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Beschluss

8 ME 42/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Möglichkeit eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG reicht für die Aussetzung einer Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht aus. • Ein Verantwortungsübergang nach dem EATRR kann eintreten, wenn die Wiederaufnahme beim Erststaat nicht mehr beantragt werden kann; die Verantwortung kann jedoch durch Zustimmung des Erststaats zu einem verspäteten Wiederaufnahmeantrag auf diesen zurückfallen. • Der Übergang flüchtlingsrechtlicher Verantwortung begründet nicht zwingend ein Aufenthaltsrecht im Drittstaat; die Abschiebung in einen aufnahmebereiten Erststaat ist daher nicht ausgeschlossen. • Rechtsschutz in Angelegenheiten inlandsbezogener Abschiebungshindernisse ist vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Ausländerbehörde zu führen; Entscheidungen asylrechtlicher Eilverfahren sind insoweit nicht präjudiziell.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Abschiebung bei (möglichem) Verantwortungsübergang nach EATRR • Die bloße Möglichkeit eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG reicht für die Aussetzung einer Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht aus. • Ein Verantwortungsübergang nach dem EATRR kann eintreten, wenn die Wiederaufnahme beim Erststaat nicht mehr beantragt werden kann; die Verantwortung kann jedoch durch Zustimmung des Erststaats zu einem verspäteten Wiederaufnahmeantrag auf diesen zurückfallen. • Der Übergang flüchtlingsrechtlicher Verantwortung begründet nicht zwingend ein Aufenthaltsrecht im Drittstaat; die Abschiebung in einen aufnahmebereiten Erststaat ist daher nicht ausgeschlossen. • Rechtsschutz in Angelegenheiten inlandsbezogener Abschiebungshindernisse ist vor dem zuständigen Verwaltungsgericht gegen die Ausländerbehörde zu führen; Entscheidungen asylrechtlicher Eilverfahren sind insoweit nicht präjudiziell. Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige, denen in Rumänien Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und die mit rumänischen Reisedokumenten nach Deutschland eingereist sind. Das Bundesamt sah Rumänien als zuständigen Staat an und lehnte in asylrechtlichen Entscheidungen in Deutschland weitere Verfahren ab; es drohte die Abschiebung nach Rumänien an. Rumänien erklärte 2016 zunächst seine Zustimmung zur Wiederaufnahme; später bestätigte es die Gültigkeit der Zustimmung auch für 2017. Die Ausländerbehörde plante daraufhin die Abschiebung, die Antragsteller begehrten vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, Abschiebemaßnahmen zu verhindern und Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erlangen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde vorläufig, von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen; dagegen richtete sich die Beschwerde der Behörde beim Oberverwaltungsgericht. • Zulässigkeit der Beschwerde: Der Antrag auf Aussetzung einer Abschiebung im Rahmen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse unterliegt der Verwaltungsgerichtsordnung und ist vor dem Oberverwaltungsgericht beschwerdefähig. • Rechtskraft und Bindungswirkung asylrechtlicher Eilverfügungen: Die asylrechtlichen Beschlüsse betreffen die Mitteilungen des Bundesamtes und sind für das Verhältnis zwischen Antragsgegner und Antragstellern nicht bindend im Hinblick auf die Frage, ob die Ausländerbehörde zur Aussetzung der Abschiebung verpflichtet ist. • Anordnungsanspruch und Anforderungen: Für eine einstweilige Aussetzung der Abschiebung ist mehr als die bloße Möglichkeit eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erforderlich; die Voraussetzungen für einen rechtlich gesicherten Aufenthalt müssen glaubhaft gemacht werden. • Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG: Die Abschiebung ist möglich, weil kein aufnahmebereiter Staat fehlt und Rumänien die Wiederaufnahme nicht verweigert. • Auslegung des EATRR: Ein Verantwortungsübergang nach Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EATRR kann eintreten, wenn die Wiederaufnahme beim Erststaat nicht mehr binnen der Frist beantragt werden kann; hier war das Aufnahmeersuchen verspätet, sodass zunächst ein Übergang zu Deutschland eintrat. • Rückübergang der Verantwortung: Die Zustimmung Rumäniens zur verspäteten Wiederaufnahme bewirkte nach Art. 8 Abs. 2 EATRR den Rückübergang der Verantwortung auf Rumänien, sodass Rumänien als aufnahmebereiter Staat verbleibt. • Rechtsfolgen des Verantwortungsübergangs: Der Übergang oder die parallele Verantwortung mehrerer Staaten begründet nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsrecht im Zweitstaat; das EATRR schafft primär Organisationsregelungen zwischen Staaten und kein individuelles Aufenthaltsanspruchsrecht. • Subsidiäre Feststellung zur Reiseunfähigkeit: Der vorgelegte Überweisungsschein mit Verdacht auf PTBS genügt nicht zum Nachweis einer Reiseunfähigkeit, die eine Abschiebung hindern würde. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolgreich; der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.03.2018 ist zu ändern und der Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten beider Instanzen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Entscheidend war, dass die Voraussetzungen für eine einstweilige Aussetzung der Abschiebung nicht erfüllt sind: Rumänien ist als aufnahmebereiter Staat anzusehen, die Wiedereinreise konnte von Rumänien nachträglich zugestimmt werden, wodurch die Verantwortung auf Rumänien zurückgefallen ist oder jedenfalls kein inländisches Abschiebungshindernis begründet wurde. Zwar kam es zeitweilig zu einem Verantwortungsübergang nach dem EATRR, dieser führt aber nicht automatisch zu einem Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland; die Antragsteller haben keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Aufenthaltserlaubnisse, der die Abschiebung verhindern würde.