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Urteil

26 K 2297/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0407.26K2297.17.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides des LBV vom 10. Februar 2015 in der Fassung der Schreiben des LBV vom 1. Juli, 16. Juli und 3. August 2015 und vom 1. August 2016 und Änderung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 16. Januar 2017 verpflichtet, an die Klägerin zusätzlich zu der in dem Bescheid vom 10. Februar 2015 festgesetzten Teilbesoldung für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 monatlich nachträglich einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 300 Euro zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu 29 %, die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 71 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides des LBV vom 10. Februar 2015 in der Fassung der Schreiben des LBV vom 1. Juli, 16. Juli und 3. August 2015 und vom 1. August 2016 und Änderung des Widerspruchsbescheides des LBV vom 16. Januar 2017 verpflichtet, an die Klägerin zusätzlich zu der in dem Bescheid vom 10. Februar 2015 festgesetzten Teilbesoldung für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 monatlich nachträglich einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 300 Euro zu zahlen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens zu 29 %, die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 71 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit. Die am 00.00.1955 geborene Klägerin ist Versorgungsbeamtin des beklagten Landes. Zuletzt war sie bis zu ihrer Zurruhesetzung, die mit Wirkung vom 31.05.2015 erfolgte, als Justizhauptsekretärin mit der Besoldungsstufe A 8 bei dem W. E. tätig. Seit dem 1. März 2006 war die Klägerin teilzeitbeschäftigt im Umfang von 33 Wochenstunden, zunächst bis zum 28. Februar 2010 gem. § 85 a LBG NRW , dann bis zum 31. März 2014 aufgrund ihrer seit dem 3. Januar 2008 vorliegenden Schwerbehinderung (GdB 50) gemäß § 63 LBG NRW i.V.m. § 81 Abs. 5 SGB IX. Am 4. März 2014 beantragte die Klägerin die weitere Ermäßigung ihrer regelmäßigen Arbeitszeit mit der Begründung, sie sei wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in der Lage, in einem Vollzeitarbeitsverhältnis zu arbeiten. Seit dem 1. April 2014 war die Klägerin teilzeitbeschäftigt im Umfang von 26 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 an die Präsidentin des P. beantragte die Klägerin die Feststellung ihrer begrenzten Dienstfähigkeit gemäß § 27 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Sie könne allein aus gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit nicht mehr in Vollzeit ausüben und wolle aufgrund der Reduzierung der Arbeitszeit infolge ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine finanziellen Einbußen hinnehmen. Sie wurde am 30. Oktober 2014 amtsärztlich untersucht. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 wurde die Klägerin unter Hinweis darauf, dass eine Rückwirkung der Feststellung der Teildienstfähigkeit auf einen früheren Zeitpunkt als die Antragstellung nicht möglich sei, angehört. Der Beklagte stellte mit Bescheid der Präsidentin des P. vom 23. Januar 2015 die begrenzte Dienstfähigkeit der Klägerin in einem Umfang von 26 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit Wirkung zum 1. Februar 2015 fest und bezog sich auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 5. November 2014, wonach aus psychiatrischer Sicht bei der Klägerin lediglich begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 26 Wochenarbeitsstunden bestehe. Die Festsetzung der veränderten Bezüge erfolge durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV). Am 28. Januar 2015 erfolgte die Änderungsmitteilung des P. an das LBV, wonach bei der Klägerin ab dem 1. Februar 2015 eine begrenzte Dienstfähigkeit/Teildienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG mit 26 Wochenstunden (ermäßigte Arbeitszeit) von 39,83 Wochenstunden (regelmäßige Arbeitszeit) bestehe. Mit Bescheid des LBV vom 10. Februar 2015 setzte der Beklagte aufgrund der Teildienstfähigkeit der Klägerin deren Bezüge neu fest. Das fiktive Ruhegehalt betrage 1910,04 €. Aufgrund ihrer Teildienstfähigkeit habe die Klägerin einen Anspruch auf Teilbesoldung in Höhe von derzeit 1.933,26 € brutto. Da die Teilbesoldung höher sei als das fiktive Ruhegehalt, bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines Aufstockungsbetrages. Ein Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit wurde der Klägerin nicht gewährt. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Ablauf des 31. Mai 2015 wurde die Klägerin antragsgemäß aufgrund ihrer Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des LBV vom 10. Februar 2015 ein. Der Beklagte habe bei seiner Berechnung rechtswidrig die Zahlung eines Zuschlags zu den Teildienstbezügen abgelehnt. Er habe § 72 Buchst. a Abs. 1 S. 2 ÜBesG NRW i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (ZuschlagsVO) fehlerhaft angewendet. Die Klägerin habe für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 nach Anwendung der Aufzehrungsregelung des § 2 Abs. 2 S. 2 ZuschlagsVO jedenfalls Anspruch auf einen Zuschlag von annähernd 200 € monatlich. Darüber hinaus trug sie unter Berufung auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 – 2 C 49/13 – vor, die Aufzehrungsregelung in der nordrhein-westfälischen Zuschlagsverordnung sei verfassungswidrig und deshalb unanwendbar. Der Zuschlag müsse in voller Höhe gewährt werden. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 teilte das LBV der Klägerin mit, begrenzt Dienstfähige erhielten nach der ZuschlagsVO einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn die Arbeitszeit aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit um mindestens 20 % vermindert sei. Da die Klägerin bereits vor Feststellung ihrer Teildienstfähigkeit in einem Teilzeitumfang von 26 Stunden von 39,83 Stunden beschäftigt gewesen sei, habe sich ihre Arbeitszeit aufgrund der begrenzten Teildienstfähigkeit nicht um mindestens 20 % verringert und ein Zuschlag stehe ihr deshalb nicht zu. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 hielt die Klägerin ihren Widerspruch aufrecht und trug ergänzend vor, die ZuschlagsVO sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Arbeitszeit (des Teildienstfähigen) gemessen an der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten um 20 % verringert sein müsse, da anderenfalls eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG entstehe, die durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt sei. Sie würde sonst die gleiche Besoldung erhalten, wie ein Beamter, der freiwillig teilzeitbeschäftigt sei, obwohl sie dem Dienstherrn ihre gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten zur Verfügung stelle. Höherrangiges Recht gebiete, begrenzt dienstfähige Beamte gegenüber teilzeitbeschäftigten Beamten besser zu stellen. Dies lasse sich auch erreichen, in dem auf das Erfordernis der Verminderung der Arbeitszeit um 20 % gänzlich verzichtet werde. Da die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gleichzeitig mit dem Widerruf der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung einhergehe und somit innerhalb einer juristischen Sekunde wieder Vollzeitbeschäftigung bestanden habe, sei die Arbeitszeit der Klägerin vorliegend um 20 % verringert worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 teilte das LBV der Klägerin mit, Besoldungsleistungen dürften grundsätzlich nur gewährt werden, wenn und soweit sie gesetzlich festgelegt seien. Wegen des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Gesetzesvorbehaltes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gelte dies auch, wenn das Nettoeinkommen einer Beamtin bzw. eines Beamten verfassungswidrig zu niedrig angesetzt sei. Ein sofortiger Zahlungsanspruch bestehe nicht. Es sei zumutbar, abzuwarten, bis der Gesetzgeber aufgrund einer verfassungsgerichtlichen Feststellung eine Neuregelung getroffen habe. Das Verfahren solle bis dahin ausgesetzt werden. Mit Schreiben vom 13. August 2015 erklärte sich die Klägerin mit der Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens einverstanden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 bat die Klägerin den Beklagten, über den Widerspruch antragsgemäß zu