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Urteil

15 K 12525/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0822.15K12525.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger arbeitet seit dem 0. September 0000 in der Stellung eines verbeamteten Fachlehrers im Fachbereich Design an der beklagten Hochschule. Nach Ernennung zum Fachlehrer zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 0. September 0000 mit Urkunde vom 0. Juli 0000 wurde er am 0. März 0000 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Fachlehrer ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 der BBesO eingewiesen. Mit Schreiben vom 0. Januar 0000 wurde der Kläger im Amt eines Fachlehrers in den Dienst der beklagten Hochschule übernommen. Mit Wirkung zum 0. September 0000 wurde der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 befördert. Die Aufgaben des Klägers an der beklagten Hochschule bestanden ausweislich des Begleitschreibens zu seiner Ernennung zum Fachlehrer zur Anstellung vom 0. Juli 0000 darin, „praktische Fertigkeiten und Kenntnisse in Material- und Herstellungstechniken sowie Darstellungs- und Modelltechniken (Holz) zu vermitteln“. In der Beurteilung des Klägers vom 29. März 2018 für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2015 bis zum 28. Februar 2018, wegen deren Einzelheiten auf die Beiakte Heft 1, Bl. 116 verwiesen wird, ist eine zusammenfassende Beschreibung der Aufgaben des Klägers enthalten, nach der dieser die Tätigkeiten einer Lehrkraft für besondere Aufgaben für den Bereich „Material- und Herstellungstechniken sowie Darstellungs- und Modelltechniken (Holz)“ wahrnimmt. Hiernach gehören dazu auch: (1.) Entwicklung der Sicherheitsregeln für die Holzwerkstatt, (2.) Durchführung der verpflichtenden Sicherheitsunterweisung von Studierenden, (3.) Lehre in den Fächern Modellbau 1 und 2 sowie projektspezifische Laborbegleitung von Studierenden im Studiengang Produkt- und Objektdesign sowie dem auslaufenden Studiengang Design und (4.) die Leitung und Werkstattbetreuung sowie Werkstattkoordination der Modellbauwerkstätten Holz-Metall-Kunststoff und Lack. Die Lehrverpflichtung des Klägers beträgt 24 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche, wobei zehn Stunden auf das Modul Modellbau und 14 Stunden auf die projektspezifische Ergänzung entfallen. Im Zeitraum zwischen dem Jahr 1993 und dem Jahr 2006 war der Kläger an drei, im Zeitraum zwischen den Jahren 2006 und 2010 an vier Tagen in der Woche in der beklagten Hochschule anwesend. Am 13. Oktober 2010 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung zur alternierenden Teleheimarbeit ab, die ihn zu einem Heimarbeitstag pro Woche berechtigte. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 kündigte der Präsident der Beklagten die Vereinbarung zur alternierenden Teleheimarbeit zum 31. Dezember 2016. Im Nachgang erhielt der Kläger ein Schreiben, wonach nach Auffassung des Präsidenten sämtliche Fachlehrer – soweit sie nicht an der neuen Dienstvereinbarung zur Telearbeit teilnähmen – nunmehr ihren gesamten Dienst in der Hochschule zu erbringen hätten. Seitdem leistet der Kläger seinen Dienst an fünf Tagen in der Woche in der beklagten Hochschule. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Dezember 2016 und 3. März 2017 erhob der Kläger rechtliche Bedenken gegen die verlangte Präsenz in der beklagten Hochschule im Umfang der gesetzlich normierten Wochenarbeitszeit, soweit diese über seine Lehrverpflichtung hinausgehe. Eine umfassende Präsenzpflicht sei nicht mit der nach Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Freiheit der Lehre zu vereinbaren. Auf ihn als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule finde die Arbeitszeitverordnung (AZVO NRW) keine Anwendung. Die Beklagte bestand mit Schreiben vom 10. Januar 2017 und 21. April 2017 auf der weiteren Präsenz des Klägers an der Hochschule. Die Präsenzpflicht eines Fachlehrers ergebe sich aus den ihm zugewiesenen Aufgaben und dem in der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV NRW) aufgeführten Lehrumfang. Den Rahmen hierfür gebe die Arbeitszeitverordnung vor, der Fachlehrer als Lehrkräfte für besondere Aufgaben unterfielen und die die Arbeitszeiten dieser Personengruppe abschließend regele. Der Kläger habe gemäß § 16 AZVO NRW seinen Dienst grundsätzlich an der Dienstelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten. Fachlehrer als Lehrkräfte für besondere Aufgaben seien explizit nicht von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 AZVO NRW erfasst. Ein Vergleich mit Lehrern oder eine Heranziehung des Schulgesetzes sei sachfremd. Mit E-Mail vom 16. Mai 2017 wies die Dekanin des Fachbereichs Design der Beklagten