Urteil
12 K 8343/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0225.12K8343.18A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00. N. 1994 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige vom Volk der F. und christlichen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben am 17. August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. August 2018 einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt stellte fest, dass der Klägerin am 1. Oktober 2017 in Italien internationaler Schutz gewährt worden war. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 26. September 2018 den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin nicht nach Nigeria abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 2. Oktober 2018 durch Aushändigung zugestellt. Die Klägerin hat am 15. Oktober 2018 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie lebe zusammen mit Herrn T. P. , über dessen Asylantrag noch im nationalen Verfahren entschieden werden müsse. Sie hätten ein gemeinsames Kind namens H. P. , das am 00. P. 2018 geboren sei. Dessen Asylverfahren werde beim VG Minden unter dem Aktenzeichen 10 K 1007/19.A geführt. Zudem sei sie erneut schwanger. Ein Mutterpass liege indes noch nicht vor. Einer Überstellung nach Italien stehe neben der problematischen Situation für Familien mit kleinen Kindern auch die Gefahr einer Trennung vom Familienvater entgegen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2018 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Der Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass Satz 4 der Ziffer 3 nicht umfasst sein soll. Die Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Nigeria abgeschoben werden dürfe, stellt für sie nämlich keinerlei Beschwer dar. Die so verstandene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. September 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Asylantrag der Klägerin ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht unzulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gilt: Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat. Der Europäische Gerichtshof hat indes entscheiden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 -, juris. Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides, den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abzulehnen, rechtswidrig. Zwar hat die Klägerin – unstreitig – in Italien internationalen Schutz erhalten. Indes würden die Lebensverhältnisse, die die Klägerin in Italien als international Schutzberechtigte (in einer Gesamtbetrachtung mit der Kernfamilie) erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu erfahren. Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89. Art. 4 der Grundrechtecharta - aus Art. 3 EMRK ergebe sich insoweit kein anderer Maßstab - sei dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegenstehe, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststelle, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. Es sei für die Anwendung des Art. 4 der Grundrechtecharta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen werde. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 der Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris , Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5. Der Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtscharta liegt mithin nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz aufzubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris , Rn. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris , Rn. 49; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64. Nach diesen Maßstäben stellen sich die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Italien zwar nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen. Danach sind anerkannte Flüchtlinge ebenso wie subsidiär Schutzberechtigte italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Sie können erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. nicht vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2016 – 13 A 1503/16.A -, juris, Rn. 4 ff., und Urteile vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A -, juris, Rn. 142, vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 51 ff. m.w.N., und vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 79 ff.; vgl. auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 10 LB 201/18 -, juris, Rn. 33 ff. Das italienische System geht davon aus, dass eine Person spätestens ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten darf, dadurch aber auch selber für sich sorgen muss. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 35, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf . Italien verfügt – im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland – über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln jedes Einzelnen geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den – unbestreitbar schwierigen – Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A – juris, Rn. 53 m.w.N. Im Hinblick auf diese Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte sind indes individuelle, in der Person der Klägerin liegende besondere Gründe anzunehmen, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK schließen lassen. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die Prognose, welche Gefahren dem einzelnen Ausländer bei Rückkehr in das Herkunftsland drohen, bei im Bundesgebiet „gelebter" Kernfamilie von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 15 (unter Änderung der Rechtsprechung). Das erkennende Gericht hat diese Rechtsprechung zur Gefahrenprognose bei Rückkehr in das Herkunftsland auf die Situation einer Rückkehr in einen anderen Zielstaat (hier: Italien) übertragen. Demnach umfasst die Prüfung auch die Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK bei Abschiebung in einen Zielstaat . Denn es ist rechtlich unerheblich, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat oder in einen sonstigen Zielstaat droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2019 – 12 K 3505/19.A -; Urteil vom 14. Oktober 2019 – 12 K 6960/17.A -. Nach diesen Grundsätzen ist damit für die Gefährdungsprognose von einer Rückkehr der Klägerin mit den Mitgliedern der Kernfamilie auszugehen: Diese umfasst jedenfalls ihr 14 Monate altes Kind H. . Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin erneut schwanger ist und damit zum Kreis besonders vulnerabler Personen zählt. Es kommt hinzu, dass der Kindesvater nach Abschluss des Dublin-Verfahrens nicht mehr nach Italien überstellt werden kann, sondern dessen Asylantrag in Deutschland im nationalen Verfahren zu prüfen ist. Für die Gefahrenprognose ist von einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der - wenngleich notwendig hypothetischen - Rückkehrsituation und damit bei tatsächlicher Lebensgemeinschaft der Kernfamilie im Regelfall davon auszugehen, dass diese entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 15. Die Klägerin (mit der Kernfamilie) gehört zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe. Bei einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband nach Italien droht der Klägerin (mit der Kernfamilie) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK. Die Klägerin wird aufgrund ihrer besonderen individuellen Situation aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Italien zu stellen und den Lebensunterhalt für sich, ein Kleinkind von unter zwei Jahren sowie (nach der Geburt) eines Säuglings sicherzustellen. Die Familie verfügt in Italien über kein familiäres Netzwerk, auf das sie zurückgreifen könnte. Für eine Alleinerziehende ist die Erlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit praktisch unmöglich, da sie die Betreuung zweier Kleinkinder gewährleisten müsste. Es ist insofern nicht ersichtlich, wie die Klägerin als alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse der Familie in Bezug auf Unterkunft, Ernährung und sanitäre Einrichtungen dauerhaft gewährleisten könnte. Es droht vielmehr Obdachlosigkeit und Verelendung. Dem steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober 2018 in Kraft getretene Gesetzesdekret des Ministerrates Nr. 113/2018 vom 4. Oktober 2018 (sogenanntes Salvini-Dekret), dessen fortdauernde Geltung als Gesetz am 29. November 2018 beschlossen wurde, neben zahlreichen Verschärfungen im italienischen Asylsystem auch vorsieht, dass die bisherigen SPRAR-Einrichtungen (nunmehr: SIPROIMI) künftig nur noch unbegleiteten Minderjährigen sowie denjenigen Personen zur Verfügung stehen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8. Mai 2019, S. 5, abrufbar unter: www.fluechtlingshilfe.ch. Zum einen ist nicht gewährleistet, dass die Klägerin als Rückkehrerin mit ihren beiden Töchtern überhaupt Aufnahme in einer solchen Einrichtung finden würde. Zum anderen ist die Unterbringung in einer der ehemaligen SPRAR-Einrichtungen zeitlich auf sechs Monate begrenzt. Die dort untergebrachten Schutzberechtigten haben zwar Anspruch darauf, für weitere sechs Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für zwölf oder mehr Monate. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27. September 2018, aktualisiert am 26. Februar 2019, S. 25, abrufbar unter: www.milo-bamf.de. Dies ändert letztlich aber nichts daran, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Unterbringung handelt und Schutzberechtigte über kurz oder lang selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen müssen. Es bleibt insofern bei der Einschätzung, dass die Klägerin als alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse der Familie in Bezug auf Unterkunft, Ernährung und sanitäre Einrichtungen dauerhaft zu gewährleisten, so dass Obdachlosigkeit und Verelendung drohen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2019 – 12 K 1565/19.A – und Urteil vom 28. Dezember 2018 – 12 K 47/18.A -. Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides), ist aufzuheben. Denn diese Entscheidung ist dann jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rn. 21 m.w.N. Die auf § 36 Abs. 1 AsylG gestützte Ausreiseaufforderung und die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des Bescheides) sind ebenfalls rechtswidrig und damit aufzuheben, da ein unzulässiger Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegt. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.