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Beschluss

28 L 3274/19

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt formal die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet. • Bei summarischer Prüfung überwiegt grundsätzlich das Vollzugsinteresse, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist; andernfalls ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (§§ 80a, 80 VwGO). • Bei standortbezogener UVP-Vorprüfung ist nur zu prüfen, ob nach den in Anlage 2 Nr. 2 UVPG 2010 genannten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind; artenschutzrechtliche Belange sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Schutzziele eines in Nr. 2.3 genannten Gebiets berühren. • Eine Windfarm liegt nur vor, wenn gemäß Legaldefinition die Einwirkungsbereiche sich überschneiden und ein funktionaler Zusammenhang besteht; räumliche Nähe allein genügt nicht (§ 2 Abs. 5 UVPG). • Nachbarenschutzansprüche aus dem Immissionsschutzrecht und dem Gebot der Rücksichtnahme sind abzuprüfen anhand der TA Lärm und der Einzelfallwürdigung zur optischen Beeinträchtigung (z. B. Abstandsmultiplikatoren).
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Windparkgenehmigung • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt formal die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn sie das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründet. • Bei summarischer Prüfung überwiegt grundsätzlich das Vollzugsinteresse, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist; andernfalls ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (§§ 80a, 80 VwGO). • Bei standortbezogener UVP-Vorprüfung ist nur zu prüfen, ob nach den in Anlage 2 Nr. 2 UVPG 2010 genannten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind; artenschutzrechtliche Belange sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Schutzziele eines in Nr. 2.3 genannten Gebiets berühren. • Eine Windfarm liegt nur vor, wenn gemäß Legaldefinition die Einwirkungsbereiche sich überschneiden und ein funktionaler Zusammenhang besteht; räumliche Nähe allein genügt nicht (§ 2 Abs. 5 UVPG). • Nachbarenschutzansprüche aus dem Immissionsschutzrecht und dem Gebot der Rücksichtnahme sind abzuprüfen anhand der TA Lärm und der Einzelfallwürdigung zur optischen Beeinträchtigung (z. B. Abstandsmultiplikatoren). Antragsteller klagten gegen die Genehmigung der Behörde zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen (Windfarm A). Die Behörde hatte die Genehmigung erteilt und deren sofortige Vollziehung schriftlich begründet; die Beigeladene ist Betreiberin der geplanten Anlagen. Die Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Streitgegenstand war insbesondere die Frage der Zulässigkeit der UVP-Vorprüfung, mögliche Verletzung artenschutz- und immissionsschutzrechtlicher Belange sowie eine unzumutbare optische Beeinträchtigung und etwaige Verletzung nachbarlicher Rechte. Die Verwaltungsbehörde hatte eine standortbezogene Vorprüfung nach altem UVPG durchgeführt und keine UVP für erforderlich gehalten. Fachgutachten und Stellungnahmen wurden eingeholt; das Gericht prüfte im summarischen Verfahren die Erfolgsaussichten und führte eine Interessenabwägung durch. Die Behörde verneinte die UVP-Pflicht und ging davon aus, dass Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Das Gericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. • Rechtliche Grundlagen und Prüfmaßstab: Zulässigkeit des Antrags nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO; bei Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formelle schriftliche Begründung nach § 80 Abs.3 Satz1 VwGO erforderlich; gewichtiger Prüfmaßstab sind Erfolgsaussichten der Hauptsache und Interessenabwägung zwischen Suspensiv- und Vollzugsinteressen. • Formelle Anforderungen an Vollziehungsanordnung: Die siebenseitige schriftliche Begründung der Behörde genügt dem Mindestinhalt des § 80 Abs.3 Satz1 VwGO, muss nicht materiell überzeugen, aber die Abwägung erkennen lassen. • Erfolgsaussichten der Hauptsache – UVP-Vorprüfung: Die standortbezogene Vorprüfung nach § 3c UVPG 2010 war rechtmäßig anwendbar; die Behörde blieb im zulässigen Prüfungsrahmen, prüfte die einschlägigen Schutzkriterien der Anlage 2 Nr.2.3 UVPG 2010 und stützte ihr Ergebnis auf nachvollziehbare Dokumentation und fachliche Stellungnahmen. • Windfarmbegriff: Ein funktionaler Zusammenhang nach § 2 Abs.5 UVPG 2017 liegt nicht vor; räumliche Nähe bzw. Überschneidung der Einwirkungsbereiche allein reicht nicht aus, sodass Kumulation nicht ohne weiteres zur UVP-Pflicht führt. • Artenschutz und Natura-2000-Prüfungen: Artenschutzbelange sind bei standortbezogener Vorprüfung nur dann relevant, wenn sie konkrete Gefährdungen der Schutzziele eines in Nr.2.3 genannten Gebiets befürchten lassen; im vorliegenden Fall bestanden nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel, die eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich machten (§ 34 BNatSchG). • Sonstige Schutzgüter und grenzüberschreitende Prüfung: Es lagen keine erheblichen indirekten Beeinträchtigungen von Schutzgebieten vor und keine Erfordernis für eine grenzüberschreitende UVP; relative Verfahrensfehler wurden nicht glaubhaft gemacht (§ 4 UmwRG). • Nachbarrechte, Immissionsschutz und Lärm: Der maßgebliche Lärmimmissionsrichtwert wurde nach TA Lärm eingehalten (Nachtwert 45 dB(A) im Außenbereich); eine Sonderfallprüfung war nicht erforderlich; Vorbelastung durch Autobahnverkehr ist bei TA-Lärm-Regelung nicht als Gesamtbelastung einzurechnen. • Optische Beeinträchtigung (Rücksichtnahme nach § 35 BauGB): Die Einzelfallwürdigung nach OVG NRW-Grundsätzen führte zu keiner unzumutbaren optischen Bedrängung; Abstand zur nächstgelegenen Anlage entspricht etwa dem 2,79-fachen der Gesamthöhe, Abschirmmaßnahmen sind zumutbar. • Interessenabwägung: Bei summarischer Betrachtung überwiegen wegen der geringen Erfolgsaussichten der Antragsteller und der erheblichen wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen an der Inbetriebnahme die Vollzugsinteressen; daher ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen. • Kosten und Streitwert: Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen; Streitwertfestsetzung erfolgte unter Anwendung der einschlägigen Streitwerttabellen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt. Das Gericht hat die formelle Begründung der Sofortvollziehung als ausreichend angesehen und nach summarischer Prüfung die Genehmigung für die vier Windkraftanlagen als nicht offensichtlich rechtswidrig bewertet. Insbesondere ergaben die UVP-Vorprüfung, die Beurteilung artenschutzlicher Belange und die Immissionsprognosen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung. In der Abwägung überwogen die wirtschaftlichen und öffentlichen Vollzugsinteressen der Betreiberin gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt.