Urteil
12 K 8342/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0725.12K8342.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.2000 oder am 00.00.1999 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. September 2018 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte fest, dass Anhaltspunkte für Zuständigkeit eines anderen Staates vorlagen (Eurodac-Treffer: PL1180207077873001000/7). Es stellte daraufhin am 1. Oktober 2018 ein Übernahmeersuchen an Polen, dem die polnischen Behörden unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-Verordnung am 3. Oktober 2018 zustimmten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 4. Oktober 2018, zugestellt am 10. Oktober 2018, den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Polen an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Kläger hat am 15. Oktober 2018 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 9. November 2018 angelehnt hat (12 L 3022/18.A). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2018 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Polen vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Bundesamt hat mit Schriftsatz vom 30. April 2019 mitgeteilt, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei und nun mit Ablauf des 9. Mai 2020 ende. Sie legt dar, dass sich der Kläger der ihm angekündigten und für den 25. April 2019 vorgesehenen Abschiebung nach Polen entzogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 3022/18.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 3. Juli 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2018 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) - nach wie vor - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG als unzulässig abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist Polen für den Asylantrag des Klägers zuständig Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Vorliegend lässt sich nicht feststellen, die Grenze welchen Mitgliedstaats der Antragsteller bei Einreise aus einem Drittstaat zuerst illegal überschritten hat. Der Kläger hat jedoch in Polen – erstmals nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac-Treffer: PL1180716321664001000/700603426A). Polen hat auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 1. Oktober 2018, das fristgemäß im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung erfolgte, am 3. Oktober 2018 geantwortet und sich auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung bereit erklärt, den Kläger wieder aufzunehmen. Eine Zuständigkeit nach Art. 9 ff. Dublin III-Verordnung ist nicht dargelegt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) aus. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta, aber auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 GRCh und Art. 78 AEUV). Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten. Vgl. ausführlich EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417 Rn. 96; Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 170 Rn. 33; VGH Baden‑Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Aufnahmebedingungen oder das Asylsystem in Polen für Asylsuchende in der Situation des Klägers systemische Mängel aufweisen würden. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – 11 B 15.50130 –, juris, Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 12 L 1487/18.A -; Beschluss vom 8. Februar 2017 – 12 L 78/17.A –; VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – 33 L 1020.17 A –, juris; VG München, Beschlüsse vom 7. April 2017 – M 9 S 17.50790 –, juris, Rn. 30, und vom 25. November 2016 – M 7 S 16.50394 –, juris, Rn. 17 m.w.N. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Beklagten, insbesondere aus Art. 17 Dublin III-Verordnung, liegen nicht vor. Die Überstellung des Klägers nach Polen nach der Dublin III-Verordnung erweist sich auch nicht deshalb als unzulässig, weil er dort für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 76 ff. Die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten stellen sich in Polen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Der polnische Staat gewährt anerkannten Schutzberechtigten den gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2019 – 12 K 7386/18.A − sowie Beschluss vom 29. September 2017 – 12 L 3583/17.A –, juris, Rn. 57 ff.; VG Saarland, Urteil vom 15. März 2017 − 3 K 526/16 −, juris, Rdn. 23 m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 20. Mai 2016 − 3 A 165/15 MD −, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 2. September 2013 ‑ 5 B 111/13 −, juris. Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes hinsichtlich der dann zu erwartenden Lebensumstände auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK schließen lassen, liegen nicht vor. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht abgelaufen und wurde unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Die sechsmonatige Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung ist vorliegend nicht abgelaufen, sondern wurde nach Satz 2 auf achtzehn Monate und damit auf den 12. Mai 2020 verlängert. Es gilt: Die Frist von sechs Monate kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner geplanten Überstellung nach Polen am 25. April 2019 flüchtig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Asylantragsteller „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin‑III-Verordnung, wenn die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden könne, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen habe, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren. Diese Behörden dürften annehmen, dass die Person beabsichtigt habe, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln, sofern die Person ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden sei. Da indes nicht ausgeschlossen werden könne, dass es stichhaltige Gründe dafür gebe, dass der Asylantragsteller den zuständigen Behörden seine Abwesenheit nicht mitgeteilt habe, müsse ihm die Möglichkeit des Nachweises erhalten bleiben, dass er nicht beabsichtigt habe, sich den Behörden zu entziehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 53 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2019 – 12 K 6554/18.A -, juris; Urteil vom 3. Mai 2019 – 12 K 5740/18.A -, juris; zur bisherigen Rechtsprechung der Kammer: Urteil vom 24. Januar 2019 – 12 K 2279/18.A -; Urteil vom 23. Januar 2019 – 12 K 4982/18.A -; Beschluss vom 21. Januar 2019 – 12 L 176/19.A -, juris; Urteil vom 19. Dezember 2018 – 12 K 4921/18.A -; Urteil vom 28. September 2018 – 12 K 17215/17.A -; Urteil vom 24. September 2018 – 12 K 2440/18.A -; Urteil vom 5. Juli 2018 – 12 K 9633/17.A -; Urteil vom 22. Juni 2018 – 12 K 8403/17.A -; Beschlüsse vom 17. Januar 2018 – 12 L 5402/17.A -, vom 15. Mai 2017 ‑ 12 L 2254/17.A – und vom 25. Januar 2017 ‑ 12 L 306/17.A – m.w.N. Nach diesen Maßgaben war der Kläger im Rechtssinne flüchtig. Er war zum Zeitpunkt der ihm zuvor angekündigten Überstellung am 25. April 2019 nicht in der Unterkunft. Der Aufenthaltsort war unbekannt. Der Kläger hat schließlich auch keine stichhaltigen Gründe für seine Abwesenheit vorgetragen. Es ist rechtlich unerheblich, dass er sich danach wieder in die Unterkunft begeben hat. Die Beklagte hat Polen über die Verlängerung der Überstellungsfrist am 29. April 2019 und damit vor Ablauf der Überstellungsfrist unterrichtet. Die Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in der Fassung der Änderung des Art. 1 Nr. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 sind damit gewahrt. Unerheblich ist hingegen, dass das neue Ende der Überstellungsfrist nicht mitgeteilt wurde, da nur die Angabe des Grundes verlangt wird. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. Januar 2018 – 12 L 5402/17.A -. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Die Beklagte kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich auf bis zu fünf Jahre befristen. Dieses Ermessen hat die Beklagte erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. Der Kläger hat keine persönlichen Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht, die von der Beklagten bei der Befristungsentscheidung zusätzlich hätten berücksichtigt werden müssen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.