Beschluss
8 L 2120/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0827.8L2120.19.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Ausbildung zum Bäcker bei der Bäckerei-Konditorei W. , G. -X. -Straße 00 in 00000 T. , eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und eine entsprechende Erlaubnis zur Ausübung der Berufsausbildung zu erteilen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Ausbildung zum Bäcker bei der Bäckerei-Konditorei W. , G. -X. -Straße 00 in 00000 T. , eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und eine entsprechende Erlaubnis zur Ausübung der Berufsausbildung zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. August 2019 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen worden ist. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und die hinreichende Erfolgsaussicht des Antrages stattzugeben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der sich aus dem Tenor ergebende, am 29. Juli 2019 sinngemäß gestellte Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach Maßgabe dessen hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu. Die Antragsgegnerin ist für die Erteilung der Ausbildungsduldung örtlich zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ZustAVO i.V.m. § 61 Abs. 1d) AufenthG. Nach § 12 Abs. 1 ZustAVO ist örtlich zuständig die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt (Satz 1). Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt, ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, in dem die Ausländerin oder der Ausländer zu wohnen hat (Satz 2). Diese Vorschrift gilt nicht nur bei "räumlichen Beschränkungen" sondern auch bei Wohnsitzauflagen gemäß § 61 Abs. 1d AufenthG. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. November 2018 – 22 L 2604/18 –, juris, m.w.N. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ZustAVO ist die Antragsgegnerin für die Erteilung einer Duldung an den Antragsteller zuständig, weil dieser zur Wohnsitznahme im Stadtgebiet der Antragsgegnerin verpflichtet ist. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller, dessen Lebensunterhalt auch unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr nicht gesichert ist, unterliegt der gesetzlichen Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG. Er ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Gemäß § 61 Abs. 1d S. 2 AufenthG ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat. Zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung vom 5. Juli 2019) war bzw. ist seiner Duldung die Auflage "Wohnsitznahme nur in E. gestattet" beigefügt. Folglich ist die Antragsgegnerin für die Erteilung der Ausbildungsduldung auch für die in T. zu absolvierende Ausbildung zuständig. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach erfüllt. Der Antragsteller will eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnehmen. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen nicht bevor. Des Weiteren dürfte die Erteilung einer Ausbildungsduldung hier auch nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht nach § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen sein. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Entscheidend ist dabei, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden kann, Kluth, in: BeckOK AuslR, hrsg. v. ders./Heusch, 17. Aufl. 2017, § 60a AufenthG Rn. 54. Das dürfte hier nicht der Fall sein. Insbesondere dürfte ein solcher Versagungsgrund nicht daraus folgen, dass der Antragsteller sich nicht hinreichend um eine Passbeschaffung bemüht hat. Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann zwar in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der einen Versagungsgrund für die Ausbildungsduldung begründet. VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 -19 CE 18.51 -, juris, Rn. 25; vgl. überdies OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, in: NVwZ-RR 2007, S. 60 (61), Auch ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach §§ 48 Abs. 3, 82 Abs. 1 AufenthG durch Unterlassen steht dabei aber nicht per se eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen gleich. Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele muss eine mangelnde Mitwirkung vielmehr ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen und ein Bleiberecht zu versagen. VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 -19 CE 18.51 -, juris, Rn. 25. Wenngleich dem Ausländer mithin eine Initiativpflicht obliegt, ist diese aber durch die Ausländerbehörde dergestalt zu aktualisieren, dass sie den Ausländer unter konkreter Benennung des Abschiebungshindernisses zu dessen Beseitigung auffordert, wobei ein allgemeiner Hinweis auf die Passpflicht sowie allgemeine Belehrungen nur bei Offensichtlichkeit der einzuleitenden Schritte genügen dürften. VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 -19 CE 18.51 -, juris, Rn. 25; vgl. Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, ZAR 2017, S. 345 (351). Nur wenn die Ausländerbehörde die Mitwirkungspflicht dementsprechend gegenüber dem Betroffenen aktualisiert hat, kann sie aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18/09 -, juris, Rn. 17; VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 -19 CE 18.51 -, juris, Rn. 25; Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, in: ZAR 2017, S. 345 (351). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Ausländer den Ausschlussgrund des § 60a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, ist regelmäßig derjenige der Beantragung der Ausbildungsduldung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017– 18 B 148/17 –, juris. Vorliegend ist weder aus dem Verwaltungsvorgang noch im Übrigen ersichtlich, dass dem Antragsteller eine mangelnde Mitwirkung mit hinreichendem Gewicht vorzuhalten ist. Der Antragsteller legte bereits im März 2018 seine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde im Original vor und ermöglichte damit zunächst die Feststellung seiner Personalien. Erst nach Abschluss seines asylrechtlichen Klageverfahrens wurde er im Rahmen einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin über seine Mitwirkungspflicht nach § 48 AufenthG und §15 AsylG allgemein belehrt. Im Rahmen dieser Vorsprache erklärte er, die erforderlichen Dokumente auf privatem Weg beschaffen zu wollen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass er noch über Familienmitglieder im Irak verfügt plausibel. Zudem gab er Fingerabdrücke ab. Eine weitere Belehrung, welche auch die konkrete Aufforderung enthielt, bei der zuständigen konsularischen Vertretung vorzusprechen und dort ein Passersatzpapier zu beantragen, händigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller erst am 5. Juli 2019, dem Tag der Beantragung der Ausbildungsduldung, aus. Der Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegebene Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung für die ursprünglich am 1. August 2019 aufzunehmende Ausbildung in zeitlicher Hinsicht (teilweise) unterzugehen droht. Es spricht überwiegendes dafür, dass der Antragsteller den praktischen Ausbildungsteil ohne die getroffene Anordnung vorerst nicht aufnehmen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.