Beschluss
28 L 3297/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0226.28L3297.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (28 K 8959/19) der Antragstellerin vom 23. Dezember 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2019 wird in Bezug auf die Anordnung, dass die auf dem Grundstück Gemarkung P. · Flur 0 · Flurstücke 000 und 000 (C. Allee 000) in E. aufstehenden Gebäude als vorläufig in die Denkmalliste der Stadt E. eingetragen gelten, und die Verfügung der Stilllegung der Baustelle auf dem Grundstück wiederhergestellt sowie in Bezug auf die Versiegelung der Baustelle angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2019 ist begründet. 3 Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides vom 26. November 2019, da die Anordnung, dass die auf dem Grundstück Gemarkung P. · Flur 0 · Flurstücke 000 und 000 (C. Allee 000) in E. aufstehenden Gebäude (Objekt) als vorläufig in die Denkmalliste der Stadt E. eingetragen gelten (Vorläufige Unterschutzstellung), sowie die Verfügung der Stilllegung der Baustelle auf dem Grundstück und die Versiegelung der Baustelle rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 4 Rechtsgrundlage der Anordnung, dass ein Denkmal als vorläufig in die Denkmalliste eingetragen gilt, ist § 4 Abs. 1 DSchG NRW. Nach dieser Vorschrift soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt, wenn damit zu rechnen ist, dass ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird. 5 Mit der Eintragung einer Sache in die Denkmalliste ist zu rechnen, wenn die Beurteilungsgrundlage, die die Denkmalbehörde unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Falles und ihrer Verwaltungskraft in angemessener Zeit beschaffen kann, den Schluss zulässt, dass die Sache den Wert eines Denkmals im Sinne des § 2 DSchG NRW besitzt. Der Denkmalwert der vorläufig unter Schutz gestellten Sache muss noch nicht verlässlich festgestellt sein. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW sind im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter mutmaßlicher Denkmäler großzügig zu handhaben, ohne dass allerdings bereits der bloße Verdacht, eine Sache könnte Denkmalwert haben, ausreicht. 6 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 1445/15 -, juris Rn. 58-73, m. w. N., und Beschluss vom 8. Januar 2020 - 10 A 955/19 -, juris Rn. 7. 7 Diese Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Beklagten am 26. November 2019 in Hinsicht auf die Reste des Objektes nicht gegeben. 8 Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Baudenkmäler sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 DSchG NRW). 9 Vor den Abrissarbeiten war auf Grund des Gutachtens des Beigeladenen vom 21. August 2019 davon auszugehen, dass dem Objekt Denkmalwert zukam, weil es bedeutend für die Geschichte des Menschen, Städte und Siedlungen sowie die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse war und für seine Erhaltung städtebauliche und wissenschaftliche – in Gestalt verkehrs-, technik- und stadtgeschichtlicher – Gründe vorlagen. 10 Nach dem – ohne Verstoß gegen die Vorschriften des DSchG NRW oder der BauO NRW von der Antragstellerin veranlassten – Abriss von Teilen des Objekts ist der Denkmalwert jedoch weggefallen. Den verbliebenen Gebäudeteilen und Ausstattungsstücken vermag kein Denkmalwert zuzukommen. 11 Seine Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, kann das Objekt nicht mehr erfüllen. 12 Der Beigeladene stützt die Denkmaleigenschaft des Objekts in seinem Gutachten vom 21. August 2019 im Kern – zu Recht – darauf, dass die „gut, authentisch und mit etlichen bauzeitlichen Details überlieferte Tankanlage an der C. Allee […] ein repräsentatives und beredtes Zeugnis der E1. Stadt- und Verkehrsgeschichte“ sei. Tragender Grund des Denkmalwertes ist ausweislich der Beschreibung des Objekts und der Begründung die Wahrnehmbarkeit und Erlebbarkeit als Tankanlage. Als solche ist das Objekt bedeutend für die Geschichte der Menschen und die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Gleiches gilt im Ergebnis für die angenommene Bedeutung für Städte und Siedlungen, wenn in dem Gutachten des Beigeladenen ausgeführt wird, dass es sich bei der „Tankanlage an der C. Allee […] um einen optisch dominanten und städtebaulich markanten Bau an einem exponierten Standort im Stadtteil C1. handelt, der das Straßen-und Stadtbild sowie das Stadtgefüge in diesem Bereich maßgeblich prägt“. 