Urteil
11 K 3616/19
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2020:0715.11K3616.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen den der Beigeladenen unter dem 11.11.2019 erteilten Genehmigungsbescheid zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs Vestas V 136 – 3.45/3,6 MW (im Folgenden: WEA DP-36) auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 446 in der Gemeinde E. . Die Anlage hat eine Gesamthöhe von 200 m, eine Nabenhöhe von 132 m, einen Rotordurchmesser von 136 m und verfügt über eine Nennleistung von 3.600 kW. Der Standort der WEA DP-36 befindet sich westlich der Ortschaft X. und südwestlich der Ortschaft T. . Er liegt mit Turm und Fundament innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Gemeinde E. i.d.F. der 9. Änderung ausgewiesenen Konzentrationszone für WEA (Konzentrationszone Nr. 13). Ob dies auch für den Rotor bei allen Windverhältnissen gilt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Anlage DP-36 soll in räumlicher Nähe zu einer geplanten weiteren WEA (LE-61) auf dem Gebiet der Stadt M. errichtet werden, die ca. 870 m nordwestlich des Standortes der DP-36 liegt . Die Kläger sind seit dem Jahre 1978 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten und seit dem Jahre 1984 unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes „W. Straße 8“ in E. . Das Grundstück liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und im Außenbereich der Gemeinde E. . Die WEA DP-36 befindet sich in einer Entfernung von ca. 565 m südöstlich des Grundstückes der Kläger, der geplante Standort der LE-61 in einer Entfernung von ca. 610 – 620 m westlich des Grundstückes der Kläger. Am 23.08.2018 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA des o.g.Typs am o.g. Standort. Im Verwaltungsverfahren legte sie zu dem Antrag u.a. eine Schallimmissionsprognose vom 12.11.2018, eine Schattenwurfprognose vom 19.07.2018 und eine gutachterliche Stellungnahme zur optisch bedrängenden Wirkung vom 23.07.2018, jeweils erstellt von der planGIS GmbH, zu den Akten. Das Genehmigungsverfahren wurde auf Antrag der Beigeladenen nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt und das Vorhaben am 25.03.2019 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 02.04.2019 bis zum 02.05.2019 in den Räumen des Beklagten und der Gemeinde E. zur Einsichtnahme aus. Innerhalb der Auslegungsfrist erhoben zahlreiche Einwohner, u.a. auch die Kläger, Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie machten mit Schreiben vom 15.04.2019, 29.04.2019 und 12.07.2019 Folgendes geltend: Die geplante WEA liege nicht vollständig innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone, weil der Abstand zwischen ihrem Wohnhaus und der Rotorspitze nur 497 m betrage. Der im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan genannte Mindestabstand von 500 m werde damit nicht eingehalten. Die Schallimmissionsprognose beruhe – soweit es die von den WEA (Vorbelastung und geplante Anlage) ausgehenden Emissionen betreffe – auf einem Berechnungsfehler. Sie sei auch unzureichend, weil der Umgebungslärm, insbesondere der Verkehrslärm durch die W. Straße, nicht berücksichtigt worden sei. Da die Immissionsbelastung durch die Anlage und die relevanten Vorbelastungen an ihrem Grundstück nach dem Gutachten schon 44,4 db(A) betrage, sei davon auszugehen, dass die Gesamtlärmbelastung zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führe. Die Schallimmissionsprognose berücksichtige auch nicht den von WEA ausgehenden Infraschall. Es sei auf Grund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt, dass von WEA Infraschall ausgehe und dieser ebenfalls zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könne. Die Schattenwurfprognose sei ebenfalls unzureichend. Sie berücksichtige nicht, dass er – der Kläger zu 1. – an einer neurologischen Erkrankung (Parkinson) leide, die ihn besonders empfindlich gegenüber optischen Reizen mache. Durch den massiven Stroboskopeffekt der Anlage sei er gezwungen, sich in fensterlose Räume des Hauses zurückzuziehen. Eine optisch erdrückende Wirkung werde durch die WEA ebenfalls verursacht, weil der Lebensmittelpunkt der Wohnnutzung nach Süden mit Blick auf die WEA ausgerichtet sei. Eine mögliche Gefährdung der Wasserversorgung des Hauses durch die WEA sei nicht ausgeschlossen. Ihr Wohnhaus sei nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen und werde mit Wasser aus einem 515 m vom Standort entfernt liegenden Hausbrunnen versorgt. Es hätte untersucht werden müssen, ob durch den Eingriff in den Boden nicht die Wasserführung zum Brunnen verändert und beeinträchtigt werde. Der Blick auf das denkmalgeschützte Wohnhaus werde durch das Vorhaben ebenfalls beeinträchtigt. Dem Vorhaben ständen auch artenschutzrechtliche Belange entgegen. Es bestehe ein erhebliches Konfliktpotenzial mit einem Rotmilanvorkommen, das durch die geplanten Ablenkmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könne. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erklärte die Gemeinde E. mit Schreiben vom 07.02.2019 ihr Einvernehmen zum Vorhaben. Der Beklagte führte am 26.06.2019 einen Erörterungstermin durch, der im Amtsblatt des Kreises vom 25.03.2019 öffentlich bekannt gemacht wurde. Am 24.07.2019 fand zur Beurteilung einer möglichen optisch bedrängenden Wirkung der Anlage eine Ortsbesichtigung auf dem Grundstück der Kläger statt, an der neben Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen auch die Kläger teilnahmen. Im Rahmen dieser Ortsbesichtigung wurden auch die Räume des Hauses und deren Nutzung in Augenschein genommen. Im Nachgang zu diesem Ortstermin reichte die Beigeladene eine weitere gutachtliche Stellungnahme der planGIS GmbH vom 22.08.2019 zur optisch bedrängenden Wirkung zu den Akten. Mit Bescheid vom 11.11.2019 erteilte der Beklagte der Beigeladenen den beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb der WEA DP-36 auf dem o.g. Grundstück unter Beifügung zahlreicher Auflagen zur Vermeidung und Minimierung von Schallimmissionen (III B 1 bis 2.6), des Schattenwurfes (III B 3.1 bis 3.5) und zum Schutz der Landschaft und der Natur (III H 