unsere Tochter verarbeiten musste", spricht auch dies nicht für fortbestehende, durch zumutbare "Gegenmaßnahmen" der Kläger nicht überwindbare Abwehrreaktionen. Solche werden zudem in der Klageschrift vom 21. Oktober 2014 nicht erwähnt; in dieser ist lediglich die Rede davon, dass die Kläger ihre Tochter wegen nicht ausreichender Sicherheitsmaßnahmen nicht in der Einrichtung belassen wollten. Der Klageerwiderung des Beklagten vom 25. November 2014, in der traumatische Folgen für die Tochter der Kläger in Abrede gestellt werden, sind die Kläger nicht entgegengetreten. In einem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger an den Beklagten aus Dezember 2014 wird wiederum allein auf ein erschüttertes Vertrauensverhältnis abgestellt. Soweit erstmals in einem weiteren Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 5. Januar 2015 an den Beklagten davon die Rede ist, dass sich die Tochter der Kläger davor gefürchtet habe, noch in die Tageseinrichtung zu gehen, erscheint dies wenig glaubhaft, und zwar zum einen, weil dieses Vorbringen vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte ersichtlich nicht auf ein gestörtes oder erschüttertes Vertrauensverhältnis als Kündigungsgrund einlassen wollte, deutlich nachgeschoben wirkt und ihm zum anderen die erforderliche Detailliertheit fehlt. Darüber hinaus entsteht nicht der Eindruck, als wären die Abwehrreaktionen des Kindes (als gegeben unterstellt) so stark gewesen, dass ihnen nicht durch Gegenmaßnahmen der Kläger hätte begegnet werden können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kläger wahrscheinlich aufgrund des von ihnen angenommenen erschütterten Vertrauensverhältnisses meinten, gar nicht auf ihre Tochter einwirken zu müssen. Hierbei handelte es sich um eine Fehlvorstellung, die zu ihren Lasten geht, weil keine in den Verantwortungsbereich des Einrichtungsträgers fallenden und ihm vorwerfbaren Umstände vorliegen, aufgrund derer die Kläger berechtigter Weise von einer Störung oder gar Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ausgehen durften. Insoweit wird erneut auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines wichtigen Grundes Bezug genommen. Das Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 7. August 2015 rechtfertigt keine andere Einschätzung, weil die Abwehrreaktionen ihrer Tochter ebenfalls nicht detaillierter beschrieben werden und die Kläger wiederum zumutbare Gegenmaßnahmen gar nicht in Betracht ziehen. Entsprechendes gilt für das diesbezügliche Berufungsvorbringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.