entscheiden, nachdem die Neuregelung bezüglich des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit zum 1. Juli 2016 in Kraft getreten sei. Darin sei von der „20 %-Regelung“ nicht abgewichen worden und auch die neue Regelung sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sich die 20 %-Regelung auf die Vollzeitbeschäftigung bezöge und nicht auf eine vorher bereits aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung. Mit Schreiben vom 1. August 2016 teilte das LBV der Klägerin mit, in ihrem Fall gehe es um den grundsätzlichen Anspruch auf den Zuschlag, da rein nach dem Wortlaut der ZuschlagsVO, gültig bis zum 30. Juni 2016, ein Zuschlag nur dann zustehe, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 % vermindert werde. Dies sei hier nicht der Fall. Mit Widerspruchsbescheid des LBV vom 16. Januar 2017, zugestellt am 18. Januar 2017, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog er sich auf den Grundbescheid sowie auf die Schreiben vom 1. Juli 2015, 16. Juli 2015, 3. August 2015 und 1. August 2016 und führte ergänzend aus: Die Klägerin sei seit dem 1. Februar 2015 im Umfang von 26 Wochenstunden teildienstfähig und sei bereits seit dem 1. April 2014 im selben Umfang teilzeitbeschäftigt, nachdem ihre Arbeitszeit aus dem gleichen Grund bereits ab dem 1. März 2013 auf 33 Wochenstunden ermäßigt worden war. Sowohl in § 2 Abs. 1 der bis zum 30. Juni 2016 geltenden ZuschlagsVO, als auch in § 71 i.V.m. § 9 des ab dem 1. Juli 2016 maßgeblichen Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) sei übereinstimmend geregelt, dass begrenzt Dienstfähige einen ruhegehaltsfähigen Zuschlag zu ihren Teildienstfähigenbezügen nur dann erhielten, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 % vermindert sei. Dies sei hier nicht der Fall. Auch der um Stellungnahme gebetene Finanzminister NRW sehe keine rechtliche Veranlassung, von der getroffenen Grundentscheidung abzuweichen. Der in § 2 Abs. 1 der ZuschlagsVO erwähnte Begriff „die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit“ meine die individuelle Arbeitszeitverpflichtung. Anderenfalls käme es zu dem zweifelhaften Ergebnis, dass ein Beschäftigter, der z.B. seine Arbeitszeit freiwillig auf 80 % reduziert habe und durch eine dann festgestellte 20-prozentige Dienstunfähigkeit bei einer Stundenverpflichtung von 80 % bliebe, zusätzlich noch einen Zuschlag erhielte. Das habe der Verordnungsgeber gerade vermeiden wollen. Die Einschränkung der Beschäftigungsmöglichkeit müsse stets einen Mindestumfang von 20 % des bis zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit geleisteten Beschäftigungsumfangs haben. Die Klägerin hat am 13. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Der Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Zuschlags bestehe jedenfalls ab Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mit Ablauf des 31. Januar 2015. Begrenzt dienstfähige Beamte stellten ihre gesamte Kraft dem Dienstherrn zur Verfügung und seien nicht freiwillig nur in Teilzeit tätig. Sie müssten besser besoldet werden als im gleichen Umfang teilzeitbeschäftigte Beamte. Die Regelung, dass ein Zuschlag zur Besoldung entsprechend der Teilzeitbeschäftigung nur dann gewährt werde, wenn die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 % vermindert sei, berücksichtige dies nicht. Begrenzt dienstfähige Beamte würden nur dann besser besoldet als teilzeitbeschäftigte Beamte, wenn sie in einem Umfang von mindestens 20 % nicht mehr in der Lage seien, ihren Dienst vollumfänglich zu leisten. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ohne sachlichen Grund würden begrenzt dienstfähige Beamte schlechter behandelt als sonstige teilzeitbeschäftigte Beamte. Nachdem die Klägerin zunächst die Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit seit dem 1. April 2014 beantragt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 16. März 2020 den Klageantrag beschränkt und beantragt nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 10. Februar 2015 in Gestalt der Schreiben vom 1. Juli 2015, 16. Juli 2015, 3. August 2015 und 1. August 2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2017 zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum 1. Februar 2015 bis 31. Mai 2015 einen Zuschlag in Höhe von monatlich 300,00 Euro gemäß § 71 LBesG NRW zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der Begriff der „bis dahin maßgeblichen Arbeitszeit“ in § 2 Abs. 2 S. 2 der ZuschlagsVO vom 9. Oktober 2007, der in die seit 1. Juli 2016 geltende Fassung des § 71 Abs. 1 LBesG NRW übernommen worden sei, sei nach Wortlaut, Historie sowie Sinn und Zweck so gemeint, dass die maßgebliche Arbeitszeit die individuelle Arbeitszeitverpflichtung der Klägerin zum Zeitpunkt der formalen Feststellung der Teildienstfähigkeit durch die zuständige Stelle sei. Die von der Klägerin angedachte Fiktion der Vollzeitbeschäftigung für eine juristische Sekunde bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit komme nicht in Betracht. Die „20%-Regelung“ sei verfassungsgemäß. Der Normgeber dürfe bei der Besoldung den unterschiedlichen objektiven Umfang der Arbeitsleistung von begrenzt dienstfähigen Beamten einerseits und vollzeitbeschäftigten Beamten andererseits berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV sowie der Personalakte des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einstellungsentscheidung beruht auf § 92 Abs. 3 VwGO. Im Übrigen entscheidet die Einzelrichterin mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Der schriftsätzlich gestellte Antrag der Klägerin war im Lichte des § 88 VwGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, an die Fassung der Anträge aber nicht gebunden ist, so zu verstehen, dass die Klägerin (nur noch) eine über die in dem angefochtenen Bescheid des LBV vom 10. Februar 2015 festgesetzte Besoldung hinausgehende Gewährung eines Zuschlags zur Besoldung in Höhe von 300 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2015 begehrt. Darüber hinausgehende Anträge, insbesondere auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der 20%-Regelung bei Zahlung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit, hat sie mit Schriftsatz vom 16. März 2020 ausdrücklich zurückgenommen. Die so verstandene, gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im übrigen zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung eines Besoldungszuschlags in Höhe von 300 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Mai 2015 (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO). Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 91 Abs. 12 i.V.m. § 71 Landesbesoldungsgesetz NRW vom 14. Juni 2016 (LBesG). Die Vorschrift des § 71 LBesG ist vorliegend nach der Übergangsregelung des § 91 Abs. 12 Satz 1 und Satz 4 LBesG auf den bereits im Jahre 2015 - und damit vor Inkrafttreten dieser Regelung - liegenden streitgegenständlichen Antragszeitraum anwendbar, weil die Klägerin vor Inkrafttreten dieser Vorschrift einen höheren Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit als den nach der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 9. Oktober 2007 (ZuschlagsVO) beantragt hatte und hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Gemäß § 71 Abs. 1 LBesG erhalten begrenzt Dienstfähige zusätzlich zu der Besoldung nach § 9 Abs. 1 LBesG einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent vermindert ist. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die sogenannte „20%-Regelung“, nach der Beamte, deren Arbeitszeit durch die begrenzte Dienstfähigkeit um weniger als 20% reduziert wird, nicht zuschlagsanspruchsberechtigt sind, durchgreifen und ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 bzw. gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, so: P. NRW, Vorlagebeschluss vom 7. November 2019 - 3 A 236/17 -, Bl. 26-28 der Entscheidung; zu vergleichbaren Regelungen Hess. VGH, Urteil vom 6. April 2011 – 1 A 2375/09 -, juris, Rn. 48 und Bay. VGH, Urteil vom 30. November 2009 – 14 B 06.2477 -, juris, Rn. 48 ff . Denn jedenfalls ist im Fall der Klägerin dieses gesetzliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, da als Folge der begrenzten Dienstfähigkeit sich die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit der Klägerin um mindestens 20 Prozent vermindert hat. Die Gewährung des Zuschlags ist vorliegend nicht durch die Anwendung der möglicherweise nicht verfassungskonformen 20%-Regelung ausgeschlossen. Ihre begrenzte Dienstfähigkeit wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2015 durch Bescheid vom 23. Januar 2015 der Präsidentin des P. bestandskräftig festgestellt. Infolgedessen betrug die Arbeitszeit der Klägerin nur noch 26 Stunden pro Woche. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zuschlagsanspruch der Klägerin aufgrund ihrer auf 26 Wochenstunden begrenzten Dienstfähigkeit betrug ihre nach den gesetzlichen Vorschriften „bis dahin maßgebliche Arbeitszeit“ 39 Stunden und 50 Minuten (39,83 Stunden) aufgrund ihrer (nachgewiesenen) Schwerbehinderung mit einem GdB von 50. Ihre Arbeitszeit war mithin um mehr als 20 %, nämlich um ca. 34,7 % gegenüber der regelmäßigen Arbeitszeit vermindert. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die „bis dahin maßgebliche Arbeitszeit“ nach dieser Vorschrift die individuell im Falle der Klägerin zu leistende Arbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung. Die von dem beklagten Land vertretene Auslegung der gesetzlichen Regelung, die „bis dahin maßgebliche Arbeitszeit“ sei die bisher von der Beamtin geleistete Arbeitszeit unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitreduzierung, hier auf 26 Stunden, weshalb vorliegend die Arbeitszeit als Folge der Dienstunfähigkeit überhaupt nicht vermindert sei, findet weder im Wortlaut der Vorschrift oder im Kontext der Norm noch im Sinn und Zweck der Regelung bei verfassungskonformer Auslegung eine Stütze. Die Formulierung bzw. der Wortlaut „ maßgebliche Arbeitszeit“ bedeutet, dass es eine allgemeine Vorgabe für das Maß der Arbeitszeit gibt, die für die 20%-Regelung als Berechnungsgrundlage Anwendung finden soll. Dabei weist der Wortteil „maß-…“ auf eine abstrakte, allgemeingültige Regel hin. „Maßgeblich“ heißt: Nach dem jeweiligen „Maß“, das für die regelmäßige Arbeitszeit des betreffenden Beamten oder die Beamtin gilt und durch das Lebensalter (41, 40, 39 Stunden) bzw. den Umfang einer vorliegenden Schwerbehinderung (39 Stunden 50 Minuten, 39 Stunden) bestimmt wird. Dem Wortlaut kann dagegen nicht entnommen werden, dass „maßgeblich“ die individuelle, den subjektiven Bedürfnissen des Beamten – etwa durch auf (Teilzeit-)Antrag des Beamten getroffene Entscheidungen des Dienstherrn - angepasste, ermäßigte Arbeitszeit sein soll. So aber, offenbar ohne überhaupt in Betracht zu ziehen, dass die Vollzeitbeschäftigung maßgeblich sein könnte: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2010 – 1 K 5123/08 -, juris, Rn. 20 ff zu § 2 Abs. 1 der ZuschlagsVO i.V.m. § 72a ÜBesG, bei einem reaktivierten Beamten sei die vor dem Ruhestand maßgebliche Arbeitszeit, in diesem Falle bereits eine Teilzeitbeschäftigung, maßgeblich. Auch aus dem Kontext des Landesbesoldungsgesetzes, hier insbesondere aus dem Landesbeamtengesetz, ergibt sich, dass der Begriff „Arbeitszeit“ verwendet wird, wenn die regelmäßige Arbeitszeit, also die volle Wochenstundenzahl gemeint ist. Wenn das Gesetz dagegen eine individuell angepasste ermäßigte Arbeitszeit regelt, verwendet der Gesetzgeber den Begriff „Teilzeitbeschäftigung“ oder „Altersteilzeit“. Auch daraus ergibt sich, dass „bis dahin maßgebliche Arbeitszeit“ die regelmäßige volle Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien Alter und Schwerbehinderung ist. Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der 20 %-Regelung, dass die bis dahin maßgebliche Arbeitszeit nicht die individuell ermäßigte Arbeitszeit des Beamten, sondern die nach den Regeln des LBG i.V.m. der AZVO geregelte regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Beamten ist. Denn mit der Forderung eines Mindestmaßes der Reduzierung der Arbeitszeit durch eine (nur noch) begrenzte Dienstfähigkeit eines Beamten wollte der Normgeber (neben der Reduzierung der Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit) auch erreichen, dass bei nur geringer Verminderung der vollen Dienstfähigkeit zusammen mit dem Anspruch auf den Zuschlag einem begrenzt dienstfähigen Beamten eine höhere Besoldung zustehen könnte als einem vollständig dienstfähigen mit