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Beschluss

6 A 1185/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0616.6A1185.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils bis 19.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 3 Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung mit der Begründung verneint, dass der Gewährung dienstliche Belange entgegenstünden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Bezirksregierung L. den dienstlichen Auftrag der Beschäftigungsstelle in den Blick nehme und Schulleiterinnen und Schulleiter bzw. deren Stellvertreter von der Möglichkeit des sogenannten Sabbatjahres grundsätzlich ausnehme. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der herausgehobenen Funktion der Ämter in der Schulleitung eine angemessene Vertretung während des Freistellungsjahres nur schwer zu organisieren sei und dies zu Einschränkungen bei der Erfüllung der Schulleitungsaufgaben führen könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass an der Schule des Klägers zwei Konrektorenstellen vorhanden seien. Die Einrichtung der zweiten Konrektorenstelle beruhe gerade darauf, dass an dieser Schule aufgrund ihrer Größe von einer besonderen Aufgabenbelastung der Schulleitung ausgegangen worden sei. 5 Diese Annahmen stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. 6 Dienstliche Belange im Sinne des § 63 Abs. 1 LBG NRW, die dem Antrag des Beamten auf Teilzeitbeschäftigung entgegengehalten werden können, sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgabe betreffen. 7 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382, und vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, DVBl. 2006, 1191; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2010 - 6 A 2596/07 -, juris. 8 Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung, über die der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet. Seine Entscheidung ist vom Gericht vollen Umfangs nachzuprüfen. Allerdings hat es dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. 9 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1967 - 6 C 58.65 -, BVerwGE 26, 65, und vom 29. April 2004 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG Rh.-Pf., Beschlüsse vom 24. Mai 2004 - 2 B 10467/04.OVG -, NVwZ-RR 2005, 51, und vom 17. September 2004 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52 (zum dienstlichen Interesse). 10 Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Bezirksregierung, Schulleitern und Schulleiterinnen bzw. deren Stellvertretern eine Teilzeitbeschäftigung in Form eines sogenannten Sabbatjahres grundsätzlich nicht zu bewilligen, einer rechtlichen Prüfung standhält. Das beklagte Land hat gewichtige Gründe dafür angeführt, dass die Freistellung eines Konrektors negative Auswirkungen auf den sachgemäßen und reibungslosen Schulbetrieb befürchten lässt. Es hat plausibel und substantiiert dargelegt, dass die Aufgaben der Schulleitung, insbesondere im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Schulen betreffend die pädagogische Führung und das Schulmanagement sehr umfangreich seien und eine Übernahme und Mitarbeit aller Schulleitungsmitglieder verlangten. Zudem seien den Konrektoren nach § 30 Abs. 3 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO, BASS 21-02 Nr. 2) konkrete Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen. Eine einjährige Übernahme der Funktionen, die ein Konrektor im Leitungsteam habe, führe zu einer Überlastung der verbleibenden Leitungspersonen und gegebenenfalls zu einer Einschränkung der kontinuierlichen Entwicklung schulischer Arbeit. 11 Entgegen der Annahme des Klägers ist aus dem Umstand, dass die dienstlichen Belange der Teilzeitbewilligung nicht "entgegenstehen" dürfen, nicht zu folgern, dass den Belangen ein bedeutendes Gewicht zukommen müsse. Vielmehr impliziert - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - die Formulierung der entgegenstehenden "einfachen" dienstlichen Belange im Vergleich zu den "dringenden dienstlichen Belangen" und den "zwingenden dienstlichen Belangen" einen abweichenden Bedeutungsgehalt und bringt eine Abstufung im Hinblick auf die Prioritätsstufen der aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse zum Ausdruck. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 -, juris. 13 Der Einwand des Klägers, das pauschale Abstellen auf das Innehaben einer Funktionsstelle als Konrektor werde dem Gebot der Einzelfallprüfung nicht gerecht, geht fehl. Die Vorschrift des § 63 Abs. 1 LBG NRW erfasst nicht nur Mitglieder der Schulleitung, sondern sämtliche Beamtengruppen, so dass die von der Bezirksregierung angeführten Gesichtspunkte der besonderen Leitungs- und Entwicklungsaufgaben der Schulleitung sowie der daraus resultierenden Vertretungsschwierigkeiten nicht bei allen in Betracht kommenden Normadressaten zu einem Ausschluss der Bewilligung führen. Vielmehr werden diese Umstände nur im (Einzel-)Fall der Beantragung durch ein Mitglied der Schulleitung in Ansatz gebracht. Darüber hinaus ist auch unter Berücksichtigung dieser Belange die Bewilligung eines Sabbatjahres für Mitglieder der Schulleitung nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall möglich. 14 Solche besonderen Umstände des Einzelfalls, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, waren hier nicht zu berücksichtigen. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dass die Schulleitung an seiner Schule gemeinschaftlich durch die Rektorin und zwei Konrektoren in Form eines Teams wahrgenommen werde, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Einrichtung einer zweiten Konrektorenstelle nicht etwa dem möglichen Ausfall eines Mitglieds des Leitungsteams, sondern dem erhöhten Arbeitsaufwand der Schulleitung in Schulen, deren Schülerzahl über 540 liegt, Rechnung trägt. Auch wenn sich daraus mangels Einarbeitungszeit eine erleichterte (kurzfristige) Vertretungsmöglichkeit ergeben mag, sind angesichts des insgesamt erhöhten Arbeitsanfalls bei einer einjährigen Vertretungsnotwendigkeit Einbußen in der reibungslosen Organisation des Schulbetriebs ebenso wie bei einem zweiköpfigen Führungsteam zu befürchten. 