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Urteil

12 K 7300/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0325.12K7300.19A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1999 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger vom Volk der Peul und muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 6. August 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. August 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt stellte fest, dass der Kläger am 7. Mai 2018 bereits internationalen Schutz in Griechenland erhalten hat. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. September 2019 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er diese Frist nicht einhält, die Abschiebung nach Griechenland an. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass der Kläger nicht nach Guinea abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zudem setzte es die Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus (Ziffer 5). Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu erheben sei. Der Bescheid wurde am 23. September 2019 zugestellt. Der Kläger hat am 4. Oktober 2019 die vorliegende Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, eine Überstellung nach Griechenland verstoße gegen Art. 3 EMRK. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2019 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (auch) hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren mit Beschluss vom 8. Januar 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Klageantrag in Bezug auf die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass Satz 4 der Ziffer 3 nicht umfasst sein soll. Die Feststellung, dass der Kläger nicht nach Guinea abgeschoben werden dürfe, stellt für ihn nämlich keinerlei Beschwer dar. Die so verstandene Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Denn es gilt wegen Erteilung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrags unter Ziffer 1 des Bescheides als unzulässig ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig, da es für diese Unzulässigkeitsentscheidung an einer tragfähigen Rechtsgrundlage fehlt. Die insoweit einzig in Betracht kommende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet als Rechtsgrundlage aus. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der EU dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Mit dieser Vorschrift setzt der nationale Gesetzgeber Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) RL 2013/32 in das nationale Recht um, der ein solches Ablehnungsrecht vorsieht. Ausgehend von dem Wortlaut der Vorschriften ist die Unzulässigkeitsentscheidung von keinen weiteren Bedingungen abhängig, sodass die Voraussetzungen ausgehend hiervon alleine deshalb erfüllt wären, weil dem Kläger – unstreitig – in Griechenland internationaler Schutz gewährt wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der die Kammer folgt, ist Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) RL 2013/32 aber dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh), der mit Art. 3 EMRK inhaltsgleich ist, zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 -, juris. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nicht als unzulässig ablehnen, da dem hier konkret betroffenen Kläger im Falle einer Abschiebung nach Griechenland aufgrund der gegenwärtigen Umstände eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89. Art. 4 der Grundrechtecharta - aus Art. 3 EMRK ergebe sich insoweit kein anderer Maßstab - sei dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegenstehe, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststelle, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. Es sei für die Anwendung des Art. 4 der Grundrechtecharta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen werde. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 der Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5. Der Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtscharta liegt mithin nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz aufzubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 49; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64. Nach diesen Maßstäben droht dem hier konkret betroffenen Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK, Art. 4 Grundrechtecharta verstoßende Behandlung. Nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen - vgl. zur zulässigen Möglichkeit eines Hinweises auf die Erkenntnisliste, die auf der Internetseite des Gerichts aufgerufen werden kann: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 4 A 967/18.A -, juris, Rn. 6 ‑ stellen sich die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Griechenland nicht lediglich als schwierige, von großer Armut geprägte Verhältnisse, sondern als in erheblichem Umfang prekäre Verhältnisse dar. International Schutzberechtigte haben nach der Ankunft in Griechenland über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen. Zudem ist es für sie praktisch unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen. Vgl. hierzu ausführlich VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, juris, Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2019 – 12 K 1446/19.A -, juris; Beschluss vom 23. September 2019 – 12 L 1326/19.A -, juris; Urteil vom 22. Mai 2019 - 22 K 16449/17.A -, juris. Im Einzelnen: International Schutzberechtigte sehen sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern oft auch mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation und kämpfen oft um ihr bloßes Überleben. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis besteht immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland; Stand: 4. Oktober 2019, Seite 24. Unterkünfte werden für international Schutzberechtigte nicht bereitgestellt. Die Möglichkeit, nach der Anerkennung übergangsweise in einem Flüchtlingslager oder einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms untergebracht zu werden, greift für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte nicht. Der Zugang zu Unterkünften für Obdachlose wird in der Praxis aufgrund der geringen Kapazitäten dieser Unterkünfte stark erschwert. Die Obdachlosenunterkünfte sind in der Regel voll belegt oder führen bereits Wartelisten. Zudem stehen sie Obdachlosen, die sich nicht auf Griechisch oder Englisch verständigen können, nicht zur Verfügung. Finanzielle Unterstützung von staatlicher Seite wie das im Februar 2017 eingeführte soziale Solidaritätseinkommen ist für international Schutzberechtigte – wenn überhaupt – nur unter stark erschwerten Bedingungen zu erhalten. Diese sind daher in der Regel darauf angewiesen, eine Mietwohnung zu finden und die finanziellen Mittel dafür selbst zu erwirtschaften. Gelingt ihnen dies nicht, droht ein Leben auf der Straße oder in leerstehenden Häusern. Vgl. aida, Country Report: Greece, 2018 Update, März 2019, Seite 185 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece; Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018, S. 4 ff., abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Stellungnnahme_Griechenland_Update.pdf; Pro Asyl, Anerkannte raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnungen zwangsräumen, Bericht vom 18. April 2019, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/anerkannte-raus-in-griechenland-muessen-gefluechtete-ihre-wohnungen-zwangsraeumen/; Pro Asyl, Abschiebung ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland, Bericht vom 7. Januar 2019, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/abschiebungen-ins-nichts-zur-situation-von-anerkannten-fluechtlingen-in-griechenland/; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Anfragebeantwortung – Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland, 29. Oktober 2019, S. 2 ff. Bei Würdigung der aktuellen Erkenntnislage lassen die gewichtigen Defizite zur Überzeugung des Gerichts auch im Lichte der Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten für anerkannte Schutzberechtigte nur den Schluss zu, dass der hier konkret betroffene Kläger, auch wenn dieser keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95) angehört, im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im oben genannten Sinne ausgesetzt sein wird. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der konkret betroffene Kläger wird zur Überzeugung des Gerichts keine realistische Möglichkeit haben, eine Unterkunft auf legalem Wege zu erhalten. Denn die Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte in Griechenland bieten keine Gewähr dafür, dass er nach einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen zu haben. Er wird in Ansehung der bestehenden Defizite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, in Griechenland eine Unterkunft im Sinne von legalem Obdach mit Schlafgelegenheit zu finden. Insoweit dokumentieren die Erkenntnisse nicht lediglich schwierige, von großer Armut geprägte Verhältnisse, sondern in erheblichem Umfang prekäre Verhältnisse, die auch bei den zu fordernden großen Anstrengungen von dem Kläger nicht zu überwinden sein werden. Zwar sind international Schutzberechtigte formell mit Einheimischen in Bezug auf den Zugang zu Unterkünften gleichgestellt. Die Erkenntnislage zeigt indes, dass der Verwirklichung der Rechte faktisch so erhebliche Grenzen gesetzt sind, dass es jedenfalls dem hier konkret betroffenen Kläger, der - anders als Einheimische - weder über ein familiäres Netzwerk in Griechenland verfügt, noch (faktischen) Zugang zu staatlichen Leistungen hat, nicht bzw. nur unter sehr günstigen Umständen möglich sein wird, eine legale Unterkunft zu erlangen. Vgl. hierzu auch VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, juris, Rn. 131 ff. m.w.N. Die vorliegenden Erkenntnisse belegen, dass es dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird, eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt anzumieten, da Vermietungen in Griechenland traditionell innerhalb der Familie und im Bekanntenkreis stattfinden. Abgesehen davon wird die Anmietung eines privaten Wohnraums voraussichtlich daran scheitern, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, nachhaltig die Mietkosten zu tragen. Denn er wird faktisch keinen Zugang zu einer (wohnungsbezogenen) Sozialleistung in Griechenland haben. So erfüllt er bei seiner Rückkehr nach Griechenland weder die Voraussetzung eines mindestens fünfjährigen Aufenthalts in Griechenland für den Bezug von wohnungsbezogener Sozialhilfe noch die Voraussetzung eines durch einen Steuerbescheid nachzuweisenden mindestens einjährigen Aufenthalts, der ihn zum Bezug allgemeiner Sozialhilfe berechtigten würde. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 23. August 2019, Seite 2; aida, Country Report: Greece, 2018 Update, März 2019, Seite 185 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece; Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018, S. 4 ff., abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Stellungnnahme_Griechenland_Update.pdf. Das Gericht hält es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch für ausgeschlossen, dass der Kläger wohnungsbezogene Beihilfen im Rahmen des „Helios 2"-Programms erhalten wird. Das Programm richtet sich an Personen, die als anerkannte Schutzberechtigte die ESTIA-​Unterkünfte verlassen müssen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 23. August 2019, Seite 3. Vor diesem Hintergrund ist es eher unwahrscheinlich, dass der Kläger als zurückkehrender anerkannter Schutzberechtigter Beihilfen aus dem Programm erhalten wird. Abgesehen davon - selbst wenn der Kläger grundsätzlich bezugsberechtigt wäre - ist das „Helios 2"-Programm nur für 5.000 Personen ausgelegt, sodass nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der hier konkret betroffene Kläger tatsächlich einen Anspruch realisieren könnte. Denn neben dem Kläger sind dann jedenfalls auch die über 6.000 anerkannten Schutzberechtigten bezugsberechtigt, die Ende 2019 noch in den ESTIA-Unterkünften gelebt haben, sowie die weiteren Schutzberechtigten, die derzeit noch in Aufnahmelagern auf den Inseln und auf dem Festland leben. Abgesehen davon werden nach den vorliegenden Erkenntnismitteln jedes Jahr mindestens ca. 15.000 bis 20.000 Schutzberechtigte anerkannt, die teilweise ebenfalls in Konkurrenz um die Wohnungsbeihilfen treten. Dies spricht - jedenfalls gegenwärtig - dagegen, dass der Kläger tatsächlich Wohnungsbeihilfen im Rahmen des „Helios 2"-Programms erzielen wird. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger sonst über (finanzielle) Mittel verfügte, die ihm eine Anmietung von privatem Wohnraum ermöglichen würden. Auch wird er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seines faktisch eingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt nicht in der Lage sein, zeitnah durch Erwerbsarbeit eine private Unterkunft zu finanzieren. Denn angesichts der schlechten Wirtschaftslage in Griechenland, die mit einer vergleichsweise hohen Arbeitslosigkeit verbunden ist, wird der Kläger kaum eine legale Beschäftigung erlangen können, unter anderem auch deswegen, weil griechische Arbeitgeber nach den vorliegenden Erkenntnissen vorrangig Stellen an Einheimische bzw. an Personen mit Kenntnissen in der griechischen Sprache vergeben. Die Arbeitsaufnahme wird anerkannten Schutzberechtigten auch dadurch erschwert, dass sie faktisch kaum eine Möglichkeit haben, die griechische Sprache zu erlernen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, juris, Rn. 119 unter Hinweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 22. August 2017. Die damit verbundene Arbeitslosigkeit unter anerkannten Schutzberechtigten, die in den Erkenntnismitteln übereinstimmend als großes Problem bezeichnet wird, lässt nicht erwarten, dass der Kläger zeitnah nach seiner Rückkehr nach Griechenland eine Beschäftigung finden wird. Vgl. zur zumutbaren Erwerbstätigkeit BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 – 1 B 100/05 -, juris. Auf die Aufnahme einer illegalen Beschäftigung etwa im Bereich der Schwarzarbeit muss sich der Kläger hiernach nicht verweisen lassen, auch wenn dies unter den anerkannten Schutzberechtigten, die eine Arbeitsstelle in Griechenland gefunden haben, ausweislich der Erkenntnismittel üblich scheint. Eine realistische Aussicht auf die Aufnahme in ein von der EU gefördertes Arbeits- bzw. Ausbildungsprogramm liegt angesichts der begrenzten Kapazitäten nicht vor. Vgl. VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, juris, Rn. 135. Darüber hinaus ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der Kläger eine Wohnung des ESTIA-Programms erhält, da die dort verfügbaren Wohnungen nicht nur konstant ausgelastet sind, so das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland; Stand: 4. Oktober 2019, Seite 2, sondern - abgesehen davon - für Rückkehrer überhaupt nicht zur Verfügung stehen. Denn die Aufnahme in das ESTIA-Programm ist nur für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche – anders als der Kläger - die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylbewerber an dem Programm teilgenommen haben. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland; Stand: 4. Oktober 2019, Seite 27; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 23. August 2019, Seite 2; aida, Country Report: Greece, 2018 Update, März 2019, Seite 185 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece. Auslastungsbedingt besteht auch keine realistische Option für den Kläger, zur Vermeidung einer vorübergehenden oder andauernden Obdachlosigkeit in ein Aufnahmelager, ein Obdachlosenheim oder eine Unterkunft einer Nichtregierungsorganisation zu gehen. Dass die Aufnahmelager dem Kläger nicht zur Verfügung stehen, zeigt sich schon daran, dass diese ausweislich der Erkenntnismittel nur Migranten im laufenden Asylverfahren Platz bieten sowie anerkannten Schutzberechtigten, die vorher bereits dort gelebt haben. Dies ist beim Kläger als zurückkehrendem anerkannten Schutzberechtigten nicht der Fall. Abgesehen davon fehlt es auch in den griechischen Lagern an hinreichenden Kapazitäten, die es dem Kläger - ausnahmsweise - erlauben würden, trotz alledem einen Platz zu erhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass alleine von Januar bis Oktober 2019 ca. 57.100 neue Asylbewerber nach Griechenland eingereist sind, die kurz- und langfristig in den ohnehin schon vollen Lagern untergebracht werden müssen. Überdies kommt für die anerkannten Schutzberechtigten erschwerend hinzu, dass kurz- und langfristig tausende Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte von den überfüllten Lagern der griechischen Inseln auf das Festland umgesiedelt werden und hinsichtlich des Wohnraums in Konkurrenz zu den auf dem Festland lebenden anerkannten Schutzberechtigten treten. Vor diesem Hintergrund ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger keinen Platz in einem Aufnahmelager erhalten wird. Dies gilt ebenso für die griechischen Obdachlosenheime. Dem Kläger ist zwar zuzumuten, sich mit hoher Eigeninitiative einen Platz in einem Obdachlosenheim zu suchen und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit dort - selbst wenn die Umstände von großer Armut geprägt sind - zu leben. Die vorliegenden Erkenntnismittel zeigen allerdings, dass ihm auch dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird. So sind die Obdachlosenunterkünfte bereits von einer dauerhaft hohen Auslastungsquote geprägt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass gelegentlich vereinzelte Plätze frei werden, so tritt der Kläger insoweit nicht nur in Konkurrenz zu Asylbewerbern und anderen anerkannten Schutzberechtigten sondern auch zur einheimischen Bevölkerung. Schließlich zeigen die oben dargestellten Erkenntnismittel, dass auch die begrenzten Plätze der Nichtregierungsorganisationen ungeeignet sind, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Obdachlosigkeit abzuwenden. Vgl. VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, juris, Rn. 137 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland; Stand: 4. Oktober 2019, Seite 27; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Anfragebeantwortung – Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland, 29. Oktober 2019, S. 2 ff. Die danach beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Obdachlosigkeit des Klägers spiegelt sich auch in den Feststellungen der Erkenntnismittel zur allgemeinen Wohnsituation von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland wieder. Nach den vorliegenden Erkenntnissen stellt Obdachlosigkeit unter anerkannten Schutzberechtigten ein ernsthaftes Risiko dar. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Stand: 4. Oktober 2019, Seite 27; aida, Country Report: Greece, 2018 Update, März 2019, Seite 185 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece; Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018, S. 4 ff., abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Stellungnnahme_Griechenland_Update.pdf; Pro Asyl, Anerkannte raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnungen zwangsräumen, Bericht vom 18. April 2019, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/anerkannte-raus-in-griechenland-muessen-gefluechtete-ihre-wohnungen-zwangsraeumen/; Pro Asyl, Abschiebung ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland, Bericht vom 7. Januar 2019, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/abschiebungen-ins-nichts-zur-situation-von-anerkannten-fluechtlingen-in-griechenland/; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Anfragebeantwortung – Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland, 29. Oktober 2019, S. 2 ff. Soweit vereinzelt darauf hingewiesen wird, dass Migranten auch fremde Gebäude besetzen, so vermag dies das ernsthafte Risiko einer Obdachlosigkeit nicht zu mindern. Abgesehen davon, dass sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen muss, fremde Gebäude zu besetzen, so zeigt diese Situation vielmehr, dass andere legale Unterbringungsmöglichkeiten nicht in hinreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Es ist zudem weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der hier konkret betroffene Kläger über ein Netzwerk in Griechenland verfügte, welches ihm (hinreichend zeitnah) eine Unterkunft zur Verfügung stellen könnte. Vgl. VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, juris, Rn. 138. Ferner steht der vorgenannten Feststellung, dem hier konkret betroffenen Kläger drohe im Falle seiner Überstellung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK, nicht entgegen, dass das griechische Einwanderungsministerium mit Schreiben vom 8. Januar 2018 auf die rechtzeitige Umsetzung der RL 2011/95 hingewiesen und zugesichert hat, anerkannten Schutzberechtigten sämtliche sich aus dieser Richtlinie sowie der EMRK zustehende Rechte zu gewähren. Eine zuvor beim Zielstaat der Überstellung eingeholte Zusicherung kann zwar geeignet sein, eine Verletzung von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK auszuschließen, auch wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Zielstaat an erheblichen Mängeln leiden und hieraus für die zu überstellende Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Hierzu ist aber ein konkretes Schreiben der zuständigen Behörden des Zielstaats insbesondere mit Namens- und Altersangabe sowie - bei Familien - einer Anerkennung als Familieneinheit als eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung erforderlich. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, juris, Rn. 153; Beschluss vom 1. August 2018 - 10 L 488/18.A -, juris, Rn. 48. Die Zusicherung des griechischen Einwanderungsministeriums vom 8. Januar 2018 genügt diesen Anforderungen indes nicht. Denn die Erklärung der griechischen Behörde trifft keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung, sondern beschränkt sich allein auf die Feststellung, dass die RL 2011/95 in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde. Damit wird letztlich nur auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass in Griechenland geltendes Recht zur Anwendung kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 30 ff. Es sind auch sonst weder Anhaltspunkte substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen folgt, dass der Kläger nicht von den oben dargestellten Mängeln individuell betroffen sein wird, etwa dass der Kläger in Griechenland bereits gearbeitet hätte oder berufliche Qualifikationen vorweisen könnte, die ihn für griechische Arbeitgeber vorzugswürdig machen würden. Nach alledem besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der hier konkret betroffene Kläger über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen. Ist danach die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids aufzuheben, so muss Gleiches auch für die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelten. Die folgt schon daraus, dass die Feststellung nach obigen Ausführungen inhaltlich nicht zutrifft. Abgesehen davon ist diese Regelung bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, auf den Antrag des Klägers hin materielle Berechtigungen nach Art. 16a GG sowie §§ 3 und 4 AsylG zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann vor diesem Hintergrund sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Heimat-​) Staat, in den abgeschoben werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 21. Die unter Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Griechenland ist ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Eine so gelagerte Konstellation liegt hier aber nicht vor, da - wie bereits ausgeführt - eine Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden kann. Dass eine solche Entscheidung vorliegend auf § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG gestützt werden könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die in Ziffer 4 des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und aufzuheben. Vgl. VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 - 10 K 2275/19.A -​, juris, Rn. 150. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war vorliegend nicht geboten. Der Hilfsantrag steht nach Auslegung gemäß § 88 VwGO unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung, dass der auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Hauptantrag erfolglos bleibt. Diese Bedingung ist vorliegend nicht eingetreten, da der Kläger mit seinem Hauptantrag obsiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.