Urteil
13 K 10082/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2019:1104.13K10082.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1988 geborene Kläger steht als Beamter auf Widerruf im Dienst des Beklagten und studiert an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW) im dualen Bachelorstudiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst - Allgemeine Verwaltung“ (LL.B.) des Einstellungsjahrgangs 2017. Seine Einstellungsbehörde und Dienststelle für die praktische Ausbildung ist das M. in E. . Zurzeit ist das Studium wegen Krankheit unterbrochen. 3 Am 29. Mai 2018 nahm der Kläger an der Klausur im Modul 4.2 (allgemeine rechtswissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns II: Zivilrecht) teil. Die Klausur bestand aus drei Aufgaben. Sie wurde von dem Korrektor, Herrn Rechtsanwalt C. , mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Auf der Rückseite des Deckblattes der Klausurarbeit führte der Korrektor aus: 4 „Aufgabe 1: - Gefälligkeitsverhältnis und Rechtsbindungswille nicht gesehen - Anspruch soll aus § 145 [dreimal unterstrichen] gegeben sein - § 823 I wird sehr oberflächlich geprüft 5 Aufgabe 2: - Schadensersatz statt Leistung wird nicht geprüft - vorzeitige “Nachfrist“ wird nicht thematisiert - Entbehrlichkeit der Nachfrist wird ohne Begründung einfach behauptet“ 6 Die Bewertung der Prüfungsleistung wurde dem Kläger am 24. Juli 2018 bekanntgegeben. 7 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2018 Widerspruch ein, den er nachfolgend durch seine Prozessbevollmächtigte wie folgt begründen ließ: 8 Die Lösung der Aufgabe 3 sei in die Bewertung nicht einbezogen worden. Aus den Randbemerkungen des Korrektors zur Aufgabe 3 ergebe sich, dass die Aufgabe zutreffend gelöst sei, wobei sich allerdings das in Klammern gesetzte Minuszeichen auf Seite 9 nicht erschließe. 9 Bei Aufgabe 1 habe er ein Vertragsverhältnis geprüft und bejaht. Selbst wenn hier weitere Ausführungen zum Rechtsbindungswillen wünschenswert gewesen wären, ändere dies nichts daran, dass er folgerichtig nach Bejahung eines Vertrags die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs geprüft habe. Daneben habe er erkannt, dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegeben sein könne, also neben einem vertraglichen Anspruch auch ein deliktischer Anspruch. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Prüfung zu den Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB nur sehr kurz sei, da er einen vertraglichen Anspruch bejaht habe. 10 Bei Aufgabe 2 habe er die zutreffende Anspruchsgrundlage genannt und folgerichtig geprüft. Vor dem Hintergrund, dass er eine Nachfristsetzung für entbehrlich gehalten habe, seien die Ausführungen auch im Übrigen folgerichtig. 11 Damit könne insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Bearbeitung der Aufgabe 3 nicht in die Bewertung miteingeflossen sei, die Bewertung der Prüfungsleistung als mangelhaft keinen Bestand haben. 12 Aufgrund des Widerspruchs holte die FHöV NRW eine Stellungnahme des Korrektors ein. Dieser äußerte sich unter dem 25. Oktober 2018 zu den Rügen des Klägers; im Ergebnis blieb er bei seiner Bewertung. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2018 wies die FHöV NRW den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter Berücksichtigung der zuvor eingeholten Stellungnahme des Korrektors im Wesentlichen aus: 14 Die Ausarbeitungen zu Aufgabe 3 habe der Korrektor zur Kenntnis genommen und entsprechend in der Bewertung berücksichtigt. Dies ergebe sich aus den mit Rotstift am Korrekturrand angebrachten Zeichen und Bemerkungen. Es sei zutreffend, dass der Korrektor auf der Rückseite des Deckblatts nur die Aufgabenteile vermerkt habe, die der Kläger unzureichend gelöst habe. Dies bedeute jedoch im Umkehrschluss, dass die Bearbeitung der Aufgabe 3 als positiv und insgesamt nicht zu beanstanden bewertet worden sei. Allerdings handele es sich bei Aufgabe 3 um zwei kleine „Ergänzungsfragen“, die sowohl von der Schwierigkeit als auch von der Komplexität der Sachverhaltsgestaltung bei Weitem hinter den Anforderungen der Aufgaben 1 und 2 zurückblieben. Zudem hätten die Prüflinge hierbei bereits auf Ergebnisse, die sie zuvor bei den Aufgaben 1 und 2 herausgearbeitet hätten, Bezug nehmen können. Dies müsse sich laut Korrektor in der Bewertungsgewichtung widerspiegeln, so dass die Ausarbeitung des Klägers zur Aufgabe 3 die deutlichen Schwächen und Mängel der Bearbeitung der Aufgaben 1 und 2 nicht habe ausgleichen können. 