Gerichtsbescheid
10 K 9560/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0409.10K9560.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren betreffend den Kläger zu 8. wird eingestellt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. November 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen (hinsichtlich der Anfechtung des Bescheids vom 19. März 2019) wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1/9 und die Beklagte zu 8/9. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Summe abwenden. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger wenden sich gegen zwei ihnen gegenüber ergangene, als unzulässig abgelehnte Zweitbescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 3 Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der anderen Kläger, die mit Ausnahme der Kläger zu 3. und 9. minderjährig sind. Sie sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Mit Ausnahme des Klägers zu 8., der in Deutschland geboren ist, reisten sie 2016 aus ihrem Heimatland zunächst in Polen ein. Dort erging am 21. Juni 2017 ein Ablehnungsbescheid gegen sie (vgl. Bl. 74 – 87 der Bundesamtsakte zum Gz. 0000000-160). Gegen diese Entscheidung legten die Kläger durch ihren polnischen Rechtsanwalt am 13. Juli 2017 Widerspruch ein. Noch bevor am 21. November 2017 der Widerspruch zurückgewiesen wurde, verließen die Kläger Polen und stellten am 29. November 2017 in Deutschland einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 teilten die polnischen Behörden dem Bundesamt mit, dass sie einem Gesuch nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO (Rücknahme der Kläger) zustimmen würden (Bl. 168 f. der Bundesamtsakte zum Gz. 0000000-160). 4 Der Kläger zu 1. (Bl. 116 ff. der Bundesamtsakte zum Gz. 0000000-160), die Klägerin zu 2. (Bl. 124 ff. der Bundesamtsakte zum Gz. 0000000-160) und die Klägerin zu 9. (Bl. 61 der Bundesamtsakte zum Gz. 0000000-160) wurden zur Zulässigkeit ihres Asylantrags angehört. Sie gaben in der Anhörung zur Zulässigkeit der Anträge an, dass sie Polen wegen einer gewalttätigen Auseinandersetzung und der Androhung der Abschiebung verlassen hätten und dann in die Niederlande geflohen seien, wo sie ebenfalls Asyl beantragt hätten, dann aber wegen des Dublin-Verfahrens nach Polen verwiesen worden seien. Eine darüber hinausgehende Begründung der Zweitanträge fand vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide nicht statt. Eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme zum Zweitantrag ist nur im Verfahren der Klägerin zu 9. (Bl. 202 der Bundesamtsakte zum Gz. 0000000-160), nicht aber im Verfahren der anderen Kläger Aktenbestandteil geworden – weder vor noch nach Übernahme des Asylantrags ins nationale Verfahren (dieser Übergang wurde am 26. Juni 2018 festgestellt, vgl. Bl. 317 f. der Bundesamtsakte zum Gz. 0000000-160). 5 Mit Bescheiden vom 8. November 2018 und vom 19. März 2019 wurden die Asylanträge als unzulässig abgelehnt, Abschiebungsverbote nicht festgestellt und die Abschiebung angedroht. Das Bundesamt stützte seine Entscheidungen darauf, dass die Kläger selbst angegeben hätten, bereits in Polen Asylanträge gestellt zu haben, und dass zudem die polnischen Behörden der Rücknahme der Kläger im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt hätten. Die Kläger hätten weder neue Gründe noch neue Beweismittel vorgetragen, die die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung hätten ergeben können. Für die Feststellung von Abschiebungsverboten fehle es an der existentiellen Bedrohung i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG. Auch für eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben mangele es an Anhaltspunkten. Den Bescheid gegenüber der Klägerin zu 9. begründete die Beklagte zudem damit, dass die polnischen Behörden am 11. Dezember 2017 und am 29. Januar 2019 angegeben hätten, dass der Asylantrag der Kläger in zweiter Instanz am 21. November 2017 abgelehnt worden sei. Auch die Klägerin zu 9. habe in ihrer Anhörung am 4. Dezember 2017 angegeben, ihr Asylantrag sei in Polen abgelehnt worden. Mit Schreiben vom 22. November 2018 habe die Beklagte beim Verfahrensbevollmächtigten der Kläger nach Wiederaufgreifensgründen angefragt, aber keine Antwort erhalten. Die Klägerin zu 9. habe infolgedessen keine neuen Gründe, aus denen sich eine günstigere Entscheidung ableiten ließe, vorgetragen. 