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Urteil

18 K 17619/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0219.18K17619.17.00
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Leitsätze

Zeigen von Bildern Abdullah Öcalans als strafbare Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung; keine Anzeichen für ausnahmsweise zulässige, sozialadäquate Verwendung bei der konkreten Versammlung

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je 15% und der Beklagte 40%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeigen von Bildern Abdullah Öcalans als strafbare Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung; keine Anzeichen für ausnahmsweise zulässige, sozialadäquate Verwendung bei der konkreten Versammlung Soweit die Klage zurückgenommen worden ist und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger je 15% und der Beklagte 40%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger zu 1. meldete am 2. Oktober 2017 bei dem Polizeipräsidium E. für den 4. November 2017 eine Versammlung unter freiem Himmel mit 25.000 Teilnehmern in der Stadt E. an. Als Veranstalter der Versammlung wurde der Kläger zu 1. genannt, als Leiter der Versammlung die Kläger zu 2. bis 4. Der Aufzug sollte zwei Marschrouten umfassen und mit einer Abschlusskundgebung auf der S. enden. Als geplante Hilfsmittel wurden unter anderem Transparente, Plakate und Fahnen aufgeführt. Das Thema lautete: „NO PASARAN, Kein Fußbreit dem Faschismus – Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratische[r] Organisationen aus der Türkei – Freiheit für Abdullah Öcalan und Allen politischen Gefangenen!“ Auf der Internetseite des Klägers zu 1. fand sich im Nachgang einer anderen Veranstaltung am 20. Oktober 2017 ein offener Brief, in dem er betonte, dass das Verbot von Bildnissen Öcalans nicht nur Bestrebungen der kurdischen Seite für eine politische Lösung der kurdischen Frage, sondern auch eine Demokratisierung der gesamten Region gefährde und den politischen Willen von Millionen Menschen weltweit untergrabe. Am 24. Oktober 2017 fand ein Kooperationsgespräch zwischen den Klägern zu 2. bis 4. und dem Polizeipräsidium E. statt, bei dem die Kläger unter anderem auf geplante Auflagen hinsichtlich der verbotenen Verwendung von Abbildungen Abdullah Öcalans hingewiesen wurden. Mit an die Kläger gerichtetem Schreiben vom 30. Oktober 2017 bestätigte das Polizeipräsidium E. die Versammlungsanmeldung und erließ unter Punkt B. beschränkende Verfügungen in Bezug auf die Versammlung. Dort wurde unter anderem – soweit im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich – Folgendes angeordnet: „Die Versammlungsteilnehmer/-innen dürfen keine Flaggen, Abzeichen, Transparente, Handzettel oder sonstige Gegenstände öffentlich zeigen oder verteilen, die mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehen sind“ (Ziffer 2). Unter Ziffer 4 wurde angeordnet, dass Transparente und Seitentransparente eine Länge von 3 Metern und Höhe von 1,5 Metern nicht überschreiten dürften (Satz 1 und 2) und zwischen den Seitentransparenten ein Abstand von mindestens einem Meter zu belassen sei (Satz 3). In Ziffer 5 wurde mit 30x30 Zentimetern eine maximale Größe für Fahnen sowie die Auflage, dass jeder Versammlungsteilnehmer maximal eine derartige Fahne mit sich führen dürfe, verfügt. Unter Punkt C wurde die sofortige Vollziehung der beschränkenden Verfügungen angeordnet. Zur Begründung in Bezug auf die Verfügung zu Ziffer 2 führte das Polizeipräsidium im Wesentlichen aus: In der Vergangenheit sei es bei kurdischen Versammlungen regelmäßig zum Zeigen von Fahnen und Symbolen der PKK gekommen. Diese sei nach Feststellung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 eine ausländische terroristische Vereinigung. Das durch Verfügung des Bundesinnenministers 1993 ausgesprochene vereinsrechtliche Verbot der PKK untersage, Kennzeichen der PKK bei Versammlungen zu verwenden. Insbesondere auch aufgrund der Erklärungen des Klägers zu 1. gegen das Verbot der Bildnisse Öcalans auf seiner Internetseite erscheine es möglich, dass sich Teilnehmer der Veranstaltung dazu veranlasst sehen könnten, solche mitzuführen und zu zeigen. Jedwede Verwendung eines Abbildes des PKK-Anführers Abdullah Öcalan im Rahmen der angemeldeten Versammlung würde den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG erfüllen. Die Verwendung eines Bildnisses des Abdullah Öcalan verwirkliche diesen Verbotstatbestand regelmäßig, insbesondere wenn er in