15 Zu Aufgabe 1 führe der Korrektor aus, dass der Kläger den Kernpunkt der Fallgestaltung verkannt habe. Er habe sich mit der Frage, ob aus einer bloßen Gefälligkeit tatsächlich umfassende Haftungsansprüche resultieren könnten, nicht befasst. Der Umstand, dass die Studentin Karla keinerlei Rechtsbindungswillen gehabt habe, sei noch nicht einmal ansatzweise problematisiert worden, obwohl sich diese Thematik - unabhängig von allen Vorkenntnissen - an dieser Stelle habe aufdrängen müssen. Stattdessen habe der Kläger ohne Einschränkung eine Haftung der Studentin bejaht und dafür als Anspruchsgrundlage fälschlicherweise den § 145 BGB benannt bzw. geprüft. Des Weiteren fehle in den Ausführungen des Klägers auch die Thematisierung eines etwaigen Mitverschuldens der Fahrerin, die ohne jeglichen Kommentar akzeptiert habe, dass die von ihr mitgenommene Studentin während der Fahrt ihr Butterbrot esse und Kaffee trinke. Da der Kläger in seinen Ausführungen von einem Rechtsbindungswillen der Studentin L. ausgegangen sei, wäre es gemäß der Anmerkung des Korrektors folgerichtig gewesen, an diesem Punkt den § 254 BGB zu thematisieren. Dies habe der Kläger nicht erkannt, so dass gemäß den Ausführungen des Korrektors an dieser Stelle nicht von einer folgerichtigen Bearbeitung gesprochen werden könne. Der Ansicht des Klägers, er habe zumindest einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB erkannt und es sei nicht zu beanstanden, dass er diesen nur sehr kurz geprüft habe, weil er ja einen vertraglichen Anspruch bejaht habe, könne sich der Korrektor nicht anschließen. Der Kläger verkenne, dass er sich im Rahmen seines Studiums nicht die Fähigkeit aneignen solle, richterliche Urteile zu schreiben oder anwaltlich möglichst pragmatisch und ergebnisorientiert zu arbeiten. Vielmehr werde von den Studierenden erwartet - und so werde es auch mit ihnen über Monate erarbeitet und eingeübt -, dass sie sich einer Falllösung gutachterlich nähern. Hierbei sei mehrfach im Unterricht thematisiert worden, dass auch bei Bejahung einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruchsgrundlage sorgfältig weiter zu prüfen sei, insbesondere im Hinblick auf deliktische Anspruchsgrundlagen. Mit den Studierenden sei in diesem Zusammenhang auch ausführlich besprochen worden, warum der Gutachtenstil für sie sinnvoll sei. Diese Vorkenntnisse des Klägers würden sich in der Ausarbeitung zum § 823 BGB nicht widerspiegeln. Das betroffene Rechtsgut ‑ Eigentum - sei nur angedeutet, jedoch nicht definiert worden. Gleiches gelte für das Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit. Auch bezüglich des Tatbestandsmerkmals „Schaden“ fehle die Definition. Ferner fehle auch hier die Thematisierung eines etwaigen Mitverschuldens. Darüber hinaus habe eine Subsumtion nicht wirklich stattgefunden. Nach den Ausführungen des Korrektors habe die Bejahung eines vertraglichen Anspruchs den Kläger somit keineswegs von einer sorgfältigen Prüfung etwaiger weiterer Anspruchsgrundlagen entbunden. Dieser Anforderung sei der Kläger nicht gerecht geworden. Zusammenfassend habe der Korrektor ausgeführt, dass der Kläger bei Aufgabe 1 den eigentlichen Kernpunkt vollständig übersehen und darüber hinaus die Aufgabe nur oberflächlich gelöst habe. 16 Zu Aufgabe 2 führe der Korrektor aus, dass der Kläger den Anspruch „Schadensersatz statt Leistung“ nicht ansatzweise thematisiert habe. Entsprechend den Ausführungen des Korrektors auf Seite 2 des Deckblatts sei zu bemängeln, dass der Kläger einen weiteren Schwerpunkt der Klausur, und zwar, dass eine „vorzeitige Nachfrist“ gesetzt worden sei, nicht erkannt habe. Der Kläger habe sich mit der Frage, ob überhaupt und ggf. inwiefern eine vorzeitige Nachfristsetzung relevant sei, nicht auseinandergesetzt. Zudem sei unter Verkennung des Gesetzeswortlauts die Entbehrlichkeit der Nachfrist ohne weitere Begründung einfach behauptet und somit auch dieser Schwerpunkt der Aufgabenstellung nicht bearbeitet worden. Es treffe zwar zu, dass die weiteren Ausführungen des Klägers folgerichtig seien, jedoch habe er sich den Gesetzestext „umgestrickt“ und damit seiner Lösung angepasst. 17 Zusammenfassend stelle der Korrektor fest, dass der Kläger zwar ansatzweise zutreffende Lösungen in Aufgabe 3 erarbeitet habe, allerdings in den weitaus höher zu bewertenden Aufgaben 1 und 2 die wesentlichen Punkte übersehen und insgesamt nicht sorgfältig genug gearbeitet habe. Daher halte er seine Bewertung weiterhin für zutreffend. 18 Der Kläger hat am 13. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: 19 Die Bewertung seiner Prüfungsleistung sei willkürlich und verletze den Gleichheitsgrundsatz, da der Korrektor die Klausuren trotz identischer Aufgabenstellung bei den verschiedenen Kursen nicht nach einem identischen Bewertungsmaßstab benotet habe. Nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse habe der Korrektor mit den Studierenden, deren Klausuren mit mangelhaft bewertet worden seien, ein Gespräch geführt. In diesem Gespräch habe der Korrektor u.a. erklärt: Die Benotung der Klausur des Klägers wäre anders ausgefallen, wenn er die Klausuren der Studierenden des Kurses des Klägers nicht als erste geprüft hätte; im Verlauf der Korrektur der Klausuren der weiteren Kurse mit identischer Aufgabenstellung habe sich gezeigt, dass auch die meisten anderen Studierenden ebenso wie der Kläger die Themenschwerpunkte nicht hinreichend herausgearbeitet hätten; wenn er die Klausur erst nach denen der anderen Kurse korrigiert hätte, hätten die Leistungen des Klägers zum Bestehen ausgereicht. Gemeinsam mit einem Kommilitonen habe der Kläger die Ausbildungsleitung über dieses merkwürdige Gespräch informiert. Dass die Äußerungen des Korrektors zutreffend gewesen seien, ergebe sich auch daraus, dass die übrigen mit nicht ausreichend bewerteten Klausuren im Wesentlichen von Kommilitonen aus dem Kurs des Klägers stammten. 20 Auch unabhängig davon könne die Bewertung keinen Bestand haben. Klausurbewertungen müssten nachvollziehbar sein und sämtliche Prüfungsteile müssten einbezogen werden. Hieran fehle es. Es sei nicht erkennbar, mit wie vielen Punkten bzw. mit welchem Gewicht einzelne Prüfungsteile bewertet worden seien, so dass die Bewertung schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar sei. 21 Der Korrektor habe zwar Angaben zur Bewertung der Aufgaben 1 und 2 gemacht, nicht aber zu Aufgabe 3. Nach den Randbemerkungen zu Aufgabe 3 sei davon auszugehen, dass diese vollumfänglich und insbesondere folgerichtig unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers zu den Aufgaben 1 und 2 bearbeitet worden sei. Dass die Aufgabe 3 vollständig und richtig gelöst sei, habe auch der Korrektor im Widerspruchsverfahren festgestellt. In seiner dortigen Stellungnahme heiße es, dass „die Bearbeitung der Aufgabe 3 als positiv und insgesamt als nicht zu beanstanden bewertet wurde“. Soweit es weiter heiße, dies ergebe sich bereits im Umkehrschluss daraus, dass zu Aufgabe 3 keine Ausführungen auf dem Deckblatt gemacht worden seien, ersetze dies keine nachvollziehbare Bewertung. Was sich nach Meinung des Korrektors aus seinem Vorgehen ergeben solle, ändere nichts daran, dass die Bewertung nicht nachvollziehbar sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Korrektor die Bearbeitung der Aufgabe 3 als insgesamt nicht zu beanstanden bezeichne, gleichzeitig aber auf Seite 9 der Klausur ein Minus in Klammern vermerkt sei. 22 Dafür, dass es sich bei Aufgabe 3 nur, wie der Korrektor ausführe, um zwei „kleine Ergänzungsfragen“ handele, ergebe sich aus der Aufgabenstellung nichts. Durch diese Formulierung solle offenbar davon abgelenkt werden, dass der Korrektor bei der Bewertung übersehen habe, dass die Aufgabe 3 zutreffend bearbeitet worden sei. 23 Der Korrektor verweise in seiner Stellungnahme ferner darauf, „dass die Bearbeiter bei der Bearbeitung der Aufgabe 3 auf die Ergebnisse Bezug nehmen können, welche sie bereits in der Beantwortung der Aufgaben 1 und 2 herausgearbeitet haben“. Insoweit müsse dann aber, selbst wenn die Bearbeitung der Aufgaben 1 und 2 nicht den Vorstellungen des Korrektors entsprochen haben sollte, bei Bewertung der Aufgabe 3 berücksichtigt werden, ob die Ergebnisse der Aufgaben 1 und 2 folgerichtig verwertet worden seien. Obwohl der Korrektor die Aufgabe 3 in den Randbemerkungen im Wesentlichen mit Haken versehen habe, habe er offensichtlich nicht erkannt, dass er bei Bewertung der Aufgabe 3 hätte berücksichtigen müssen, dass sich mögliche Fehler aus den Aufgaben 1 und 2 in dieser Aufgabenstellung fortsetzen könnten. Dass die Möglichkeit, bei Aufgabe 3 auf Ergebnisse Bezug zu nehmen, welche die Bearbeiter bereits bei Beantwortung der Aufgaben 1 und 2 gefunden hätten, sich natürlich auch in der Bewertungsgewichtung widerspiegeln müsse, wie der Korrektor ausführe, ändere nichts daran, dass die Bewertungsgewichtung nicht nachvollziehbar sei, was auch wieder dafür spreche, dass die Klausuren nicht nach einheitlichen Maßstäben bewertet worden seien. 24 Bei Aufgabe 1 möge es sein, dass der Kläger sich nicht hinreichend mit der Abgrenzung Gefälligkeitsverhältnis/Rechtsbindungswillen auseinandergesetzt habe. Dies ändere aber nichts daran, dass er erkannt und zutreffend ausgeführt habe, dass ein Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Vertrags gegeben sein müsse. Er habe Ausführungen dazu gemacht, dass die Beteiligten sich vertraglich hätten binden wollen. Es sei nicht zutreffend, dass er als Anspruchsgrundlage ausschließlich § 145 BGB genannt habe. Er habe zwar zu Beginn § 145 BGB als Anspruchsgrundlage genannt; aus den weiteren Ausführungen, die im Übrigen folgerichtig und am Korrekturrand mit Haken versehen seien, werde allerdings deutlich, dass er klar erkannt habe, dass Voraussetzung für eine vertragliche Bindung übereinstimmende Willenserklärungen seien. Als Ergebnis stelle er fest, dass ein Anspruch aus § 145 i.V.m. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB entstanden wäre. Dies zeige, dass er erkannt habe, dass § 145 allein keine Anspruchsgrundlage darstelle, sondern Voraussetzung dafür sei, dass von einem Vertrag auszugehen sei, der Ansprüche, nämlich die des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, auslösen könne. Zudem habe er erkannt, dass es ein Vertrag besonderer Art sei. Dass ggf. ein Gefälligkeitsverhältnis anzunehmen sein könnte, ändere nichts daran, dass die Ausführungen des Klägers in diesem Punkt folgerichtig und nicht zu beanstanden seien. Sämtliche Vorschriften, die für einen vertraglichen Anspruch relevant seien, habe er in seinen Ausführungen erwähnt. Daraus, dass der Korrektor in seinen Anmerkungen auf der Rückseite des Deckblatts der Klausur den § 145 dreimal unterstrichen habe, werde deutlich, dass er der sicherlich unglücklichen Benennung des § 145 zu Beginn der Ausführungen zu Aufgabe 1 ein weit überhöhtes Maß an Bedeutung zugemessen habe, als dies bei richtiger Würdigung angemessen gewesen wäre. 25 Soweit der Korrektor in seiner Stellungnahme ausführe, der Kläger habe bei Aufgabe 1 den „Clou“ der Fallgestaltung verkannt, übersehe er, dass der Kläger erkannt habe, dass ein vertraglicher Anspruch einen Rechtsbindungswillen voraussetze und dieser nach zutreffender Prüfung der entsprechenden Vorschriften (§§ 145, 147 BGB) bejaht worden sei. Dies hätte bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen. Aus den Angaben des Korrektors sowohl auf dem Deckblatt als auch in seiner Stellungnahme gegenüber der FHöV NRW werde allerdings deutlich, dass er sich mit der Bearbeitung der Aufgabenstellung durch den Kläger nicht hinreichend befasst habe. 26 Der Korrektor führe in seiner Stellungnahme aus, es könne nicht von einer folgerichtigen Bearbeitung gesprochen werden, weil der Kläger weitere Punkte nicht thematisiert habe. Welche Punkte dies sein sollten, ergebe sich aus der Korrektur nicht. Entsprechende Korrekturvermerke wären jedoch zu erwarten gewesen, wenn der Korrektor der Ansicht gewesen wäre, dass diese Punkte hätten erörtert werden müssen. 27 Soweit der Korrektor feststelle, die Prüfung des deliktischen Anspruchs sei sehr oberflächlich erfolgt und umfasse nur 15 Zeilen, mache auch dies deutlich, dass von sachfremden Erwägungen ausgegangen werde. Der Umfang von 15 Zeilen besage nichts darüber, wie umfangreich die Ausführungen seien, da dies z.B. von der Schriftgröße abhänge. Zudem könne auch eine kurze Stellungnahme ausreichend sein, insbesondere dann, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall - die Prüfung eines Anspruchs aus § 823 BGB sehr einfach und ohne Probleme sei. Hierbei verkenne der Korrektor, dass der Kläger sehr wohl angebe, welches Rechtsgut verletzt worden sei. Bereits im Einführungssatz schreibe er: „ … wenn das Eigentum eines anderen widerrechtlich und vorsätzlich oder fahrlässig verletzt“ werde. Damit benenne er das Rechtsgut bereits im Einleitungssatz. Dies werde von dem Korrektor in seiner Stellungnahme auch erkannt. Während er in der Klausur noch vermerkt habe: „Welches Rechtsgut ist denn verletzt?“, heiße es in der Stellungnahme, das betroffene Rechtsgut Eigentum sei lediglich angedeutet, jedoch nicht definiert. Hierdurch versuche der Korrektor, einen Mangel seiner Korrektur durch eine nachfolgende Erklärung zu korrigieren. Es sei zudem zu fragen, welche Definition der Korrektor an dieser Stelle erwartet habe. Die Klausur sei ohne Hilfsmittel geschrieben worden. Den Studierenden hätten nur Gesetzestexte zur Verfügung gestanden. Zudem gebe der Sachverhalt nichts dafür her, dass man das Eigentum der L. in Zweifel ziehen könnte. 28 Bei Aufgabe 2 habe sich der Kläger sehr wohl mit der Frage beschäftigt, ob eine Nachfristsetzung erforderlich gewesen sei. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese entbehrlich gewesen sei, und zwar nicht, wie vom Korrektor auf dem Deckblatt angemerkt, „ohne Begründung“, sondern weil die Leistung zwei Wochen nach Lieferung fällig und somit nach § 271 BGB „bestimmt“ gewesen sei. Der Kläger habe die Entbehrlichkeit der Nachfrist also keineswegs ohne Begründung nur behauptet; vielmehr habe er sich an § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB orientiert und darauf abgestellt, dass die Leistung nach dem Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sei. Seine weiteren Ausführungen dazu, dass ein Herausgabeanspruch nach Rücktritt vom Vertrag bestehe, seien folgerichtig. 29 Der Kläger beantragt, 30 den Beklagten unter Aufhebung der am 24. Juli 2018 bekannt gegebenen Bewertung der Klausur vom 29. Mai 2018 im Modul 4.2 und des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2018 zu verpflichten, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. 