6 Mit Schriftsatz vom 26. November 2018 und vom 2. April 2019 haben die Kläger Klage erheben lassen. In der Klageschrift vom 26. November 2018 wendet der Klägervertreter ein, dass nicht erkennbar sei, dass die Kläger zu 1. – 8. ein Anhörungsschreiben zu ihrem Zweitantrag erhalten hätten. Auch der Prozessbevollmächtigte habe im Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, obwohl die Beklagte die Zustellbevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten offensichtlich gekannt habe. 7 In der Klageschrift des ursprünglich getrennten Verfahrens der Klägerin zu 9. hat der Klägervertreter erklärt, dass zu berücksichtigen sei, dass die zweitinstanzliche Entscheidung in Polen erst nach Ausreise der Kläger aus Polen und Einreise in Deutschland am 8. November 2017 ergangen sei und es daher naheliege, dass die Entscheidung in Polen lediglich eine prozessuale Entscheidung gewesen sei. Um einen Antrag als Zweitantrag zu behandeln, müsse das Bundesamt den negativen Ausgang eines Verfahrens in einem Mitgliedsstaat festgestellt haben, bloße Mutmaßungen würden nicht reichen. Es sei erforderlich, dass das Bundesamt Kenntnis der Entscheidung und der Gründen der Ablehnung im anderen Mitgliedsstaat habe. Die Beklagte sei der Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen. 8 Die Kläger beantragen, 9 die Bescheide der Beklagten vom 8. November 2018 zu Geschäftszeichen 0000000-160 und vom 19. März 2019 zu Geschäftszeichen 0000000-160, zugestellt am 26. März 2019, aufzuheben. 10 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 (Bl. 37 d.A.) und vom 8. April 2019 (Bl. 32 der verbundenen Akte 10 K 2819/19.A) den Antrag angekündigt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte hat unter dem 19. Februar 2019 (Bl. 43 d.A.) vorgetragen, dass sie an dem angefochtenen Bescheid im Grundsatz festhalte, allerdings hinsichtlich des Klägers zu 8. mitteile, dass der Bescheid insofern aufgehoben werde und ein neuer Bescheid (im nationalen Verfahren) ergehen werde. Einer zu erwartenden Erledigungserklärung des Klägervertreters schließe sich die Beklagte an. 13 Im Schreiben vom 30. Oktober 2019 (Bl. 53 der Gerichtsakte 10 K 2819/19.A) hat die Beklagte die Antwort der polnischen Liaison-Beamtin vorgelegt, die darstellte, dass die Kläger am 13. Juli 2017 gegen die ursprüngliche Asylentscheidung Widerspruch eingelegt hatten, welchem vom Rat für Flüchtlingsangelegenheiten durch die Entscheidung am 21. November 2017 nicht abgeholfen worden war. Die Liaison-Beamtin berichtet ferner, dass die Kläger gegen diese Entscheidung Klage hätten erheben können. Da dies nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt sei, sei der Bescheid rechtskräftig geworden. Ein ähnliches (englisch-sprachiges) Dokument wurde unter dem 4. November 2019 im Verfahren 10 K 9560/18.A (Bl. 49 d.A.) vorgelegt. 14 Mit Eilbeschluss vom 14. Januar (10 L 3447/18.A)) hat der damals zuständige Einzelrichter festgestellt, dass für den Kläger zu 8. bereits an jeglichen Anhaltspunkten für ein zuvor im Ausland durchgeführtes Asylverfahren fehle, da er erst im November 2017 in Deutschland geboren worden sei. Im Übrigen stehe auch bei den Klägern zu 1. – 7. nicht hinreichend fest, dass die Asylablehnung in Polen unanfechtbar geworden sei. Die in polnischer Sprache eingereichten Dokumente seien nicht übersetzt worden, so dass nicht festgestellt werden könne, ob Rechtskraft eingetreten sei. Die Kläger selbst hätten auf die Frage nach dem Schicksal ihres Verfahrens nur auf den Rechtsanwalt verweisen können. Im Eilbeschluss im Verfahren der Klägerin zu 9. (10 L 1046/19.A) wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil vom Bundesamt nicht sicher geprüft worden sei, ob die Ablehnungsentscheidung in Polen zugestellt und rechtskräftig geworden sei. 15 Mit Beschluss vom 19. Februar 2020 (Bl. 61 d.A.) wurden die beiden ursprünglich getrennten Verfahren der Kläger zu 1. – 8. einerseits und das Verfahren der Klägerin zu 9. andererseits verbunden und die Verfahren dem Einzelrichter übertragen. 