propagandistischer Weise dargestellt werde, und nur dann ausnahmsweise nicht, wenn die Verwendung offenkundig dem Schutzzweck des Gesetzes nicht zuwiderlaufe oder sozialadäquaten Zwecken wie der Darstellung des persönlichen Schicksals des Betroffenen diene. Ein solcher Ausnahmefall könne hier insbesondere im Hinblick auf das Thema der angemeldeten Versammlung und die Äußerungen des Klägers zu 1. nicht angenommen werden. Die Kläger haben am 1. November 2017 Klage gegen einen Teil des Bescheides erhoben und zugleich um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Bescheid insoweit aufzuheben, als die Auflagen der beschränkenden Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 30. Oktober 2017 zu Ziffer 2, zu Ziffer 4 Satz 1 bis 3 und zu Ziffer 5 betroffen sind. Nach Ablauf des Versammlungsdatums haben die Kläger den Antrag umgestellt und beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 30. Oktober 2017 in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig war. Infolge der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Aktenzeichen: 15 B 1371/17) vom 3. November 2017 hat der Beklagte im Schriftsatz vom 30. Dezember 2019 die teilweise Rechtswidrigkeit des Bescheides festgestellt. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache mit Erklärungen in den Schriftsätzen vom 6. Januar und 8. Januar 2020 entsprechend teilweise für erledigt erklärt, nämlich in Bezug auf die Verfügung zu Ziffer 5 insgesamt und die Verfügung zu Ziffer 4 Satz 1 bis 3, soweit die Länge der Transparente und Seitentransparente sowie der Abstand zwischen diesen vorgeschrieben war. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 8. Januar 2020 insoweit die Übernahme der Verfahrenskosten erklärt. In Bezug auf die in der Verfügung zu Ziffer 4 Satz 1 bis 2 vorgesehene Höhenbegrenzung der Transparente auf 1,50 Meter haben die Kläger die Klage durch Erklärung im Schriftsatz vom 6. Januar 2020 zurückgenommen. Die Kläger tragen zur Begründung bezüglich des noch streitigen Teils der Klage (Verfügung zu Ziffer 2) im Wesentlichen vor, das Mitführen von Abbildern Abdullah Öcalans stelle keinen Verstoß gegen Vorschriften des Vereinsgesetzes dar. Dies ergebe sich zum einen schon daraus, dass es sich bei dem Bildnis einer Person nicht um ein „Kennzeichen“ eines Vereins oder einer Partei handeln könne, wie der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG es voraussetze. Auch werde bestritten, dass die PKK das Bild von Abdullah Öcalan benutze, um den Zusammenhalt der Organisation zu fördern. Zum anderen sei die gewandelte Situation betreffend Abdullah Öcalan zu berücksichtigen, dessen Rolle sich nicht mehr auf die des Gründers und Anführers der PKK beschränken lasse, sondern sich in den letzten Jahren enorm verändert und erweitert habe. Aufgrund seines politischen und wissenschaftlichen Wirkens etwa in Form der Veröffentlichung einer Vielzahl von Büchern aus der Haft heraus gelte Abdullah Öcalan auch als Schriftsteller, Wissenschaftler, Philosoph und Ideengeber. Ihm komme die Funktion eines Vordenkers für Fragen der Geschlechtergerechtigkeit, der kommunalen Selbstverwaltung und der Ökologie im Nahen Osten zu und er habe damit auch legale syrische Kurdenorganisationen beeinflusst. Ferner gelte Abdullah Öcalan heutzutage auch als Vertreter des von der PKK eingeschlagenen Strategiewechsels hin zur Einleitung eines Friedensprozesses. Vor diesem Hintergrund sei die angeführte Äußerung auf der Internetseite des Klägers zu 1. bezüglich des Verbots der Bildnisse Öcalans auf eine friedliche und demokratische Lösung des Konfliktes gerichtet gewesen, für die eine Beteiligung des Abdullah Öcalan für erforderlich gehalten werde. In Anbetracht dessen wäre auch das Zeigen von Bildnissen im Rahmen der streitgegenständlichen Versammlung als Meinungsäußerung unter anderem in Bezug auf die Fortführung des Friedensprozesses zu verstehen gewesen. Darüber hinaus werde Abdullah Öcalan in der Öffentlichkeit mittlerweile auch oder vor allem als politischer Gefangener wahrgenommen. Auch die Freiheit anderer politischer Gefangener in der Türkei sei ausweislich des Themas der streitgegenständlichen Versammlung zu deren Gegenstand gemacht worden. Abdullah Öcalan sei ein erwähnenswertes Beispiel, das exponiert zur Schau habe gestellt werden sollen. Schon in der vergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei angenommen worden, dass Bildnisse Abdullah Öcalans – der damals noch als Symbolfigur der PKK aufgefasst worden sei – dann in einer Versammlung gezeigt werden dürften, wenn sie unkriegerisch gestaltet seien. Mittlerweile könne Abdullah Öcalan angesichts der – zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits zweieinhalb Jahre andauernden – Totalisolation in Gefangenschaft keine Aufgabe in der kurdischen Bewegung mehr übernehmen und sich nicht mehr an politischen Auseinandersetzungen beteiligen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das verfassungsrechtliche Erfordernis, eine Äußerung so auszulegen, dass der Meinungsfreiheit weitmöglichst Geltung verschafft werde, hätte der Beklagte sich nicht darauf beschränken dürfen, dem Bildnis des Abdullah Öcalan nur eine Bedeutung beizumessen. Dass nicht jede mit der Person Öcalans verbundene Forderung auf die PKK bezogen sei und strafbar sein dürfe, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu der Parole „Biji serok apo“. Ferner verstoße das pauschale Verbot des Zeigens der Bildnisse Öcalans auch gegen die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG). Es sei zu erwarten gewesen, dass auf der Versammlung nicht nur Fotos, sondern auch selbst gemalte, verfremdete, künstlerisch gestaltete Bilder Öcalans gezeigt würden, die dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG unterfielen. Der Eingriff in dieses Grundrecht sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, da insofern erforderliches kollidierendes Verfassungsrecht nicht ersichtlich sei. Jedenfalls sei der Eingriff unverhältnismäßig, da es gerade bei selbst hergestellten Bildern Öcalans fern liege, dass diese Kennzeichen eines Vereins sein könnten. Die Kläger beantragen nunmehr noch, festzustellen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 30. Oktober 2017 rechtswidrig war, soweit die Auflage der beschränkenden Verfügung zu Ziffer 2 betroffen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Das Bildnis Abdullah Öcalans stelle ein Kennzeichen der PKK dar, mit dessen Verwendung bei einer Versammlung der Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG verwirklicht werde. Abdullah Öcalan sei für seine Anhänger das Synonym für die PKK. Fahnen mit seinem Bildnis stünden nicht nur gleichgewichtig neben der angestammten PKK-Symbolik, sondern hätten einen erheblichen Emotionalisierungseffekt und seien damit besonders geeignet, den Zusammenhalt der in Deutschland verbotenen PKK zu fördern und nach außen zu demonstrieren. Den von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Person Abdullah Öcalan eine öffentliche Bedeutung hat, die über seine Funktion als Gründer der PKK und seine Rolle als deren langjähriger Führer hinausgeht, den Sachverständigen Dr. phil. H. T. zu vernehmen, hat die Kammer abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der hiesigen Gerichtsakte und der Gerichtsakte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (18 L 5281/17) sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klage zurückgenommen ist und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in direkter bzw. analoger Anwendung). Der noch streitige Teil der Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist insoweit zulässig, aber unbegründet. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden Anforderungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG anzuwenden. Allerdings begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dieses besteht dann, wenn eine Wiederholungsgefahr oder ein Rehabilitierungsinteresse besteht oder wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2016 - 15 A 1955/15 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Unter dem letzteren Gesichtspunkt ist aufgrund der Bedeutung der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG in einer Demokratie die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes stets geboten, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist. Derartige Eingriffe sind die schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, weshalb es keiner Klärung bedarf, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens ist jedoch ebenso zu bejahen, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, dies aber infolge von behördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Abzulehnen ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse demgegenüber dann, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 37 f.; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2016 - 15 A 1955/15 -, Seite 5 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Nach diesen