Beschluss
2 L 3239/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0331.2L3239.19.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG auszustellen und insofern das Verbot der Erwerbstätigkeit und die Wohnsitzauflage nach § 60b Abs. 5 Satz 2 und 3 AufenthG zurückzunehmen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, die Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG auszustellen und insofern das Verbot der Erwerbstätigkeit und die Wohnsitzauflage nach § 60b Abs. 5 Satz 2 und 3 AufenthG zurückzunehmen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 16. Dezember 2019 bei Gericht sinngemäß dem Haupttenor entsprechend gestellte Antrag hat Erfolg. Der so verstandene Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Hinsichtlich des verfolgten Begehrens – keine Duldung als Person mit ungeklärter Identität – hält der Einzelrichter einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (zumindest in Kombination mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Var. 1 VwGO) für zulässig. Noch offen gelassen: VG Minden, Beschluss vom 13. Januar 2020 – Az. 7 L 1317/19 – juris, Rn. 19. Vgl. auch Dollinger , in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 60b Rn. 31. Nach der Konzeption des Gesetzgebers erscheint es zwar so, dass einstweiliger Rechtsschutz in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern in dem gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist. § 60b Abs. 6 AufenthG, der – wie die gesamte Vorschrift des § 60b AufenthG zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität – durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I 2019, 1294) mit Wirkung zum 21. August 2019 in das AufenthG eingeführt wurde, bestimmt nämlich, dass hinsichtlich der Erteilung einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG Anwendung findet. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG haben Widerspruch und Klage gegen die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, keine aufschiebende Wirkung. Aufgrund der damit gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) liegt es nah, für die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Erteilung einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität abzustellen. Vgl. Wittmann/Röder : Aktuelle Rechtsfragen der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität gem. § 60 b AufenthG, ZAR 2019, 362 (367 f.). Der Einzelrichter hat jedoch erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller mit dieser Konzeption effektiver einstweiliger Rechtsschutz im Sinne des Art 19 Abs. 4 GG gewährt wird. Sofern der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO aufgrund offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG erfolgreich wäre, wäre dies für den Betroffenen nämlich nicht von Nutzen. § 60b Abs. 6 AufenthG verweist auch auf § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen. Der Gesetzgeber ist nach der Gesetzesbegründung der Ansicht, diese Regelung sei auch für eine Duldung nach § 60b AufenthG passend. Vgl. BT-Drs. 19/10706, S. 14. Anders als bei dem originären Anwendungsbereich der Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der bei einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Ausweisung oder einen sonstigen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakt aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Ausländer nicht zulässt, gereicht die aufschiebende Wirkung dem Ausländer allerdings hier überhaupt nicht zum Vorteil. Denn die Wirkungen des § 60b AufenthG treten nach der Verweisung unabhängig von einer aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ein. So dürfte der Verweis auf § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verstehen sein. Insbesondere soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des laufenden Gerichtsverfahrens unabhängig von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ausgeschlossen sein. Dies wird durch den Umstand deutlich, dass der Verweis des § 60b Abs. 6 AufenthG zunächst den gesamten § 84 Abs. 2 AufenthG erfassen sollte. Vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 40. Jedoch wurde die Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der im Ergebnis zu einer weiteren Ermöglichung der Erwerbstätigkeit trotz der Wirkungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG geführt hätte, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Anregung des Ausschusses für Inneres und Heimat explizit ausgeschlossen. Vgl. BT-Drs. 19/10706, S. 14. Mithin wird davon auszugehen sein, dass durch den Verweis auf die Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sämtliche Wirkungen einer Duldung nach § 60b AufenthG (siehe insbesondere § 60b Abs. 5 AufenthG bezüglich der nicht möglichen Anrechnung als Vorduldungszeiten, des Erwerbstätigkeitsverbots sowie der Wohnsitzauflage) unabhängig von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eintreten. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch eine gerichtliche Entscheidung ist daher zur Abwendung unmittelbar eintretender Nachteile – wie dem Erwerbstätigkeitsverbot – auch dann nicht geeignet, wenn die Rechtswidrigkeit der Entscheidung nach § 60b AufenthG offensichtlich ist. Der ebenfalls in § 60b AufenthG enthaltene Verweis auf § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, wonach eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht eintritt, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern, da diese Regelung nur eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache betrifft. Vgl. Kluth , in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 24. Edition Stand: 1. August 2019, AufenthG, § 84 Rn. 40. II. 1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Abs. 4 AufenthG ohne den Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b Abs. 1 Satz 2 AufenthG und insoweit auf die Rücknahme des Verbots der Erwerbstätigkeit und die Wohnsitzauflage nach § 60b Abs. 5 AufenthG. Die Vorschrift des § 60b AufenthG ist auf den Antragsteller bereits nicht anwendbar, da die Übergangsregelungen des § 105 Abs. 3 AufenthG einschlägig ist. § 60b AufenthG findet u.a. dann keine Anwendung, wenn ein Ausländer – wie hier – eine Beschäftigungsduldung beantragt hat und die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt. Der Antragsteller hat eine Beschäftigungsduldung am 19. Juli 2019 über seinen Bevollmächtigten beantragt und es lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Erteilung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. (§ 60c AufenthG) vor. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F. zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat (a)), die Voraussetzungen nach Absatz 6 dieser Vorschrift nicht vorliegen (b)) und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (c)). a) Der vom Antragsteller am 9. April 2019 mit der B. abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zum staatlichen anerkannten Krankenpfleger in der Zeit vom 17. September 2019 bis zum 17. März 2021 ist auf eine derartige qualifizierte Berufsausbildung gerichtet. Dies bestreitet letztlich auch die Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung vom 19. Februar 2020 unter Verweis auf die Gleichstellung mit der staatlich anerkannten Helferausbildung in dem ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2018 nicht (nunmehr ausdrücklich geregelt in § 60c Abs. 1 Nr. 1b) AufenthG). Vielmehr beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass ihr die entsprechenden Dokumente nicht vorliegen würden. Hierbei verkennt sie jedoch, dass sich der Ausbildungsvertrag des Antragstellers einschließlich eines Schulungs- sowie Praktikumsvertrags in ihren eigenen Verwaltungsvorgang befinden (vgl. Seite 99 bis 106 des Verwaltungsvorgangs). b) Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, der Erteilung der beantragten Ausbildungsduldung stehe der zwingende Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a.F. (§ 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) entgegen, erweist sich als nicht tragfähig. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a.F. darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Gemäß § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG a.F. hat ein Ausländer die Gründe insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Die Antragsgegnerin hat diese Voraussetzungen angenommen, weil der Antragsteller durch unzureichende Mitwirkung bei der Beschaffung seines Heimreisedokuments kausal seine Abschiebung verhindert habe. Der Antragsteller habe keine Bemühungen erkennen lassen, von dem indischen Generalkonsulat ein Laissez-Passer für die einmalige Einreise nach Indien zu erhalten, das nach den Informationen des Generalkonsulats als „Emergency Certificate“ unter den dort aufgeführten Voraussetzungen ausgestellt werde. Die Beantragung dieses Dokuments sei für den Antragsteller zumutbar. Auch sei der reine Besuch des Generalkonsulats in G. nicht ausreichend gewesen, um seine Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Zwar kann grundsätzlich auch eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a.F. (§ 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG) darstellen. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Die zuständige Ausländerbehörde ist dabei aber auch gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Sie muss gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können. Unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG a.F. muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. September 2019 – Az. 2 M 79/19 – juris, Rn. 19. Ist die geforderte Mitwirkungshandlung jedoch objektiv unmöglich oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, so kann ihre Durchführung nicht verlangt und eine Nichterfüllung dem Ausländer nicht entgegen gehalten werden. Dollinger , in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 60a Rn. 74. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben kann im vorliegenden Fall eine relevante Verletzung von Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung eines Heimreisedokuments nicht angenommen werden. Der Antragsteller hat unstreitig im Juni 2019 beim indischen Generalkonsulat um Ausstellung eines Reisepasses nachgesucht, was indes aufgrund des fehlenden Bestätigungsschreibens der Ausländerbehörde, die nach den vorgelegten Schreiben des indischen Generalkonsulats notwendige Voraussetzung hierfür wäre, abgelehnt wurde. Dem Vortrag des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin sich im Rahmen eines – nicht im Verwaltungsvorgang dokumentierten – Gesprächs geweigert habe, ein entsprechendes Dokument auszufüllen, ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Insoweit wäre aber auch ein weiterer Besuch beim indischen Konsulat zwecklos gewesen. Dass der Antragsteller beim indischen Generalkonsulat bislang kein „Emergency Certificate“ beantragt hatte, verstößt ebenfalls nicht gegen seine Mitwirkungspflicht, da ein solcher Antrag unter den gegebenen Umständen von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist. Nach den Informationen des indischen Generalkonsulats setzt die Ausstellung eines solchen Papiers neben anderem auch die Vorlage einer bestätigten Flugbuchung bzw. eines Flugscheines voraus (vgl. Seite 127 des Verwaltungsvorgangs). Jedenfalls über letzteres verfügte und verfügt der Antragsteller nicht. Die Antraggegnerin hat ihm ein solches auch nicht zur Verfügung gestellt. Dass der Antragsteller im Rahmen der Passbeschaffungsbemühungen verpflichtet gewesen wäre, selbst eine Flugbuchung – sei es auf eigene Kosten oder sei es mit finanzieller Unterstützung von dritter Seite – vorzunehmen, ist nicht erkennbar. Die Reichweite der gebotenen Mitwirkung ist zwar groß. Sie umfasst in aller Regel diejenigen Handlungen, die zur Beschaffung des erforderlichen Heimreisedokuments notwendig sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können. Neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz sind daher die Beibringung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörden bei der Umsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen, ebenso in den Pflichtenkreis eingeschlossen wie die Abgabe der von der Auslandsvertretung des mutmaßlichen oder tatsächlichen Heimatstaates geforderten Erklärungen. Für den hier in Rede stehenden Bereich der Ermöglichung des Vollzuges aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann – anders als im Rahmen des § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 4 AufenthG, der auf die Unmöglichkeit sowohl einer Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise abstellt – den Vorschriften über die Mitwirkung zur Erlangung von Reisedokumenten (§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 oder § 60b Abs. 3 AufenthG) nicht entnommen werden, dass sie auch die Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise in Form einer verbindlichen Flugbuchung einschließen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2019 – Az. OVG 3 S 111.19 – juris, Rn. 7 m.w.N. Selbst wenn der entsprechende Antrag auf ein entsprechendes Notfallpapier jedoch Aussicht auf Erfolg hätte, so kann dem Antragsteller – anderes als die Antragsgegnerin meint – gerade nicht vorgeworfen werden, dass er den entsprechenden Antrag erst 16 Tage nach Erhalt des entsprechenden Formulars unvollständig bei der Antragsgegnerin abgegeben hat. Ausweislich des in dem Verwaltungsvorgangs (Seite 193 ff.) vorliegenden Exemplars hat sich der Antragsteller durchaus bemüht, das Formular korrekt auszufüllen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner etwas vorsätzlich unvollständig ausgefüllt hat, bestehen nicht. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsgegner vorwirft, dass er den ausgefüllten Antrag nicht innerhalb der 7. Kalenderwoche, sondern erst am 20. Februar 2020 vorgelegt hat, handelt es sich um eine marginale Fristüberschreitung von sechs Tagen, welche vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin immerhin für die abschlägige Bescheidung des offensichtlich begründeten Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung sieben Monate benötigt hat, nicht ins Gewicht fallen würde. Vor diesem Hintergrund bedurfte es vorliegend auch keiner Entscheidung darüber, ob sich aus einer (hier nicht gegebenen) Verletzung der Mitwirkungspflicht des Antragstellers auch deshalb kein Versagungsgrund i.S.d. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a.F. ergeben konnte, weil diese für sein Abschiebungshindernis nicht kausal geworden ist, auch wenn dies angesichts der derzeitigen erheblichen Reiseeinschränkungen infolge des COVID-19 Virus zumindest nicht fernliegt. c) Letztlich hat es im maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung auch keine Anhaltspunkte für das Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers gegeben. 2. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer Regelungsanordnung erfordert das Vorliegen besonderer Gründe, die es unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Der Anordnungsgrund ist folglich gleichzusetzen mit der Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Ein Anordnungsgrund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein weiteres Zuwarten zu unumkehrbaren Rechtsnachteilen für den Antragsteller führen würde. Mit Blick auf eine Ausbildungsduldung ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann und dadurch seinen Ausbildungsplatz und damit auch seinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Zeit der Ausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. verliert. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 – Az. 3 B 2137/17 –, juris, Rn. 3. Hiernach liegt ein Anordnungsgrund vor, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung hat und er durch weiteres Zuwarten seine Ausbildungsstelle verlieren würde, denn in diesem Fall würde ihm ohne die einstweilige Anordnung ein Rechtsverlust entstehen. Dies ist vorliegend der Fall, schließlich kann der Antragsteller seine Ausbildung nicht (wieder) antreten, solange er einem Beschäftigungsverbot unterliegt. 3. Es liegt auch keine Vorwegnahme in der Hauptsache vor. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist zwar grundsätzlich unzulässig. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Vgl. Hessischen VGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 – Az. 3 B 2137/17 –, juris, Rn. 2. Hierbei wird zwar davon auszugehen sein, dass allein „Zeitgründe“, d.h. der Zeitablauf bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren über den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis – einschließlich einer ausländerrechtlichen Beschäftigungserlaubnis – und die damit verbundenen finanziellen Einbußen regelmäßig noch keinen ausreichenden Grund für die Notwendigkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung bilden. Etwas anderes gilt jedoch bereits im Hinblick auf die Ausbildungsduldung. Diese dient der Förderung der Integration von geduldeten Ausländern und gleichzeitig dazu, dem Interesse der Wirtschaft an zusätzlichen Fachkräften Rechnung zu tragen, vgl. Kluth/Breidenbach , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 24. Edition, Stand: 1. November 2019, § 60a AufenthG Rn. 26. Der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung baut auf einem erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung auf. Zugleich diente die Einführung von § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG a.F. dazu, sowohl den Geduldeten als auch den ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtsicherheit zu verschaffen und diese nicht weiter der Gefahr einer Sanktionierung auszusetzen. Vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 48. Die mit der Ausbildungsduldung bezweckte Integration des Ausländers und Herstellung von Rechtssicherheit gebieten insoweit eine zügige Entscheidung und stehen einem Verweis auf ein u.U. mehrere Jahre dauerndes Hauptsacheverfahren, während dessen das Ausbildungsverhältnis zum „Ruhen“ gebracht wird, entgegen. Vgl. VG München, Beschluss vom 7. März 2019 – Az. M 25 E 19.520 –, juris, Rn. 21 und 23. Dies gilt dann aber erstrecht für einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen eine Maßnahme gemäß § 60b AufenthG, zumal die Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, nicht als Vorduldungszeiten angerechnet werden können (vgl. § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilrechtsschutz mit der Hälfte des für das Klageverfahren festzusetzenden Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. auch Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Da vorliegend jedoch die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird und bereits in der Sache zu prüfen war, ob die in der Hauptsache begehrte Ausbildungsduldung zu erteilen ist, übt das Gericht das ihm zustehende Ermessen so aus, dass es den hiesigen Streitwert auf die Höhe des Streitwertes in der Hauptsache anhebt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.