Beschluss
7 E 10253/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0206.7E10253.23.OVG.00
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Leitsätze
Für einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.(Rn.2) Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner. Die Beschwerde, für die der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet ist (I.), hat keinen Erfolg (II.). I. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist entgegen der Ansicht des Vollstreckungsschuldners der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 1. Einer Prüfung des Rechtswegs durch den Senat steht vorliegend die Vorschrift des § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – nicht entgegen. Zwar prüft nach dieser Norm das Gericht, das – wie hier – über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. § 17a Abs. 5 GVG ist vorliegend allerdings einschränkend auszulegen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem gesetzessystematischen Zusammenhang, in dem die Norm steht, § 17a Abs. 5 GVG dahin auszulegen ist, dass den Rechtsmittelgerichten nur dann eine Prüfung des Rechtswegs versagt ist, wenn die Entscheidung im ersten Rechtszug schon unter Beachtung und Anwendung des § 17a GVG erlassen worden ist. Hat das erstinstanzliche Gericht das vom Gesetzgeber in § 17a Abs. 2 bis 4 GVG als Ausgleich für die Entlastung des Rechtsmittelverfahrens von Rechtswegfragen vorgesehene Zwischenverfahren, in dessen Rahmen durch einen beschwerdefähigen Beschluss eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen wird, trotz Rüge nicht eingeschlagen, so ist (auch) § 17a Abs. 5 GVG nicht anzuwenden. Den Parteien bliebe sonst jeder Rechtsbehelf versagt, mit dem sie eine Nachprüfung der Entscheidung über die Zulässigkeitsfrage erreichen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 – III ZR 9/92 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 3. November 2021 – XII ZB 289/21 –, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 – 7 B 198/93 –, juris Rn. 5; Urteil vom 17. November 2005 – 3 C 55/04 –, juris Rn. 11). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausnahmekonstellation – wie der Vollstreckungsschuldner meint – vorliegend gegeben ist. Zwar hat der Vollstreckungsschuldner nach Einlegung der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung noch vor Erlass des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2023 die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges ausdrücklich gerügt (vgl. S. 2 f. des Schriftsatzes vom 21. März 2023, Bl. 53 f. der Gerichtsakte). Eine Vorabentscheidung hat das Verwaltungsgericht im Nichtabhilfeverfahren nicht erlassen. Ob dies gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz der bereits getroffenen Entscheidung in der Sache notwendig gewesen wäre, wofür das Ziel der in § 17a GVG getroffenen Regelungen – die Frage der Rechtwegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtszugs zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 – III ZR 9/92 –, juris Rn. 21) –, sprechen könnte, kann hier letztlich offenbleiben. Denn unabhängig von der Frage, ob dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Nichtabhilfeentscheidung ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, hindert § 17a Abs. 5 GVG jedenfalls in der hiesigen Konstellation den Senat nicht an der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit. Ausschlaggebend hierfür ist, dass das vom Vollstreckungsgläubiger eingeleitete Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung dem Vollstreckungsschuldner bis zur Aushändigung des Beschlusses naturgemäß nicht bekannt war, er dementsprechend vorher keine Möglichkeit hatte, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu rügen und eine beschwerdefähige Rechtswegentscheidung zu erhalten. Sinn und Zweck der Beschränkung der Prüfungskompetenz in § 17a Abs. 5 GVG, die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen, gebieten es daher in den Fällen, in denen keine Möglichkeit bestand, bereits in erster Instanz die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu rügen, vom Anwendungsbereich des § 17a Abs. 5 GVG auszunehmen (zum Aspekt der Möglichkeit der Rüge vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 – KZR 3/92 –, NJW 1994, 387 [387]; Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17a GVG Rn. 45; Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, GVG § 17a Rn. 46 [Stand: März 2023]). 2. Die somit vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ergibt, dass für den Antrag auf Erlass der begehrten Durchsuchungsanordnung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. a) Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 10 B 1/20 – juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 B 65/22 –, juris Rn. 5). Die – nicht verfassungsrechtliche – Streitigkeit um den Erlass der von dem Vollstreckungsgläubiger begehrten Durchsuchungsanordnung beurteilt sich nach § 46 Abs. 4 Waffengesetz – WaffG –. Diese Norm berechtigt einseitig den Vollstreckungsgläubiger als Träger hoheitlicher Gewalt nach richterlicher Anordnung zur Durchsuchung. Die Streitigkeit ist daher öffentlich-rechtlich (so auch OLG München, Beschluss vom 4. September 2012 – 34 Wx 219/12 –, juris Rn. 10; VG Freiburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 – 6 K 69/15 –, juris Rn. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 24. März 2020 – 3 L 137/20 –, juris Rn. 6; VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2023 – 3 E 578/23 SN –, juris Rn. 25; VG Weimar, Beschluss vom 18. September 2023 – 1 S 1321/23 –, juris Rn. 1; i.E. ebenso: VG Trier, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 N 728/13.TR –, juris Rn. 1). b) Die Streitigkeit ist nicht im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Eine solche abdrängende Sonderzuweisung ergibt sich weder aus dem Waffengesetz noch aus sonstigem Bundesrecht. c) Auch ist die Streitigkeit nicht durch Landesrecht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine solche Zuweisung durch Landesrecht kommt nur bei einer Streitigkeit auf dem Gebiet des Landesrechts in Betracht (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 B 65/22 –, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 3 ZB 6/21 –, juris Rn. 18). Eine solche liegt hier jedoch nicht vor. Grundlage für die beantragte Durchsuchungsanordnung ist, wie bereits ausgeführt, § 46 Abs. 4 WaffG, womit es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Bundesrechts handelt. Aus der Kompetenz der Länder zur Regelung des Verwaltungsverfahrens gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz – GG – lässt sich nicht ihre Zuständigkeit für die Bestimmung des hinsichtlich der Anordnung einer Durchsuchung nach § 46 Abs. 4 WaffG eröffneten Rechtswegs ableiten (entsprechend zu § 58 Abs. 6 und 8 Aufenthaltsgesetz – AufenthG –: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 B 65/22 –, juris Rn. 9 im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 3 ZB 6/21 –, juris Rn. 18). Daraus ergibt sich zugleich, dass landesrechtliche Regelungen in den Polizeigesetzen der Länder zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Durchsuchungsanordnungen, anders als Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums meinen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2010 – I-15 W 86/10 u.a. –, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2012 – I-3 Wx 22/11 u.a. –, juris Rn. 10; Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 46 Rn. 10; wohl auch Ziffer 46.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – vom 5. März 2012), im Falle einer beantragten Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG keine abdrängenden Sonderzuweisungen des Rechtswegs an die ordentlichen Gerichte darstellen können (so im Ergebnis auch: OLG München, Beschluss vom 4. September 2012 – 34 Wx 219/12 –, juris Rn. 10; VG Augsburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – Au 4 V 10.1968 –, juris Rn. 6; VG Freiburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 – 6 K 69/15 –, juris Rn. 2; VG Saarlouis, Urteil vom 6. Dezember 2021 – 5 O 1557/21 –, juris Rn. 3; VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2023 – 3 E 578/23 SN –, juris Rn. 25; VG Weimar, Beschluss vom 18. September 2023 – 1 S 1321/23 –, juris Rn. 1). Dies gilt folglich auch für die landesrechtliche Norm des § 21 Abs. 1 Satz 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG –, die im Übrigen ohnehin keine Bezugnahme auf § 46 Abs. 4 WaffG enthält und sich allein auf hier nicht einschlägige polizeiliche Durchsuchungen nach § 20 POG bezieht. Eine abweichende Beurteilung ergäbe sich selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten des Vollstreckungsschuldners davon ausginge, dass hier deswegen Landesrecht im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO betroffen ist, weil es um die Vollstreckung einer auf eine bundesgesetzliche Rechtsgrundlage gestützten Maßnahme geht. Denn auch für diesen Fall würde das Landesgesetz keine abdrängende Sonderzuweisung enthalten. § 9 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – sieht gerade die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für eine Durchsuchungsanordnung vor. 3. Der Senat kann, anders als der Vollstreckungsschuldner meint, über die Zulässigkeit des Rechtswegs im Beschwerdeverfahren ohne Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG entscheiden, auch wenn der Vollstreckungsschuldner die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach wie vor rügt. Eine Vorabentscheidung durch das Oberverwaltungsgericht erübrigt sich, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG keinen Anlass hätte, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1995 – V ZB 27/94 –, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 10. März 2015 – 2 L 2/14 –, juris Rn. 28; Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17a GVG Rn. 46). Die in § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG vorgesehene Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs im Beschwerderechtszug prüfen zu lassen, wird hierdurch nicht abgeschnitten. Denn die Nichtzulassung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden; eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (BGH, Urteil vom 18. November 1998 – VIII ZR 269/97 –, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2005 – 3 B 77/05 –, juris Rn. 2). Hiernach kann der Senat von einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG absehen. Wie zuvor ausgeführt ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es besteht entgegen der Ansicht der Beschwerde auch kein Anlass, die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen. Der hier allein in Betracht kommende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in den Fällen einer nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG beantragten Durchsuchungsanordnung ergibt sich bereits auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen und der vorliegenden Rechtsprechung. Soweit in der Rechtsprechung in den Fällen der vorliegenden Art demgegenüber die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte angenommen worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2010 – I-15 W 86/10 u.a. –, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2012 – I-3 Wx 22/11 u.a. –, juris Rn. 10), kann dieser Auffassung auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Frage des Rechtsweges im Falle einer Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 – 3 ZB 6/21 –, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 B 65/22 –, juris Rn. 9) nicht mehr gefolgt werden. Die Frage des Rechtswegs im vorliegenden Fall der waffenrechtlichen Durchsuchungsanordnung ist durch diese höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Ihr kommt daher mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. II. Die Beschwerde ist zulässig (1.), aber in der Sache unbegründet (2.). 1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die streitgegenständliche Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts bereits vollzogen worden ist. Wegen der Schwere des mit einer Durchsuchung regelmäßig verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 7 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) ist regelmäßig – so auch hier – ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zur gerichtlichen Überprüfung dieser Maßnahme anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 –, BVerfGE 96, 27 [39]; Beschluss vom 16. Juli 2015 – 1 BvR 625/15 –, juris Rn. 17; Beschluss des Senats vom 24. August 2009 – 7 E 10166/09.OVG –, juris Rn. 4). 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschwerdeführer vermag weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag durchzudringen. Denn der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich als rechtmäßig. a) Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG zum Zweck der Sicherstellung der Waffenbesitzkarten sowie der in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts näher aufgeführten Waffen und Munition lagen vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, mit denen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG bejaht worden sind. Ergänzend hierzu und im Hinblick auf die Beschwerdebegründung bleibt auszuführen: aa) Die Durchsuchungsanordnung diente keiner offensichtlich rechtswidrigen Sicherstellung (zum Maßstab der Offensichtlichkeit vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 – 21 C 99.1406 –, juris Rn. 33; VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, BeckRS 2017, 132013, Rn. 20). Die sowohl der sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG als auch dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zugrundeliegende Prognose des Vollstreckungsgläubigers einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder Munition (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG), die gleichzeitig zur Annahme der Unzuverlässigkeit des Vollstreckungsschuldners führt, ist jedenfalls nicht offenkundig fehlerhaft. Dabei ist unter einer „missbräuchlichen Verwendung“ im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ebenso wie bei § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG jedes Gebrauchmachen zu verstehen, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, BeckRS 2017, 132013, Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 14. November 2016 – 21 ZB 15.648 –, juris Rn. 14; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, WaffG, § 5 Rn. 31). Eine missbräuchliche Verwendung ist insbesondere dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, BeckRS 2017, 132013, Rn. 22). An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind – ungeachtet der unterschiedlichen Formulierung in § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG („verwendet werden“) und in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG („verwendet werden sollen“) – auch bei dieser Vorschrift keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, BeckRS 2017, 132013, Rn. 35 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kann es der Senat wie offenbar auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob bereits die Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner im August 2022 an einer Veranstaltung der „Freien Pfälzer“ – die er als bloßen „unpolitischen Grillnachmittag“ bezeichnet – teilgenommen hat, die Annahme einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder Munition rechtfertigt. Denn jedenfalls war diese Prognose