15 Vergeblich macht der Kläger weiter geltend, weder im Gesetz noch in einem dazu ergangenen Erlass komme zum Ausdruck, dass Amtsträger in leitenden Funktionen von der Inanspruchnahme des Sabbatjahres ausgeschlossen seien. Mit der Aufnahme des Versagungsgrundes der entgegenstehenden dienstlichen Belange hat der Gesetzgeber keinen einschränkungslosen Anspruch für alle Beamte normiert, sondern es der jeweils zuständigen Behörde überlassen, im Rahmen ihres verwaltungspolitischen Spielraums darüber zu befinden, ob im Einzelfall das dienstliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben berührt ist. Davon gedeckt ist auch die Entscheidung der Behörde, das Innehaben einer bestimmten Führungsposition - hier die Zugehörigkeit zur Schulleitung - schließe eine sachgerechte und zumutbare Vertretungsregelung für die Zeit der Freistellung aus. 16 Dass eine "Vorlaufzeit" von fünf Jahren die Kompensation der Abwesenheit des Klägers erleichtern soll, erschließt sich dem Senat nicht. Es ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, inwieweit eine frühzeitige (Um-)Organisation der Schulleitungsaufgaben der Schwierigkeit einer einjährigen Vertretung des Klägers entgegenwirken soll. Die Aufgaben, die nach der ADO der Schulleitung zugewiesen sind, sollen dieser vorbehalten bleiben und können nicht ohne weiteres auf andere Lehrer der Schule übertragen werden. 17 Aus dem Umstand, dass die Schulleiterin ihr Einverständnis mit dem Antrag des Klägers erklärt hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dem Einverständnis der Schulleiterin ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die einjährige Vertretung des Klägers an der Schule ohne Einbußen in der Aufgabenbewältigung sichergestellt wäre. Inwieweit der Hinweis des Klägers, dass auch der Personalrat die Entscheidung des beklagten Landes "offensichtlich nicht für problemfrei" gehalten habe, ernstliche Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnis begründen soll, ist nicht ersichtlich. 18 Sind damit bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 63 Abs. 1 LBG NRW nicht erfüllt, so beanstandet der Kläger in diesem Zusammenhang vergeblich eine unterlassene bzw. mangelhafte Ausübung des durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens. 19 Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich ferner nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 20 Soweit der Kläger das Verfahren für geeignet hält, "die zu beachtenden rechtlichen Voraussetzungen der §§ 63 Abs. 1, 64 LBG NRW einer oberverwaltungsgerichtlichen Klärung zuzuführen", wirft er schon keine konkrete, einer Klärung im Berufungsverfahren zugängliche Rechtsfrage auf und legt erst recht nicht deren einzelfallübergreifende Bedeutung dar. Dass möglicherweise auch zukünftig Rektoren und Konrektoren Anträge auf Teilzeit in Form des Sabbatjahres stellen, genügt für die Zulassung der Berufung nicht. 21 Die weiter aufgeworfene Frage, "ob sozusagen jede Bezirksregierung für sich eigenständig beschließen kann, Schulleitungsmitglieder generell von der Teilzeit in Form des Sabbatjahres auszuschließen", bedarf keiner Klärung durch ein Berufungsverfahren, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. 22 Die Bezirksregierung L. ist als Obere Schulaufsichtsbehörde (§ 88 Abs. 2 SchulG NRW) gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung, BASS 10 – 32 Nr. 44) dienstvorgesetzte Stelle der Schulleiterinnen und Schulleiter und war gemäß § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung für die Entscheidung über den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zuständig. Das für den Schulbereich zuständige Ministerium könnte zwar - etwa im Wege des Runderlasses - die Behandlung der von Mitgliedern der Schulleitung gestellten Anträge allgemein regeln. Soweit solche Vorschriften allerdings nicht vorhanden sind, verbleibt der jeweils zuständigen Stelle - hier der Bezirksregierung L. - das Recht und die Pflicht zur eigenen Gesetzesauslegung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, denn der Gleichheitssatz bindet einen Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich. Lässt das Gesetz bei der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe Spielräume zu, so begründet die divergierende Ausfüllung durch verschiedene Behörden keinen Gleichheitsverstoß. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1; BFH, Urteil vom 23. Juli 1985 - VIII R 197/84 -, BFHE 144, 9; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 10. Auflage 2009, Art. 3 Rn. 8a. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung bzw. –änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Die Grundsätze für den Teilstatus, wonach der Streitwert in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen wird, sind auch für den Streitwert von Verfahren auf Übergang von einer Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung des Beamten (oder umgekehrt) anzuwenden. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, ZBR 2010, 313; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 6 E 424/11 -, juris. 27 Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers, ihm für die Dauer von sechs Jahren eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 5/6 im sogenannten Sabbatjahrmodell zu bewilligen. Demgemäß ist der Streitwert auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem vollen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und 5/6 des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, mithin auf die Wertstufe bis zu 19.000,00 Euro festzusetzen. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).