Beschluss
15 B 1528/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1009.15B1528.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag, 3 den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und den Antrag des Antragstellers auch insoweit abzulehnen, als er auf die Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Satz 1 der Auflage 5a) des Bescheides des Antragsgegners vom 30. September 2020 zielt, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 6 Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragsgegners aus. Das private Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil die streitgegenständliche Auflage, mit der der Antragsgegner die Verwendung eines konkreten, mit dem Antragsteller abgestimmten Bildnisses von Abdullah Öcalan in zahlenmäßiger Hinsicht begrenzt hat (max. 3 Abbildungen bei bis zu 100 Teilnehmenden, max. 10 Abbildungen bei 100 bis 1.000 Teilnehmenden), erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig. 7 Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 8 Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. 9 Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f. 10 Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. 11 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012- 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79. 12 Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG. 13 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007- 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 21 und 26, vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 19 und 22 f., und vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 20. 14 Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist das Zeigen des konkreten, in Auflage 5a) in Bezug genommenen und dem Bescheid beigefügten Bildnisses von Abdullah Öcalan im Rahmen der angemeldeten Versammlung nicht als strafbare Verwendung eines Kennzeichens einer verbotenen Vereinigung - hier der PKK - i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG anzusehen. 15 Es bedarf dabei keiner weiteren Betrachtung, unter welchen konkreten Voraussetzungen Bildnisse politischer Persönlichkeiten als Kennzeichen von Vereinigungen im Sinne des Vereinsgesetzes fungieren können und ob anknüpfend daran jede Abbildung Abdullah Öcalans - unabhängig von der konkreten Pose und Bildgestaltung - als Kennzeichen der PKK einzuordnen ist. 16 Vgl. dazu eingehend OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2020 - 18 K 17619/17 -, juris Rn. 47 ff.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 - 15 B 1371/17 -, juris Rn. 28, 33 ff. 17 Die Verwendung des streitgegenständlichen konkreten Abbildes ist hier jedenfalls voraussichtlich ausnahmsweise nach § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG erlaubt. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG lässt die Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke zu. Es gestattet damit das Verwenden im Grundsatz verbotener Kennzeichen zu „sozialadäquaten“ Zwecken. Die Vorschrift lässt die Verwendung des Kennzeichens auch für Zwecke zu, die den ersten beiden - hier nicht in Betracht kommenden - Tatbestandsmerkmalen „ähnlich“ sind. Das Kennzeichen darf danach über die enge Zweckrichtung einer „aufklärenden Abschreckung“ hinaus auch für Zwecke der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung und Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte verwendet werden. Die Vorschrift ist insoweit mit Blick auf die grundrechtlichen Freiheiten auszulegen. 18 Vgl. zum ganzen OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N. aus Literatur und Rspr. 19 Bei Meinungsäußerungen, die erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der betroffenen Vereinigung oder deren Wirken aufweisen, kann die Verwendung von Öcalan-Bildern deshalb im Einzelfall „sozialadäquat“ sein. Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen, ist es daher nicht in jedem Fall verboten, Bilder seiner Person zu zeigen. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017- 15 B 1371/17 -, juris Rn. 31; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 1 A 144/05 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Mai 2019 - 18 L 1374/19 -, juris Rn. 21; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 - M 13 S 18.743 -, juris Rn. 27. 