1.1 bis H 2.4). Die Anlage ist danach im Betriebsmodus “P01“ mit einer maximalen Leistung von 3.600 kW gemäß der in der Schallimmissionsprognose der plan-GIS GmbH vom 12.11.2018 und der Stellungnahme vom 0.4.11.2019 genannten maximalen Schalleistungspegel zu betreiben (III B 2.1). Im gesamten Einwirkungsbereich der Anlage dürfen die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm durch die Anlage einschließlich der Vorbelastung durch weitere Anlagen nicht überschritten werden (III B 2.2). Durch eine Abschalteinrichtung ist überprüfbar und nachweisbar sicherzustellen, dass an allen Immissionsaufpunkten eine Schattenwurfdauer von 30 h/a und 30 min/d in Summe aller vorhandenen WEA nicht überschritten wird (III B 3.2). Zu den Einwendungen der Kläger wird in der Begründung ausgeführt: Im Planverfahren der Gemeinde E. seien die Vorsorgeabstände jeweils von einem Punkt in der Mitte der betrachteten Wohnhäuser ermittelt worden. Dieses Verfahren entspreche der gängigen Praxis bei der Ausweisung von Potenzialflächen und Vorranggebieten. Eine Abwägung mit der von den Einwendern angeführten Abstandsproblematik habe im Aufstellungsverfahren stattgefunden. Davon, dass die Plandarstellung dem Willen des Planungsgebers widerspreche, könne deshalb nicht ausgegangen werden. Eine Einzelfallbeurteilung mit Blick auf den Nachbarschutz finde auf diese Ebene nicht statt, sondern erst im Genehmigungsverfahren. Auf die Verletzung des Flächennutzungsplanes könnten sich die Kläger auch deshalb nicht berufen, weil dieser keine nachbarschützende Wirkung entfalte (Seite 55 und 56). Die Kläger seien durch das Vorhaben keiner optisch bedrängenden Wirkung ausgesetzt. Nur im 2.OG ihres Wohnhauses befänden sich Räume, aus welchen ein Blick auf die WEA möglich sei. Der Blick aus Räumen des 1.OG werde durch ein undurchsichtiges Buntglasfenster versperrt und sei nur bei geöffnetem Fenster möglich. Den Klägern seien im Übrigen Selbstschutzmaßnahmen bezüglich der optischen Einwirkungen der WEA durch Verschattungen und Verlagerung der Wohnnutzung in andere Räume möglich und zumutbar. Dies gelte auch und erst recht für die genutzten Außenbereichsflächen. Ungeachtet einer nicht vorliegenden optisch bedrängenden Wirkung sei der Vorhabenträger bereit, zur Milderung der optischen Wirkungen eine Strauch- und Baumreihe südlich des Grundstückes zu pflanzen (Seite 67 und 68). Nach dem vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachten vom 17.06.2019 zum Denkmalsschutz würden die betroffenen Denkmäler,u.a. auch das Wohnhaus der Kläger, zwar beeinträchtigt, die Auswirkungen seien jedoch vertretbar. Die Gemeinde E. als untere Denkmalbehörde habe deshalb die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt (Seite 81). Die Schallimmissionsprognose unterliege keinen durchgreifenden Bedenken. Für die Anlage läge mittlerweile ein DIN-konformer Messbericht vor. Unter Berücksichtigung dieses Messberichtes und der dazugehörigen Nabenumrechnung sei davon auszugehen, dass die Immissionsrichtwerte am Grundstück der Kläger nicht überschritten würden. Der der Prognose zu Grunde liegenden Oktavpegel des Messberichts sei Bestandteil der Nebenbestimmungen und deshalb einzuhalten (Seite 88). Eine Berücksichtigung des dem Wohnhaus vorgelagerten sog. „Kutscherhauses“ im Rahmen der Schallimmissionsprognose sei nicht erforderlich gewesen, da der Nachweis einer legalen Nutzung zu Wohnzwecken nicht erbracht worden sei (Seite 92). Nach dem von der Beigeladenen vorlegten Gutachten zur hydrogeologischen Bewertung des Standortes DP-36 ergäben sich auch keine negativen Auswirkungen durch das Vorhaben mit Blick auf das Einzugsgebiet des Hausbrunnens und die Wasserversorgung des klägerischen Grundstückes (Seite 129). Der Bescheid wurde am 25.11.2019 im Amtlichen Kreisblatt des Kreises M1. und in der M2. Landeszeitung öffentlich bekanntgemacht und den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 12.11.2019 zugestellt. Die Kläger haben gegen den Bescheid am 29.11.2019 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, der Bescheid sei rechtswidrig, weil mit ihm gegen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verstoßen werde. Der Abstand zwischen der vom Rotor überstrichenen Fläche und der südlichen Außenwand des Wohngebäudes betrage weniger als 500 m. Der Darstellung des Umgriffs der mittleren der drei Flächen in der Konzentrationszone im Änderungsbereich 13 des Flächennutzungsplans liege die Bemessung eines Abstands von 500 m - ausgehend vom Mittelpunkt des klägerischen Anwesens - zugrunde,. Die Gemeinde habe aber einen Schutzabstand von 500 m zwischen Konzentrationszone und der Außenwand des Gebäudes sicherstellen wollen. Für die Berechnung des Abstands sei Bauordnungsrecht maßgeblich. Daher müsse der 500 m-Abstand zwingend von der Außenwand und nicht vom Gebäudemittelpunkt gemessen werden. Die zeichnerische Darstellung treffe daher nicht den planerischen Willen der Gemeinde. Der südliche Teil des Rotorkreises der WEA DP-36 rage über die Konzentrationsfläche hinaus. Sie seien durch die geplante WEA einer optisch bedrängenden Wirkung ausgesetzt. Die Koppelungseffekte, die sich aus dem Zusammenwirken der WEA DP-36 mit der zuvor beantragten WEA LE-61, die südwestlich der Wohnbebauung in der W. St. 8 errichtet werden solle, ergäben, seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Beide Anlagen würden vom Süden und Westen eine Umzingelungswirkung für ihr Grundstück entfalten. Ein Ausweichen der Wohnnutzung auf die östliche und nördliche Seite des Gebäudes sei unzumutbar. Dem ständen tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegen. Der östliche Gebäudeteil weise Nutzräume auf, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in Wohnräume verändert werden könnten. Dies sei auch wegen des Denkmalschutzes nicht möglich. Die Feststellungen des Gutachters zur Nutzung und Gewichtung der einzelnen Räume seien fehlerhaft. Wohnküche und Freisitz, die nach Süden und Westen ausgerichtet seien, seien zentrale Orte für ihre Wohn- und Lebensqualität. Eine Kaschierung des Blickes auf die WEA durch Baumbestand finde nicht statt. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass durch das Vorhaben keine unzulässigen Lärmimmissionen an ihrem Grundstück entstehen. Die Schallimmissionsprognose der planGIS GmbH vom 12.11.2018 sei unzureichend, weil der Schallleistungspegel der Anlage nicht nach dem Stand der Wissenschaft und Technik ermittelt worden sei. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass die TA Lärm dies nicht vorsehe, sei durch das OLG Schleswig festgestellt worden, dass die TA Lärm keine Allgemeingültigkeit besitze und gesundheitliche Beeinträchtigungen bei einer Gesamtlärmbelastung nicht hingenommen werden müssten. Durch den Schattenwurf und den Stroboskopeffekt seien sie gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt. Die vorgelegten ärztlichen Atteste würden belegen, dass bei ihnen erhebliche gesundheitliche Schäden vorlägen und sie deshalb besonders schutzwürdig gegenüber optischen Effekten seien. Nachvollziehbare Prüfungsergebnisse, die belegen würden, dass auf Grund der Beschichtungsmaterialien Stroboskopeffekte ausgeschlossen seien, seien vom Betreiber auch nicht vorgelegt worden. Die Kläger beantragen , den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 11.11.2019 betreffend die Errichtung und den Betrieb einer WEA des Typs Vestas V 136 – 3,45/3,6 MW auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 2, Flurstück 446 in der Gemeinde E. mit einer Gesamthöhe von 200 m, einer Nabenhöhe von 132 m, einem Rotordurchmesser von 136 m und einer Leistung von 3.600 kW aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug und trägt ergänzend vor, dass sich aus dem von den Klägern benannten Urteil des OLG Schleswig keine neuen Erkenntnisse über die Auswirkungen des von WEA ausgehenden Infraschalls auf den Menschen ergäben. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Auf eine vermeintliche Verletzung von im Flächennutzungsplan dargestellten Abständen könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zum einen würden die Grenzen der Konzentrationszone auch von dem Rotor eingehalten. Nicht nur nach der Darstellung in den Planunterlagen, sondern auch nach Auffassung der Gemeinde als Plangeberin liegt die genehmigte WEA DP-36 einschließlich der vom Rotor überstrichenen Fläche innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone 13 des Flächennutzungsplans. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens habe die Gemeinde E. mit Stellungnahme vom 07.02.2019 daher ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt und nach Prüfung des Vorhabens ausdrücklich mitgeteilt, dass die WEA DP-36 vollumfänglich innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone liege. Zum anderen würden die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes keine subjektiven Rechte Dritte begründen. Weder aus den in der Klageschrift angegebenen Textpassagen der Begleitdokumente des Flächennutzungsplans noch aus sonstigen Anhaltspunkten sei erkennbar, dass die Gemeinde E. dem Abstand von 500 m zur Wohnbebauung im Außenbereich ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zugunsten von außerhalb dieser Fläche lebenden Anwohnern beimessen wollte und damit über die allgemeine und objektiv gebotene Berücksichtigung von Wohnbebauung hinausgehen wollte. Die Kläger seien durch die WEA auch keiner optisch bedrängenden Wirkung ausgesetzt. Die Vorbelastung durch die WEA LE-61 und eine etwaige Umzingelungswirkung seien in den Gutachten der planGIS GmbH zur optisch bedrängenden Wirkung geprüft und zu Recht verneint worden. Eine Umzingelungswirkung für das Grundstück der Kläger könne insbesondere schon deshalb ausgeschlossen werden, weil die Sicht auf WEA nur ein Drittel (120°) des Rundumblicks vom klägerischen Grundstück (360°) ausmache. Zwei Drittel des Panoramas (240°) seien frei von WEA. Der Wechsel des Anlagentyps der vorbeantragten WEA LE-61 sei für die Beurteilung der Vorbelastung und Umzingelungswirkung entgegen der Ansicht der Kläger ohne Relevanz. Insoweit verweise sie im Einzelnen auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der planGIS GmbH vorn 15.04.2020. Eine optisch bedrängende Wirkung liege unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung im Einzelfall zu berücksichtigenden Kriterien nicht vor. Der Abstand des Wohnhauses der Kläger zur WEA betrage das 2,8-fache der Anlagenhöhe. Nach dem Gutachten der planGIS GmbH werde die genehmigte WEA zudem auf Grund der Hauptwindrichtung überwiegend nur seitlich vom klägerischen Grundstück aus zu sehen sein. Ferner beständen Objekte mit abschattender und ablenkender Wirkung zwischen dem Grundstück der Kläger und der WEA. Eine unmittelbare Sichtbeziehung zur WEA bestehe nur aus den Fenstern des Arbeits- und Aufenthaltsbereichs im 2.OG. Maßnahmen, um den optischen Beeinträchtigungen durch die WEA zu entgehen, seien den Klägern möglich und zumutbar. Insbesondere Außenflächen seien gegenüber Innenräumen weniger schützenswert mit der Folge, dass dort ein höheres Mall an Selbstschutzmaßnahmen zumutbar sei. Gesundheitsgefahren durch die WEA hinsichtlich des Schattenwurfes und eines Stroboskopeffektes seien die Kläger nicht ausgesetzt. Die maximal zulässige Beschattungsdauer von 30 min/d und 30 h/a werde eingehalten. Die Vorbelastung durch die WEA LE-61 sei in der Prognose der planGIS GmbH vom 19.07.2018 berücksichtigt worden. Die Änderung des Anlagetyps sei auch hier irrelevant. Insoweit verweise sie auf die gutachterliche Stellungnahme der planGIS GmbH vom 15.04.2020. Turm, Gondel und Rotorblätter der WEA DP-36 seien mit nicht reflektierenden Farben und matten Glanzgraden versehen, sodass ein Diskoeffekt verhindert werde. Der individuelle Gesundheitszustand der Kläger und eine auf die Kläger bezogene subjektive Prognose möglicher Gesundheitsschäden sei bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Immissionen durch Schattenwurf und Reflexionen rechtlich nicht relevant. Die Schallimmissionsprognose der planGIS GmbH sei nicht zu beanstanden. Sie liege schon deshalb auf der sicheren Seite, weil die LE-61 als Vorbelastung berücksichtigt worden sei, dies rechtlich aber nicht geboten war, weil das Projekt noch vor der Genehmigungserteilung für die DP-36 aufgegeben und durch ein neues Projekt ersetzt worden sei. Die Vorbelastung durch Straßenlärm sei im Rahmen der Prognose zu Recht nicht berücksichtigt worden. Geräuschimmissionen aus anderen Quellen seien allenfalls im Rahmen der Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm zu berücksichtigen, wenn Anhaltspunkte dafür beständen, dass die zu beurteilende Anlage im Zusammenwirken mit anderen Geräuschimmissionen relevant zu schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen könne. Die sei hier nach der ergänzenden Stellungnahme der planGIS GmbH vom 15.04.2020 nicht der Fall. Die Einwände der Kläger gegen die Schallvermessung seien unbegründet. Bei der Anlagenvermessung sei eine Berücksichtigung der Luftabsorption/Luftdämmung zu Recht nicht berücksichtigt worden, weil dies nach dem anzuwendenden Regelwerk nicht vorgesehen sei. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweise sie auf die gutachtlichen Stellungnahmen der planGIS GmbH vom 15.04.2020 und 10.07.2020. Die Kläger seien auch keinen unzumutbaren Immissionen durch die WEA in Form von Infraschall ausgesetzt. Infraschall durch Windenergieanlagen liege jedenfalls bei Abständen zwischen 150 und 300 m unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führe nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu Gesundheitsgefahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 11.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass (u.a.) die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist drittschützend. Wird ein Nachbar durch eine genehmigungsbedürftige Anlage schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt, kann er dies in einem gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Verfahren mit Erfolg geltend machen. Insoweit konkretisiert das BImSchG das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, bemisst die Schutzwürdigkeit aber nach dem, was in diesem Gebiet planungsrechtlich zulässig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2010 – 8 B 992/09 –, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 – 7 C 7.92 –, juris Rn. 18 und Beschluss vom 02.02.2000 – 4 B 87.99 –, juris Rn. 7. Dies gilt in gleichem Maße, sofern die Genehmigung auf Grund ihrer Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) andere öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG umfasst und diese nachbarschützenden Charakter haben. Die Kläger werden durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht in subjektiven Rechten verletzt. Sie können sich nicht auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Anlage i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB berufen, weil diese – so ihr Vortrag – außerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden soll (1.) Ebenso wenig sind sie unzumutbaren Immissionen in Form von Lärm (2.), Infraschall (3.) sowie Schattenwurf und Lichtreflexionen (4.) ausgesetzt Von der genehmigte Anlage geht schließlich auch keine optisch bedrängende Wirkung für das Wohngrundstück des Klägers aus (5.). Hinsichtlich der im Übrigen geltend gemachten materiellen Rechtsverstöße können die Kläger sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen (6.). 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob – so die Kläger – der Rotor der geplanten Anlage bei bestimmten Windbedingungen über den räumlichen Geltungsbereich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone hinausragt und damit die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB missachtet wird. In tatsächlicher Hinsicht dürften die Annahmen der Kläger, zwischen ihrem Haus und der Konzentrationszone liege „nur“ ein Abstand von 497 m (siehe zur Darstellung Bl. 54 des Genehmigungsbescheides) schon fehlerhaft sein, weil sie hierbei als Messpunkt ihres Hauses – entsprechend dem Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung – die Außenwand des Gebäudes zu Grunde gelegt haben. Dieser Messpunkt dürfte für das Genehmigungsverfahren – auch mit Blick auf die Lärmbelastung – zutreffen. Der Beklagte hat aber im Genehmigungsbescheid (Seite 55) darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung der Vorsorgeabstände durch den Plangeber jeweils ein Punkt in der Mitte der betroffenen Wohnhäuser betrachtet wurde und bei dieser Betrachtung ein Abstand von 500 m zwischen der Konzentrationszone und dem Grundstück der Kläger eingehalten werde. Die Gemeinde E. hat diese Auffassung bestätigt und mit Schreiben vom 07.02.2019 das Einvernehmen zu dem Vorhaben mit dem ausdücklichen Hinweis erteilt, die geplante Anlage liege „vollumfänglich in der ausgewiesenen Konzentrationszone“. Ob die Einwendungen der Kläger in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugunsten der Nachbarschaft – vergleichbar den Festsetzungen im Bebauungsplan – grundsätzlich keinen generellen, über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Drittschutz entfaltet. Sie dient vielmehr allein dem Außenbereichsschutz und der gemeindlichen Planungshoheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 4 CN 1/12 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 29.11.2017 – 8 B 663/17 -, juris Rn. 82 und vom 10.05.2017 – 8 B 1081/16 –, juris Rn. 11; Sächs. OVG, Beschluss vom 09.09.2016 – 1 B 198/16 – , juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 25.02.2014 - 12 LA 105/13 -, juris Rn. 12. Ob die Ausschlusswirkung ausnahmsweise über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehend (auch) dem Schutz individueller Interessen dient, richtet sich nach dem auszulegenden planerischen Willen der Gemeinde, wie er sich aus der konkreten Entstehungsgeschichte ergibt. Voraussetzung dafür ist, dass die im Rahmen der planerischen Abwägung ohnehin - ohne subjektivierende Wirkung - einzustellenden Nachbarbelange eine qualifizierte Berücksichtigung gefunden haben. Maßgeblich ist insoweit der Wille des Plangebers, der sich in dem Plan, der zugehörigen Begründung oder sonstigen amtlichen Verlautbarungen objektiviert hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2017 – 8 B 663/17 –, juris Rn. 87. Ein hiernach vorausgesetzter, besonders begründeter Ausnahmefall verlangt mehr als den Umstand, dass im Rahmen der Bauleitplanung unter anderem auch die Interessen der Anwohner berücksichtigt werden und ihnen beim abschließenden Zuschnitt der Konzentrationszonen Rechnung getragen wurde. Die generelle Berücksichtigung von Nachbarbelangen gehört von vornherein zu den Aufgaben der im Allgemeininteresse erfolgenden Bauleitplanung. Die Feststellung einer ausnahmsweise drittschützenden Wirkung von bauplanerischen Festsetzungen setzt voraus, dass sich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auslegung des Flächennutzungsplans Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Plangeber außerhalb der festgesetzten Konzentrationszonen bestehende Belange nicht nur in die planerische Abwägung einbeziehen bzw. ihnen Rechnung tragen, sondern darüber hinaus selbstständig durchsetzbare subjektive Rechte für einen bestimmten Personenkreis schaffen wollte. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.11.2017 – 8 B 663/17 – , juris Rn. 88. Dass derartige einen Ausnahmefall begründende Umstände hier vorliegen könnten, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus den dem Gericht vorliegenden Planunterlagen. Die der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde E. zu Grunde liegenden und in der Klagebegründung vom 27.12.2019 genannten Dokumente – Umweltbericht (Seite 18 und 19) und Erläuterungsbericht (Seite 12) – lassen nicht erkennen, dass der Plangeber Nachbarn einen subjektiven Rechtsanspruch auf Einhaltung der im Flächennutzungsplan genannten Abstände zur Wohnbebauung einräumen wollte. In beiden Dokumenten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um abstrakte, im Rahmen der Planung berücksichtigte, aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG abgeleitete Vorsorgeabstände handelt, die einzuhaltenden Schutzabstände (i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 6 TA Lärm) aber erst im Genehmigungsverfahren geprüft und ermittelt würden. Subjektive Rechtsansprüche der Nachbarn auf Einhaltung bestimmter Mindestabstände sollten deshalb nicht schon auf der Planungsebene begründet, sondern erst im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung der Beigeladenen vom 16.04.2020 Bezug genommen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 09.07.2019 an den Beklagten (BA VI C 23) hat die Gemeinde E. im Übrigen noch einmal betont, dass nach dem Willen des Plangebers aus der Lage der Konzentrationszone und den im Rahmen der Abwägung gebildeten Mindestabständen keine subjektiven Rechtansprüche auf Einhaltung der Mindestabstände abgeleitet werden sollten. Soweit in der Klagebegründung vom 27.12.2019 auf dem widersprechende Rechtsauffassungen einzelner Ratsmitglieder Bezug genommen wird, haben diese in den maßgeblichen Planunterlagen jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. 2. Ob der Schutz von Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013 – 8 A 2894/12 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG, die im Regelfall die von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Geräusche und – sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten – neben der Bestimmung der Vorbelastung auch die Gesamtbelastung nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm zu umfassen hat (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm). Für das Grundstück des Klägers sind hierbei, da es dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen ist, die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchstabe c) TA Lärm, mithin 60 db(A) tagsüber und 45 db(A) nachts, zu Grunde zu legen. Vgl. zur Anwendung der Nr. 6.1 TA Lärm auf Außenbereichsgrundstücke: OVG NRW, Beschluss vom 27.07.2015 – 8 B 390/15 –, juris Rn. 6, m.w.N. Soweit die Kläger in der Klagebegründung vom 06.07.2020 darauf verweisen, dass nach den Empfehlungen der sog. Night Noise Guidelines for Europe (NNGL) der WHO ein nächtlicher Richtwert von 40 db(A) einzuhalten ist, um gesundheitliche Schäden für Menschen sicher auszuschließen, lieg diesen ein anderer Bezugspunkt zu Grunde. Die Empfehlungen der WHO stellen auf den „Average night noise level over a year“ (S. 108) ab, der durch Mittelung aller Nachtwerte eines Jahres anhand des A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels ermittelt wird. Demgegenüber stellt die TA Lärm in Nr. 6.4 auf die lauteste Nachtstunde ab. Vor diesem Hintergrund kann aus dem in den NNGL lediglich empfohlenen Lärmimmissionsrichtwert nicht auf gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik geschlossen werden, die den der TA Lärm zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen und ein Abrücken von deren Vorgaben rechtfertigen könnten. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20.12.2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 162; Beschlüsse vom 30.04.2020 – 8 A 3610/18 –, n.v., vom 30.01.2020 – 8 B 857/19 –, juris Rn. 4 und vom 20.09.2018 – 8 A 2523/17 –, juris Rn. 26. Nach der im Verfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose der planGIS GmbH vom 12.11.2018 wird der für das Grundstück der Kläger geltende Immissionsrichtwert von 45 db(A) bei Einhaltung der für den Anlagenbetrieb festgelegten Betriebsmodi (Nebenbestimmung III B 2.1) sicher eingehalten (a.)). Die von den Klägern im Klageverfahren erhobenen Einwände gegen die Richtigkeit der im Verfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose mit Blick auf den zu Grunde gelegten Schallleistungspegel der Anlage (b.)) und der Nichtberücksichtigung des Verkehrslärms im Rahmen der Vorbelastung (c.)) greifen im Ergebnis nicht durch. a.) Die im Verwaltungsverfahren dem Antrag beigefügte und zum Bestandteil der Genehmigung erklärte Schallimmissionsprognose der planGIS GmbH vom 12.11.2018 (Revision 7) geht davon aus, dass beim Betrieb der geplanten Anlage unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch einer weitere WEA (LE-61) an dem Wohnhaus der Kläger (Immissionsort IP F_a und F_b) eine Gesamtbelastung von 44,4 dB(A) entsteht (Seite 17 Tabelle 2) und damit der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) eingehalten wird. Die Immissionsprognose wurde nach dem Interimsverfahren der DIN-ISO 9613-2 