Urteil
26 K 10264/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0124.26K10264.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die vorzeitige Zurruhesetzung der Klägerin wegen Dienstunfähigkeit. Die am 00.00.19.. geborene Klägerin steht seit dem 0.0.0000 im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Beklagten. Sie hatte zuletzt das Amt einer Kreisoberinspektorin mit der Besoldungsgruppe A 10 inne und war in Teilzeit (31 Wochenstunden) tätig. Im Jahr 0000 häuften sich kurzzeitige Krankmeldungen der Klägerin. Daraufhin verlangte der Beklagte bis auf Weiteres gemäß § 62 Abs. 1 LBG NRW ab dem ersten Tag der Dienstunfähigkeit einen Nachweis der Dienstunfähigkeit durch Attest. Nachdem die Klägerin im Verlaufe des Jahres 0000 dieser Aufforderung mehrfach nicht nachgekommen war und sich Fälle häuften, in denen die Klägerin morgens ihren Dienst antrat und sich dann krank meldete, forderte der Beklagte die Klägerin auf, auch für diese Tage ab sofort und bis auf Weiteres einen Nachweis der Dienstunfähigkeit durch Attest vorzulegen. Nach weiteren längeren Zeiträumen der Dienstunfähigkeit aufgrund von Erkrankung beauftragte der Beklagte sein Kreisgesundheitsamt mit der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Mit amtsärztlichem Gutachten stellte der Facharzt für Innere Medizin Dr. F. am 0.0.0000 fest, dass „unter Umsetzung der gegebenen ärztlichen Empfehlungen und unter hausärztlicher Kontrolle“ Dienstfähigkeit der Klägerin bestehe. Die diesem amtsärztlichen Gutachten zugrunde liegende psychiatrische Untersuchung der Klägerin vom 0.0.0000 durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie T. E. , ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung keinen „Hinweis mehr auf eine manifeste psychiatrische Erkrankung“. Anamnestisch liege unter Berücksichtigung der vorliegenden Laborparameter ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol, vermutlich im letzten Halbjahr des Jahres 0000, vor. Die Klägerin habe sich jedoch eine Alkoholsuchtmittelabstinenz seit Ende 0000 verordnet. Ausweislich der Vermerke von Vorgesetzten der Klägerin in der „Sachakte Alkoholerkrankung“ (Beiakte Heft 4 zum Verfahren VG Düsseldorf 26 L 306/19) kam es 0000 und 0000 zu Arbeitsrückständen der Klägerin; diese wurde alkoholisiert im Dienst angetroffen. Im Jahr 0000 war die Klägerin ab dem 00. Januar bis zum Jahresende durchgehend dienstunfähig erkrankt. In den jeweils vorgelegten ärztlichen Attesten des NeuroCentrum am Kreiskrankenhaus H. und E1. , Facharzt für Psychiatrie Dr. med. C. X. , lauteten die Diagnosen: „Depressive Entwicklung (F 32.9, G), Alkoholabhängigkeit, z.Z. trocken (F 10.1, G)“. Im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung nahm die Klägerin ab dem 00.0.0000 ihren Dienst wieder auf und wurde nicht mehr in der C1. , sondern im Bereich ….. eingesetzt. Im Laufe des Jahres 0000 war die Klägerin an 60 Tagen krankheitsbedingt dienstunfähig. Die Klägerin legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach erst verspätet oder gar nicht vor. Verschiedene Personalgespräche mit der Klägerin führten nicht zur Abhilfe. Wegen einer erheblichen Reduzierung der Arbeitsleistung der Klägerin sowie des Eindrucks einer starken gesundheitlichen, alkoholbedingten Beeinträchtigung zog der Beklagte als Hilfestellung den Suchtleitfaden des Kreises O. heran. Mit Schreiben vom 00.0.0000 bat der Beklagte die Klägerin für den 00.0.0000 zu einem Gesprächstermin mit der „Kontaktstelle Suchtprävention“, den die Klägerin nicht wahrnahm. Am 0.0.0000 fand dieses Gespräch schließlich statt. Seit dem 00.0.0000 ist die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben des Personalamtes vom 00.0.0000 wies der Beklagte die Klägerin unter anderem an, - Beratungsgespräche in einer psychosozialen Beratungsstelle für Suchtkranke zu führen und entsprechende Nachweise vorzulegen, - einen Therapieplan zur Behandlung ihrer Alkoholerkrankung erstellen zu lassen und diesen bis zum 00.0.0000 vorzulegen, - jeweils zum Ende eines Monats über den Behandlungsverlauf schriftlich zu informieren, - sich im Falle einer Arbeitsunfähigkeit am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis spätestens 8:30 Uhr bei ihrem Vorgesetzten zu melden, - bei jedem krankheitsbedingten Fernbleiben vom Dienst bis spätestens 9:00 Uhr bei dem Leiter des Gesundheitsamtes des Kreises O. , Herrn Dr. N. E2. , zur Feststellung der angegebenen Erkrankung und einer daraus eventuell folgenden Dienstunfähigkeit persönlich vorzusprechen bzw. einen Termin zur Untersuchung zu vereinbaren - und im Zeitraum vom 00.0.0000 bis zunächst 00.00.0000 wöchentlich Untersuchungen bzw. Laborkontrollen auf Alkohol durch das Gesundheitsamt vornehmen zu lassen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Anweisungen müsse die Klägerin mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen rechnen, die bis zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen könnten. Am 00.0.0000 wurde die Klägerin erneut auf Veranlassung des Beklagten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. F. und am 00.0.0000 fachpsychiatrisch durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie T. E. amtsärztlich untersucht. In der Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung vom 00.00.0000 heißt es, die Beamtin sei derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten, mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei aber zu rechnen. Die Begründung lautete: „Das chronische Krankheitsbild betrifft hauptsächlich das Fachgebiet Psychiatrie. Daher hat das psychiatrische Gutachten für die Begutachtung der Dienstfähigkeit vorrangige Bedeutung. Aus dem psychiatrischen Gutachten geht folgendes hervor: ,,Alkoholabstinenz wurde nachgewiesen. Eine Langzeitentwöhnungsbehandlung sollte umgesetzt werden, da die Entgiftungsmaßnahmen selbst induziert