21 Insoweit spielt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Versammlungsthema eine zentrale Rolle. Gemessen daran ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei der Verwendung der in Auflage 5a) in Bezug genommenen konkreten Abbildung Abdulah Öcalans dem Grunde nach um einen sozialadäquaten Gebrauch im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG handelt. Das Versammlungsthema ist mit der Formulierung „Schluss mit den Isolationshaftbedingungen auf Imrali! Die Zeit ist reif - Freiheit für Abdullah Öcalan“ auf die Haftbedingungen des Menschen Öcalan ausgerichtet. Auch das konkret ausgewählte - und von dem Antragsgegner im Ausgangspunkt für zulässig erachtete - Foto Öcalans weist keine PKK-Symbolik oder Darstellungstypik auf, die auf dessen Bedeutung für die und innerhalb der PKK verweist. Sonstige konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr, dass die Veranstaltung entgegen dem angemeldeten Motto ein PKK-nahes Gepräge aufweisen wird, infolgedessen die Verwendung des Fotos eine andere - nicht mehr sozialadäquate - Bedeutung erlangt, hat der Antragsgegner nicht vorgebracht. Im Übrigen dürfte dieser Gefahr auch mit den weiteren Auflagen des Bescheids hinreichend begegnet sein. 22 Wenn damit grundsätzlich von einer sozialadäquaten und straffreien Verwendung des Bildnisses auszugehen ist, ist diese Bewertung entgegen der Auffassung des Antragsgegners jedenfalls im Ansatz nicht an die konkrete Zahl der gezeigten Abbildungen gekoppelt; das Erfordernis einer nur vereinzelten Verwendung ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Haftbedingungen Abdullah Öcalans das zentrale Motto der Versammlung sind, muss für die Teilnehmenden auch die Möglichkeit bestehen, mittels Fahnen, Transparenten, Schildern etc. auf diese Person aufmerksam zu machen. 23 Etwas anderes kann ggf. gelten, wenn Abbildungen in so großer Zahl gezeigt werden, dass ein - vom Antragsgegner so bezeichnetes - „Flaggenmeer“ entsteht. Ein solches ist möglicherweise geeignet, den Eindruck einer Huldigung Öcalans als politischem Führer und damit als Leitfigur der PKK zu erwecken. Ob und unter welchen Voraussetzungen von einer solchen Sachlage auszugehen ist, kann hier aber dahinstehen. Denn die vom Antragsgegner verfügte zahlenmäßige Begrenzung auf drei (bis 100 Teilnehmende) bzw. zehn Abbildungen (bei 100 bis 1.000 Teilnehmenden) geht ersichtlich über das Ziel der Verhinderung eines solchen „Flaggenmeeres“ hinaus. 24 An der vorstehenden Bewertung ändert auch der Vortrag des Antragsgegners nichts, dass das grundsätzlich bestehende Verbot der Verwendung von Abbildern Öcalans „regelmäßig durch entsprechende Anpassung des Versammlungsthemas“ umgangen und die ausnahmsweise Gestattung dadurch zum Regelfall werde. Die bewusste Wahl einer legalen Versammlungsausgestaltung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen ist die vom Antragsgegner befürchtete „Umgehung“ nach dem oben Gesagten für die juristische Einordnung nur dann relevant, wenn unter dem Deckmantel der sozialadäquaten Kennzeichenverwendung - etwa durch Angabe eines nur „vorgeschobenen“ Versammlungsthemas - eine Versammlung durchgeführt werden soll, durch deren Gepräge und in deren Kontext sich die Verwendung des Öcalan-Abbildes nicht mehr als ausnahmsweise erlaubt darstellt. In Bezug auf die streitgegenständliche Versammlung bleibt der Antragsgegner insofern aber - wie bereits dargelegt - konkrete Anhaltspunkte schuldig. Aus diesem Grund geht auch der Einwand fehl, die Auswirkungen des Vereinsverbots würden durch die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit vollständig verdrängt. Wie bereits ausgeführt, ist die einfachrechtliche Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG (auch) im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen. Eine rechtfertigungsbedürftige Kollisionslage zwischen der Versammlungsfreiheit und Art. 9 Abs. 2 GG ist insoweit nicht erkennbar. 25 Soweit der Antragsgegner schließlich auf die Eignung der streitgegenständlichen, in der Vergangenheit bereits mehrfach erlassenen Auflage zur Begrenzung der Zahl der Abbildungen verweist, geht dieser Vortrag fehl. Auf die (praktische) Durchsetzbarkeit der Auflage kommt es nicht an, weil sie voraussichtlich rechtswidrig ist. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2Nr. 2 GKG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).