Beschluss
12 L 2281/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:0909.12L2281.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 3 Der am 19. August 2019 sinngemäß gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 6169/19.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2019 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist ihm am 13. August 2019 zugestellt worden. 7 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. 8 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. 9 Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. 10 Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Schweden auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. 11 Schweden ist nach der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien des Kapitels III der Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Die Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat jedoch in Schweden – erstmals nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac-Treffer: SE10050-136611). 12 Schweden hat auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 31. Juli 2019, das fristgemäß im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung erfolgte, am 7. August 2019 geantwortet und sich auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-Verordnung bereit erklärt, den Antragsteller wieder aufzunehmen. 13 Die Verpflichtung Schwedens ist nicht nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III- Verordnung entfallen. Nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-Verordnung, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III- Verordnung gilt ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 14 Die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 Dublin III- Verordnung liegen hier nicht vor: Nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III- Verordnung erlischt die Pflicht nur, wenn gerade der zuständige Mitgliedstaat das mindestens dreimonatige Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten durch den Betreffenden nachzuweisen vermag. Die Vorschrift begründet also ihrem Wortlaut nach lediglich ein Recht des zuständigen Mitgliedstaates – hier Schwedens –, sich auf den Fortfall seiner Zuständigkeit im Falle dieses Verlassens zu berufen. Solche Einwendungen hat Schweden vorliegend nicht erhoben. 15 Allerdings hat der Europäische Gerichtshof Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung dahin ausgelegt, dass diese Bestimmung, insbesondere ihr Unterabsatz 2, auf einen Drittstaatsangehörigen anwendbar ist, der nach Stellung eines ersten Asylantrags in einem Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, bevor er einen neuen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat. 16 Vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 – C-155/15 - Karim - und - C-63/15 - Ghezelbash -, jeweils juris; VG München, Beschluss vom 01. März 2018 – M 1 S 17.52262 –, juris. 17 Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass in einem solchen Sachverhalt der Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen ein Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III- Verordnung geltend machen kann. Nach dieser Rechtsprechung genügt für den Fortfall der Zuständigkeit Schwedens der durch den Antragsteller geführte Nachweis des mindestens dreimonatigen Verlassens des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten. 18 VG München, Beschluss vom 01. März 2018 – M 1 S 17.52262 –, juris. 19 Diesen Nachweis hat der Antragsteller indes nicht erbracht: Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsteller am Tag der Empfangnahme seines neues Reisepasses die erforderliche Unterschrift geleistet hat. Darüber hinaus sind die beiden vorgelegten Bescheinigungen nur als Kopie vorgelegt worden und damit nicht auf Echtheit überprüfbar. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller am Tag der Ausstellung der Staatsangehörigkeitsbestätigung seine Unterschrift geleistet hat. Nicht zuletzt genügt das vorgelegte Zertifikat weder den Anforderungen noch belegt es eine dreimonatige Anwesenheit. 20 Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. 22 Es ergibt sich auch keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. UAbs. 2 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Schweden aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass anzunehmen ist, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel). 23 Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. 24 In Bezug auf Schweden ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung in dieses Land eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im eben beschriebenen Sinne droht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in Schweden systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen. 25 Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28. November 2018 – 12 L 3271/18.A –, vom 1. Juni 2018 – 12 L 1385/18.A –, vom 26. Januar 2018 ‑ 12 L 4528/17.A –, vom 28. September 2017 ‑ 12 L 4327/17.A – und – 12 L 4488/17.A und vom 17. Februar 2017 – 12 L 299/17.A –; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 9 L 676/17.A -, juris, Rdn. 8; VG Greifswald, Urteil vom 15. November 2017 – 3 A 2051/16 As HGW -, juris, Rdn. 18, und Beschluss vom 23. August 2017 ‑ 3 B 1650/17 As HGW –, juris, Rdn. 11, jeweils m.w.N.; VG Würzburg, Beschluss vom 3. April 2017 ‑ W 1 S 17.50167 -, juris, Rdn. 19 m.w.N. 26 Die Überstellung des Antragstellers nach Schweden nach der Dublin III-Verordnung erweist sich auch nicht deshalb als unzulässig, weil er dort für den Fall einer Zuerkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren. 27 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 76 ff. 28 Die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten stellen sich in Schweden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. 29 Vgl. Aida Country Report Schweden, 2018 Update, April 2019, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/sweden. 30 Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes hinsichtlich der dann zu erwartenden Lebensumstände auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK schließen lassen, liegen nicht vor. 31 Weitere Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin, insbesondere aus Art. 17 Dublin III-Verordnung, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. 32 Es sind auch keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorgetragen oder sonst ersichtlich. 33 Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).