16 Am 25. März 2020 hat der Einzelrichter angesichts der Komplikationen wegen der Corona-Pandemie per Telefon den Klägervertreter auf die Erledigungserklärung der Beklagten in Bezug auf den Kläger zu 8. hingewiesen und zur Stellungnahme zur Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid und folglich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, aufgefordert (vgl. Vermerk, Bl. 67 RS d.A.). Der Klägervertreter hat daraufhin unter dem 26. März 2020 mitgeteilt, dass die Kläger auf einer Durchführung der mündlichen Verhandlung insistieren und dass hinsichtlich des Klägers zu 8. das Verfahren für erledigt erklärt werde (Bl. 68 d.A.). 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Er kann durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeit aufweist und nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine vorherige Anhörung stattgefunden hat. Denn die Beklagte hat aufgrund ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung per Gerichtsbescheid erteilt hat und der Klägervertreter hat durch Schreiben vom 26. März 2020 für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung plädiert. Die Verpflichtung zur Anhörung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist damit Genüge getan, da die Norm eine vorherige Beteiligung, nicht aber allseitiges Einvernehmen zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid voraussetzt. I. 20 Hinsichtlich des Klägers zu 8. war das Verfahren nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten einzustellen. 21 Da die Beklagte den Asylbescheid hinsichtlich des Klägers zu 8. aufgehoben hat und ankündigte, neu über ihn zu entscheiden, ist die Beschwer des streitgegenständlichen Verwaltungsakts insofern weggefallen und dem Klagebegehren die Grundlage entzogen. Eine Entscheidung in der Sache ist daher nicht mehr möglich. Die nach § 161 Abs. 2 VwGO verbleibende Kostenentscheidung erfolgt unter III. II. 22 Die Klage der Kläger zu 1. – 7. ist zulässig und begründet. 23 1. Der schriftsätzlich gestellte Klageantrag ist zulässig und wendet sich gegen die Entscheidung des Bundesamtes, kein neues Asylverfahren durchzuführen (Ziffer 1. des angegriffenen Bescheides). 24 a) Die Klage gegen die dortige Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als unzulässigen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG abzulehnen, ist (nur) als Anfechtungsklage statthaft. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71a Asylgesetz (AsylG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1939) der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. 25 Mit Blick auf die gesetzliche Strukturierung des Folge- bzw. Zweitantragsverfahrens in zwei Prüfungsstufen und auf die stärkere Betonung des mit speziellen Verfahrensgarantien ausgestatteten behördlichen Asylverfahrens durch die für die EU-Mitgliedstaaten verbindliche Verfahrensrichtlinie ist eine inhaltlich-sachliche Prüfung des Folgeantrages, die vom Bundesamt bei einer fehlerhaft erfolgten Unzulässigkeitsentscheidung zu Unrecht verweigert worden wäre, vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen. Eine Verpflichtung der Gerichte zum sogenannten „Durchentscheiden“ bei zulässigen Folge- bzw. Zweitanträgen, d.h. zur materiell-inhaltlichen Sachprüfung des Asylbegehrens für den Fall, dass sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren zu Unrecht nicht durchgeführt hat, besteht vor diesem Hintergrund nicht mehr. Seine anderslautende, frühere Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben. 26 Vgl. BVerwG, 14. Dezember 2016 –1 C 4/16, Rn. 14 ff. – juris. 27 b) Der Vollständigkeit halber sei Folgendes ergänzt: 28 Für den Fall, dass die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1. des Bescheides Erfolg hat, ist als unechte Hilfsklage gegen die Ziffer 2. des Bescheids – die Entscheidung, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht festzustellen – ebenfalls nur eine Anfechtungsklage statthaft; denn bei Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides hat das Bundesamt das Asylverfahren mit der Folge fortzuführen, dass sich die Entscheidung zu Ziffer 2. als „zu früh“ ergangen erwiese und daher aufzuheben wäre. Bei – aus Sicht des Schutzsuchenden positivem – Verlauf des weiteren behördlichen Asylverfahrens dürften sich nämlich weitere Entscheidungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 AsylG als überflüssig erweisen; erst bei negativem Verlauf des behördlichen Verfahrens bestünde ein Bedürfnis nach Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Entsprechendes gilt für die Entscheidungen zu Ziffer 3. (Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung) und Ziffer 4. (Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots). 