Beschluss
12 L 1757/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0205.12L1757.19A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der am 18. Juni 2019 sinngemäß gestellte Antrag, den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 29. November 2017 (12 L 2362/17.A) zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 8695/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss vom 29. November 2017 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 12 L 2362/17.A – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind mithin dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 – 8 VR 2/11 –, vom 25. August 2008 – 2 VR 1.08 – und vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1/94 –; jeweils juris. Nach diesen Maßgaben hat das Gericht nach wie vor keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 8695/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Mai 2017 anzuordnen. Der Antragsteller hat keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände dargelegt, die eine Änderung des Beschlusses vom 29. November 2017 rechtfertigen könnten. Er hat lediglich vorgetragen, dass eine Rückführung nach Italien nicht mehr erfolgen dürfe, da sein Reiseausweis bereits am 19. November 2014 abgelaufen sei. Die Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen sei infolge dessen gemäß dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994 i.V.m. Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (nachfolgend: EATRR) spätestens am 19. November 2016 auf die Bundesrepublik übergegangen. Hiervon ausgehend ist nach dem Beschluss vom 29. November 2017 bereits in zeitlicher Hinsicht keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Unabhängig hiervon führt der Vortrag auch inhaltlich zu keiner anderen Bewertung. Die Abschiebungsandrohung begegnet − nach wie vor − keinen ernstlichen Zweifeln. Denn der Antragsteller besitzt weiterhin keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren, welches gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, ist die Frage der rechtlichen (Un-)Möglichkeit einer Abschiebung wegen des Übergangs der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 2 EATRR auf die Bundesrepublik Deutschland nicht zu prüfen. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann zwar, wenn ein Asylantrag gestellt wurde, zu entscheiden haben, ob im Hinblick auf den Staat, der die Flüchtlingsanerkennung ausgesprochen hat (Erststaat i.S.d. Art. 1 Buchstabe c EATRR) und in den die Abschiebung erfolgen soll, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen. Ob aber – insbesondere, wenn solche Abschiebungsverbote nicht gegeben sind – der Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland als Zweitstaat i.S.d. Art. 1 Buchstabe d EATRR zur Folge hat, dass die Abschiebung rechtlich unmöglich ist, weil sich der Ausländer nunmehr hier aufhalten darf, ist eine davon zu unterscheidende Frage. Insoweit handelt es sich allenfalls um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, welches aber nicht Gegenstand des Asylrechtsstreits ist. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 10 ZB 19.34074 −, juris, Rn. 6; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. August 2018 – 8 ME 42/18 –, juris, Rn. 25. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Übergang der Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen wie ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu behandeln ist. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2019 – 22 K 16110/17.A −. Es kann zudem dahinstehen, ob aus dem Übergang der Verantwortung für die Ausstellung von Reiseausweisen ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels folgt. Vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss 19. März 2018 – 8 L 2032/17 −, juris, Rn. 9 und 25 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).