schon als abgeschlossen zu bezeichnen sind. Diese Langzeitentwöhnungsmaßnahme kann durchaus auch berufsbegleitend ambulant erfolgen. Die Beamtin selber äußerte, dass sie diese jetzt über die Caritas in H. einleiten werde. Empfohlen wurde des Weiteren zur weiteren Stabilisierung und auch Behandlung eine ambulante psychiatrische sowie auch eine psychotherapeutische Behandlung. Dringend empfohlen ist eine Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz. Aus psychiatrischer Sicht besteht durchaus volle Dienstfähigkeit. Umsetzen der ambulanten suchtspezifischen Reha-Maßnahme, Kontakt zu suchtspezifischen Selbsthilfegruppen, Umsetzen einer ambulanten psychiatrischen sowie auch psychotherapeutischen Behandlung, Aufrechterhaltung der Suchtmittelabstinenz. Bei erneuten Auffälligkeiten und Alkoholkonsum sollte umgehend eine stationäre Entgiftungsmaßnahme durchgeführt werden. Die Beamtin sollte weiter an den suchtspezifischen Selbsthilfegruppen, sowie an Suchtberatungsterminen teilnehmen.“ Außerdem heißt es in dem Gutachten vom 00.00.0000 noch: „Aus internistischer Sicht ergeben sich noch folgende ergänzende Hinweise: Wegen Operationen an beiden Unterarmen ist aktuell noch von einer ca. 3-4 wöchigen Dienstunfähigkeit auszugehen. Zur allgemeinen dienstlichen Verwendbarkeit wird auf das beigefügte Leistungsprofil hingewiesen. Unter Umsetzung der ärztlichen Empfehlungen ist von einer Minderung des Risikos weiterer krankheitsbedingter Ausfälle auszugehen.“ Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Leiter des Gesundheitsamtes des Beklagten, Dr. med. N. E2. , dem Personalamt des Beklagten mit, dass die Klägerin die wöchentlichen Untersuchungen bzw. Laborkontrollen auf Alkohol (11 von 12 Terminen) wahrgenommen habe und „vom psychosozialen Aspekt als auch hinsichtlich der festzustellenden Untersuchungsbefunde…Frau C2. Alkoholabstinenz attestiert werden“ könne. Nach schriftlicher Aufforderung durch den Beklagten vom 00. Oktober 2017 legte die Klägerin mit Schreiben vom 00. November 2017 durch den sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes des Kreises O. sowie die Caritas Sozialdienste Kreis O. GmbH ausgestellte Nachweise vor, aus denen sich ergibt, dass sie -so die Bescheinigung der Caritas Sozialdienste Kreis O. GmbH vom 00.00.0000- „regelmäßig Einzelgespräche und sporadisch die Informations- und Motivationsgruppe zur Vorbereitung der Beantragung einer ambulanten Rehabilitation Sucht“ wahrnehme; nach der Vorbereitungszeit und stabiler Abstinenz werde im November 2017 eine ambulante Rehabilitation beim Kostenträger beantragt. Die Klägerin werde nach Kostenbewilligung in die Maßnahme aufgenommen, die berufsbegleitend in Form von therapeutischen Einzel- und Gruppengesprächen in der Fachambulanz stattfinde. Mit Schreiben vom 00. November 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten sodann mit, für November könne sie keinen Nachweis oder Unterlagen vorlegen; aus verschiedenen Gründen hätten keine Termine festgelegt werden können, sie setze die Therapie fort. Laut Aktenvermerken des Beklagten lagen diesem am 00. Dezember 2017 eine Krankschreibung bis zum 0.0.0000, am 00.0.0000 „keine neuen Erkenntnisse“ und am 00.0.0000 eine weitere Krankmeldung bis zum 0.0.0000 vor. Aus den vorgelegten Unterlagen des Gesundheitsamtes des Kreises O. geht hervor, dass anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin zur Feststellung der Beihilfefähigkeit des Entfernens von defekten Mammaimplantaten am 0.00.2018 die Amtsärztin, Fachärztin für Chirurgie, Dr. med. O1. I. , unter anderem feststellte: „Allgemeinzustand: befriedigend, ungepflegtes Aussehen, ruhig zugewandt, olfaktorisch streng“ und „Psychisch: Freundliches, ruhiges Untersuchungsklima. Benimmt sich vollkommen inadäquat. Hat wie ein Kind einen Lutscher im Mund, nimmt den auch nicht bei der Untersuchung heraus. V.a. Z.n. C2-Konsum mit dem Versuch dieses geruchlich zu übertünchen. Sie wirkte insgesamt leicht desolat und war desolat geschminkt.“ Nachdem dem Beklagten zuletzt ein ärztliches Attest vom 0.0.0000 des die Klägerin behandelnden Facharztes für Psychiatrie Dr. med. C. X. vorgelegt wurde, nach dem sie sich in dessen nervenärztlicher Behandlung befinde, und sodann eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 0.0.0000 vorlag, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 0. März 2018 mit, aufgrund der nicht eingetretenen Prognose des Amtsarztes vom Herbst 2017 und der ununterbrochenen Dienstunfähigkeit habe er Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht habe er daher das Kreisgesundheitsamt mit der Durchführung einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin beauftragt. Der amtsärztliche Dienst des Kreises O. werde sich mit der Klägerin zwecks Terminabsprache in Verbindung setzen. Daraufhin beantragte die Klägerin mit einem am 00. März 2018 bei dem Beklagten eingegangenen Wiedereingliederungsplan des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. C. X. vom 00.00.0000 die stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in der Zeit vom 00. April 2018 bis 00. Mai 2018, die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit sei zum 00. Mai 2018 absehbar. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beklagte der Klägerin mit, er könne dem Wiedereingliederungsplan aktuell nicht zustimmen, da er derzeit an der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zweifle, daher zunächst das amtsärztliche Gutachten abwarten werde und ohne das Ergebnis dieser Untersuchung aus Fürsorgeaspekten und in Unkenntnis der Dienstfähigkeit der Klägerin der Wiedereingliederung in der vorliegenden Form nicht zustimmen könne. Die Termine für eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit am 0. und am 00. April 2018 nahm die Klägerin ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Mit Schreiben vom 00. April 2018, zugestellt am 00. April 2018, erfolgte eine weitere Einladung zu einem Untersuchungstermin am 0. Mai 2018, den die Klägerin ebenfalls nicht wahrnahm, nachdem am 0. Mai 2018 ihr Hausarzt, Dr. med. C3. , Facharzt für Innere Medizin, H. , dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass er die Klägerin in eine Klinik eingewiesen habe und diese deshalb krankheitsbedingt längerfristig an ihrem Arbeitsplatz nicht einsetzbar sei. Am 0. Mai 2018 stellte der Hausarzt Dr. med. C3. für die Klägerin eine „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ im B. -Krankenhaus/Suchtmedizin aus und vermerkte als Diagnose: „Äthylismus“. Am 00. Mai 2018 legte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes Dr. med. X. vom 00.0.0000 vor, in der ihre Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis zum 0. Juni 2018 festgestellt wurde. Mit Schreiben vom 00. Mai 2018 bat der Beklagte die Klägerin um Mitteilung, ob aktuell eine stationäre Behandlung bevorstehe oder geplant sei und ob kurzfristig eine amtsärztliche Untersuchung anberaumt werden könne. Aus der ärztlichen Bescheinigung vom 0.00.0000 des Fachkrankenhauses für Psychiatrie und Psychotherapie, St. B. /St. K. -Krankenhaus in O. geht hervor, die Klägerin habe einen Vorstellungstermin in der Ambulanz für Abhängigkeitserkrankungen wahrgenommen und eine stationäre Entzugsbehandlung sei für den 00. Juni 2018 geplant. Am 00. Juni 2018 bescheinigte das St. B. /St. K. -Krankenhaus den Aufenthalt der Klägerin dort vom 00. Juni bis zum 00. Juni 2018. Mit Schreiben vom 00. Juni 2018 erteilte der Beklagte dem Kreisgesundheitsamt erneut den Auftrag, die Klägerin zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung amtsärztlich zu untersuchen. Die Untersuchung wurde am 0. Juli 2018 durch den Amtsarzt Dr. N. E2. durchgeführt. Das Ergebnis der Beurteilung in der Mitteilung über die Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung vom selben Tag lautete: „Basisdiagnose ist ein langjähriges Alkoholabhängigkeitssyndrom. Aktuell besteht außerdem eine neurologisch bedingte motorische Schwäche des rechten Beines nach ungünstigem Bewegungsablauf.“ Er teilte weiter mit, dass die Klägerin seit Jahren an einer Alkoholabhängigkeit leide, sich diesbezüglich vom 00. bis 00. Juni 2018 in stationärer Behandlung befunden habe und nach der vorgenommenen Entgiftungstherapie nicht bereit gewesen sei, eine Entwöhnungsbehandlung anzutreten. Sie habe stattdessen den Wunsch geäußert, ambulant weiter betreut zu werden. - „Vermutlich im Rahmen des Alkoholeinflusses“ habe sich die Klägerin „vorher eine Nervenkompression beim Abrutschen auf der Couch (Sturz)‘‘ zugezogen. Die Kompression sei durch einen Bluterguss im Rückenbereich hervorgerufen. Bei der Untersuchung hätten diesbezüglich noch Beeinträchtigungen der Beweglichkeit des rechten Beines bestanden, so seien eine Schonhaltung im Sitzen und ein auffälliges Gangbild, bei dem die Klägerin das Bein nachzog, feststellbar. - Aus der Vergangenheit sei die Alkoholproblematik der Klägerin - auch dem Unterzeichner - hinlänglich bekannt. Es bestehe bei der Klägerin jedoch trotz jahrelangen Alkoholmissbrauchs und damit verbundenen exorbitanten Fehlzeiten keine Einsichtsfähigkeit in das Krankheitsbild. Daher sei „mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Frau ... den ihr obliegenden Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr nachgehen“ könne. - Die Klägerin sei derzeit nicht in der Lage, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten und sie werde auch auf Dauer für nicht mehr in der Lage gehalten, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Als festgestellte gesundheitsbezogene Leistungseinschränkungen und gesundheitliche Gründe, auf denen diese beruhten, gab der Gutachter an: „Durch die Suchtproblematik und die damit verbundenen Leistungseinbußen bestehen psychopathologische Defizite, welche den regulären Anforderungen an kognitive und emotionale Fähigkeiten nicht entsprechen.“ Der Amtsarzt teilte in dem Gutachten weiter mit, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei und die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht wahrscheinlich erscheine. Zur Begründung führte er aus, es handele sich um ein chronisches Krankheitsbild, dessen positive Beeinflussung der Probandin nicht möglich erscheine. - Im Falle der vorzeitigen Zurruhesetzung werde vor Ablauf von drei Jahren eine Nachuntersuchung nicht für zweckmäßig gehalten. Ein positives Leistungsbild sei momentan nicht absehbar. Als konkrete Maßnahmen zur Kompensation der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen im derzeitigen Aufgabenbereich gab er an: „Allenfalls Entwöhnungstherapie.“ Er fügte hinzu: „Einer mehrfach vorgeschlagenen Entwöhnungstherapie ist die Betroffene nicht zugänglich.“ Der Amtsarzt stützte seine Beurteilung auf die amtsärztliche Untersuchung und Befragung, anamnestische Angaben, Laborwerte, Hör– und Sehtest sowie die Begutachtung vom 0. Juli 2018 einschließlich Laborparameter und Funktionstests. Mit Schreiben vom 00. Juli 2018, zugestellt am 00. Juli 2018, hörte der Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Zurruhesetzung an. Mit Schreiben vom 00. August 2018 erhob die Klägerin Einwendungen gegen ihre Versetzung in den Ruhestand: Ihr Hausarzt sei derzeit urlaubsbedingt abwesend, ihr nächster Termin sei am 00. August, weshalb sie um entsprechende Terminverlängerung bäte. Am 00. August 2018 ging bei dem Beklagten ein ärztliches Attest des NeuroCentrum am Kreiskrankenhaus H. und E1. , Dr. X. , ein, wonach die Klägerin sich in kontinuierlicher nervenärztlicher Behandlung befände und die letzte Sprechstunde am 00. August 2018 stattgefunden habe. Die Klägerin legte ein weiteres Attest des vorgenannten Arztes vom 0. August 2018 vor, wonach aufgrund der „Ausprägung des Krankheitsbildes