29 Für den Fall des Unterliegens bei der Anfechtung des Bescheidtenors zu 1., ist gegen die Nicht-Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG weiterhin eine (gegebenenfalls hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft. 30 Vgl. BVerwG, 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16, Rn. 20 – juris. 31 Mit einem solchen Hilfsantrag begegnet der Schutzsuchende dem Risiko, dass er mit dem Hauptantrag nicht durchdringt und die Ablehnung von Feststellungen zu den Abschiebungsverboten gemäß Nr. 2 des Bescheides in Bestandskraft erwächst. 32 Vgl. in diesem Sinne wohl auch: BVerwG, 14. Dezember 2016 –1 C 4/16, Rn. 20 a.E. – juris; s.a. Urteilsanmerkungen Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2, Teil D. 33 Einen Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hat der Klägervertreter hier nicht gestellt. 34 2. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger zu 1. – 7. in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 35 Die Kläger können verlangen, dass das Verfahren nach § 71a AsylG i.V.m. § 51 VwVfG wieder aufgegriffen wird. 36 a) Die Beklagte ist allerdings zu Recht von einem Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG ausgegangen. 37 Ein Zweitantrag liegt nach § 71a VwGO vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylG im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist. 38 BVerwG, 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16, Rn. 29 – juris. 39 Vorliegend war davon auszugehen, dass das Verfahren der Kläger in Polen im o.g. Sinne erfolglos abgeschlossen ist. Selbst wenn das Bundesamt im Verfahren der Kläger zu 1. – 7. zunächst unzureichende Nachfragen in Polen gestellt haben sollte, als es auf die Zustimmungserklärung vom 11. Dezember 2017 nicht weiter nachfragte, so würde ein etwaiges Versäumnis des Bundesamts, nicht zur unheilbaren Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen. Spätestens die weitere Nachfrage vom 23. Januar 2019, deren Beantwortung durch die polnische Liaison-Beamtin unter dem 30. Oktober 2019 (Bl. 53 der Akte zum Az. 10 K 2819/19.A) vorgelegt wurde, hat hinreichende Klarheit über den rechtskräftigen Abschluss des klägerischen Asylantrags in Polen gebracht. Die polnische Liaison-Beamtin hat nämlich auf Anfrage des Bundesamts mitgeteilt, dass der Antrag der Kläger am 21. November 2017 abgelehnt worden sei. Diesem polnischen Schreiben ist auch zu entnehmen, dass jedenfalls bis zum Abfassen dieses Schreibens durch die polnische Liaison-Beamtin keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 21. November 2017 eingelegt wurden. Da dieses polnische Schreiben aus dem Jahr 2019 stammt, ist also über einen Zeitraum von über einem Jahr kein Rechtsmittel in Polen eingelegt worden. In einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass das Verfahren der Kläger in Polen nicht mehr wieder eröffnet werden kann, sondern dass Bestandskraft eingetreten ist. 40 aa) Es ist weder dem Bundesamt noch dem Verwaltungsgericht im Zweifel verwehrt, im Stadium des Gerichtsverfahrens weitergehende Nachforschungsmaßnahmen zu veranlassen. 41 Der von Klägerseite zitierte Auffassung, dass das Bundesamt ggfs. durch Vorlage des Tenors und/oder der Gründe der ablehnenden mitgliedstaatlichen Entscheidung den erfolglosen Abschluss der Prüfung des subsidiären Schutzes nachweisen müsse, 42 so die vom Klägervertreter zitierten Entscheidungen VG München, 27. Dezember 2016 – M 23 S 16.33585; VG Regensburg, 12. Oktober 2016 – RN 7 S 16.32477, n.v.; VG Schleswig-Holstein, 7. September 2016 – 1 B 54/16, Rn. 7 – juris; VG Schwerin, 8. Juli 2016 – 15 A 190/15, Rn. 18 – juris; VG Wiesbaden – 5 L 511/16.WI.A, Rn. 20 - juris. Ebenfalls mit diesem Ergebnis: VG Trier, 10. Februar 2016 – 5 K 3875/15.TR, Rn. 54 ff. – juris; VG Hamburg, 14. Juli 2016 – 1 AE 2790/16, Rn. 10 u. 16 ff. – juris; VG München, 3. April 2017 – M 21 S 16.36125, Rn. 18 – juris; VG Lüneburg, 19. Januar 2018 – 3 A 365/17, Rn. 14 – juris. 43 schließt sich das entscheidende Gericht nicht an. 44 Denn das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst den Umfang der gerichtlichen Ermittlungspflichten erneut niedergelegt. Demzufolge muss und darf ein Tatsachengericht weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen betreiben, wenn sich dies ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Andernfalls kann es sogar seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung verletzen. 