basierend auf den Angaben in der Durchsuchungsanordnung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2022 – 1 BGs 789/22 – (Bl. 42 ff. der Verwaltungsakte) nicht offensichtlich falsch. Soweit der Vollstreckungsgläubiger aus den dort wiedergegebenen Telefongesprächen, die der Vollstreckungsschuldner mit den Beschuldigten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geführt hat, entnimmt, dass der Vollstreckungsschuldner der Reichsbürgerszene zuzuordnen sei bzw. die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere, ist dies nicht offensichtlich fehlerhaft. Der Vereinigung rund um den Beschuldigten „Heinrich XIII. Prinz Reuß“ des genannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wird vorgeworfen, sich zum Ziel gesetzt zu haben, die bestehende staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bei Eintritt eines krisenhaften Ereignisses zu überwinden und durch eine eigene, bereits in Grundzügen ausgearbeitete Staatsform zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 1 BGs 789/22 –, S. 4 f. des Beschlussabdrucks). Den Angaben im Beschluss ist, wie das Verwaltungsgerichts zu Recht ausgeführt hat, zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner mit den Grundstrukturen dieser Vereinigung vertraut gemacht wurde, mit den Zielen der Vereinigung einverstanden und sehr daran interessiert war, in der Vereinigung mitzuwirken. Hieraus lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Zuordnung des Vollstreckungsschuldners zum Reichsbürger- und Selbstverwalter-spektrum oder zumindest eine Nähe zu diesem Gedankengut schlussfolgern. Wer aber der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer negiert und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnt und/oder ignoriert, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird (vgl. Urteil des Senats vom 23. Oktober 2019 – 7 A 10555/19.OVG –, juris Rn. 34; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – 7 B 11152/18.OVG –, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 21 CS 17.1519 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris Rn. 17). Die Einschätzung wird nicht dadurch entkräftet, dass eine vom Landesverfassungsschutz durchgeführte sogenannte OSINT-Recherche ausweislich des Vermerks des Landeskriminalamtes vom 9. November 2022 (Bl. 140 ff. der Gerichtsakte) keine Bezüge des Vollstreckungsschuldners zur Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter ergeben hat. Denn hieraus kann lediglich geschlussfolgert werden, dass jedenfalls über öffentlich zugängliche Quellen keine Informationen erlangt worden sind, die ihn mit der Szene in Verbindung bringen. Ebenso schließt es der Umstand, dass gegen den Vollstreckungsschuldner kein Tatverdacht wegen der Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nach § 129, § 129a Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch – StGB – angenommen wurde bzw. wird, nicht aus, dass er der Reichsbürgerszene zuzuordnen ist. Hinzu kommt, dass der Vollstreckungsschuldner in einem Telefongespräch mit dem Beschuldigten R… signalisiert hat, in „Ausnahmesituationen“ Menschen zur Durchsetzung eigener Ziele „umlegen“ zu wollen oder dies zumindest in Kauf zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2022 – 1 BGs 789/22 –, S. 11 f. des Beschlussabdrucks). Bereits dieser Aspekt trägt die Gefahrenprognose einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und Munition im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG. bb) Soweit der Vollstreckungsschuldner meint, seine Telefonate mit dem Beschuldigten R… seien mangels ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegend nicht verwertbar, da ihm eine Kopie der Originalmitschnitte der angeblichen Telefonate nicht zur Verfügung gestellt worden sei, so ist dem nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt zwar aus Art. 103 Abs. 1 GG, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung im Bereich des Strafprozesses jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden darf, über die er zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte. Gerichtliche Entscheidungen dürfen daher nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht der Verteidigung bekannt sind (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. Januar 2006 – 2 BvR 1075/05 –, juris Rn. 26 f. und vom 7. September 2007 – 2 BvR 1009/07 –, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.). Selbst wenn man der Ansicht des Vollstreckungsschuldners folgt, dass diese Grundsätze für verwaltungsgerichtliche Durchsuchungsanordnungen entsprechend gelten, so ist hier jedoch für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nichts ersichtlich. Dem Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners ist mit gerichtlicher Verfügung vom 6. März 2023 antragsgemäß Akteneinsicht in sämtliche dem Gericht im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Gerichts- und Behördenakten gewährt worden, was mit der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt wird. Hierin waren jedoch weder die Originale noch Kopien der Mitschnitte der zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Beschuldigten R… geführten Telefonate enthalten. Diese