13 Der Schwerpunkt in der Wahrnehmung des Objekts als Denkmal liegt obdem nicht im Bereich der noch (in Teilen) vorhandenen Wagenpflegeräume, Ladenlokale und Nebenräume, sondern so gut wie ausschließlich im Bereich der Wahrnehmung als Tankanlage mit der Tankinsel und der Fahrbahnüberdachung sowie dem Tankwartraum. Diese – die Identität des Objekts stiftenden – Gebäudeteile sind jedoch abgerissen worden. Abgerissen wurden – wie sich aus den der Kammer vorliegenden Lichtbildern in den Akten ergibt und sich durch Inaugenscheinnahme des Objektes durch den Berichterstatter bestätigt hat – im Besonderen die Fahrbahnüberdachung, der Raum für den Tankwart, die zu der Tankinsel ausgerichteten Außenwände und Tore der Wagenpflegebereiche sowie große Teile des Daches im Bereich des Raumes für den Tankwart und der Wagenpflegebereiche. Im Kern ist nur noch die „Ruine“ einer Tankstelle vorhanden, ohne dass diese als Tankstelle erkennbar wäre. 14 Eine den Denkmalcharakter des Objekts begründende Aussage wird durch die noch vorhandene Substanz nicht mehr vermittelt. Die erhaltenen Gebäudeteile und Ausstattungsstücke tragen eine solche Aussage nicht. Zwar mag diesen – wie von der Antragstellerin in dem dem Antragserwiderungsschriftsatz vom 6. Januar 2020 angefügten Vermerk vom 9. Januar 2020 aufgezeigt – im Einzelnen noch ein Zeugniswert zukommen, einen Denkmalwert des Objekts vermögen diese – ohne die Einbindung in die als Ganzes erhaltene Tankanlage – jedoch nicht zu vermitteln. Tragender Grund für die mit der Unterschutzstellung verbundenen weit reichenden Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse ist es, dass Denkmäler für geschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ablegen. Sie halten das Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt des Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als "sichtbare Identitätszeichen" für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. 15 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 - 10 A 3250/07 -, juris Rn. 45, m. w. N. 16 Dies setzt voraus, dass das Objekt seine Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Hierzu muss seine historische Identität gewahrt sein, welche jedoch – wie ausgeführt – durch den Abriss der eine Tankanlage kennzeichnenden Gebäudeteile verloren gegangen ist. 17 Schließlich hat das Objekt durch den Abriss seine „optische Dominanz“ und „städtebaulichen Markanz“ eingebüßt. Zwar mag die Querriegelfunktion der Gebäude noch zu erkennen sein. Aufgrund des Abrisses der die Ladenlokale verbindenden – in die Wagenpflegebereiche und den Raum für den Tankwart gegliederte – Fassade und des diesen Bereich überspannenden Daches ist die „Scharnierwirkung“ jedoch erheblich durchbrochen. Gleiches gilt in Bezug auf das von der Antragsgegnerin bemühte „Raumgefüge der Gesamtanlage“ und den „Funktionszusammenhang der Gesamtanlage“. Das Objekt ist – wie ausgeführt – schlichtweg nicht mehr als Tankstelle erkennbar und die Ausgestaltung- und Gliederung der Fassade kaum mehr zu erahnen. 18 Auf Grund der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Unterschutzstellung erweisen sich zugleich die Stilllegung der Baustelle und die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung in Gestalt der Versiegelung der Baustelle, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 7 A 696/07 -, juris, 20 als rechtswidrig. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. 22 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach den §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG erfolgt. Sie ist an den Ziffern 1.5 und 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) und der Streitwertpraxis des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 23 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - 10 A 2755/19 -, juris Rn. 16, m. w. N., 24 orientiert. 25 Rechtsmittelbelehrung: 26 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 27 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 28 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 29 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 30 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 31 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 32 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 33 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 34 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 35 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 36 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 37 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.