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Urteil

12 K 1884/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0731.12K1884.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1972 geborene Klägerin zu 1. und ihre am 00.00.2002 und am 00.00.2009 geborenen Kinder, die Kläger zu 2. und 3., sind russische Staatsangehörige, armenisch-orthodoxen Glaubens. Sie reisten erstmals am 7. April 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. April 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge (Az.: 0000447). 3 Das Bundesamt stellte fest, dass die Kläger im Besitz tschechischer Visa waren, die am 21. März 2017 von der tschechischen Vertretung in Moskau ausgestellt worden und vom 3. April 2017 bis zum 22. April 2017 gültig waren. Es richtete daraufhin am 25. April 2017 ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung an Tschechien. Die tschechischen Behörden stimmten der Aufnahme der Kläger auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung am 10. Mai 2017 zu. 4 Mit Bescheid vom 26. Juni 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung in die Tschechische Republik an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 5 Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den von den Klägern gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 4. August 2017 ab (8 L 1380/17.A). Die Kläger wurden am 16. Januar 2018 in die Tschechische Republik überstellt. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 12. Juni 2018 ab (12 K 6258/17.A). Die Entscheidung ist seit dem 19. Juli 2018 rechtskräftig. 6 Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 18. Oktober 2018 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27. November 2018 erneut Asylanträge. 7 Da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates vorlagen (Eurodac-Treffer CZ1173300332900 vom 16. Januar 2018), richtete die Beklagte am 27. November 2018 ein Wiederaufnahmegesuch an die Tschechische Republik. Die tschechischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung. 8 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Tschechien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Bescheid wurde den Klägern am 22. Februar 2019 in der ZUE Willich zugestellt. 9 Die Kläger haben am 1. März 2019 die vorliegende Klage erhoben. Sie machen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in der Tschechischen Republik geltend. Der Kläger zu 3. sei erheblich erkrankt, er leide an einer Nierenerkrankung. In Tschechien sei keine medizinische Behandlung angeboten worden. 10 Die Kläger beantragen sinngemäß , 11 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2018 aufzuheben, 12 hilfsweise, 13 festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Tschechiens vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 17 Die Kläger befinden sich seit dem 19. Mai 2019 im Kirchenasyl in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde C. . Das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde wurden hiervon am 19. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt. Das Bundesamt stornierte daraufhin die für den 21. Mai 2019 geplante Überstellung, teilte dies den tschechischen Behörden mit und verlängerte mit Schreiben vom 20. Mai 2019 die Überstellungsfrist auf 18 Monate, da die Kläger flüchtig seien. Die Überstellungsfrist ende nunmehr am 3. Juni 2020. 18 Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 16. Juli 2019 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 28. Juni 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. 23 Sie ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Kläger haben auch die Wochenfrist zur Klageerhebung gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. Dezember 2018 wurde ihnen erst am 22. Februar 2019 zugestellt. 24 Die Klage ist in der Sache auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 4. Dezember 2018 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Die Ablehnung des Asylantrags der Kläger als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig (geworden), denn die Frist für seine Überstellung nach Tschechien ist inzwischen abgelaufen. 26 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). 27 Diese Voraussetzungen liegen nicht (mehr) vor. Zwar bestand ursprünglich eine Zuständigkeit der Tschechischen Republik nach Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz. 1 und Abs. 2 Dublin III‑Verordnung. 28 Vgl. VG Minden, Beschluss vom 4. August 2017 – 8 L 1380/17.A – und Urteil vom 12. Juni 2018 – 12 K 6258/17.A –. 29 Diese Zuständigkeit ist inzwischen jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. 30 Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung). Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung). 31 Die Überstellungsfrist begann im vorliegenden Fall mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die tschechischen Behörden am 3. Dezember 2018 und endete folglich am 3. Juni 2019. 32 Dem Fristablauf am 3. Juni 2019 steht nicht entgegen, dass die Beklagte den tschechischen Behörden am 20. Mai 2019 mitgeteilt hat, eine Überstellung der Kläger sei derzeit nicht möglich, weil die Kläger flüchtig seien. Es gelte die 18-monatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Das Fristende sei der 3. Juni 2020. Hierdurch ist die Überstellungsfrist nicht wirksam gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung verlängert worden, denn die Voraussetzung, dass die Kläger „flüchtig“ sind, hat nicht vorgelegen. 