3 L 137/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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1.Der sinngemäße Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 8625/19 gegen die Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung vom 6. November 2019 wird abgelehnt; zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der offensichtlich rechtmäßigen Ordnungsverfügung vom 6. November 2019 sowie in deren Schriftsatz vom 29. Januar 2020 verwiesen, denen die Antragstellerin nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegengetreten ist.
Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht angesichts der von Kohlenmonoxid ausgehenden erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit (der Gäste, der im Betrieb Beschäftigten und Dritter) ebenfalls eindeutig zu Lasten der Antragstellerin aus, die ausweislich der am 13. Dezember 2019 durch den Ordnungs- und Servicedienst des Ordnungsamtes (OSD) getroffenen Feststellungen zudem (weiterhin) auch gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW verstößt (vgl. hierzu die mit der Klage 3 K 439/20 angegriffene Zwangsgeldfestsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2020).
Die Antragstellerin trägt laut § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
2.Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 auf 2.500,00 Euro festgesetzt (Auffangwert / hälftiger Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).