Grundsätzen kann hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger aufgrund der Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG angenommen werden. Zwar stand die versammlungsbehördliche Auflage unter Ziffer 2 der Verfügung vom 30. Oktober 2017 der Durchführung der angemeldeten Versammlung nicht entgegen. Sie beeinträchtigte jedoch die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens der Versammlung wesentlich, indem das Zeigen und Verteilen von mit dem Abbild Abdullah Öcalans versehenen Flaggen, Abzeichen, Transparenten, Handzetteln oder sonstigen Gegenständen verboten wurde. Insbesondere vor dem Hintergrund des Versammlungsthemas, das Abdullah Öcalan ausdrücklich beinhaltete, sowie der auf der Internetseite des Klägers zu 1. getroffenen Äußerung in Bezug auf die Bedeutung der Abbilder Öcalans und deren Verbot, ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Verfügung die Versammlung in ihrem spezifischen Charakter veränderte. Denn das kommunikative Anliegen durfte nicht bildlich dargestellt und untermauert und konnte damit nur erschwert realisiert werden. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Denn die Verfügung in Ziffer 2 des Bescheides vom 30. Oktober 2017 ist rechtmäßig gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht; insbesondere ist die gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes grundsätzlich durchzuführende Anhörung im Rahmen des Kooperationsgespräches am 24. Oktober 2017 erfolgt. Rechtsgrundlage der verfügten Regelung ist § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris, Rn. 77. Das Erfordernis einer unmittelbaren Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 15 B 1406/19 -, juris, Rn. 11. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechtsschutzes des Art. 8 GG darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Ist die versammlungsbehördliche Auflage auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose daher tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen auseinanderzusetzen und dabei den Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG hinreichend zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 15 B 771/19 -, juris, Rn. 7 ff.; im Beschwerdeverfahren bzgl. des zum hiesigen Verfahren gehörenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris, Rn. 7 ff., jew. m.w.N. Soweit versammlungsrechtliche Beschränkungen mit dem Inhalt der während der Versammlung erwarteten Meinungsäußerungen begründet werden, ist auch die insofern maßgebliche besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 15 B 1406/19 -, juris, Rn. 12; im Beschwerdeverfahren bzgl. des zum hiesigen Verfahren gehörenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris, Rn. 26, m.w.N. Nach diesen Maßstäben lagen die Voraussetzungen für den Erlass der Auflage unter Ziffer 2 der Verfügung vom 30. Oktober 2017 vor. Das Polizeipräsidium E. hat zu Recht angenommen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten stand, dass im Rahmen der streitgegenständlichen Versammlung am 4. November 2017 Bildnisse des Abdullah Öcalan gezeigt würden, und die Verwendung dieser Abbilder den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG erfüllt hätte. Insbesondere ist die damit verbundene Einschätzung, dass das Bildnis Abdullah Öcalans bei der betreffenden Versammlung als Kennzeichen der verbotenen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) anzusehen gewesen wäre, gerechtfertigt. Insoweit wurde die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 gemäß § 18 Satz 2 VereinsG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten. Das Betätigungsverbot ist seit dem 26. März 1994 bestandskräftig. Ferner sind Kennzeichen im Sinne des Vereinsgesetzes Organisationsmittel, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen, den Zusammenhalt der Mitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden. Zu ihnen zählen insbesondere Symbole oder Erkennungszeichen, deren sich die betreffenden Vereinigungen bedienen oder bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele hinzuweisen. Dabei erfüllt ein Symbol oder Erkennungszeichen den Begriff des Kennzeichens im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, wenn es von der Organisation in der beschriebenen Weise eingesetzt wird und eine Identifikationswirkung entfaltet. Diese Wirkung wird in der Regel aufgrund einer häufigeren Verwendung und durch einen eindeutigen sachlichen oder personellen Bezug zur Organisation erzielt. Im Ergebnis ist ein Kennzeichen dadurch geprägt, dass es allgemein und losgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für eine Organisation erkannt und wiedererkannt wird und aufgrund dieser allgemeinen Kenntlichkeit der betreffenden Vereinigung zugeordnet wird. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris, Rn. 22 (z.T. m.w.N.); VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 - M 13 S 18.743 -, juris, Rn. 24. Entgegen der Ansicht der Kläger sind auch Bildnisse politischer Persönlichkeiten grundsätzlich geeignet, als Kennzeichen für Vereinigungen im Sinne des Vereinsgesetzes zu fungieren. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris, Rn. 24; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 - M 13 S 18.743 -, juris, Rn. 26. Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG enthaltene Aufzählung der Arten von Kennzeichen, die unter das Verbot fallen („insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen“) ist insoweit lediglich beispielhaft und nicht abschließend, vgl. Albrecht/Roggenkamp, Kommentar zum VereinsG, 2014, § 9 Rn. 16, und steht der Einordnung von Bildnissen politischer Persönlichkeiten als Kennzeichen nicht entgegen. Eine entsprechende Einordnung kann dann vorgenommen werden, wenn die Bilder die Identifikation mit der Person und der Organisation zum Ziel haben. In Betracht kommt dies insbesondere bei nach dem Führerprinzip organisierten Vereinigungen, bei denen die Verehrung der Führerpersönlichkeit wesentliche Bedeutung für den inneren Zusammenhalt und die Außendarstellung hat. Das Bildnis zeigt den Betreffenden deshalb regelmäßig in einer Pose oder Situation, die Führereigenschaften symbolisieren soll. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris, Rn. 24; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 - M 13 S 18.743 -, juris, Rn. 26. Kommt einem Bildnis vor dem Hintergrund der engen Verknüpfung zwischen Person und Vereinigung im Hinblick auf die Identifikationswirkung ein entsprechend objektiver Aussagegehalt zu, sind Abbilder dieser Personen auch dann als Kennzeichen der betreffenden Vereinigung anzusehen, wenn sie diese in weniger heroischer oder unkriegerischer bzw. alltäglicher Pose zeigen. Vgl. OVG NRW im Beschwerdeverfahren bzgl. des zum hiesigen Verfahren gehörenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris, Rn. 28, 33 ff. Gemessen an diesen Grundsätzen sind Bildnisse Abdullah Öcalans als Kennzeichen der PKK einzuordnen. Auch heute noch bzw. für den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Oktober 2017 ist die Annahme gerechtfertigt, dass Abdullah Öcalan aufgrund seiner herausgehobenen Stellung selbst die PKK verkörpert und eine besondere Symbolfigur ist, die neben dem „klassischen“ Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK) als Sinnbild für die Ziele der Vereinigung steht. Vgl. OVG NRW im Beschwerdeverfahren bzgl. des zum hiesigen Verfahren gehörenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris, Rn. 29. Nach den Feststellungen der Bundessicherheitsbehörden, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, ist Abdullah Öcalan in den Augen seiner Anhängerschaft schlechthin das Synonym für die PKK, woran weder seine Festnahme noch die andauernde Haft etwas geändert haben. Vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 2. März 2017, AZ: ÖS II 2 - 53005/5#1, Seite 5; zu finden unter http://www.xxxx-xxxxxx.de/wp-content/uploads/2017/03/BMI-Erlass-PKK-VerbotMa%CC%88rz2017-002.pdf , zuletzt aufgerufen am 19. Februar 2020. In diesem Zusammenhang kann als wahr unterstellt werden, dass die Person Abdullah Öcalan mittlerweile eine öffentliche Bedeutung hat, die über seine Funktion als Gründer der PKK und seine Rolle als deren langjähriger Führer hinausgeht. Der durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis dieser Tatsache den Sachverständigen Dr. phil. H. T. zu vernehmen, war aus diesem Grund als unerheblich abzulehnen (§ 86 Abs. 2 i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO analog). Denn die behauptete Beweistatsache setzt die Annahme voraus, dass die Funktion Abdullah Öcalans als Gründer und langjähriger Führer der PKK nach wie vor (auch) Gegenstand seiner öffentlichen Bedeutung ist. Dass diese sich im Laufe der Zeit erweitert haben mag – etwa weil er sich aus der Haft heraus als Schriftsteller oder Philosoph betätigt oder wegen der Umstände seines Strafverfahrens und seiner Haftbedingungen Aufmerksamkeit erlangt haben mag –, ändert nichts an der weiterhin bestehenden