mit langsamer Befundbesserung und Stabilisierung“ „aus psychiatrischer Sicht eine stufenweise Wiedereingliederung ab September 2018“ geplant sei. Am 0. September 2018 erhielt der Beklagte ein am 00. August 2018 ausgestelltes ärztliches Attest des Hausarztes Dr. C3. , die Klägerin befinde sich in seiner dauerhaften hausärztlich-internistischen Betreuung, die nach der im Juni 2018 erfolgten stationären „Alkoholentgiftungstherapie“ „empfohlene anschließende Entwöhnungsbehandlung“ sei „bisher nicht begonnen“ worden, er habe mit der Klägerin heute vereinbart, dass sie die empfohlene Anschlussbehandlung „jetzt“ antreten werde. Alles Erforderliche werde er in die Wege leiten. Eine weitere Stellungnahme gab die Klägerin nicht ab. Mit Aktenvermerk vom 0. September 2018 stellte der Beklagte fest: Er habe wegen der anhaltenden krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Klägerin ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten vom 0. Juli 2018 lasse eine dauernde Dienstunfähigkeit erkennen. Eine gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Tätigkeit liege nicht vor. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 00. Juli 2018 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, sie aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Die Klägerin habe hierzu keine Stellungnahme abgegeben. Er erkläre gemäß § 34 Abs. 2 LBG NRW, dass er nach pflichtgemäßem Ermessen die Klägerin für dauernd unfähig halte, ihre Amtspflichten zu erfüllen. Mit Schreiben vom 0. September 2018 bat der Beklagte den Personalrat um Zustimmung zu der beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung der Klägerin und gab der Gleichstellungsbeauftragten die beabsichtigte Maßnahme am 0. September 2018 zur Kenntnis. Am 00. September 2018 zeichnete der Personalrat das Schreiben des Beklagten als „z.K.“ ab. Mit Bescheid vom 0. September 2018, der Klägerin zugestellt am 00. September 2018, versetzte der Landrat des Beklagten die Klägerin unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 00. Juli 2018 wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 2 LandesbeamtenG NRW mit Ablauf des Monats September 2018 in den Ruhestand. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht. Mit Schreiben vom 0. Oktober 2018, bei dem Beklagten eingegangen am selben Tage, legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung ein und beantragte die Auszahlung ihrer vollen Besoldung. Am 00. Dezember 2018 hat die Klägerin vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie zunächst vor: Sie sei seit dem 00.0.0000 aufgrund einer Alkoholabhängigkeit dienstunfähig erkrankt. Der Beklagte habe mitten in einer erfolgversprechenden Therapie offensichtlich mit dem Ziel, diese zu unterbrechen, im Mai und Juli 2018 eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet. Der Beklagte habe aber abwarten müssen, ob die laufende Behandlung zum Erfolg führe. Zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 0. September 2018 sei sie nicht allgemein dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG gewesen. Das der Zurruhesetzung zugrundeliegende Gutachten des Amtsarztes Dr. E2. vom 0. Juli 2018 enthalte unzutreffende Tatsachenbehauptungen und Feststellungen. Insbesondere treffe es nicht zu, dass sie nicht bereit gewesen sei, eine Entwöhnungsbehandlung anzutreten. Das Gutachten sei darüber hinaus auch nicht plausibel, wenn der Amtsarzt zu dem Schluss komme, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen sei, obwohl sie sich in akuter Behandlung mit positiver Erfolgsprognose befunden habe. Der Beklagte habe auch nicht die Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung oder der Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit geprüft. - Mit Schriftsatz vom 00. Januar 2020 trug die Klägerin ergänzend vor, sie sei seit März 2018 dienstfähig. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die stufenweise Wiedereingliederung beantragt, die der Beklagte ohne Gründe am 00. März 2018 abgelehnt habe. Dienstunfähigkeitszeiten in der Vergangenheit seien depressionsbedingt gewesen bzw. beruhten auf verschiedenen Kurzerkrankungen. Aus der Personalakte ergebe sich nicht, dass sie aufgrund einer Suchtproblematik auffällig geworden sei. Nachdem ein fachpsychiatrisches Gutachten von 00.2017 noch ihre Dienstunfähigkeit aufgrund von Alkoholmissbrauch ausdrücklich ausgeschlossen habe, hätte auch dem der Zurruhesetzung zu Grunde gelegten amtsärztlichen Gutachten vom 0. Juli 2018, das die Dienstunfähigkeit wegen einer chronischen Alkoholerkrankung feststellte, eine amtsärztliche fachpsychiatrische Untersuchung vorangehen müssen. Sie sei bis Ende März 2018 aufgrund einer festgestellten Depression, jedoch nicht aufgrund einer Alkoholsucht dienstunfähig gewesen. Sie habe sich im Juni 2018 „freiwillig“ und nur aufgrund der in dem amtsärztlichen Gutachten von 2017 erteilten „Auflage des Beklagten“ in die “auferlegte Entwöhnungsbehandlung“ im B. -Krankenhaus in O. begeben. Grund hierfür sei keinesfalls ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit bzw. in die nasse Phase der Alkoholerkrankung gewesen. Sie habe in Unkenntnis der Rechtslage weiterhin teilweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, obwohl Dienstfähigkeit bei entsprechender Wiedereingliederung gegeben gewesen wäre. Das Gutachten vom 0. Juli 2018 entspreche nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit, denn die darin enthaltene Feststellung, dass durch die Suchtproblematik und die damit verbundenen Leistungseinbußen psychopathologische Defizite bestünden, welche den regulären Anforderungen an kognitive und emotionale Fähigkeiten nicht entsprächen, sei eine abstrakte Worthülse, aufgrund derer keine Schlussfolgerung bezüglich ihrer konkreten Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der Leistungsanforderungen ihres