45 BVerwG, 21. November 2017 – 1 C 39.16, Rn. 22; BVerwG, 18. Februar 2015 – 1 B 2.15, Rn. 2 – juris. 46 Das BVerwG hat dazu ausgeführt, dass 47 eine sachgerechte Handhabung der Aufklärungspflicht zwar unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen [hat]. Dies enthebt die Tatsachengerichte aber nicht von der Verpflichtung, hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt – gegebenenfalls auch unter Mitwirkung der Beteiligten – weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Allein der Umstand, dass der Erfolg weiterer Ermittlungsmaßnahmen von der Mitwirkung ausländischer Behörden abhängt, begründet nach der Rechtsprechung des Senats für sich noch keine Unzumutbarkeit (BVerwG, 21. November 2017 – 1 C 39.16, Rn. 22 m.w.N. – juris). 48 bb) Das Bundesamt genügt seinen Ermittlungspflichten insbesondere dann, wenn es den anderen Mitgliedsstaat zur Mitteilung nach Art. 34 der Verordnung 604/2013/EU auffordert. 49 Richtigerweise kann die Überprüfungspflicht von Bundesamt und Gericht nicht derart ausgeweitet werden, dass ein ablehnender Bescheid und/oder der Wortlaut und Umfang des Antrags in den anderen europäischen Ländern erst in vollem Umfang nachgewiesen werden muss. Dies ergibt sich daraus, dass Art. 34 der Verordnung 604/2013/EU in seinem Katalog der an andere Mitgliedsstaaten mitzuteilenden Informationen (Art. 34 Abs. 2 lit. a) – g) VO-604/2013/EU) neben der Mitteilung der verschiedenen persönlichen Daten nur die Mitteilung des Tenors der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung (Art. 34 Abs. 2 lit. g) vorsieht, nicht aber der Entscheidungsgründe oder den Umfang der Antragsstellung vor. Weiter gehende Informationen sind nur nach schriftlicher Zustimmung des Schutzsuchenden zu übermitteln (Art. 34 Abs. 3 VO-604/2013/EU). Zudem kann der andere Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen die Beantwortung des Ersuchens ablehnen. 50 Statt der Übermittlung der gesamten (schriftlichen) Entscheidung des anderen Staates reicht die einfache Mitteilung der jeweiligen Migrationsagentur zum Nachweis des Umfangs und des Ergebnisses der mitgliedstaatlichen Entscheidung im Regelfall aus. 51 So etwa VG Lüneburg, 19. Januar 2018 – 3 A 365/17, Rn. 14 – juris; VG Frankfurt (Oder), 9. März 2017 – 6 L 203/17.A , Rn. 9 – juris; VG Regensburg, 9. Oktober 2017 – RN 5 S 17.34611, Rn. 14 ff– juris. 52 Im Übrigen bedarf es auch keiner Überprüfung durch die Beklagte oder durch das entscheidende Gericht, ob die polnischen Behörden den Asylantrag der Kläger hinreichend geprüft haben. Auf der Grundlage des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems beachten. Hiervon umfasst sind auch die Gewährleistungen der Verfahrensrichtlinie und der Qualifikationsrichtlinie. 53 Vgl. zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, auf dem das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufbaut, EuGH, 21. Dezember 2011 – C-411/10, Rn. 78 ff. – juris; EuGH, 10. Dezember 2013 – C-394/12, Rn. 52 f. – juris; VG Gelsenkirchen, 09. November 2018 – 12a K 3432/16.A, Rn. 39 – juris; VG Lüneburg, 18. Juni 2018 – 2 A 131/16, Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, 24. Mai 2018 – 4 LB 17/17, Rn. 32 – juris. 54 cc) Die im Eilbeschluss anklingende Problematik, dass unklar sei, ob der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 21. November 2017 den Klägern zugegangen sei, ist insofern problemlos, als die Kläger angegeben haben, in dem Widerspruchsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten worden zu sein (S. 2 der Anhörungsniederschrift vom 4. Dezember 2017, Bl. 125 der Bundesamtsakte). Demnach konnte auch der Widerspruchsbescheid bei Zustellungsbevollmächtigten zugehen und die Klagefrist in Gang setzen. 55 dd) Die Qualifizierung eines Asylantrag als Zweitantrag hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. 56 BVerwG, 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16, Rn. 24 – juris. 57 b) Die Ablehnungsentscheidung des Bundesamts ist jedoch formell-rechtlich nicht ordnungsgemäß ergangen. Denn die Kläger hatten vor Erlass des Ablehnungsbescheids keine Möglichkeit zu den Gründen ihres Zweitantrags (sprich den Wiederaufgreifensgründen nach § 51 VwVfG) Stellung zu nehmen. 