31 Der Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Zur Begründung verweist er auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ferner beruft er sich auf eine während des Klageverfahrens von der FHöV NRW zum Vorwurf unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe eingeholte Stellungnahme des Korrektors, aus der sich im Wesentlichen Folgendes ergebe: 34 Die Klausuren seien nach einem einheitlichen Maßstab bewertet worden. Die in der Klagebegründung wiedergegebenen Äußerungen des Korrektors seien von diesem so nicht getätigt worden. Richtig sei, dass der Korrektor sich in den Räumen der FHöV NRW in Duisburg auf Bitte derjenigen Klausurteilnehmer, deren Leistungen mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden seien, getroffen habe, um die Ergebnisse zu besprechen und Hilfestellung zu geben, damit in der Wiederholungsklausur ein besseres Ergebnis erzielt werden könne. Die Stimmung sei naturgemäß unter den Anwesenden etwas gedrückt gewesen. Um die beklemmende Situation zu „entschärfen“, habe der Korrektor versucht, mit einigen „lockeren Sprüchen“ eine halbwegs entspannte Arbeitsatmosphäre zu schaffen. Hierbei habe er auch sinngemäß, allerdings nicht nur zu dem Kläger, sondern zu allen Anwesenden, gesagt: „Wenn ich gewusst hätte, wer sich hinter den anonymisierten Teilnehmerkennungen verbirgt, hätten Sie natürlich alle bestanden, das ist doch klar“. In dem Zusammenhang habe er auch erklärt, dass er, wenn er diese Klausuren nicht als erste korrigiert hätte, natürlich aufgrund des Ermüdungseffekts viel mildere Urteile gefällt hätte. Die Anwesenden, auch der Kläger, hätten diese Erklärungen mit Gelächter quittiert. Es sei hin und her geflachst worden und nachdem der Korrektor den Eindruck gewonnen habe, nun sei ein entkrampftes Besprechen der Ergebnisse möglich, sei er mit den Worten „so, nun aber Spaß beiseite“ in die Besprechung der Klausurlösung eingestiegen. Auch hierbei habe er aufgrund der Körpersprache der Anwesenden den Eindruck gehabt, dass diese das Umschalten von lockerem „Vorgeplänkel“ zu ernsthafter Sacharbeit mitvollzogen hätten. Zitiere man die Äußerungen des Korrektors wörtlich und ohne den Situationskontext zu berücksichtigen, könne man natürlich auf die Idee kommen, dass hier mit zweierlei Maß korrigiert worden sei. Der Korrektor sei sich allerdings vollkommen sicher, dass auch der Kläger selbst nicht auf diese Idee gekommen sei. Dieser sei ihm während des gesamten, immerhin fünf Monate dauernden Kursabschnittes als selbstsicherer, intelligenter und im positiven Sinne sehr kritischer Mensch aufgefallen. Der Korrektor könne sich daher beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Kläger eine derartige Äußerung ohne jeden Widerspruch und kritisches Hinterfragen hätte im Raum stehen lassen, wenn er die Äußerung nicht sogleich als das aufgefasst hätte, was sie gewesen sei, nämlich ein Scherz. 35 Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Korrektor die Klausur des Klägers besser bewertet hätte, wenn er die Klausuren des Kurses des Klägers erst nach den Klausuren der anderen Kurse korrigiert hätte, durch Vernehmung des Korrektors, Herrn Rechtsanwalt S. C. , als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der FHöV NRW ergänzend Bezug genommen. 37 Entscheidungsgründe: 38 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. 39 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewertet wird, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 40 Die gerichtliche Überprüfung der Bewertung schriftlicher Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ist eingeschränkt. Derartige Leistungsbewertungen obliegen ausschließlich den dafür bestimmten Prüfern, die diese Aufgabe eigenständig und unabhängig wahrzunehmen haben. Nur die Prüfer, nicht die Prüfungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte üben den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum aus. Die Prüfertätigkeit lässt sich aufgrund ihrer Komplexität weitgehend nicht durch allgemeingültige Regeln erfassen. Vielmehr nimmt der jeweilige Prüfer die Bewertung anhand von Maßstäben vor, die er in Bezug auf die konkrete Prüfungsaufgabe autonom erstellt. Sie beruhen auf einem Bezugssystem, dass vor allem durch seine persönlichen Erfahrungen, Einschätzungen und Vorstellungen gebildet wird. Diese Maßstäbe muss der Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit auf die Bewertung aller Bearbeitungen derselben Prüfungsaufgabe anwenden. Auf ihrer Grundlage trifft er eine Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen; diese Wertungen setzt er nach der Bedeutung, die er ihnen aufgabenbezogen beimisst, in ein Verhältnis