sind folglich vom Akteneinsichtsrecht des Vollstreckungsschuldners nicht umfasst. Soweit der Vollstreckungsschuldner über sein Akteneinsichtsgesuch hinaus nach Einlegung der Beschwerde beantragt hat, ihm eine Kopie der Originalmitschnitte der Telefonate zur Verfügung zu stellen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn einen Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes gewährt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 –, BVerfGE 63, 45 [59 f.] und vom 5. November 2003 – 2 BvR 1243/03 –, BVerfGE 109, 13 [38]; Kammerbeschluss vom 11. Januar 2002 – 2 BvR 1328/00 –, juris Rn. 3 f.). cc) Dass der Vollstreckungsgläubiger seine Prognose im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG auf die Angaben im Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2022, der in der Verwaltungsakte enthalten und dem Vollstreckungsschuldner bekannt ist, gestützt hat, ist vorliegend ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch wenn es sich hierbei, wie die Beschwerde zu Recht anmerkt, um keine strafgerichtlichen Feststellungen handelt, gehen die Erkenntnisse, auf die der Vollstreckungsgläubiger seine waffenrechtliche Prognose stützt, dennoch deutlich über bloße, keine Tatsachen im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begründenden Vermutungen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 8. Januar 2018 – 7 B 11798/17.OVG –, juris Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 B 155/15 –, juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, BeckRS 2017, 132013, Rn. 24; OVG Nds., Beschluss vom 26. April 2019 – 11 ME 135/19 –, juris Rn. 11) hinaus. So sind die mittels Telekommunikationsüberwachung aufgenommenen Gespräche in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs teils wörtlich wiedergegeben worden. Dafür, dass diese Wiedergabe unzutreffend oder unzureichend ist, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Im Ergebnis war daher die Prognose des Vollstreckungsgläubigers, dass im Falle des Vollstreckungsschuldners die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder Munition besteht, zumindest nicht offensichtlich fehlerhaft (für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als Maßstab im Rahmen der Durchsuchung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG: Pfengler, DÖV 2024, 101 [104]). dd) Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass sich die Mutmaßungen im Rahmen der weiteren Ermittlungen nicht bestätigt hätten, weshalb der Beschuldigte Reiling zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, ist dies im vorliegenden Verfahren unerheblich. Denn für die Frage, ob die gerichtliche Durchsuchungsanordnung zu Recht ergangen ist, kommt es auf den Zeitpunkt ihres Erlasses an (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2009 – OVG 1 L 100.08 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 18 E 190/23 –, juris Rn. 18, m.w.N.). Spätere Entwicklungen bleiben daher unberücksichtigt. b) Liegen daher die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG vor, der im Vergleich zum so genannten gestreckten Verfahren nach § 46 Abs. 2 WaffG bereits auf Tatbestandsebene erhöhte Anforderungen enthält, so stellt sich eine sofortige Sicherstellung in der Regel nicht als ermessensfehlerhaft dar (so auch Pfengler, DÖV 2024, 101 [105]). So liegt der Fall auch hier. Insbesondere erweist sich die sofortige Sicherstellung nicht als unverhältnismäßig. Die von der Beschwerde genannte Handlungsalternative nach § 46 Abs. 2 WaffG hätte den Vollstreckungsschuldner zwar möglicherweise weniger beeinträchtigt. Sie schied als milderes Mittel aber deshalb aus, weil sie nicht ebenso wie eine sofortige Sicherstellung zur Gefahrenabwehr geeignet gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Vollstreckungsschuldner, wie dargelegt, die Gefahr bestand, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden würde. Bei einem gestreckten Verfahren nach § 46 Abs. 2 WaffG wären ihm daher trotz des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse für einen längeren Zeitraum der Besitz von Waffen und Munition belassen worden, über die er hätte verfügen können, obwohl er kein Vertrauen genoss, sich jederzeit und in jeder Hinsicht an geltendes Recht – und damit auch an waffenrechtliche Vorschriften oder auch waffenrechtliche Verfügungen zur Besitzaufgabe – zu halten. Die im Vergleich zu einer sofortigen Sicherstellung weniger effektive und mit erheblichen Restrisiken verbundene Handlungsalternative eines Vorgehens nach § 46 Abs. 2 WaffG musste der Vollstreckungsgläubiger hingegen nicht wählen (vgl. hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, BeckRS 2017, 132013, Rn. 36; VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020 – 4 K 2703/20 –, BeckRS 2020, 23369, Rn. 35; zu § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG vgl. ferner Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, WaffG § 46 Rn. 13). Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die beim Vollstreckungsschuldner bestehende Missbrauchsgefahr besonders eindrücklich durch seine Bereitschaft, in „Ausnahmesituationen“ Menschen zur Durchsetzung eigener Ziele „umlegen“ zu wollen oder dies zumindest in Kauf zu nehmen, belegt wird. Diese Gefahr wird weder durch ein kooperatives Verhalten des Vollstreckungsschuldners im Rahmen der Durchsuchung am 8. Dezember 2022 noch durch den Umstand entkräftet, dass zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der Dienst habenden Polizeibeamten die Voraussetzungen einer Sicherstellung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr nach § 22 POG nicht vorgelegen haben. Auf die bloße Möglichkeit, dass es zumindest für den Zeitraum der Durchführung des gestreckten Verfahrens nicht zu einer Realisierung der angenommenen Missbrauchsgefahr kommen würde, musste sich der Vollstreckungsgläubiger im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr nicht verweisen lassen. c) Nicht zu beanstanden ist es ferner, dass die waffenrechtliche Verfügung des Vollstreckungsgläubigers vom 13. Januar 2023 – die den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, ein für sofort vollziehbar erklärtes Waffenbesitzverbot sowie die Sicherstellungsanordnung enthält – zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses dem Vollstreckungsschuldner noch nicht bekannt gegeben worden, sondern dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung lediglich als Entwurf beigefügt war. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Durchsuchung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG die Anordnung einer Sicherstellung in Form eines Verwaltungsakts voraussetzt, wofür der in § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG geregelte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sprechen dürfte (so wohl auch SächsOVG, Beschluss vom 15. August 2017 – 3 B 157/17 –, juris Rn. 7; Pfengler, DÖV 2024, 101 [103]). Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist den Gründen des angefochtenen Beschlusses mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass von der Durchsuchungserlaubnis nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Bescheid vom 13. Januar 2023 dem Vollstreckungsschuldner zuvor bekanntgegeben wird (vgl. S. 9, 10 des Beschlussabdrucks), was vorliegend offensichtlich auch erfolgt ist. Diese Vorgehensweise ist bei Durchsuchungen zum Zwecke der Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nicht zu beanstanden. Denn auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht erst dann Auswirkungen auf den Vollstreckungsschuldner entfaltet, wenn ihm die waffenrechtliche Verfügung des Vollstreckungsgläubigers bekanntgegeben worden ist (für die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens im Ergebnis ebenso: VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, BeckRS 2017, 132013, Rn. 7 f., 20; VG Trier, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 N 728/13 –, juris Rn. 8; VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020 – 4 K 2703/20 –, juris Rn. 26; VG Cottbus, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 3 I 2/23 –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 18. April 2023 – 3 E 578/23 SN –, juris Rn. 41; VG Weimar, Beschluss vom 18. September 2023 – 1 S 1321/23 – juris Rn. 6 f.; wohl auch Pfengler, DÖV 2024, 101 [104]). Bei einem solchen Durchsuchungsbeschluss handelt es sich, anders als in der Rechtsprechung teils angenommen wird, auch nicht um die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes (so BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 – 21 C 99/1406 –, juris Rn. 28). Vielmehr sind derartige aufschiebende Bedingungen Durchsuchungsanordnungen nicht fremd. So wird der Vollzug der Durchsuchung etwa auch regelmäßig unter den Vorbehalt gestellt, dass der Betroffene die Sachen nicht freiwillig herausgibt (vgl. hierzu etwa VG Trier, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 N 728/13 –, juris Rn. 8; VG Saarland, Urteil vom 6. Dezember 2021 – 5 O 1557/21 –, juris Rn. 26; VG Cottbus, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 3 I 2/23 –, juris; ferner Beschluss des BGH vom 29. November 2022 – 1 BGs 789/22 –, Beschlussabdruck S. 4, Bl. 47 ff. der Verwaltungsakte). Die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ebenfalls vor. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. d) Schließlich erweist sich die Anordnung der Durchsuchung zum Zweck der Sicherstellung der genannten Gegenstände auch als verhältnismäßig. Angesichts der hohen Bedeutung der Rechtsgüter Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 und 3 LV), die von der hier zumindest nicht offensichtlich fehlerhaft angenommenen Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder Munition durch den Vollstreckungsschuldner betroffen sind, steht die Intensität des Eingriffs in Art. 13 GG, Art. 7 LV nicht außer Verhältnis zum mit der Durchsuchungsanordnung verfolgten Zweck (vgl. hierzu auch VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 S 1470/17 –, BeckRS 2017, 132013, Rn. 37), zumal der Vollstreckungsschuldner den Vollzug der Durchsuchungsanordnung durch freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände hätte abwenden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren nur eine Festgebühr anfällt (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).