Dienstes gezogen werden könne. Vielmehr scheine der Amtsarzt in Bezug auf ihre Person voreingenommen zu sein. Der Beklagte habe durch sein seit dem Gutachten von Oktober 2017 gezeigtes und in der Personalakte festgehaltenes Verhalten dokumentiert, dass er sie ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Gesundheitszustand in jedem Fall in den Ruhestand versetzen wollte. Die Klägerin beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid des Landrates des Kreises O. vom 0. September 2018 aufzuheben. Sie hat ferner in der mündlichen Verhandlung Hilfsbeweisanträge gestellt; wegen deren Wortlaut wird auf den Schriftsatz vom 00. Januar 2020 Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung stützt er sich auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, insbesondere den der „Sachakte Alkoholerkrankung“ und führt ergänzend aus: Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurruhesetzung sei die Klägerin dauernd dienstunfähig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch noch keine Entwöhnungsbehandlung angetreten, sondern sich hierum erst nach Erhalt der Zurruhesetzungsverfügung und Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten gekümmert und die erforderlichen Schritte erst im November 2018 eingeleitet. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung am 0. September 2018 nicht bereit gewesen sei, eine Entwöhnungsbehandlung anzutreten, wie es der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 0. Juli 2018 zutreffend festgestellt habe. Eine möglicherweise „erfolgversprechende“ Behandlung der Klägerin hätte er nicht abwarten müssen, weil die Klägerin diese überhaupt erst nach der Zurruhesetzung ernsthaft in Erwägung gezogen – und dann erst ab März 2019 durchgeführt - habe. In dem Verfahren VG Düsseldorf 26 L 306/19 hat die Klägerin mit Antrag vom 00. Januar 2019 um einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Zahlung einer ungekürzten Besoldung bis zur Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung vom 0. September 2018 nachgesucht. Den Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 7. März 2018 abgelehnt. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 19. Juni 2019 (3 B 424/19) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 26 L 306/19 sowie der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landrates des Kreises O. und des Gesundheitsamtes des Kreises O. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden, denn der angefochtene am 00. September 2018 zugestellte Bescheid des Beklagten enthielt keine Belehrung über den Rechtsbehelf, sodass die Klageerhebung am 00. Dezember 2018 innerhalb der hier geltenden Jahresfrist erfolgt ist (vgl. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Landrates des Beklagten vom 0. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Insbesondere hat der Beklagte das spezielle Anhörungsverfahren des § 34 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) eingehalten. Der Personalrat hat am 00. September 2018 die Absicht der Zurruhesetzung der Klägerin zur Kenntnis genommen, die Gleichstellungsbeauftragte wurde am 0. September 2018 beteiligt und hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung war vorliegend nicht erforderlich, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurruhesetzung keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin hatte. Diesbezüglich verweist die Kammer auf die Gründe in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 19. Juni 2019 - 3 B 424/19 - , dort S. 2, und macht sie sich zu eigen. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 S. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i.V.m. § 34 LBG NRW. Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Wird die Dienstunfähigkeit durch die nach § 36 Abs. 1 LBG zuständige Stelle festgestellt, so ist nach § 34 Abs. 2 S. 3 LBG die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihr oder ihm oder der Vertreterin oder dem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des streitgegenständlichen Bescheides vom 0. September 2018. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267 = DVBl. 1998, 201 = juris, Rn. 16, und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = ZBR 2009, 415 = juris, Rn. 12 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 32 = NRWE. Im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 0. September 2018 war die Klägerin dauernd dienstunfähig. Der Begriff der Dienstunfähigkeit knüpft dabei nicht an den jeweiligen Dienstposten – mithin das Amt im konkret-funktionellen Sinn –, sondern an das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn an. Die Dienstunfähigkeit ist - im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit - nicht auf den betroffenen Beamten und sein Leistungsvermögen allein abgestellt, sondern wird wesentlich mitbestimmt von den dienstlichen Erfordernissen, insbesondere von den dienstlichen Erfolgen seiner Tätigkeit. Wichtig ist die tatsächliche Einsatzfähigkeit des Beamten, wozu auch eine einigermaßen stetige und nicht ständig durch unvorhergesehene Erkrankungen unterbrochene Dienstleistung gehört. Dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist ein Beamter, wenn die Behebung der Unfähigkeit aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Kommentar, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 26 BeamtStG, Rn.19, 26, 36 m.w.N. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 0. Juli 2018, das der Beklagte aufgrund bestehender Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin (vgl. §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 S. 1 LBG NRW) am 00. Juni 2018 in Auftrag gegeben hatte, war die Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung und Begutachtung auf Dauer nicht mehr in der Lage, die Dienstpflichten einer Beamtin im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zu erfüllen. Dieses Gutachten durfte der Beklagte seiner Zurruhesetzungsentscheidung zugrundelegen. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37/13 – juris Rn. 12 undBeschluss vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 – juris Rn. 5; OVG NRW Beschlüsse vom 26. September 2014 - 6 A 2006/13 – juris Rn. 16 und vom 4. September 2014 - 1 B 807/14 – juris Rn. 22 ff., jeweils m.w.N. Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises O. vom 0. Juli 2018 genügt diesen Anforderungen. Insbesondere enthält es Angaben zu den Grundlagen der Beurteilung und als Ergebnis der abschließenden ärztlichen Beurteilung die Angabe: „Basisdiagnose ist ein langjähriges Alkoholabhängigkeitssyndrom. Aktuell besteht außerdem eine neurologisch bedingte motorische Schwäche des rechten Beines nach ungünstigem Bewegungsablauf.“ Die weiteren Mitteilungen aus ärztlicher Sicht ermöglichten es der Klägerin, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten auseinanderzusetzen. Hier gab der Gutachter insbesondere an, die Klägerin leide seit Jahren an einer Alkoholabhängigkeit. Sie habe sich diesbezüglich erst vom 00. Juni bis zum 00. Juni 2018 in stationärer Behandlung befunden und nach der vorgenommenen Entgiftungstherapie keine Bereitschaft erkennen lassen, eine Entwöhnungsbehandlung anzutreten, sondern den Wunsch weiterer ambulanter Betreuung geäußert. Dem Gutachter sei aus der Vergangenheit die Alkoholproblematik der Klägerin hinlänglich bekannt. Trotz jahrelangen Alkoholmissbrauchs und damit verbundenen exorbitanten Fehlzeiten bestehe keine Einsichtsfähigkeit in das Krankheitsbild, weshalb mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Klägerin den ihr obliegenden Dienstaufgaben auf Dauer nicht mehr nachgehen könne. Die von dem Gutachter getroffene Feststellung, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht in der Lage, in ihrem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten, stützte sich auf die - wenngleich durch die Verwendung fachspezifischer medizinischer Ausdrücke komprimiert formulierte - sowohl für den Beklagten wie auch die Klägerin vollständig nachvollziehbare Begründung: „Durch die Suchtproblematik und die damit verbundenen Leistungseinbußen bestehen psychopathologische Defizite, welche den regulären Anforderungen an kognitive und emotionale Fähigkeiten nicht entsprechen.“ Die Nachvollziehbarkeit ergibt sich aus der - in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen widerspruchslos und ausführlich dokumentierten - langjährigen Krankheitsgeschichte der Klägerin, auf deren -auch dem Gutachter- hinlängliche Bekanntheit dieser ausdrücklich verweist. Diese Begründung stützt zweifelsfrei die Feststellung, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung dienstunfähig war. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Zur Begründung bezieht sich die Kammer - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Gründe, hier insbesondere S. 3 - 7 oben, des Beschlusses des OVG vom 19. Juni 2019 in dem Verfahren - 3 B 424 / 19 - und macht sie sich zu eigen. Ergänzend wird ausgeführt: Auf das von der Klägerin zur Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens zur Begründung ihres einstweiligen Rechtsschutzantrages (gegen die Einbehaltung der die Versorgungsbezüge übersteigenden Dienstbezüge in dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren - 26 L 306/19 - und dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren – 3 B 424/19 -) geäußerte und im vorliegenden Verfahren wiederholte Vorbringen, sie sei Ende März 2018 dienstfähig gewesen, kommt es vorliegend nicht an. Auch ihr Vorbringen, die von ihr beantragte stufenweise Wiedereingliederung sei von dem Beklagten zu Unrecht, insbesondere ohne Angabe von Gründen, abgelehnt worden, stellt die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten nicht in Frage. Denn die Sach- und Rechtslage stellte sich sowohl zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am 0. Juli 2018 als auch zum Zeitpunkt der Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit durch den Beklagten und der Zurruhesetzung am 0. September 2018 und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage vollkommen anders dar. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin dauernd dienstunfähig. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des amtsärztlichen Gutachtens vom 0. Juli 2018 und der darauf gründenden Entscheidung des Beklagten, die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Denn der Hausarzt der Klägerin hat am 0. Mai 2018 eine für den 0. Mai 2018 anberaumte amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit der Klägerin mit der Begründung abgesagt, er habe die Klägerin in eine Klinik eingewiesen und diese sei daher krankheitsbedingt längerfristig an ihrem Arbeitsplatz nicht einsetzbar. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedenfalls (wieder) dienstunfähig, selbst wenn ihre Behauptung, sie sei im März dienstfähig gewesen, zutreffend gewesen wäre. Das belegen zahlreiche von ihr vorgelegte ärztliche Bescheinigungen, hier insbesondere die „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ ihres Hausarztes vom 0. Mai 2018, begründet mit der Diagnose „Äthylismus“, und die ärztliche Bescheinigung über ihre stationäre Behandlung vom 00. bis 00. Juni 2018 im St. B. /St. K. -Krankenhaus in O. . An der zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Begutachtung am 0. Juli 2018 festgestellten dauerhaften Dienstunfähigkeit der Klägerin hat sich auch bis zum Tag der Entscheidung über ihre Zurruhesetzung durch den Beklagten am 0. September 2018 nichts geändert. Insbesondere die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. X. vom 0. August 2018 führt zu keiner anderen Beurteilung. Darin hatte der Arzt ausgeführt: „Aufgrund der Ausprägung des Krankheitsbildes mit langsamer Befundbesserung und Stabilisierung ist aus psychiatrischer Sicht geplant eine stufenweise Wiedereingliederung ab September 2018.