58 aa) Zwar musste die Beklagte die Kläger – anders als nach alter Rechtslage – nicht erneut mündlich i.S.d. § 25 AsylG anhören. Nach der Novelle zum 6. August 2016 und mit der Neuregelung des § 29 AsylG ist eine persönliche Anhörung (i.S.d. §§ 24, 25 AsylG) bei Zweitantragstellern jedenfalls dann nicht mehr vom Gesetz gefordert, wenn Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Zulässigkeit des Antrags gegeben wird und sich aus den vorgetragenen Gründen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten Gründe ergeben. 59 VG Lüneburg, 18. Juni 2018 – 2 A 131/16; VG Bayreuth, 26. Juli 2017 – B 1 K 17.31991, Rn. 45 – juris; VG Ansbach 11. Januar 2017 – AN 2 S 16.32491, Rn. 22 ff. – juris; VG Frankfurt (Oder) 21. April 2017 – VG 6 L 554/16.A, Rn. 10 – juris; BeckOK AuslR/Dickten, 24. Ed. 1.11.2019, § 71a AsylG, Rn. 4). 60 bb) Das Absehen von einer mündlichen Anhörung ergibt sich nur, wenn zuvor die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Gründe für den Zweitantrag schriftlich zu begründen. Eine solche Aufforderung ist hier aber gerade nicht aktenkundig geworden. Zwar erklärt die anhörende Entscheiderin aus der Anhörung zur Zulässigkeit vom 1. und 4. Dezember 2017, dass sie sich erinnere, der Klägerin zu 2. das Dokument zur Begründung des Zweitantrags übergeben zu haben (Bl. 327 der Bundesamtsakte zum Gz. 0000000-160). Viel spricht hierbei aber für eine Falschaussage dieser Entscheiderin. Denn zum einen dienten die Anhörungen im Dezember 2017 dazu, die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Polen im Rahmen eines Dublin-Verfahrens abzuklären; da die Anhörung zu Tage gefördert hatte, dass Polen für die Asylverfahren der Kläger zuständig war, kam es in diesem Stadium auf die Begründung des Zweitantrags jedoch gar nicht an. Vielmehr wäre es zu diesem Zeitpunkt vorschnell und unsinnig gewesen, nach einer Stellungnahme zum Zweitantrag zu fragen. Zum anderen enthält auch der in der Akte befindliche Empfangsbestätigungs-Vordruck (Bl. 204 der Bundesamtsakte zum Gz. 0000000-160 und Bl. 104 der Bundesamtsakte zum Gz. 0000000-160, bzw. die Übergabebestätigung vom 16. Januar 2018, Bl. 126 der Bundesamtsakte zum Gz. 0000000-160) gerade keine Auflistung eines Dokuments, das eine Aufforderung zur Stellungnahme enthält. 61 cc) Der daraus resultierende Verfahrensfehler ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt (Nachholung der Anhörung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung). Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Es ist auch bisher nicht klargeworden und die Beklagte hat dazu auch noch nicht aufgefordert, worauf die Kläger ihren Zweitantrag stützen wollen. Ob neue Tatsachen oder Beweise vorliegen oder die Sachlage sich gegenüber früherem Vorbringen verändert hat, ist völlig unklar. Insbesondere kann eine Nachholung der schriftlichen Anhörung allein in dem zur Gerichtsakte gereichten Klageabweisungsantrag des Bundesamtes nicht gesehen werden. Eine inhaltliche Stellungnahme des Bundesamtes zu etwaigen Asylgründen der Kläger ist bislang nicht nachgeholt worden. 62 Zur Nachholung der Anhörung: VG Oldenburg, 31. Oktober 2006 – 3 A 4099/04 – juris. 63 dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Nach dieser Norm kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. § 46 VwVfG ist vorliegend nicht anwendbar. Denn die asylrechtlichen Verfahrensrechte gewähren dem Betroffenen jedenfalls im Lichte des geltenden Unionsrechts eine vom materiellen Recht unabhängige, eigene und selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition, deren Verletzung zu einem Aufhebungsanspruch führt. § 46 VwVfG dürfte im Falle der Verletzung asylrechtlicher Anhörungsrechte durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits mit Art. 41 der EU-Grundrechtecharta unvereinbar sein. Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird. Mit dieser Vorschrift wird ein integraler Bestandteil des Rechts auf Verteidigung, eines tragenden Grundsatzes des Unionsrechts, normativ verankert. Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird. Dieses Recht ist allgemein anwendbar und beansprucht einen sehr weiten Geltungsumfang in der Unionsrechtsordnung. 64 EuGH, 22. November 2012 – C 277/11, Rn. 81 ff. – juris. 