der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Beamten. Vgl. hierzu Bay.VGH, Urteil vom 30. November 2009 – 14 B 06.2477 - juris Zur Erreichung dieses Ziels müsste aber nicht auf die individuelle Teilzeitquote des jeweiligen Beamten abgestellt werden, sondern es reichte die volle regelmäßige Arbeitszeit als „bis dahin maßgebliche Arbeitszeit“. Würde man dagegen hier die Teilzeitbeschäftigung zugrunde legen, würden gerade die nur noch in einem Umfang von 50 % der Regelarbeitszeit begrenzt Dienstfähigen einen Zuschlag nur dann erhalten, wenn sie zuvor mit mindestens 70 % der Regelarbeitszeit teilzeitbeschäftigt waren, während alle bereits zuvor in einem geringeren Umfang Teilzeitbeschäftigten – wie vorliegend die Klägerin – keinen Zuschlag erhielten und der Abstand der Besoldung dieser Teildienstfähigen zur Vollzeitbesoldung einen Umfang erreichte, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen vermutlich nicht entsprechen würde. Die Verabschiedung des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 erfolgte aber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Besoldung Teildienstfähiger vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 – 2 C 1/04 -, juris und vom 27. März 2014 – 2 C 50/11 -, juris sowie Vorlagebeschluss vom 18. Juni 2015 – 2 C 49/13 -, juris und die gesetzlichen Regelungen waren entsprechend verfassungskonform auszulegen. Danach verbieten es das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zu besolden, geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Der Normgeber darf allerdings in einem begrenzten Umfang berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung erbringen und einer unerwünschten Attraktivität des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit entgegenwirken. Die „bis dahin maßgebliche Arbeitszeit“ im Sinne des § 71 Abs. 1 LBesG ist mithin die allgemeine Vorgabe des Maßes der vollen regelmäßigen Arbeitszeit des jeweiligen Beamten und ergibt sich aus dem Landesbeamtengesetz und den entsprechenden Verordnungen. „Arbeitszeit“ im Sinne des Landesbeamtengesetzes ist die „regelmäßige Arbeitszeit“ (vgl. § 60 Abs. 1 LBG), die im Jahresdurchschnitt einundvierzig Stunden in der Woche nicht überschreiten darf. Diese regelmäßige Arbeitszeit beträgt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) durchschnittlich 41 Wochenstunden, und verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden. Abweichend von Satz 1 beträgt sie für schwerbehinderte Beamte im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX 39 Stunden und 50 Minuten ab einem GdB von mindestens 50 – so lag es bei der Klägerin - und 39 Stunden ab einem GdB von mindestens 80 (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AZVO). Die Klägerin hat auch den von ihr im Klageantrag bezifferten Anspruch in Höhe von 300 Euro monatlich, denn im Sinne des § 88 VwGO gilt, dass der Klägerin nicht mehr zugesprochen werden darf, als sie ausdrücklich mit dem Klageantrag begehrt. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Mindesthöhe des Zuschlags, der gemäß § 71 Abs. 2 LBesG zehn Prozent der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 300 Euro monatlich beträgt. Auch die gesetzliche Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 2 LBesG, dass der Zuschlag und die Besoldung nach § 9 Absatz 1 LBesG die Besoldung bei Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigen dürfen, wird dabei eingehalten, denn aus den in dem Bescheid des LBV vom 10. Februar 2015 zugrunde gelegten Berechnungen der Vollzeit- und der Teilzeitbesoldung der Klägerin ergibt sich, dass die Summe aus der Teilzeitbesoldung und dem monatlichen Zuschlag (= 2.233,26 Euro) den Betrag der Vollzeitbesoldung in Höhe von 2.961,61 Euro nicht übersteigt. Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Auslegung des Begriffs der bis dahin maßgeblichen Arbeitszeit in § 71 Abs. 1 LBesG zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. B e s c h l u s s: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG bis zum 16. März 2020 (Eingang der teilweisen Klagerücknahme) auf 4.200 Euro und für die Zeit danach auf 1.200 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.