“ Hieraus kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, die Klägerin habe ihre Dienstfähigkeit wieder erlangt, sondern es handelt sich allenfalls um eine Prognose, zu deren Erprobung und Überprüfung der Arzt eine stufenweise Wiedereingliederungsmaßnahme für möglich hielt, ohne dass es zu einer konkreten Beantragung der Wiedereingliederung oder zur Vorlage eines Wiedereingliederungsplans durch den Arzt Dr. X. kam. Vielmehr legte die Klägerin zum Nachweis ihrer weiter andauernden Dienstunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung des Dr. X. vom 00. August 2018 vor, wonach sie sich in der kontinuierlichen nervenärztlichen Behandlung befinde und die letzte Sprechstunde am 00. August 2018 stattgefunden habe. Von einer Befundverbesserung oder einer geplanten Wiedereingliederungsmaßnahme war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Rede. Auch aus der von der Klägerin am 0. September 2018 vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ihres Hausarztes Dr. C3. vom 00. August 2018, dass die Klägerin sich weiterhin in dauerhafter hausärztlich-internistischer Betreuung befinde und nach der im Juni 2018 erfolgten stationären Alkoholentgiftungstherapie eine empfohlene anschließende Entwöhnungsbehandlung bisher noch nicht begonnen habe, ergibt sich, dass die Klägerin weiterhin nicht dienstfähig war. Den von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 00. Januar 2020 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen. Im Einzelnen beantragte sie wörtlich, 1. „die Beiziehung und Vorlage des dem amtsärztlichen Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 00.00.2017 zu Grunde liegenden fachpsychiatrischen Gutachtens vom 0.00.2017 als Beweis zur Frage, ob in dem Gutachten zu Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 00. 00. 2017 eine alkoholabhängigkeitsbedingte Dienstunfähigkeit vorgelegen hat und damit die in dem Gutachten über die zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Mandantin auferlegten Maßnahmen überhaupt zulässig waren“. 2. „Herrn Dr. med. C. X. , zu laden über das NeuroCentrum H. , am A. 00 in H. als Sachverständiger Zeuge zu der Beweisfrage zu vernehmen, ob er im Rahmen der durch ihn unter anderem von 00.2017 bis 0. 2018 durchgeführten nervenärztlichen ambulanten Behandlung der Klägerin die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht aufgrund einer Alkoholsucht bedingten Erkrankung, sondern aufgrund einer festgestellten Depression bis Ende 0.2018 vorlag und dass ab dem 00.3.2018 eine stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin indiziert war.“ 3. „Herrn Dr. med. C4. F1. C3. , N1.-------straße 00 in H. als Sachverständigen Zeugen über die Beweisfrage zu vernehmen, ob die Klägerin im Juni 2018 sich freiwillig in die B. Klinik zur Entwöhnung in Erfüllung der Auflage aus dem früheren amtsärztlichen Gutachten aus 00. 2017 und die Einweisung nicht aufgrund des Eintritts der nassen Phase der Alkoholerkrankung bei der Klägerin erfolgte sowie zur Beweisfrage, ob die Klägerin während der ambulanten Behandlung durch ihn von März 2018 bis Januar 2019 eben nicht sucht bedingt dienstunfähig gewesen ist, sondern nach vorheriger stufenweiser Wiedereingliederung den Dienst jederzeit hätte antreten können.“ Der Beweisantrag zu Ziffer 1. ist unzulässig. Er hat sich insofern überholt, als die Beiziehung des fachpsychiatrischen Gutachtens vom 0.00.2017 durch die Kammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erfolgt und dieses Gutachten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 00. Januar 2020 übermittelt worden ist. Nach Auslegung des von der Klägerin gestellten Antrages soll Beweis erhoben werden zu der Frage, dass in dem Gutachten zur Überprüfung der Dienstfähigkeit vom 00.00.2017 keine alkoholabhängigkeitsbedingte Dienstunfähigkeit vorgelegen hat und damit die in dem Gutachten über die zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin auferlegten Maßnahmen nicht zulässig waren. Diesem Antrag war schon deshalb nicht nachzugehen, weil das Beweisthema, ob die in dem Gutachten der Klägerin auferlegten Maßnahmen überhaupt zulässig waren, nicht zulässig ist, weil es nicht auf eine Tatsachenbehauptung, sondern auf eine Wertung oder rechtliche Subsumtion gerichtet ist. Die im Übrigen in dem Beweisantrag möglicherweise enthaltene Beweistatsache - wenn man nicht auch hier die Ausrichtung auf eine Wertung oder rechtliche Subsumtion annehmen würde -, nämlich das Vorliegen einer alkoholabhängigkeitsbedingten Dienstunfähigkeit in dem amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.2017, ist im Übrigen unerheblich (vgl. auch § 244 Abs. 3 S. 2 StPO), denn für die Beurteilung der streitgegenständlichen Zurruhesetzungsverfügung kommt es nicht auf den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 00.00.2017 an, sondern auf den des Gutachtens vom 0. Juli 2018. Insbesondere kommt es nicht auf die Frage an, ob zum damaligen Zeitpunkt eine alkoholabhängigkeitsbedingte Dienstunfähigkeit vorgelegen hat oder nicht. Dass nach dem Gutachten vom 00.00.2017 keine alkoholabhängigkeitsbedingte Dienstunfähigkeit der Klägerin vorgelegen hat, könnte als wahr unterstellt werden, ohne dass sich an der rechtlichen Beurteilung der streitgegenständlichen Verfügung und mithin den Erfolgsaussichten der Klage etwas ändern würde. Dem Beweisantrag zu Ziffer 2. war nicht nachzugehen, weil die Beweistatsache, die Klägerin sei von Dr. X. aufgrund einer depressiven Erkrankung und nicht aufgrund einer Alkoholerkrankung behandelt worden, unerheblich ist. Denn selbst wenn die behauptete Tatsache wahr wäre und die Klägerin von Dr. X. von 00.2017 bis 00.2018 –allein- aufgrund einer festgestellten Depression behandelt wurde, hätte dies keine Auswirkung auf das Ergebnis der Beurteilung. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich allein aus den ärztlichen Bescheinigungen des Dr. C3. sowie der amtsärztlichen Begutachtung vom 0. Juni 2018 zweifelsfrei, dass die Klägerin aufgrund ihrer Alkoholerkrankung auch zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung dienstunfähig war. Das Beweisthema, ab dem 00. März 2018 sei eine stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin indiziert gewesen, ist auf eine Wertung bzw. rechtliche Subsumtion gerichtet und der hierauf gerichtete Beweisantrag ist mithin unzulässig. Auch dem Beweisantrag zu Ziffer 3. war nicht nachzugehen. Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin sich im Juni 2018 „freiwillig“ „in Erfüllung der Auflage aus dem früheren amtsärztlichen Gutachten aus 00.2017“ zur Entwöhnung in die Klinik begeben hat, ist - wenn man hierin überhaupt eine Beweistatsache und nicht lediglich eine Wertung sieht - jedenfalls unerheblich, weil auch bei (Wahr-)Unterstellung, die Klägerin habe sich „freiwillig“ zur Entwöhnung in die Klinik begeben, sich an der Beurteilung der Frage, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der stationären Alkoholentgiftungstherapie dienstunfähig war, nichts ändern würde. Der Antrag, den Arzt Dr. C3. zu der Frage zu vernehmen, die Einweisung in die B. -Klinik sei nicht aufgrund des „Eintritts der nassen Phase der Alkoholerkrankung bei der Klägerin“ erfolgt, war abzulehnen, weil die Beweistatsache unerheblich ist. Ob die Klägerin aufgrund des Eintritts in die nasse Phase der Alkoholerkrankung durch ihren Arzt Dr. C3. in das St. B. /St. K. -Krankenhaus eingewiesen worden ist oder ob sie zu diesem Zeitpunkt alkoholabstinent war, kann für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung dahinstehen. Denn weder das Gutachten des Amtsarztes vom 0. Juli 2018 noch die Zurruhesetzungsverfügung vom 0. September 2018 stützen sich auf diese Tatsache, sondern auf das bei der Klägerin vorliegende chronische Krankheitsbild des Alkoholabhängigkeitssyndrom, ohne dass in den Ausführungen darauf Bezug genommen wurde, ob die Klägerin sich zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung einer möglicherweise bereits vorliegenden Alkoholabstinenz oder aufgrund einer akuten Phase der Erkrankung mit Rückfall in den Alkoholkonsum in die stationäre Behandlung begeben hatte. Das unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin, sie sei während der ambulanten Behandlung durch Dr. C3. von März 2018 bis Januar 2019 nicht suchtbedingt dienstunfähig gewesen, ist schon unauflösbar widersprüchlich. Denn der als Zeuge benannte Arzt Dr. C3. behandelte die Klägerin in diesem Zeitraum offenbar durchgehend wegen ihrer Alkoholerkrankung, was sich beispielsweise aus der Verordnung von Krankenhausbehandlung vom 0. Mai 2018 mit der Diagnose „Äthylismus“, der ärztlichen Bescheinigung vom 00. August 2018, wonach die Klägerin nach einer stationären Alkoholentgiftungstherapie eine Entwöhnungsbehandlung antreten werde, und schließlich dem Antrag an die private Krankenversicherung vom 00. November 2018 ergibt, wonach die Klägerin unter chronischem Äthylismus leide und nach erfolgreicher Entgiftung eine Langzeittherapie in einer spezialisierten Klinik erfolgen solle. Die Behauptung der Klägerin, sie hätte nach vorheriger stufenweiser Wiedereingliederung jederzeit den Dienst antreten können, ist schließlich erkennbar aus der Luft gegriffen und von der Klägerin ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten ins Blaue hinein aufrechterhalten worden, ohne zu substantiieren, weshalb ihr behandelnder Arzt diese Vermutung nunmehr bestätigen könnte, nachdem er selbst in dem genannten Zeitraum eine stufenweise Wiedereingliederung weder erwähnt noch gar beantragt hat , sondern entweder er oder der Arzt Dr. X. durchgehend die Dienstunfähigkeit der Klägerin ärztlich bescheinigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Vorgaben des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht beachtet hat, sind nicht ersichtlich. Danach wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Ebenso wenig liegen Hinweise auf das Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG vor. Der Beklagte hatte keinerlei Veranlassung, nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen oder eine begrenzte Dienstfähigkeit der Klägerin zu berücksichtigen, weil die Suchpflicht entfällt, wenn wie hier feststeht, dass die Beamtin oder der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. November 2015 –6 A 1364/14 - , juris, mit weiteren Nachweisen. Aufgrund der amtsärztlichen Feststellung vom 0. Juli 2018 bestand für die Klägerin kein positives Leistungsbild, da zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Tätigkeiten absehbar waren, die die Klägerin noch hätte ausüben können. Somit war die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung schon mangels Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen nicht gegeben. Vgl. OVG NRW Urteil v. 24. Februar 2010 – 6 A 1978/07 -, juris Rn. 85 Der Beklagte musste daher die Klägerin mit dem Ende des Monats September 2018 in den vorzeitigen Ruhestand versetzen. Einen Entscheidungsspielraum hatte er hier nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. B e s c h l u s s : Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.074,68 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 GKG. Maßgeblich für die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im Sinne des § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 GKG ist dabei im vorliegenden Fall das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10, Erfahrungsstufe 11 bei einer Teilzeitbeschäftigung von 31 Wochenstunden (77,5 % einer Vollzeitstelle). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.