Beschluss
7 L 1317/19
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung einer Duldung mit dem Zusatz "Person mit ungeklärter Identität" nach § 60b AufenthG kann rechtmäßig sein, wenn der Ausländer seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nicht genügt.
• Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Nebenbestimmungen, die Erwerbstätigkeit betreffen, ist nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen; dies spricht für das vorrangige Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, nützt dem Betroffenen aber nicht zwingend wegen der Verweisung in § 60b Abs. 6 AufenthG auf § 84 Abs. 2 AufenthG.
• Hält die Behörde die Voraussetzungen des § 60b AufenthG für erfüllt, besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Zusatzes in der Duldung oder auf Erteilung einer Erwerbstätigkeitserlaubnis gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung des Zusatzes "Person mit ungeklärter Identität" und kein Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis • Die Erteilung einer Duldung mit dem Zusatz "Person mit ungeklärter Identität" nach § 60b AufenthG kann rechtmäßig sein, wenn der Ausländer seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nicht genügt. • Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen Nebenbestimmungen, die Erwerbstätigkeit betreffen, ist nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ausgeschlossen; dies spricht für das vorrangige Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, nützt dem Betroffenen aber nicht zwingend wegen der Verweisung in § 60b Abs. 6 AufenthG auf § 84 Abs. 2 AufenthG. • Hält die Behörde die Voraussetzungen des § 60b AufenthG für erfüllt, besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Zusatzes in der Duldung oder auf Erteilung einer Erwerbstätigkeitserlaubnis gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Der Antragsteller, vollziehbar ausreisepflichtig, erhielt eine Duldung mit dem Zusatz "Person mit ungeklärter Identität" nach § 60b AufenthG. Er beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Aufhebung dieses Zusatzes beziehungsweise die Erteilung einer Duldung ohne diesen Vermerk sowie subsidiär die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen diesen Zusatz. Weiter beantragte er die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine Einstiegsqualifizierung in einem Malerbetrieb. Die Behörde verweigerte eine andere Duldungsform; ein Antrag auf Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung lag nicht vor. Die Kammer prüfte insbesondere, ob der Antragsteller seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b AufenthG nachgekommen sei und ob ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG zustehe. Es wurden keine stichhaltigen Nachweise vorgelegt, dass die Beschaffung von Identitätsnachweisen aussichtslos oder unzumutbar wäre. • Verfahrensrechtlich lässt sich offenbleiben, ob § 123 Abs. 1 oder § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft ist; entscheidend ist die materielle Begründetheit der Anträge. • Anwendbarkeit des § 60b AufenthG: Die Übergangsregelungen des § 105 AufenthG greifen nicht; der Antragsteller hat weder eine Ausbildungs- noch eine Beschäftigungsduldung beantragt oder die hierfür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 60b AufenthG liegen vor, weil der Antragsteller kein gültiges Pass- oder Passersatzdokument vorlegen konnte und seine besonderen Mitwirkungspflichten zur Beschaffung eines Reisedokuments nicht in genügender Weise erfüllt hat. • Zumutbare Mitwirkungshandlungen nach § 60b Abs. 3 AufenthG sind nicht abschließend aufgeführt; der Ausländer muss unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch durch Einschaltung von Mittelsmännern oder Rechtsbeistand in der Herkunftsstaatensphäre tätig werden, sofern dies nicht von vornherein aussichtslos oder unzumutbar ist. • Im vorliegenden Fall fehlten konkrete Angaben zu erfolgten weiteren Bemühungen des Antragstellers in Guinea; daher war die Annahme gerechtfertigt, dass weitere Mitwirkung zumutbar und möglich gewesen wäre. • Die Verweisung in § 60b Abs. 6 AufenthG auf § 84 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AufenthG führt dazu, dass Rechtsbehelfe gegen Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit keine aufschiebende Wirkung entfalten und die durch § 60b AufenthG gesetzten Wirkungen einschließlich Erwerbstätigkeitsverbots gelten. • Wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Duldung und der gesetzlichen Grenzen für aufschiebende Wirkung besteht im einstweiligen Rechtsschutz kein Anordnungsgrund oder überwiegendes Interesse des Antragstellers, das zum Erfolg der Anträge führen könnte. Die Anträge des Antragstellers wurden abgelehnt; er trägt die Verfahrenskosten. Die Kammer hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung mit dem Zusatz "Person mit ungeklärter Identität" nach § 60b AufenthG vorlagen, weil der Antragsteller seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Dadurch ist ihm nach § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einschließlich der beantragten Einstiegsqualifizierung nicht zu erlauben. Auch prozessrechtlich führt die Verweisung auf § 84 AufenthG dazu, dass ein Rechtsbehelf die unmittelbaren Wirkungen der Duldung nicht aufhebt; eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte dem Antragsteller somit keinen effektiven Vorteil verschafft. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.