65 Darüber hinaus ist die Anwendung von § 46 VwVfG bezüglich der Anhörung nach dem Asylgesetz unvereinbar mit den bereichsspezifischen Vorgaben des Sekundärrechts – hier in Gestalt der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32 EU). Art. 42 Abs. 2 b) der Richtlinie postuliert, dass auf die Prüfung eines Zweitantrags auf eine persönliche Anhörung (nur) verzichten werden kann, wenn schriftliche Angaben gemacht wurden. Ein Absehen von der schriftlichen Anhörung sieht die Richtlinie nicht vor. 66 Im Ergebnis hat damit das verletzte Verfahrensrecht nicht zuletzt aufgrund seiner unionsrechtlichen Verstärkung nunmehr ein solches Gewicht, dass das von § 113 Abs. 5 Satz 1 und § 46 VwVfG gleichermaßen geschützte (öffentliche) Interesse der Verfahrensökonomie dahinter zurücktritt. In Anbetracht dieser Vorgaben ist die Anwendung von § 46 VwVfG gesperrt. 67 c) Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Bescheides. Die Beklagte hat daher das Asylverfahren der Kläger von Amts wegen fortzuführen und ihnen Gelegenheit zur gesetzmäßigen Anhörung zu geben. 68 Vgl. VG Düsseldorf, 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A, Rn. 97 – juris. III. 69 Die Klage der Klägerin zu 9. ist jedenfalls unbegründet. 70 1. Auch in ihrem Verfahren handelt es sich um einen Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG, da jedenfalls infolge der Mitteilung der polnischen Liaison-Beamtin ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in Polen feststeht (vgl. oben II.2.a) ). 71 2. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen hier nicht vor. 72 a) Ebenso wie im Verfahren der anderen Familienmitglieder hat sie weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Umstände vorgetragen, die auf eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu ihren Gunsten hindeuten (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Ihr Vortrag beim Bundesamt verhielt sich lediglich zu den Gründen der Ausreise aus Polen und zum Verfahrensstand in den Niederlanden. Sie seien umhergereist, weil sie in Polen die Abschiebung in die Heimat befürchten würden. Zu Wiederaufgreifensgründen i.S.d. § 51 VwVfG hat die Klägerin zu 9. nichts vorgetragen. 73 b) Im Gegensatz zu ihren Eltern und Geschwistern ist der Klägerin zu 9. jedoch in hinreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. 74 Denn mit Schreiben vom 22. November 2018 (Bl. 202 der Bundesamtsakte 0000000-160) hat die Beklagte den Klägervertreter (unbestritten) zur Mitteilung von potentiellen Wiederaufgreifensgründen binnen dreier Wochen aufgefordert. Das VG Lüneburg erklärt zum Ausreichen der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme: 75 Zwar ordnet § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylG weiterhin die entsprechende Geltung u. a. von § 25 Abs. 1 AsylG an und scheint damit weiterhin von der Pflicht zur persönlichen Anhörung auszugehen. Die Rechtslage für Zweitantragsteller hat sich mit der letzten Änderung des AsylG und der inhaltlichen Neuregelung des § 29 AsylG zum 6. August 2016 jedoch maßgeblich geändert. Nach § 29 Abs. 2 AsylG ist eine persönliche Anhörung vor der Zulässigkeitsentscheidung nunmehr nur in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1b bis 4 AsylG erforderlich (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG), nicht aber für eine hier nach neuem Recht einschlägige Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Für diesen Fall gibt das BAMF gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG dem Ausländer (nur) Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Abs. 3 AsylG. Der Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 71 Abs. 3 AsylG ist insoweit eindeutig. Eine persönliche Anhörung ist damit nicht (mehr) notwendig. Ausreichend ist vielmehr, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben [… Verweise…]. 76 Diese Vorschrift steht zwar im offenen Widerspruch zur Regelung des § 71a Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG, wonach eine persönliche Anhörung auch bei Zweitanträgen der Regelfall sein sollte. Indes ist sowohl der Wortlaut der neuen Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG als auch der gesetzgeberische Willen insoweit eindeutig. So heißt es in den Gesetzesmaterialen zu der Neufassung des § 29 AsylG: 77 „Im Hinblick auf die Gründe des Absatzes 1 Nummer 5 ist eine persönliche Anhörung nach § 71 Abs. 3 AsylG nicht zwingend vorgeschrieben. Das ist mit europarechtlichen Vorgaben, insbesondere mit Artikel 40 Absatz 6 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2913 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vereinbar, da sich die dort getroffene Regelung auf einen ‚gesonderten Antrag‘ der abhängigen Person bzw. der oder des unverheirateten Minderjährigen bezieht, der im deutschen Recht nicht vorgesehen ist.