zueinander. Aufgrund der Gewichtung der einzelnen Vorzüge und Nachteile der Prüfungsleistung und deren Vergleich mit anderen Bearbeitungen vergibt der Prüfer die Note, d.h. er ordnet die Prüfungsleistung in eine normativ vorgegebene Notenskala ein. Die Eigenart dieses Bewertungsvorgangs und die dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit machen es notwendig, dem Prüfer einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen zu Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Deren Bewertung hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob der Prüfer diesen Maßstab beachtet, d.h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat. Ein derartiger genereller Maßstab fehlt jedoch bei den Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers. Solche prüfungsspezifischen Wertungen sind die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe sowie die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und der Folgerichtigkeit des Begründungsgangs. Prüfungsspezifisch sind auch die Gewichtungen der einzelnen fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen, d.h. die Bestimmung ihrer Bedeutung für die Notenvergabe. Hierfür muss sich der Prüfer darüber klar werden, welche durchschnittlichen Anforderungen er an eine Prüfungsleistung stellt. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - u.a., juris, Rz. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2019 - 6 A 179/17 ‑, juris, Rz. 28. 42 Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen lässt sich hier kein zu einem Anspruch auf Neubewertung führender Bewertungsfehler feststellen. 43 Dies gilt zunächst, soweit der Kläger rügt, aus einer Äußerung des Korrektors bei der nachträglichen Klausurbesprechung ergebe sich die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe. 44 Nach dem Inhalt der von der FHöV NRW im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahme des Korrektors und dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Korrektors als Zeugen ist das Gericht davon überzeugt, dass die unstreitig von dem Zeugen getätigte Äußerung („Wenn ich diese Klausuren nicht als erste korrigiert hätte, hätte ich natürlich aufgrund des Ermüdungseffektes viel mildere Urteile gefällt“) nicht die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe belegt, weil sie nicht ernst, sondern als Scherz gemeint war. Hierfür spricht vor allem der - vom Kläger ausgeblendete ‑ situative Kontext, in den die Äußerung eingebettet ist. Der Zeuge hat lebensnah, detailliert und nachvollziehbar ‑ und damit glaubhaft - geschildert, dass die Äußerung in einem frühen Stadium des Gesprächs gefallen ist, das geprägt war durch sein Bestreben, die angespannte Situation durch „lockere Sprüche“ zu entschärfen. Er habe das Gespräch auf Bitten der Teilnehmer, deren Klausuren mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet worden seien, geführt; naturgemäß sei die Stimmung unter den Anwesenden etwas gedrückt gewesen; daher habe er versucht, eine halbwegs entspannte Arbeitsatmosphäre zu schaffen. So habe er auch gesagt, dass natürlich alle bestanden hätten, wenn er gewusst hätte, wer sich hinter den Teilnehmerkennungen verbirgt, das sei doch klar. Von den Anwesenden sei das mit Gelächter quittiert worden. Es sei hin und her geflachst worden und nachdem er den Eindruck gehabt habe, dass nun ein entkrampftes Besprechen der Klausur möglich sei, sei er mit den Worten „so, nun aber Spaß beiseite“ in die Sacharbeit eingestiegen. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, zumal der Kläger sie nicht bestritten, sondern nur erklärt hat, die in der Stellungnahme des Zeugen wiedergegebenen Äußerungen deckten sich mit seinen Erinnerungen an das Gespräch (siehe den Schriftsatz vom 23. Oktober 2019), er habe sie allerdings nicht als Scherz aufgefasst. Darüber hinaus ist zu sehen, dass die von dem Zeugen als Beispiel für sein Bemühen um Auflockerung genannte Äußerung, natürlich hätten alle bestanden, wenn er gewusst hätte, wer sich hinter den Teilnehmerkennungen verbirgt, das sei doch klar, ganz offensichtlich nur als Scherzerklärung verstanden werden kann, was darauf schließen lässt, dass die vom Kläger gerügte Äußerung - die im selben Zusammenhang gefallen ist - genauso gemeint war. 45 Die Ausführungen des Klägers in dem nachgereichten Schriftsatz vom 8. November 2019 rechtfertigen keine andere Bewertung. Insbesondere kommt es entgegen der dort vertretenen Ansicht nicht darauf an, wie der Kläger und ein Kommilitone die Äußerung des Zeugen verstanden haben. Selbst wenn man unterstellt, dass sie die Äußerung ernst genommen haben, ist nicht ersichtlich, wie ein solches (Miss-)Verständnis zur Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe geführt haben könnte. Letzteres wäre nur möglich, wenn