den Kläger darauf hin, dass mangels Anspruchs auf Telearbeit seine fünftägige Präsenz im Fachbereich verpflichtend sei, und forderte ihn zugleich auf, dieser Präsenzpflicht nachzukommen. Der Kläger hat am 12. Juli 2017 Klage erhoben. Sein vorprozessuales Vorbringen wiederholend und vertiefend macht er geltend, für die Anordnung einer Präsenzpflicht bestehe keine Ermächtigungsgrundlage. Er unterfalle als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der beklagten Hochschule gemäß § 1 Abs. 2 AZVO NRW nicht der AZVO NRW. Die beklagte Hochschule sei als Fachhochschule eine öffentliche Schule im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AZVO NRW. Er sei Lehrer im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AZVO NRW, da hierfür nicht die abstrakte Amts- und Funktionsbezeichnung, sondern die konkret ausgeübte Tätigkeit maßgebend sei. Auf die Lehrkräfte für besondere Aufgaben seien aufgrund der gesetzlichen Aufgabenbeschreibung in § 42 Abs. 1 HG NRW – jedenfalls im Wege einer Analogie – die Grundsätze über die Anwesenheitspflicht der Lehrberufe anwendbar. Hinsichtlich ihrer Lehrtätigkeit seien sie zwischen Lehrern an allgemeinbildenden Schulen und Hochschulprofessoren einzuordnen, während eine Zuordnung zu der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter angesichts des Umfangs der Lehrverpflichtung ausgeschlossen sei. Er sei mit einer Lehrverpflichtung von 24 Stunden pro Woche – im Umfang den Lehrern an öffentlichen Schulen vergleichbar – ganz überwiegend lehrend tätig. Für Lehrer an allgemeinbildenden Schulen bestehe keine allgemeine Präsenzpflicht, insbesondere obliege ihnen für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie für Korrekturen jedwede Gestaltungsfreiheit. Die freie Gestaltung der unterrichtsfreien Arbeitszeit gehöre zum „Hausgut der lehrenden Berufe“. Er benötige als Lehrkraft für besondere Aufgaben ebenso wie die Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen Zeit, um den Unterrichtsstoff vor- und nachzubereiten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er diese Zeit an der Hochschule verbringen solle. Insbesondere seien für die Vor- und Nachbereitung ordentliche Büroräume erforderlich, welche ihm an der Hochschule nicht zur Verfügung ständen. Darüber hinaus macht er geltend, eine Präsenzpflicht bestehe auch dann nicht, wenn auf Lehrkräfte für besondere Aufgaben die AZVO NRW Anwendung finde. Zum einen lasse § 16 AZVO NRW Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht am Dienstort zu, die für den Kläger als Lehrkraft einschlägig seien. Die Notwendigkeit seiner Präsenz ergebe sich auch nicht aus den ihm zugewiesenen Aufgaben. Ihm sei weder die Leitung der Werkstatt noch eine Beaufsichtigung derselben während deren Öffnungszeiten zugewiesen worden. Die Vereinbarung zur Teleheimarbeit sei nicht aufgrund der Notwendigkeit seiner Präsenz an der Hochschule, sondern für das gesamte Personal gekündigt worden. Schließlich werde vergleichbaren, da ebenfalls an der Hochschule als Fachlehrern angestellten Kollegen mit einem Deputat von 24 Wochenstunden die von ihm geforderte Präsenz nicht abverlangt. Ein sachlicher Grund, ihn insoweit anders zu behandeln, liege nicht vor. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er neben seinen Verpflichtungen aus der Lehrverpflichtungsverordnung keiner allgemeinen Präsenzpflicht an der beklagten Hochschule unterliegt und die Anordnung einer solchen durch die Beklagte ihm gegenüber rechtswidrig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre bereits vorprozessual vertretene Rechtsauffassung. Darüber hinaus macht sie geltend, die Präsenzpflicht des Klägers ergebe sich ohne gesonderte Anordnung oder explizite Aufforderung bereits aus den zugewiesenen Aufgaben, insbesondere der Leitung einer Werkstatt, die durchgängig für Studierende zur Verfügung stehen müsse. Dies erfordere eine entsprechende Präsenz seiner Person. Darüber hinaus sei gemäß § 16 AZVO NRW der Dienst grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten. Die Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sei der Berufsgruppe der akademischen Mitarbeiter zugeordnet und stehe den wissenschaftlichen Mitarbeitern nahe, nicht hingegen den Hochschullehrern, den Professoren oder Dozenten. Für eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung für Lehrer an öffentlichen Schulen fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, auch eine Vergleichbarkeit mit dieser Personengruppe scheide aus. Darüber hinaus gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Lehrkräfte für besondere Aufgaben so ausgestaltet sei, dass die AZVO NRW nicht passe. Wegen der weiteren Einlassungen der Beteiligten im Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. August 