“ (BT Drucks. 18/8615, S. 51). 78 Vor dem Hintergrund dieses klaren gesetzgeberischen Willens ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei seiner zum 6. August 2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderung lediglich vergessen hat, die Vorschrift des § 71 Abs. 2 AsylG redaktionell anzupassen. Dass mit der Vorschrift des neuen § 29 Abs. 2 AsylG trotz des eindeutigen Wortlautes keine Veränderung verbunden sein sollte, kann schwerlich angenommen werden ( 79 VG Lüneburg, 18. Juni 2018 – 2 A 131/16, Rn. 25 ff. – juris; mit gleicher Argumentation: VG Bayreuth, 26. Juli 2017 – B 1 K 17.31991, Rn. 45 – juris; VG Frankfurt (Oder) 21. April 2017 – VG 6 L 554/16.A, Rn. 10 – juris; VG Ansbach, 11. Januar 2017 - AN 2 S 16.32491, Rn. 22 ff. – juris; BeckOK AuslR/Dickten, 24. Ed. 1.11.2019, § 71a AsylG, Rn. 4. 80 Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin zu 9. (anders als ihre Eltern und Geschwister) nicht auf Mängel bei der Anhörung verweisen kann. Andere Verfahrensfehler – insbesondere solche, die nicht heilbar und nicht unbeachtlich sind – sind in ihrem Verfahren nicht ersichtlich. 81 3. Der Klägervertreter hat für die Klägerin zu 9. nur eine Anfechtungsklage erhoben, um gegen den Bescheidtenor zu 1. vorzugehen (siehe dazu oben II.1.a) ). Um zu verhindern, dass die Ablehnung von Feststellungen zu den Abschiebungsverboten gemäß Nr. 2 des Bescheides in Bestandskraft erwächst, hätte sie einen Hilfsantrag in Form einer Verpflichtungsklage erheben müssen (siehe oben II.1.b) ). 82 Vgl. in diesem Sinne wohl auch: BVerwG, 14. Dezember 2016 –1 C 4/16, Rn. 20 a.E. – juris; s.a. Urteilsanmerkungen Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2, Teil D. 83 Wie erwähnt, hat der Klägervertreter einen solchen Hilfsantrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots hier nicht gestellt. IV. 84 Die Kosten richten sich nach §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. 85 Soweit die Klage bezüglich des Klägers zu 8. erledigt worden ist, legt das Gericht der Beklagten die Kostenlast auf. Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung richtet sich gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Rechtsstands. Im Hinblick auf den jüngsten Sohn der Familie wäre die Klage mangels erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat erfolgreich gewesen, falls die Beklagte nicht von sich aus abgeholfen und die Erledigung damit herbeigeführt hätte. Sie hat insofern die Kosten zu tragen. 86 Im Übrigen richtet sich die Kostenquote der Beteiligten nach ihrem Obsiegensanteil. Die Beklagte unterliegt bei sieben der acht verbliebenen Kläger und hat in diesem Umfang die Kosten zu tragen. Da die Klägerin zu 9. mit ihrem Anliegen unterliegt, verbleibt der Kostenanteil von 1/9 bei den Klägern. 87 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 709, 712 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO. Die Kostenbefreiung in Asylsachen resultiert aus § 83b AsylG. Wegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 Abs. 1 RVG verwiesen. 88 Rechtsmittelbelehrung: 89 Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. 90 (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 91 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 92 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 93 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 94 Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. 95 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 96 In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 97 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 98 Die Antragsschrift soll dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 99 (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. 100 Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. 101 Der Antrag soll dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.