33 Die Dublin III-Verordnung enthält keine Definition des Begriffs der Flucht. Aus der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Flucht“, das in den meisten Sprachfassungen von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung verwendet wird und den Willen der betreffenden Person voraussetzt, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen, nämlich im vorliegenden Kontext den zuständigen Behörden und somit der eigenen Überstellung, ergibt sich aber, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur anwendbar ist, wenn sich diese Person diesen Behörden gezielt entzieht. Im Übrigen wird in Art. 9 Abs. 1 der Durchführungsverordnung als einer der möglichen Gründe für das Verschieben der Überstellung der Umstand genannt, dass „der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat“, was eine solche Absicht voraussetzt. Art. 2 Buchstabe n) Dublin III-Verordnung definiert den Begriff „Fluchtgefahr“ ebenfalls dadurch, dass in bestimmten Sprachfassungen – wie der deutschen – auf die Befürchtung verwiesen wird, dass sich der Betroffene dem Überstellungsverfahren durch Flucht „entziehen könnte“. 34 EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 56. 35 Angesichts des Kontextes, in dem Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung steht, und den mit der Verordnung verfolgten Zielen, insbesondere dem Ziel einer zügigen Bearbeitung soll die in Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten gewährleisten, dass die betreffende Person tatsächlich so rasch wie möglich an den für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, dabei aber in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung ihrer Überstellung einhergehen, die Zeit eingeräumt wird, die die beiden beteiligten Mitgliedstaaten benötigen, um sich im Hinblick auf die Durchführung der Überstellung abzustimmen, und insbesondere der ersuchende Mitgliedstaat benötigt, um die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln. Vor diesem Hintergrund gestattet Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung ausnahmsweise eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist, um zu berücksichtigen, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund der Inhaftierung oder Flucht der betreffenden Person tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen. 36 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 59 f. 37 Um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten, ist ein Antragsteller daher als „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen. 38 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 62 u. 70. 39 Nach diesen Maßgaben waren die Kläger nicht flüchtig im Sinne von § 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung. Die Kläger haben zwar die ihnen zugewiesene Wohnung verlassen und sich am 19. Mai 2019 ins Kirchenasyl nach C. begeben. Das Kirchenasyl wird in der Regel – und so auch hier – auch gewählt, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Die Kläger haben aber sowohl das Bundesamt als auch die zuständige Ausländerbehörde über ihren Eintritt in das Kirchenasyl und über ihren Aufenthaltsort rechtzeitig informiert, denn sie haben diesen Behörden am 19. Mai 2019 und damit vor der für den 21. Mai 2019 geplanten Überstellung nach Tschechien ihren Eintritt in das ihnen gewährte Kirchenasyl und ihren aktuellen Aufenthaltsort mitgeteilt. 40 Damit lag weder ein tatsächliches noch ein rechtliches Hindernis vor, das die Einhaltung der Überstellungsfrist hätte vereiteln können. Die zuständigen Behörden waren aufgrund des Kirchenasyls weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Im Fall des Kirchenasyls verzichtet der Staat vielmehr bewusst darauf, sein Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden davor zurückschrecken, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich. Ein in der Sphäre der Kläger liegendes Hindernis für den Vollzug der Überstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist nicht gegeben. 41 Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 2. Juli 2019 – 12 K 7850/18.A -, vom 3. Mai 2019 – 12 K 5740/18.A -, und vom 23. Januar 2019 – 12 K 4982/18.A -; Beschluss vom 21. Januar 2019 – 12 L 176/19.A -, juris; VG Trier, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 7 L 5184/18.TR –, juris, Rn. 12; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 – W 1 K 17.50166, juris, Rn. 23 m. w. N. 42 Die Einreichung eines Härtefalldossiers, verspätet oder nicht, lässt die Einschätzung, ob ein Antragsteller „flüchtig" ist, nach den oben genannten Kriterien unberührt. 43 Vgl .VG Regensburg, Beschluss vom 2. April 2019 – RO 5 S 19.50123 -, juris, Rn. 25. 44 Die Kläger können sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen und geltend machen, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen seien. Die in der Dublin III-Verordnung genannten Fristen regeln nicht nur die Zuständigkeit zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, ihnen kommt vielmehr auch drittschützende Funktion zu. 45 Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 66 ff., und vom 25. Oktober 2017 – C-201/16 -, juris, Rn. 44 ff.; BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 -, juris, Rn. 22. 46 Ist die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1) rechtswidrig geworden und damit aufzuheben, folgt daraus die Rechtswidrigkeit der übrigen Regelungen in Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides, so dass diese ebenfalls aufzuheben sind. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rn. 21 m.w.N. 48 Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es nicht, da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. 51 Rechtsmittelbelehrung: 52 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 53 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 54 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 55 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 56 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 57 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 58 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 59 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 60 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 61 Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.