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Beschluss

6 A 2006/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0926.6A2006.13.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Zurruhesetzung einer Stadtbauoberamtsrätin aufgehoben worden ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag des Dienstherrn auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Zurruhesetzung einer Stadtbauoberamtsrätin aufgehoben worden ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht in vollem Umfang. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2011, mit dem die Klägerin mit Ablauf des Monats November 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufgehoben. Zur Begründung hat es sich zum einen darauf gestützt, dass der Bescheid wegen fehlender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig sei; zum anderen hat es auch die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides angenommen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Zurruhesetzung sei auf der Grundlage eines unzureichend ermittelten Sachverhalts verfügt worden. Bei Erlass des Bescheides habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestanden, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig gewesen sei (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Prüfungsmaßstab hierfür sei das innegehabte abstrakt-funktionelle Amt einer Stadtbauoberamtsrätin. Dem Bescheid sei aber nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welchen Amtsanforderungen die Klägerin mit den in dem amtsärztlichen Gutachten der Frau Dr. N. (Gesundheitsamt der Stadt L. ) vom 30. September 2011 festgestellten Erkrankungen nicht mehr gerecht werden könne. Daraus, dass die Amtsärztin auf eine „Zusammenschau“ der körperlichen Krankheitssymptome mit der schon vorhandenen Erschöpfungsdepression abgestellt habe, lasse sich folgern, dass sie ohne die Feststellung der Depression nicht ohne Weiteres zum Ergebnis der Dienstunfähigkeit gelangt wäre. Ob aber im Untersuchungszeitpunkt eine im Bereich der psychischen Erkrankungen anzusiedelnde Erschöpfungsdepression vorgelegen habe, lasse sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Angesichts der damals vorliegenden privatärztlichen Atteste hätte die Amtsärztin davon ausgehen müssen, dass es dringend geboten sei, eine weitere Aufklärung zu veranlassen. Dies sei erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden und habe zu dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Nebeling vom 12. Oktober 2012 geführt. Dort werde aber ausgeführt, dass ein chronifiziertes Krankheitsbild nicht vorliege und auch nicht vorgelegen haben könne. Mit diesem Gutachten sei der Feststellung der Dienstunfähigkeit die tatsächliche Grundlage entzogen. Soweit das Zulassungsvorbringen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides in Zweifel zieht, kann die Berechtigung dieser Einwände dahinstehen. Die selbstständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei (auch) materiell rechtswidrig, wird durch das Zulassungsvorbringen nämlich nicht erschüttert. Das Zulassungsvorbringen weist zunächst darauf hin, dass entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Beamten der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheides vom 25. November 2011 sei. Daraus zieht es den Schluss, das Verwaltungsgericht habe allein der Frage nachgehen dürfen, welche Kenntnisse zu diesem Zeitpunkt bei der Dienststelle und der begutachtenden Amtsärztin vorhanden gewesen seien, und ob die Beklagte auf der Grundlage dieser Kenntnisse die Dienstunfähigkeit der Klägerin habe annehmen müssen. Dagegen habe sich das Verwaltungsgericht nicht auf das erst im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der Fachärztin O. stützen dürfen. Diese Einwände gehen fehl. Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 11. Voraussetzung der Zurruhesetzung ist insbesondere, dass der Beamte in diesem Zeitpunkt wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist, § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris, Rn. 11. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Auskünfte und Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014, a.a.O., Rn. 10. Über Art und Zahl der ggf. einzuholenden Sachverständigengutachten hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 57.12 -, juris, Rn. 5. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Vgl. zu § 48 Abs. 2 BBG BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 B 807/14 -, juris, Rn. 22 ff. Diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen. Zunächst hat es angenommen und näher begründet, dass das amtsärztliche Gutachten vom 30. September 2011 - auf das sich der angefochtene Bescheid allein stützt - nicht ausreiche, um die Dienstunfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt bejahen zu können. Dieser schon angesichts der Kürze des Gutachtens, der vagen und aus sich heraus nicht nachvollziehbaren Begründung des gefundenen Ergebnisses („Zusammenschau“) und den fehlenden Feststellungen zu den Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes der Klägerin naheliegenden Annahme setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Dessen Einwand, das Verwaltungsgericht sei nicht der Frage nachgegangen, welche Kenntnisse bei der Gutachterin Dr. N. sowie den die Klägerin behandelnden Ärzten im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vorgelegen hätten, lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den ärztlichen Stellungnahmen sowohl der Gutachterin als auch des behandelnden Arztes Dr. C. vermissen. Soweit das Zulassungsvorbringen darauf abheben