der Zeuge als Korrektor seine Erklärung ernst gemeint - also tatsächlich in Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe korrigiert - hätte, was jedoch zur Überzeugung des Gerichts, wie ausgeführt, nicht der Fall ist. Soweit in dem Schriftsatz vom 8. November 2019 u.a. gerügt wird, der Zeuge sei bei der Beweisaufnahme nicht in der Lage gewesen, die Zahl der von ihm korrigierten Klausuren zutreffend zu nennen, ferner habe er unrichtige Angaben zur Anwesenheit des Klägers in seinen Kursen gemacht, erschließt sich nicht, welche Relevanz dies haben soll. Für die Frage, ob der Zeuge seine Äußerung ernst gemeint hat oder nicht, sind die genannten Rügen ohne jede Bedeutung. Sollte es dem Kläger darum gehen, die Glaubhaftigkeit des Zeugen zu erschüttern, so wäre ihm dies jedenfalls nicht gelungen. Wie oben bereits dargelegt, hält das Gericht die Angaben des Zeugen für glaubhaft; den Zeugen selbst hält es für glaubwürdig. Durch etwaige Irrtümer in Randbereichen wird die Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt, sondern eher bestätigt, weil es erstaunlich wäre, wenn der Zeuge sich nach so langer Zeit noch an alle möglichen Einzelheiten erinnern könnte, zumal es sich nicht um den einzigen Kurs handelt, den er als Dozent zu leiten hatte. Im Übrigen hat der Zeuge seinen Irrtum betreffend die Zahl der korrigierten Klausuren plausibel damit erklärt, dass er die Nachschreibeklausuren mitgezählt habe, und eingeräumt, dass es insgesamt etwas weniger Klausuren gewesen sein mögen als von ihm angegeben. 46 Doch selbst dann, wenn der Zeuge die beanstandete Äußerung tatsächlich ernst gemeint hätte, könnte der Kläger daraus für sich nichts herleiten. Denn die in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge die Klausuren des Kurses des Klägers (Kurs S 17/01) nicht zuerst, sondern zuletzt korrigiert hat. Seine Äußerung („Wenn ich diese Klausuren nicht als erste korrigiert hätte, hätte ich natürlich aufgrund des Ermüdungseffektes viel mildere Urteile gefällt“, Hervorhebung durch das Gericht) bezog sich mithin nicht spezifisch auf die Klausuren des Kurses des Klägers; sie macht gleichwohl insofern Sinn, als auch eine Klausur aus den Kursen, deren Klausuren der Zeuge zunächst korrigiert hatte, mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet worden war. Der Zeuge hat anschaulich und plausibel erklärt, dass er die Klausuren in der Reihenfolge der Dicke der Stapel (pro Kurs ein Stapel) korrigiert hat, und zwar den dicksten Stapel zuerst; die Klausur des Klägers habe sich in dem dünnsten Stapel befunden. Dies deckt sich mit dem von der FHöV NRW zur Gerichtsakte gereichten Notenspiegel, wonach in dem Kurs des Klägers 19 Klausuren und in den anderen beiden Kursen 23 und 20 Klausuren zu korrigieren waren. Hieraus folgt, dass der Kläger - unterstellt, die Äußerung des Zeugen wäre tatsächlich ernst gemeint gewesen - von einem milderen Bewertungsmaßstab profitiert hätte, weshalb es insoweit jedenfalls an einer Verletzung in eigenen Rechten fehlen würde. 47 Die weiteren Einwendungen des Klägers, die sich gegen die Bewertung seiner Klausur als solche richten, missachten entweder den dem Korrektor zustehenden Bewertungsspielraum oder sind unzutreffend. 48 In die erste Kategorie fällt etwa der Einwand, aus der Aufgabenstellung ergebe sich nichts dafür, dass es sich bei der Aufgabe 3 um zwei kleine „Ergänzungsfragen“ handele. Damit wendet sich der Kläger gegen die Gewichtung der Aufgabe 3 durch den Korrektor. Wenn dieser der Auffassung ist, dass die Mängel bei der Bearbeitung der Aufgaben 1 und 2 so schwer wiegen, dass sie durch die insgesamt nicht zu beanstandende Bearbeitung der Aufgabe 3 nicht aufgewogen werden, weil der Aufgabe 3 nach ihrem Schwierigkeitsgrad und der Komplexität der Sachverhaltsgestaltung kein entsprechendes Gewicht zukommt, dann handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung, die allein dem Korrektor obliegt. Im Übrigen sind Prüfer schriftlicher Arbeiten nicht verpflichtet, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe oder einen Bezugsrahmen in der Bewertungsbegründung darzulegen, 49 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2009 - 14 A 66/09 ‑, juris, Rz. 11, 50 weshalb der Einwand des Klägers, die Bewertung sei nicht nachvollziehbar, weil nicht erkennbar sei, mit wie vielen Punkten und welchem Gewicht einzelne Prüfungsteile bewertet worden seien, ebenfalls fehl geht. 51 Soweit der Kläger die Bewertung der Klausur weiter deshalb nicht für schlüssig hält, weil der Korrektor zu Aufgabe 3 auf der Rückseite des Deckblatts keine Anmerkungen gemacht hat, verkennt er, dass Anmerkungen, die unter der Klausur (bzw. wie hier auf der Rückseite des Deckblatts) stehen, und solche, die sich neben dem Klausurtext auf dem Korrekturrand befinden, als Einheit zu sehen sind. Im vorliegenden Fall belegen die Randbemerkungen des Korrektors, dass er die Ausführungen des Klägers zu Aufgabe 3 zur Kenntnis genommen und insgesamt nicht beanstandet hat, so dass es eines zusätzlichen Vermerks auf der Rückseite des Deckblatts nicht bedurfte. 