Beschluss
6 A 179/17
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen Prüfer die tragenden Erwägungen so darlegen, dass der Prüfling und das Gericht die maßgeblichen Bewertungsmaßstäbe und deren Anwendung in den Grundzügen nachvollziehen können.
• Die gerichtliche Kontrolle prüfungsspezifischer Wertungen ist auf die Frage beschränkt, ob die Prüfleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen wurde, sachwidrige Erwägungen einflossen, die autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt wurden und die Gewichtungen nachvollziehbar sind.
• Reichen die Randbemerkungen eines Erstprüfers zur Darstellung der tragenden Erwägungen nicht aus und ergänzt sich die Zweitkorrektur lediglich durch eine bloße Anschlussformel, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der eine Neubewertung nach sich ziehen kann.
Entscheidungsgründe
Neubewertung wegen unzureichender Begründung der Prüfungsbewertung (Eingriffsrecht) • Bei schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen Prüfer die tragenden Erwägungen so darlegen, dass der Prüfling und das Gericht die maßgeblichen Bewertungsmaßstäbe und deren Anwendung in den Grundzügen nachvollziehen können. • Die gerichtliche Kontrolle prüfungsspezifischer Wertungen ist auf die Frage beschränkt, ob die Prüfleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen wurde, sachwidrige Erwägungen einflossen, die autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt wurden und die Gewichtungen nachvollziehbar sind. • Reichen die Randbemerkungen eines Erstprüfers zur Darstellung der tragenden Erwägungen nicht aus und ergänzt sich die Zweitkorrektur lediglich durch eine bloße Anschlussformel, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der eine Neubewertung nach sich ziehen kann. Die Klägerin war Studentin an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung NRW im Studiengang Polizeivollzugsdienst und schrieb am 2. März 2015 die Wiederholungsklausur im Modul HS 1.1 (Delinquenz). Die Klausur enthielt einen eingriffsrechtlichen (60 %) und einen strafrechtlichen Teil (40 %). Im eingriffsrechtlichen Teil erhielt die Klägerin 26 von 60 Punkten, im strafrechtlichen Teil 20 Punkte; die Gesamtbewertung war "nicht ausreichend" (5,0). Die Klägerin rügte mangelnde Nachvollziehbarkeit und unvollständige Korrekturhinweise sowie Lehreinschränkungen und legte Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat prüfte insbesondere, ob die Begründungen der Erst- und Zweitkorrektur den rechtlichen Anforderungen genügten. • Rechtlicher Rahmen: Die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen unterliegt einem weiten Prüfungs- und Beurteilungsspielraum der Prüfer; die gerichtliche Überprüfung ist insoweit zurückgenommen, jedoch kontrollierbar hinsichtlich fachlicher Richtigkeit, vollständiger Kenntnisnahme der Leistung, sachwidriger Erwägungen, einheitlicher Anwendung autonomer Maßstäbe und Nachvollziehbarkeit der Gewichtungen (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Feststellung zur Eingriffsrecht-Bewertung: Der Erstprüfer hat die Bewertung des über 28 Seiten umfassenden eingriffsrechtlichen Teils nicht in einem zusammenfassenden Votum begründet, sondern sich auf sehr knappe, stichwortartige Randbemerkungen beschränkt, wobei viele Seiten ganz ohne Hinweis blieben; das Überdenkensverfahren wurde nicht genutzt, um den Begründungsmangel zu beheben. • Zweitkorrektur unzureichend: Der Zweitprüfer hat sich nach Aktenlage lediglich vollumfänglich der Erstkorrektur angeschlossen, ohne eigene, erläuternde Erwägungen darzulegen, sodass die Gesamtbegründung nicht tragfähig gemacht wird. • Rechtsfolge: Wegen der erheblichen Begründungsmängel ist nicht ausgeschlossen, dass diese Fehler das Prüfungsergebnis beeinflusst haben; daher ist die Prüfungsentscheidung aufzuheben und eine Neubewertung anzuordnen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). • Strafrechtlicher Teil: Die Begründung der Bewertung des strafrechtlichen Teils war hinreichend ausführlich und nachvollziehbar; für diesen Teil bestehen keine Beanstandungen. • Zur Aussage des Prüfers nach Notenbekanntgabe: Eine behauptete Äußerung, es hätten mehr Punkte vergeben werden können oder müssen, ist nicht glaubhaft bzw. rechtlich ohne Bedeutung für die Bewertung, da innerhalb des Bewertungsspielraums abweichende, mildere Bewertungen möglich wären. • Ausbildungsmängel: Vorgetragene Mängel in der Lehre sind nicht geeignet, einen Anspruch auf Neubewertung zu begründen; es fehlt ersichtlich ein kausaler Zusammenhang zur konkreten Prüfungsleistung. Der Senat ändert das angefochtene Urteil und verpflichtet das beklagte Land, die eingriffsrechtliche Klausur der Klägerin vom 2. März 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten; der Bescheid der Fachhochschule und der Widerspruchsbescheid werden aufgehoben. Die Klage hatte insoweit Erfolg, weil Erst- und Zweitkorrektur die tragenden Erwägungen zur Bewertung des eingriffsrechtlichen Teils nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt haben, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Begründungsmangel das Gesamtergebnis beeinflusst hat. Die Bewertung des strafrechtlichen Teils bleibt hingegen rechtskonform bestehen. Die Kosten des Verfahrens tragen Land und Klägerin je zur Hälfte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.