2019 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakte des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist als Feststellungsbegehren gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei der Frage nach der Präsenzpflicht einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule und mithin der Frage nach dem Dienstort handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, da die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit der Ableistung seines Dienstes in Frage stehen. Auch das gemäß § 43 Abs. 1 Hs. 2 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Schon vor dem Hintergrund ihm im Fall des Fernbleibens vom Dienst eventuell drohender disziplinarrechtlicher Konsequenzen hat der Kläger ein anerkennungswürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnisses. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 1 A 650/02 –, juris, Rdnr. 25. Zudem ist der Kläger im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, der auf die Feststellungsklage entsprechend anwendbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 32.94 –, BVerwGE 99, 64-69, juris, Rdnr. 18, klagebefugt. Unabhängig davon, ob der Frage des Dienstortes eine rein organisationsinterne Wirkung zukommt, zeitigt sie Auswirkungen auf die individuelle Sphäre des Klägers. Anders als eine rein innerdienstliche Weisung – also eine Weisung, welche allein die Art und Weise der Amtsführung (Aufgabenerfüllung) am jeweils bereits festgelegten Arbeitsort innerhalb des bereits zugewiesenen Aufgabengebietes und der bereits festgelegten Arbeitszeit betrifft –, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris, Rdnr. 19 ff., beeinflusst die Frage, in welchem Umfang der Kläger seinen Dienst zu Hause leisten kann oder an der Dienststelle präsent zu sein hat, seinen persönlichen Lebenszuschnitt. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, wobei offen bleiben kann, ob die beklagte Hochschule die Präsenz des Klägers überhaupt durch eine entsprechende Maßnahme „angeordnet“ hat. Der Kläger unterliegt einer allgemeinen Präsenzpflicht an der beklagten Hochschule; er hat damit seinen Dienst grundsätzlich an seiner Dienststelle zu leisten. Nach § 16 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 1004), (AZVO NRW) ist der Dienst grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Diese Regelung ist im Fall des Klägers anwendbar. Als Beamter der Beklagten, einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, unterfällt er gemäß § 1 Abs. 1 AZVO NRW dem Geltungsbereich der genannten Norm. Er ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 AZVO NRW von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AZVO NRW gilt die Verordnung – unter anderem – nicht für (1.) Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, es sei denn, sie befinden sich in der Funktion von Oberärztinnen und Oberärzten, (2.) Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst und (3.) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen. Dieser Vorschrift liegt zu Grunde, dass es unter den Beamten bestimmte Berufsgruppen gibt, deren Dienst so gestaltet ist, dass hierauf die AZVO NRW nicht passt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 1993 – 12 A 132/91 –, juris, Rdnr. 27. Der Kläger ist zunächst nicht der Gruppe der Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, Studienprofessorinnen und Studienprofessoren und Dozentinnen und Dozenten an Hochschulen des Landes sowie Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AZVO NRW) zuzuordnen. Insbesondere ist der Kläger kein „Fachhochschullehrer“ im Sinne dieser Vorschrift. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AZVO NRW erfasst nur Inhaber eines der genannten Bezeichnungen entsprechenden Statusamts. Mit der dortigen Aufzählung bezieht sich die AZVO NRW in ihrer Terminologie auf die – künftig wegfallenden – Ämter nach Anlage 5 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), (LBesG NRW). Die in § 1 Abs. 2 Nr. 2 AZVO NRW enthaltenen Bezeichnungen entsprechen dabei sämtlich verschiedenen Statusämtern der Besoldungsgruppe H. So finden sich Fachhochschullehrer in Besoldungsgruppe H 2, Studienprofessoren in Besoldungsgruppe H 3 und Dozenten in den Besoldungsgruppen H 1 und H 2 wieder. Anders als bei dem Begriff der Lehrer an öffentlichen Schulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AZVO NRW, in dessen Rahmen es nicht auf die abstrakte Amts- oder Funktionsbezeichnung, sondern auf die tatsächlich wahrgenommene konkrete Tätigkeit des Beamten an einer öffentlichen Schule ankommt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 1993 – 12 A 132/91 –, juris, Rdnr. 27, handelt es sich bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 AZVO NRW verwendeten Begriffen nicht um solche, die an die bloße Tätigkeit als Lehrende an Hochschulen anknüpfen sollen. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang. Denn auch im Hinblick auf das Lehrpersonal an Hochschulen hätte dem Verordnungsgeber mit dem Begriff der Lehrenden in § 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526), (LVV NRW) eine Möglichkeit zur Verfügung gestanden, sämtliche Lehrenden an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen als Gruppe zu beschreiben. Dieser Begriff war bereits in der vorangehenden Fassung der LVV NRW vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518) enthalten und damit dem Verordnungsgeber bei Einführung der derzeit geltenden AZVO NRW im Jahr 2006 bekannt. Der Kläger hat keines der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 AZVO NRW genannten Ämter, sondern das Statusamt eines Fachlehrers an einer Hochschule – derzeit Besoldungsgruppe A 12 – inne. Ferner unterfällt der Kläger nicht der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 AZVO NRW. Die Beklagte ist gemäß § 1 Abs. 2 UAbs. 2 Nr. 16 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), (HG NRW) eine Fachhochschule im Sinne des HG NRW und damit keine öffentliche Schule im Sinne des § 6 Abs. 1, 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 331), (SchulG NRW). Dass die Hochschulen nicht als Teil des Schulwesens anzusehen sind, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1974 – 1 BvR 82/71 –, BVerfGE 37, 314-324, juris, Rdnr. 20, ist auch der gesetzlichen Definition in § 6 Abs. 1 SchulG NRW zu entnehmen, nach der Schulen im Sinne dieses Gesetzes Bildungsstätten sind, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen. Darüber hinaus kann insbesondere der gesonderten Regelung für die Hochschulen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AZVO NRW entnommen werden, dass § 1 Abs. 2 Nr. 3 AZVO NRW kein eigener, ausschließlich arbeitszeitbezogener Begriff der Schule zu Grunde liegen soll. Denn die beiden erstgenannten Nummern der Vorschrift wären als überflüssig anzusehen, wenn die dort genannten Personengruppen bereits unter den Begriff der Lehrer an öffentlichen Schulen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 AZVO NRW gefasst werden könnten. Gegen die Annahme, der Verordnungsgeber wolle die Lehrkräfte für besondere Aufgaben in § 1 Abs. 2 Nr. 3 AZVO NRW verorten, spricht außerdem bereits die Tatsache, dass diese – wie nachfolgend dargestellt – bis zu ihrer Streichung aus der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AZVO NRW ausdrücklich parallel zu den Lehrern an öffentlichen Schulen in der Ausnahmevorschrift genannt waren. Hätte sich der Verordnungsgeber eine Interpretation der Vorschrift zu eigen gemacht, nach der die Lehrkräfte für besondere Aufgaben den Lehrern an öffentlichen Schulen zuzuordnen sind, hätte er die Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu keiner Zeit gesondert in die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 AZVO NRW aufnehmen müssen. Eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 2 AZVO NRW scheidet aus. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger sich in einer den in § 1 Abs. 2 AZVO NRW genannten Personengruppen vergleichbaren Interessenlage befindet. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke muss der Anwendungsbereich der Norm wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. BVerwG, Beschluss vom 0. Juli 0000 – 6 P 15.91 –, juris, Rdnr. 21, und Urteil vom 27. März 2014 – 2 C 2.13 –, juris, Rdnr. 17 m. w. N. Ein versehentliches Regelungsversäumnis des Gesetzgebers liegt im Hinblick auf die Anwendbarkeit der arbeitszeitrechtlichen Regelungen auf Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule (vgl. § 42 HG NRW) nicht vor. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der AZVO NRW. Ein Vergleich der historischen Fassungen der AZVO für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen zeigt, dass die Lehrkräfte für besondere Aufgaben zeitweise in der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 AZVO NRW genannt waren und später durch den Verordnungsgeber explizit gestrichen wurden. Erstmals aufgenommen wurde die Berufsgruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1986 (GV. NRW. S. 698) mit Wirkung zum 12. November 1986. Die in der – dieser vorhergehenden – Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 1962 (GV. NRW. S. 555) in der Fassung der Änderung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 136) geregelte Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 auf „Hochschullehrer sowie Professoren und Dozenten an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen“ wurde hier erweitert auf „Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Fachhochschullehrer, Studienprofessoren und Dozenten an Hochschulen des Landes, Professoren an der Sozialakademie sowie Dozenten an Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst“. Gestrichen wurden die Worte „Lehrkräfte für besondere Aufgaben“ in § 1 Abs. 2 AZVO NRW durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 12. März 1991 (GV. NRW. S. 179) mit Wirkung zum 13. März 1991. In keine der nachfolgenden Fassungen der AZVO NRW wurde diese Personengruppe wieder aufgenommen. Ferner bestimmte – bereits vor der Aufnahme der Lehrkräfte für besondere Aufgaben in die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 AZVO NRW mit Wirkung zum 12. November 1986 – § 204 des Beamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (LBG NRW), dass die Vorschriften über die Arbeitszeit auf Lehrkräfte für besondere Aufgaben nicht anzuwenden seien. Diese Vorschrift wurde wiederum durch Art. 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 387) mit Wirkung ab dem 22. November 1987 – und damit vor Ernennung des Klägers am 0. Juli 0000 – vollständig neugefasst, wobei in diesem Rahmen die genannte Regelung ebenfalls gestrichen wurde. Das Auslegungsergebnis ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Regelung der Arbeitszeit der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen in der AZVO NRW nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen sind bezüglich der Vorgaben an ihre Arbeitszeit nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen in gleicher Weise zu behandeln wie die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AZVO NRW genannten Berufsgruppen und die Lehrer an öffentlichen Schulen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AZVO NRW. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, wesentlichen Unterschieden hingegen normativ Rechnung zu tragen. Er stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Betrifft die zu prüfende Maßnahme oder Regelung ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256-362, juris, Rdnr. 138 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. April 2017 – 2 B 37.16 –, juris, Rdnr. 14. Aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenzuteilung der Lehrer an öffentlichen Schulen einerseits und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Fachhochschulen andererseits ist ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Berufsgruppen bezüglich der Arbeitszeit gegeben. Während die öffentlichen Schulen des Landes gemäß § 2 Abs. 1 SchulG NRW den Auftrag haben, junge Menschen zu unterrichten und zu erziehen, nehmen die Fachhochschulen nach § 3 Abs. 2 S. 2 HG NRW Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, künstlerisch-gestalterische Aufgaben sowie Aufgaben des Wissenstransfers wahr. Sie bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und Studium auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern (§ 3 Abs. 2 S. 1 HG NRW). Dass die Lehrer an öffentlichen Schulen die nicht notwendig in der Schule zu verbringende Zeit frei gestalten können und in diesem Rahmen nicht zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind, OVG NRW, Urteil vom 9. August 1993 – 12 A 132/91 –, juris, Rdnr. 29, trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit dieser Berufsgruppe nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe der Lehrer wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden kann. Zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 NB 2.89 –, juris, Rdnr. 3; Beschluss vom 21. Januar 2004 – 2 BN 1.03 –, juris, Rdnr. 2, und Beschluss vom 23. August 2007 – 6 P 7.06 –, juris, Rdnr. 35. Die den Lehrern an öffentlichen Schulen obliegenden erzieherischen Aufgaben, die aufgrund ihrer fehlenden zeitlichen Messbarkeit ein wesentlicher Grund für die abweichende Bestimmung der Arbeitszeiten sind, stellen sich den Lehrenden an Fachhochschulen wegen deren anderen Aufgabenbereichs nicht in gleicher Weise. Darüber hinaus unterscheiden sich die Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen auch insofern von den Lehrern an öffentlichen Schulen, als ihnen gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 HG NRW neben der Lehre ausdrücklich auch sonstige Dienstaufgaben auferlegt werden können. Dass kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung mit den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AZVO NRW genannten Berufsgruppen vorliegt, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insoweit sei lediglich darauf verwiesen, dass der Kläger sich auf das Recht der Freiheit von Wissenschaft und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG nicht berufen kann. Da die Lehraufgaben der Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 2 S. 1 HG NRW nach Gegenstand und Inhalt mit dem für das Fach zuständigen Professor abzusprechen sind und unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter dessen fachlicher Verantwortung stehen, ist jedenfalls die für eine Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 3 GG erforderliche wissenschaftliche Eigenverantwortung des Klägers nicht gegeben. Vgl. zu diesem Erfordernis Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 86. EL Januar 2019, Art. 5 Abs. 3 GG Rn. 100, 105. Eine Präsenzpflicht des Klägers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil in seinem Fall eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist (§ 16 Satz 1 Hs. 2 AZVO NRW). Offen bleiben kann, ob der Kläger sich überhaupt zu seinen Gunsten auf die Vorschrift des § 16 Satz 1 Hs. 2 AZVO NRW berufen kann. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf eine abweichende Regelung seiner Anwesenheitszeiten nicht vor. Zur Ausfüllung der Begriffe der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Hs. 2 AZVO NRW können allein dienstliche Belange dienen. So OVG Berlin, Urteil vom 22. Juni 1999 – 4 B 39.97 –, juris, Rdnr. 21 (zu § 12 Abs. 1 AZVO Berl.); zum Begriff der dienstlichen Belange vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 6 A 1185/10 –, juris, Rdnr. 5, m.w.N. Insoweit ist nicht dargetan, dass ein am Auftrag des Fachbereichs Design orientiertes Interesse der beklagten Hochschule als Dienstherrin gegeben ist, das es als zweckmäßig oder gar erforderlich erscheinen lässt, dass der Kläger einen Teil seiner wöchentlichen Arbeitszeit in Heimarbeit ableistet. Soweit er geltend macht, er habe an der Hochschule keinen Büroraum, so steht ihm doch in der Hochschule ein – inzwischen auch rückengerechter – Schreibtischarbeitsplatz zur Verfügung. Dass dieser für die Erbringung seines Dienstes in einem Maße objektiv ungeeignet ist, das ein Arbeiten zu Hause zweckmäßig oder gar erforderlich erscheinen lässt, hat der Kläger schon nicht behauptet. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass es für die Eröffnung des der beklagten Hochschule bei der Entscheidung über das Absehen von der Diensterbringung am Dienstort zustehenden weiten Organisationsermessens, vgl. zum Organisationsermessen BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2008 – 2 C 31.06 –, juris, Rdnr. 17; OVG Berlin, Urteil vom 22. Juni 1999 – 4 B 39.97 –, juris, Rdnr. 21;OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 A 11099/03 –, juris, Rdnr. 4; VG München, Beschluss vom 19. Januar 2009 – M 21 E 08.5021 –, juris, Rdnr. 21, genügt, wenn die Erbringung der Dienstleistung des Beamten in Heimarbeit nicht weniger zweckmäßig ist als die Erbringung am Dienstort, so ist jedenfalls nicht dargetan, dass die beklagte Hochschule die Grenzen ihres Organisationsermessens verletzt hat. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 – VI C 58.65 –, BVerwGE 26, 65 [73 ff.] = juris, Rdnr. 31 ff.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11033/14 –, Rn. 32, juris. Hierfür ist nichts ersichtlich. Einhergehend mit der hochschulweiten Kündigung der Dienstvereinbarung über die alternierende Teleheimarbeit zum 31. Dezember 2016 hat die Beklagte durch den Präsidenten die Auffassung vertreten, dass sämtliche Fachlehrer – soweit sie nicht an der neuen Dienstvereinbarung zur Telearbeit teilnähmen – nunmehr ihren Dienst vollständig in der Hochschule zu erbringen hätten. An dieser Linie hält die Beklagte nach den Angaben ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung auch weiterhin fest. Soweit der Kläger geltend macht, von einem Fachlehrerkollegen in seinem Fachbereich werde die Präsenzpflicht nicht eingefordert, lässt dies nicht auf ein unsachliches Vorgehen der beklagten Hochschule schließen. Die Vertreterin der Beklagten hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass der Betreffende – wie die übrigen Kollegen auch – eine Aufstellung unterschrieben habe, an welchen Tagen er wieviel Arbeitszeit in der Hochschule leiste. Sollte sich bewahrheiten, was der Kläger behaupte, nämlich dass der Benannte entgegen seiner Erklärung seinen Dienst teilweise nicht an der Hochschule erbringe, werde sie dem nachgehen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Im Übrigen hat der Kläger mit seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung, der Kollege sei Künstler und von ihm könne man deshalb nicht verlangen, dass er nur in der Hochschule arbeite, bereits Umstände benannt, die ein dienstliches Bedürfnis für eine abweichende Regelung seiner Anwesenheit nach § 16 Satz 1 Hs. 2 AZVO NRW begründen könnten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.