52 Die Rüge des Klägers, der Korrektor habe offensichtlich nicht erkannt, dass er bei Bewertung der Aufgabe 3 hätte berücksichtigen müssen, dass sich mögliche Fehler aus den Aufgaben 1 und 2 in dieser Aufgabenstellung fortsetzen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Wie erwähnt, hat der Korrektor die Bearbeitung der Aufgabe 3 insgesamt nicht beanstandet. 53 Soweit der Korrektor als gravierende Mängel bei der Bearbeitung der Aufgabe 1 herausstellt, dass der Kläger den Kernpunkt der Aufgabe (die Frage nach dem Rechtsbindungswillen) nicht ansatzweise thematisiert habe, dass er als Anspruchsgrundlage fälschlicherweise den § 145 BGB benannt habe, dass er - was bei Annahme eines Vertrages folgerichtig gewesen wäre - zu einem etwaigen Mitverschulden nichts geschrieben habe, dass er einen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nur sehr oberflächlich und ohne wirkliche Subsumtion geprüft habe, und dass er auch im Rahmen des deliktischen Anspruchs ein etwaiges Mitverschulden nicht thematisiert habe, wird dem mit der Klagebegründung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der Kläger hat tatsächlich keinerlei Ausführungen zum Rechtsbindungswillen gemacht, als Anspruchsgrundlage den § 145 BGB benannt, den § 823 Abs. 1 BGB nur sehr oberflächlich geprüft und ein etwaiges Mitverschulden nicht erörtert. Daran vermag das umfangreiche Vorbringen des Klägers, mit dem er seine Klausurlösung verteidigt und die Kritikpunkte des Korrektors zu relativieren versucht ‑ und das zum Teil aus „Spitzfindigkeiten“ besteht, etwa wenn eingewendet wird, der Umfang von 15 Zeilen besage nichts darüber, wie umfangreich die Ausführungen tatsächlich seien, da dies von der Schriftgröße abhänge ‑, nichts zu ändern. 54 Im Ergebnis das Gleiche gilt, soweit der Korrektor die Bearbeitung der Aufgabe 2 für unzureichend hält, weil der Kläger den Anspruch „Schadensersatz statt Leistung“ nicht geprüft habe, weil er sich mit dem Umstand, dass eine vorzeitige Nachfrist gesetzt wurde, nicht auseinandergesetzt habe und weil er die Entbehrlichkeit der Nachfrist unter Verkennung des Gesetzeswortlauts ohne weitere Begründung einfach behauptet habe. Entgegen der Ansicht des Klägers trifft auch der letztere Kritikpunkt zu. Zwar mag es sein, dass sich der Kläger, wie geltend gemacht, in diesem Zusammenhang am Wortlaut des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB orientiert hat. Zumindest ist diese Vorschrift im Klausurtext erwähnt. Bei dem vom Kläger gefundenen Ergebnis (dass „ … nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 eine Fristsetzung entbehrlich ist“) handelt es sich gleichwohl um eine nicht weiter begründete, jedoch begründungsbedürftige Behauptung. Denn § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB stellt für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung darauf ab, ob die Rechtzeitigkeit der Leistung für den Gläubiger wesentlich ist. Hierzu lässt sich den Ausführungen des Klägers nichts entnehmen, was nur damit zu erklären sein dürfte, dass er entweder den Gesetzestext nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder sich über diesen hinweggesetzt hat. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 57 Rechtsmittelbelehrung: 58 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 59 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 60 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 61 Die Berufung ist nur zuzulassen, 62 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 63 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 64 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 65 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 66 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 67 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 68 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 69 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 70 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 71 Beschluss: 72 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 73 Gründe: 74 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 75 Rechtsmittelbelehrung: 76 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 77 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 78 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 79 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 80 Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 81 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.