Verknüpfung zwischen seiner Person und der PKK. Insoweit kommt es abgesehen von seiner Wahrnehmung in der Öffentlichkeit nach den oben genannten Grundsätzen für die Einordnung des Bildnisses Abdullah Öcalans als Kennzeichen darauf an, dass die PKK sich Abdullah Öcalans bzw. seines Bildnisses bedient, um propagandistisch auf ihre Ziele hinzuweisen. Davon ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auszugehen. Neben den o.g. Feststellungen weicht die PKK nach Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz sogar zunehmend auf Fahnen mit dem Abbild Abdullah Öcalans aus, nachdem (auch) andere Kennzeichen vom Bundesinnenministerium als verboten bewertet wurden. Aufgrund eines erheblichen Emotionalisierungseffektes seien diese in besonderer Weise dazu geeignet, den Zusammenhalt der PKK zu fördern. Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“, Stand Februar 2019, Seite 16; https://www.verfassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/pb-auslaenderextremismus/broschuere-2019-02-arbeiterpartei-kurdistans-pkk , zuletzt aufgerufen am 19. Februar 2020; vgl. auch schon Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 2. März 2017, AZ: ÖS II 2 - 53005/5#1, Seite 5; zu finden unter http://www.xxxx-xxxxxx.de/wp-content/uploads/2017/03/BMI-Erlass-PKK-VerbotMa%CC%88rz2017-002.pdf , zuletzt aufgerufen am 19. Februar 2020. Weiterhin sei es vor allem Ziel der PKK, Abdullah Öcalan zu einem politischen Akteur aufzuwerten, der im unmittelbaren Dialog mit der türkischen Regierung Verhandlungen führen könne. Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“, Stand Februar 2019, Seite 34; https://www.verfassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/pb-auslaenderextremismus/broschuere-2019-02-arbeiterpartei-kurdistans-pkk , zuletzt aufgerufen am 19. Februar 2020. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang vortragen, dieser Dialog bezwecke die Einleitung eines Friedensprozesses, ändert dies nichts an der vorgenommenen Einschätzung. Denn für die Frage, ob Bilder Abdullah Öcalans als Kennzeichen der PKK anzusehen sind, kommt es nicht auf die Motivation für das Handeln der PKK - zumal nur in einem bestimmten Teilbereich -, sondern generell darauf an, dass weiterhin eine enge Verknüpfung zwischen dem Bildnis Abdullah Öcalans und der in Deutschland verbotenen PKK besteht. Kommt dem Bildnis Abdullah Öcalans danach die Eigenschaft eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung zu, ist der damit einhergehende Umstand, dass das Zeigen des Abbildes einen Straftatbestand verwirklicht bzw. verwirklichen kann, auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht zu beanstanden. Insoweit stellt § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG als allgemeines Gesetz eine Schranke der Meinungsfreiheit dar. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Gesetze, die die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG beschränken, ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen, vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198, juris, Rn. 33, trägt § 9 Abs. 1 Satz 2, Var. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG Rechnung, wonach die Verwendung von grundsätzlich verbotenen Kennzeichen neben der staatsbürgerlichen Aufklärung und der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen zu ähnlichen, sozialadäquaten Zwecken zulässig ist. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris, Rn. 29 f. Dies zugrundegelegt, ist die Prognose des Polizeipräsidiums E. , es werde bei der für den 4. November 2017 angemeldeten Versammlung zu einem Zeigen von Abbildern Abdullah Öcalans kommen und dies berge die Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, nicht zu beanstanden. Insoweit lagen dem Polizeipräsidium Düsseldorf zum einen Erkenntnisse vor, dass auf vorangegangenen Veranstaltungen mit ähnlichen Themen trotz entsprechender Hinweise auf die Rechtslage Abbilder Abdullah Öcalans gezeigt worden sind. Ausweislich der Begründung der Auflage zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides war es insoweit bei fünf Veranstaltungen zwischen Dezember 2015 und Oktober 2017 zu Anzeigen wegen entsprechender Verstöße gekommen. Ferner fand sich auf der Internetseite des Klägers zu 1. im Vorfeld der Versammlung eine Verlautbarung, die die ihm nahestehenden Versammlungsteilnehmer (erst recht) dazu veranlassen konnte, Bilder Abdullah Öcalans zu zeigen. Denn diese Äußerung lautete: „Das Verbot von Öcalans Bildern gefährdet nicht nur die Bestrebungen der kurdischen Seite für eine politische Lösung der kurdischen Frage, sondern auch eine Demokratisierung der gesamten Region. Zudem untergräbt es den politischen Willen von Millionen Menschen weltweit.