sollte, dass sich die Amtsärztin Dr. N. im Besitz interner gutachterlicher Aufzeichnungen befunden habe, die aber der Beklagten nicht zugänglich gemacht worden seien (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 1. August 2012 im erstinstanzlichen Verfahren), würde dies nichts daran ändern, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass diese Aufzeichnungen dem Gutachten zu Grunde gelegt worden sind. Nicht in Zweifel zu ziehen vermag das Zulassungsvorbringen ferner die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht ersehen, von welchen Voraussetzungen die Beklagte hinsichtlich der Anforderungen des von der Klägerin bekleideten abstrakt-funktionellen Amtes ausgegangen sei. Dass diese Feststellung zutrifft, ergibt sich ohne weiteres aus dem Bescheid selbst, in dem entsprechende Ausführungen nicht enthalten sind. Eine andere Frage ist, ob die Amtsärztin - wie das Zulassungsvorbringen meint - die Kenntnisse über diese Anforderungen besaß. Gegenteiliges hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, so dass dem nicht weiter nachzugehen ist. Insoweit erscheint lediglich der Hinweis angebracht, dass die Entscheidung über die Zurruhesetzung nicht der Amtsärztin, sondern dem Dienstherrn obliegt, der sich daher auch Klarheit darüber verschaffen muss, welche gesundheitlichen Anforderungen für die Amtsausübung unverzichtbar sind und welche Folgen sich aus den amtsärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben. Er darf sich nicht damit begnügen, das von ihm selbst nicht nachvollzogene Ergebnis des Amtsarztes in der Überzeugung, dieser werde mit den maßgeblichen Anforderungen vertraut sein, einfach zu übernehmen. Reichten danach die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht aus, um die Dienstunfähigkeit der Klägerin bejahen zu können, kamen weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung in Betracht, die nach Art und Umfang im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts standen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen begegnet es insoweit keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie O. vom 12. Oktober 2012 ausgewertet und seine Entscheidung darauf gestützt hat. Dabei handelte es sich um eine weitere Erkenntnisquelle, die das Gericht nach seinem Ermessen hinzugezogen und der es Aussagen in Bezug auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt entnommen hat. Die Ausführungen des Zulassungsvorbringens zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit der Folge eines aus der Sicht der Beklagten veranlassten Antrags nach § 29 BeamtStG gehen hieran vorbei. Zu keiner anderen Beurteilung führen die von ihr in der Zulassungsbegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2000- 3 C 6.99 -, juris, Rn. 29, und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris, Rn. 12, ist für die Begründetheit einer Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Hiervon ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen. Ohne Erfolg macht die Beklagte weiter geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris, Rn. 16, ebenso wie der beschließende Senat mit Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 A 1883/09 -, juris, Rn. 53, festgestellt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach beurteile, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung „nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen“ annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Ungeachtet weiterer Rechtsfragen bleibt dieser Einwand bereits deshalb erfolglos, weil das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Zurruhesetzung der Klägerin „auf der Grundlage eines unzureichend ermittelten (…) Sachverhalts getroffen worden“ sei. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgehen. Auf die Frage einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG) kommt es danach nicht mehr an. Sie stellt sich nur, wenn die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bejaht wird; dies ist hier aber nicht der Fall. Auch das Verwaltungsgericht hat dieser Frage keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, was sich daraus ergibt, dass die diesbezüglichen Ausführungen lediglich als ergänzender Hinweis angefügt worden sind. 2. Die angefochtene Entscheidung leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel, wobei offen bleiben kann, ob dieser überhaupt, wie geschehen, als Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden konnte oder ob insoweit auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hätte abgestellt werden müssen. Die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht hätte ihren Beweisanregungen nachgehen müssen, die Amtsärztin Dr. N. als Zeugin zu vernehmen oder zumindest zu einer umfassenden Stellungnahme zu veranlassen, und zwar zum einen bezogen auf die medizinischen Feststellungen, zum anderen bezogen auf ihre Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes der Klägerin. Zudem hätte es ggf. durch Zeugenbeweis ermitteln müssen, ob eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte. Die damit gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte vornehmen müssen. Mit dem fachärztlichen Gutachten vom 12. Oktober 2012 war aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts der Annahme der Dienstunfähigkeit der Boden entzogen. Darauf, welche Kenntnisse die Amtsärztin hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes der Klägerin hatte, kam es nicht mehr an. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich war - wie schon ausgeführt - die Frage einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).