“ Zum anderen war bei der für den 4. November 2017 beabsichtigten Versammlung nicht ausnahmsweise von einer lediglich sozialadäquaten und damit rechtlich zulässigen Verwendung des Bildnisses auszugehen. Soweit in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, das Zeigen von Abbildern Abdullah Öcalans könne in diesem Zusammenhang ohne strafrechtliche Relevanz bleiben, wenn die entsprechende Meinungsäußerung erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der PKK oder deren Wirken aufweise, was namentlich bei einer Mahnwache, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen will, der Fall sein könne, vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris, Rn. 30; OVG NRW im Beschwerdeverfahren bzgl. des zum hiesigen Verfahren gehörenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris, Rn. 29 ff.; dem folgend auch etwa VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 - M 13 S 18.743 -, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2019 - 18 L 1374/19 - (nicht veröffentlicht), war eine solche Verwendung bei der für den 4. November 2017 angemeldeten Versammlung nicht zu erwarten. Es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Abbilder Abdullah Öcalans ausschließlich gezeigt werden würden, um auf seine persönliche Situation, etwa seinen Gesundheitszustand oder die Vorwürfe gegen das Zustandekommen seiner Verurteilung oder sonst auf Umstände hinzuweisen, die in keinerlei Verbindung zum Wirken der PKK stehen. Zwar bezog sich ein Teil des Versammlungsthemas („Freiheit für Abdullah Öcalan und Allen politischen Gefangenen“) auf Abdullah Öcalan im Zusammenhang mit seiner Gefangenschaft. Jedoch wurden die Umstände des Strafverfahrens, der Gesundheitszustand oder die Haftbedingungen Öcalans in keiner Weise erwähnt. Ferner sollte es ausdrücklich nicht allein um den Gefangenen Öcalan, sondern um „alle politischen Gefangenen“ und damit ein allgemeinpolitisches Thema gehen. Diese Einschätzung gilt erst recht unter Einbeziehung des primär genannten Versammlungsthemas („NO PASARAN, Kein Fußbreit dem Faschismus – Schluss mit den Verboten kurdischer und demokratische[r] Organisationen aus der Türkei“), das (ebenfalls) eindeutig einen allgemeinpolitischen Bezug aufweist. Vor diesem Hintergrund war nicht erkennbar, dass, wie die Kläger anführen, (zentrales) Thema der Versammlung die – aufgrund damaliger Gerüchte vom Tode Öcalans berechtigte und aktuelle – Sorge hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes war. Vielmehr war davon auszugehen, dass die meisten der Teilnehmer Abdullah Öcalan als Repräsentanten der PKK ansehen würden. Auch der Zuschnitt der Versammlung mit erwarteten 25.000 Teilnehmern bot keinen Anlass, eine Mahnwache oder ähnliche Demonstration anzunehmen. Ohne rechtliche Relevanz bleibt auch der Einwand der Kläger, es sei beabsichtigt gewesen, Bilder Abdullah Öcalans in verschiedenen Darstellungen zu zeigen. Sofern es sich dabei nicht nur um geringfügige Abweichungen zwischen den jeweiligen Bildern bzw. Portraits Öcalans gehandelt hätte, die von § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG erfasst sind und bereits aus diesem Grund dem Kennzeichenverbot unterfallen, vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 StR 109/13 -, juris, Rn. 7, ergibt sich aus den oben genannten Grundsätzen, dass jedes Abbild einer Person, die in Bezug auf eine verbotene Vereinigung eine entsprechende Identifikationswirkung hat, den Kennzeichenbegriff erfüllt. Das gilt grundsätzlich auch für gemalte oder sonst künstlerisch hergestellte Abbilder Abdullah Öcalans. Denn die Kunstfreiheit findet ihre Grenze an dem gleichfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Ziel, die Tätigkeit von Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, zu unterbinden (Art. 9 Abs. 2 GG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 12 A 2690/07 -, juris, Rn. 11 ff. In welchen Grenzen und in welchem Rahmen danach das Zeigen künstlerisch gestalteter Abbilder Abdullah Öcalans (etwa in Form von Karikaturen o.ä.) zulässig ist bzw. im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2, Var. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG eine dem Schutzzweck des Gesetztes offenkundig nicht zuwiderlaufende, sozialadäquate Verwendung darstellt, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn es lagen zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung durch das Polizeipräsidium Düsseldorf keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Zeigen von derartigen Kunstwerken beabsichtigt war. Erst recht gab es keine Hinweise darauf, dass Bilder Abdullah Öcalans zu künstlerischen Zwecken gezeigt werden sollten. Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass bei der Durchführung der Versammlung, bei der es tatsächlich zum Zeigen von Flaggen und Fahnen mit dem Abbild Öcalans kam, vgl. Broschüre des Bundesamtes für Verfassungsschutz „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“, Stand Februar 2019, Seite 25; https://www.verfassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/pb-auslaenderextremismus/broschuere-2019-02-arbeiterpartei-kurdistans-pkk , zuletzt aufgerufen am 19. Februar 2020, künstlerisch gestaltete Abbilder Abdullah Öcalans verwendet wurden. Bestand danach zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Falle der Durchführung der für den 4. November 2017 angemeldeten Versammlung die Gefahr der Verwirklichung des Straftatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG, liegen die vom Gericht voll überprüfbaren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG vor. Insofern sei angemerkt, dass ausweislich der genannten Rechtsgrundlage das Vorliegen einer Gefährdungslage ausreichend ist und nicht – wovon die Kläger mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglicherweise ausgehen – die Überzeugung des Gerichts von der Strafbarkeit der Kläger erforderlich ist. Ferner ist die vom Polizeipräsidium E. in der beschränkenden Verfügung zu Ziffer 2 erlassene Auflage auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Die Auflage war insbesondere nicht unverhältnismäßig. Das Verbot des Zeigens von Abbildern Abdullah Öcalans war grundsätzlich geeignet, entsprechende strafrechtliche Verstöße zu unterbinden. Mildere Mittel, die zur Vermeidung der erwarteten Verstöße gegen die Rechtsordnung ebenso geeignet gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Der einheitlichen Kostenentscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zu Grunde: Die Kosten in Bezug auf den streitigen Teil der Klage (Ziffer 2 des Bescheides) waren in Folge des Unterliegens den Klägern nach Kopfteilen gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Soweit die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten getroffen worden ist, beruht sie auf seiner im Schriftsatz vom 8. Januar 2020 erklärten Kostenübernahme in Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage (Ziffer 5 und größtenteils Ziffer 4 Satz 1-3 des Bescheides). Die grundsätzlich gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kostentragungspflicht auslösende Klagerücknahme der Kläger führte in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht zur Auferlegung weiterer Kosten, da sie sich auf einen geringen Teil der Ziffer 4 (die Höhenbegrenzung der Transparente) bezog. Im Übrigen hat die Kammer jede der drei angefochtenen Verfügungsziffern mit jeweils einem Drittel des Kostenanteils bewertet. Es war zu berücksichtigen, dass nur in Bezug auf den streitigen Teil der Klage die anwaltliche Terminsgebühr (Nr. 3104 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum RVG) und die vollen Gerichtsgebühren in Höhe von 3,0 Gebühren (Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum GKG) anfallen. In Bezug auf den in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil waren die Gerichtsgebühren auf 1,0 Gebühren reduziert (Nr. 5111, Ziffer 4. des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum GKG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Das Gericht hatte keinen Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 5.000,- Euro, für die Zeit danach auf 1.666,67,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wonach für die ursprüngliche Klage der Auffangwert festzusetzen war. Die Hauptsachenerledigung bezog sich auf Verfahrensgegenstände (Ziffern 5 und größtenteils Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides), die 2/3 des ursprünglichen Streitwertes ausmachten. Dabei hat das Gericht jede der drei angefochtenen Verfügungsziffern des Bescheides mit jeweils einem Drittel des Streitwerts bewertet, wobei dem Teil der Ziffer 4, der Gegenstand der Klagerücknahme war, kein eigenes Gewicht beigemessen wurde. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.