gemäß den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erstellt und ein Bodendämpfungsfaktor von A gr = - 3 dB(A) sowie eine meterologische Korrektur C med = 0 in Ansatz gebracht (Seite 6). Dass das dem Wohnhaus vorgelagerte und näher zur WEA liegende sog. „Kutscherhaus“ in der Immissionsprognose nicht berücksichtigt wurde, unterliegt keinen Bedenken. Zu berücksichtigende Immissionsorte sind nach Anhang A 1.3. zur TA Lärm bei bebauten Flächen lediglich solche Gebäude, die schutzbedürftige Räume i.S.d. DIN 4109 beherbergen. Hierzu gehören Wohnräume, einschließlich Wohndielen, Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungs-stätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien, Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, Büroräume (ausgenommen Großraumbüros, Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume). Den genannten Räumlichkeiten ist gemein, dass sie bestimmungsgemäß für einen längeren Aufenthalt von Menschen vorgesehen sind und bei diesen deshalb ein besonderes Ruhebedürfnis besteht. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 – 5 S 1475/16 – , juris Rn. 108 und Beschluss vom 11.12.2013 – 5 S 922/13 –, juris Rn 15. Diese Anforderungen werden durch das Kutscherhaus nicht erfüllt. Nach den – insoweit unbestrittenen – Feststellungen des Beklagten (Seite 91 des Genehmigungsbescheides) handelt es sich bei dem ehemaligen Kutscherhaus, um ein Gebäude, das in der Vergangenheit – so die Kläger im Rahmen der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung im Jahre 1981 – als Stallgebäude genutzt wurde. Den Nachweis, dass für dieses Gebäude eine Wohnnutzung genehmigt war, haben die Kläger im Verwaltungsverfahren nicht erbracht. Auf einen Bestandschutz, der eine Wohnnutzung ermöglicht, können sich die Kläger deshalb nicht berufen. In der Immissionsprognose wurde das „Kutscherhaus“ damit zu Recht nicht als Immissionsort berücksichtigt. Die Immissionsprognose der planGIS GmbH vom 12.11.2018 unterliegt auch hinsichtlich der berücksichtigten Vorbelastung durch andere Anlagen keinen durchgreifenden Bedenken. Als Vorbelastung wurde in der Immissionsprognose zu Recht die zu diesem Zeitpunkt von einem anderen Bauherrn beantragte WEA LE-61 des Typs Enercon E-141 EP4 mit einer Nabenhöhe von 158,95 m und einer Leistung von 4.200 kW sowie eine Biogasanlage und zwei BHKW in Ansatz gebracht (Seite 12) und hierdurch am Grundstück der Kläger eine Vorbelastung von 41,1 dB (A) bzw. 41,3 dB(A) ermittelt. Für die WEA LE-61 lag ein zuvor gestellter, prüffähiger Antrag vor, sodass dieser Antrag deshalb als prioritärer Antrag, vgl. zum Prioritätsgrundsatz bei mehreren Genehmigungs-anträgen: OVG NRW, Urteile vom 18.09.2018 – 8 A 1884/16 und 8 A 1886/16 –, jeweils juris, im Rahmen der Ermittlung der Vorbelastung zu behandeln war. Ob die nachträglich, mit Schreiben vom 02.04.2019 erfolgte Änderung des Genehmigungsantrages für die LE-61 vom Anlagentyp E-141 auf den Anlagentyp E-138 einen Neuantrag darstellt, mit der Folge, dass dieser zur DP-36 nicht mehr prioritär zu behandeln und als Vorbelastung zu berücksichtigen war, so die Beigeladene in der Klageerwiderung vom 10.07.2020 (Seite 2 ff.), oder es sich um eine unwesentliche Änderung handelte, mit der Folge, dass die Rangfolge der Anträge erhalten blieb, so wohl der Beklagte (vgl. Seite 139 des Genehmigungs-bescheides), kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch die LE-61 wird jedenfalls der maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten. Die Immissionsprognose wird hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Vorbelastung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass vor der Erteilung der Genehmigungserteilung für die DP-36 der Antrag für die LE-61 geändert wurde. Eine überarbeitete oder neue Prognose unter Einbeziehung des geänderten Anlagentyps war in diesem Verfahren vor der Genehmigungserteilung nicht erforderlich, weil die Enercon E-138 EP 3 einen geringeren Schalleistungspegel (106,3 db(A) statt 107,6 db(A)) und ein im Sinne der Anwohner günstigeres Oktavbandspektrum aufweist, wodurch die Vorbelastung allgemein eher geringer zu beurteilen wäre (vgl. planGIS, Stellungnahme vom 15.04.2020 zur Klagebegründung vom 27.12.2019, Seite 1, Anlage BG I zur Klageerwiderung vom 16.04.2020). Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Gutachter Konopka von der planGIS GmbH hat die für die Immissionsprognose der LE-61 (neu) berücksichtigten Schallemissionspegel vorgelegt und diese sich hieraus ergebenden Veränderungen in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise erläutert. Die Vorbelastung am Grundstück der Kläger durch die LE-61(neu) reduziert sich danach auf 40,4 bzw. 41,1 db(A), die Gesamtbelastung von 44,4 db(A) auf 44,1 db(A). Dass die für den IP F_a und F_b erstellte Prognose vom 12.11.2018 von 44,4 bzw. 44,5 dB(A) „auf der sicheren Seite liegt“, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass diese Prognose im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ von einer Mitwindsituation beider Anlagen – der Vorbelastungsanlage LE-61 (Seite 12) und der hier streitigen Anlage – zum Wohnhaus der Kläger ausgeht, was ausweislich der vorliegenden Lagepläne nicht den örtlichen Gegebenheiten entsprechen dürfte. Der Gutachter Konopka hat auch hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass auf Grund der Stellung beider Anlagen zum Grundstück der Kläger in einem Winkel von 120º eine gleichzeitige Mitwindsituation für beide Anlagen nicht entstehen kann. b.) Soweit die Kläger in der Klagebegründung von 27.12.2019 Einwände gegen die Schallimmissionsprognose der planGIS GmbH vom 12.11.2018 erhoben haben, richten sich diese nicht gegen die Prognose selbst, sondern gegen die der Prognose zu Grunde liegenden Messberichte für die DP-36. Die Einwände der Kläger, bei der Vermessung der Anlage hätte die Reflexion an der schallharten Platte mit maximal 3 db(A), aber nicht – wie erfolgt – mit 6 dB(A) berücksichtigt werden dürfen und es sei zu Unrecht die Luftabsorption nicht berücksichtigt worden, greifen im Ergebnis nicht durch. Die planGIS GmbH hat sich in ihren hierzu ergangenen Stellungnahmen vom 15.04.2020, 11.06.2020 und vom 10.07.2020 (jeweils als Anlagen zu den Schriftsätzen der Beigeladenen vom 26.04.2020, 11.06.2020 und vom 06.07.2020) mit den Einwänden der Kläger auseinandergesetzt und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die anzuwendenden technischen Regelwerke die von den Klägern für richtig erachtete Berechnung im Rahmen der Vermessung von WEA nicht erfordern. Nach dem WEA-Erlass 2018, vgl. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Az. VI.A-3 – 77-30 Windenergieerlass), des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Az. VII.2-2 – 2017/01 – Windenergieerlass) und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. 611 – 901.3/202) vom 08.05.2018, sind die Emissionsdaten einer WEA nach den Vorgaben der Technischen Richtlinie für Windkraftanlagen, Teil I „Bestimmung der Schallemissionswerte“, Revision 18“ (Stand: 01.02.2008, Herausgeber: Fördergesellschaft für Windenergie und andere erneuerbare Energien e.V, im Folgenden: FGW TR 1) zu ermitteln, die wiederum auf die IEC 61400-11 (entsprechend DIN EN 61400-11) verweist. Nach Kapitel 9.3 der DIN EN 61400-11 ist bei der Ermittlung des Schalleistungspegels aus dem Schalldruckpegel eine Minderung von 6 db(A) zu berücksichtigen, die der ungefähren Schalldruckverdoppelung Rechnung trägt, die bei Geräuschmessungen auf einer Messplatte im Boden auftreten. Im Anhang G zur DIN EN 61400-11 wird außerdem aufgeführt, dass eine Korrektur der Schallvermessung durch Berücksichtigung der Luftabsorption nicht erforderlich ist. Auch insoweit ist deshalb nicht ersichtlich, dass die Schallvermessung nicht dem Stand der Technik entsprechend erfolgt ist. Dass die Vermessung der DP-36 dem Stand der Technik entsprechend erfolgte, ist im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen Humpohl (Kötter Consulting Engineers) bestätigt worden. Der Beklagte hat darüber hinaus zu den schalltechnischen Einwänden der Kläger eine Stellungnahme des LANUV NRW eingeholt. Diese hat in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2020 erklärt, dass die Beurteilung der Reflexion an der schallharten Platte mit einem Abzug von 6 db(A) sachlich begründet und plausibel ist (Seite 6). Soweit es die Luftabsorption angeht, spielt diese nach Auffassung des LANUV NRW jedenfalls in dem Oktavspectrum von 125 Hz bis 2000 Hz eine untergeordnete Rolle und kann deshalb vernachlässigt werden (Seite 7 und 8). c.) Der weitere Einwand der Kläger (Klagebegründung vom 01.09.2017, Seite 6), die Schallimmissionsprognose der planGIS GmbH habe bei der Ermittlung der Vorbelastung den Verkehrslärm auf der W. Straße zu Unrecht nicht berücksichtigt, ist ebenfalls unbegründet. Fahrzeuggeräusche auf öffentlichen Straßen sind im Rahmen der nach der TA Lärm zu erstellenden Prognose grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen (vgl. Nr. 7.4 TA Lärm). Dies ist hier nicht der Fall, weil ein betrieblicher Fahrzeugverkehr – insbesondere zur hier kritischen Nachtzeit – zum Standort der WEA nicht stattfindet. Der auf öffentlichen Straßen im Übrigen stattfindende Verkehr ist nicht anlagebezogen (Nr. 1 TA Lärm) und beurteilt sich nach der 16. BImSchV, die für die Zumutbarkeit des Lärms deutlich höhere Immissionsrichtwerte vorsieht. Einen Rechtssatz, der allgemein eine summierende Gesamtbetrachtung der einzelnen von einem Vorhaben verursachten Immissionen gebietet, gibt es nicht. Die Erheblichkeitsschwelle ist vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 30.01.2020 – 8 B 857/19 –, juris Rn. 58 und Urteil vom 20.12.2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 203 ff. m. w. N. Eine Gesamtbetrachtung der Lärmbelastung unter Einbeziehung der Geräuschimmissionen durch umliegende öffentliche Verkehrsflächen im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm ist dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Dabei ist ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt (Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm). Vgl. OVG NW, Beschluss vom 21.11.2017 – 8 B 935/17 –, juris Rn. 26 ff: Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn die aus Verkehrsvorgängen herrührende Verkehrsbelastung derart hoch ist, dass die behördliche Zulassung einer weiteren lärmemittierenden Anlage eine Geräuschgesamtbelastung nach sich zieht, die mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Schutzauftrag für die menschliche Gesundheit und das Eigentum nicht vereinbar ist. Eine Gesundheitsgefährdung wird regelmäßig aber erst ab einer äquivalenten Dauerbeschallung von ~ 70-75 db(A) anzunehmen sein. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2016 - 22 CS 16.1078 -, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09. 2019 – 28 K 3594/17 –, juris Rn. 248 und Beschluss vom 15. 04.2020 – 28 L 3274/19 –, juris Rn. 116. Für eine Berücksichtigung des Verkehrslärms im Rahmen einer Sonderfallprüfung bestand hier danach kein Anlass. Die durch die WEA ermittelte Vor- und Zusatzbelastung von 44,4 db(A) liegt 1,6 db(A) unter dem zulässigen nächtlichen Immissionswert von 46 db(A) (vgl. Nr. 3.2.1. Abs. 3 TA Lärm), unter Berücksichtigung der Rundungsregel (vgl. hierzu die LAI-Hinweise, dort unter Punkt 2) sogar bei fast 2 db(A). Berücksichtigt man, dass eine Erhöhung der Immissionsbelastung um 3 db(A) eine Verdoppelung des Lärms bedeutet, wird der maßgebliche Immissionswert somit deutlich unterschritten. Hinzu kommt, dass die von den Klägern genannte Verkehrsbelastung von 2.000 Kfz/h auf der W. Straße nicht erkennen lässt, welches Verkehrsaufkommen in der hier nur kritischen Nachtzeit stattfindet. Selbst wenn hierdurch der nach der TA Lärm maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) am Grundstück der Kläger überschritten werden sollte, läge die Gesamtlärmbelastung weit unter der Schwelle einer Gesundheitsgefährdung . 3. Die Kläger werden durch den Betrieb der geplanten Anlage auch keinen unzumutbaren Immissionen in Form von Infraschall oder tieffrequenten Schall ausgesetzt. Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid (Seite 101) unter Bezugnahme auf das vom MURL NRW vom 14.03.2019 veröffentlichte Faktenpapier „Windenergieanlagen und Infraschall“ sowie dem zu Grunde liegende wissenschaftliche Untersuchungen, vgl. u.a. LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz in Baden-Württemberg, Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Bericht über Ergebnisse des Messprojektes 2013 – 2015 abrufbar unter https://www4.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/257896 , ausgeführt, dass im Nahbereich von WEA (100 m bis 300 m) gemessenen Infraschallpegel unterhalb der menschlichen Hör- und Wahrnehmungsschwelle liegen. Sie sind zwar messtechnisch nachweisbar, aber für den Menschen nicht hörbar und rufen nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervor. Auch unter Berücksichtigung der von den Klägern im Klageverfahren vorgelegten fachlichen Stellungnahmen ist nicht davon auszugehen, dass dieser wissenschaftliche Erkenntnisstand überholt und eine Neubewertung erforderlich ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG NRW, Vgl. OVG NW, Urteil vom 20.12.2018 – 8 A 2971/17 –, juris Rn. 179 ff. m. w. N., Beschlüsse vom 21.02.2020 – 8 A 3269/18 –, juris Rn. 56 ff und vom 19.12.2019 – 8 B 858/19 –, juris Rn. 20 f. m. w. N., und anderer Obergerichte, vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13.11.2019 – 2 B 278/19 –, juris Rn. 18 ff.; Bay.VGH, Beschluss vom 07.10.2019 – 22 CS 19.1355 –, juris Rn. 41 ff.; Hess.VGH, Beschluss vom 06.11.2018 – 9 B 765/18 –, juris Rn. 58 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2018 – 10 S 2378/17–, juris Rn. 25 ff., ist weiterhin davon auszugehen, dass von WEA ausgehender Infraschall und tieffrequenter Schall im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegen und grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren oder erheblichen Beeinträchtigungen führen. Die dies in Frage stellenden Studien sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben bisher aber keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch WEA oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.02.2020 – 8 A 3269/18 –, juris Rn. 57 ff und vom 19.12.2019 – 8 B 858/19 –, juris Rn. 22 ff.. Dies gilt insbesondere auch für den von den Klägern genannten Artikel „Der Schall, den man nicht hört“, Deutsches Ärzteblatt vom 08.02.2019. Vgl. hierzu insbesondere auch OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2020 – 8 A 3823/18 – , n.v., Seite 7 AU. Entgegen der Auffassung der Kläger (vgl. Klagebegründung vom 30.12.2019), ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem von ihnen zitierten Urteil des OLG Schleswig (Urteil vom 13.06.2019 – 7 U 140/18 –). Das OLG Schleswig hat in einem zivilrechtlichen Verfahren, in dem die Kläger die Unterlassung von Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen begehren, die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit diese Beweis u. a. darüber erhebt, ob die Windenergieanlagen Infraschall auf dem Grundstück der Kläger verursachen. Zugleich hat das OLG Schleswig aber ausgeführt, dass in der Wissenschaft bislang noch nicht abschließend geklärt sei, ob durch Infraschall auch gesundheitliche Schäden wie z. B. Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen ausgelöst würden. Dieses Urteil gibt keinen Anlass, im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren Beweis über die Auswirkungen von Infraschall zu erheben. Vgl. zum Urteil des OLG Schleswig auch OVG NW, Beschluss vom 30.01.2020 – 8 B 857/19 –, juris Rn. 49 ff und OVG Saarland, Beschluss vom 13.11.2019 – 2 B 278/19 –, juris Rn. 18. 4. Durch den Betrieb der WEA entstehen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf Grund des Schattenwurfes oder des Stroboskopeffektes. Nach der im Verfahren vorgelegten Schattenwurfprognose der planGIS GmbH vom 19.07.2018, die nach Nr. III B 3.1 Bestandteil des Genehmigungsbescheides ist, wird die zulässige Schattenwurfdauer bereits durch die als Vorbelastung berücksichtigte LE-61 ausgeschöpft, sodass die genehmigte DP-36 eine Nullbeschattung einhalten muss. Deshalb ist nach Nr. III B 3.2 des Genehmigungsbescheides durch eine Abschalteinrichtung überprüfbar und nachweisbar sicherzustellen, dass an allen Immissionspunkten eine Schattenwurfdauer von 30 h/a und 30 min/d in Summe aller vorhandenen Windenergieanlagen nicht überschritten wird. Eine diesen Wert nicht überschreitende Schattenwurfdauer ist für die Nachbarschaft grundsätzlich zumutbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 – 7 A 2140/00 –, juris Rn. 145 ff. und Beschluss vom 23.01.2008 – 8 B 237/07 –, juris Rn. 61 m.w.N; Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2007 – 12 LB 8//07 –, juris Rn, 55 ff. Dass - wie in der Klagebegründung vom 27.12.2019 behauptet wird - Koppelungseffekte in der Prognose nicht oder nur unzureichend berücksichtigt wurden, erschließt sich für das Gericht nicht. Sowohl in der Prognose als auch durch Nebenbestimmung Nr. III B 3.2 des Bescheides werden Immissionen durch den Schattenwurf anderer Anlagen – hier der LE-61 – berücksichtigt. Die Austausch des Anlagentypes war auch insoweit für die Prognose irrelevant, weil die Enercon E -138 EP3 einen geringeren Schattenwurfbereich aufweist als die ursprünglich geplante Enercon E–141 EP4 (vgl. hierzu planGIS GmbH, Stellungnahme vom 15.04.2020 zur Klagebegründung vom 27.12.2019, Seite 1, Anlage BG I zur Klageerwiderung vom 16.04.2020). Zu den von den Klägern geltend gemachten Belästigungen durch einen Stroboskopeffekt der Anlagen (Reflexion der Sonne an den Rotorblättern) führt der Beklagte im Genehmigungsbescheid aus, dass nach aktueller Erlasslage und der matten Beschichtung moderner Windenergieanlagen dieser Effekt kein Problem mehr darstelle (Seite 103 des Bescheides). Durch eine Beschichtung der Rotorblätter mit matten, reflexarmen Farben werden derartige Effekte – worauf die Beigeladene in der Klageerwiderung vom 16.04.2020 (Seite 26) unter Bezugnahme auf die vorliegende Rechtsprechung zu Recht hingewiesen hat – wirksam verhindert. Nach den Antragsunterlagen (Ordner 1) sollen Turm, Gondel und Rotorblätter mit matten Farben und matten Glanzgraden versehen werden. Da diese Antragsunterlagen Bestandteil der Genehmigung und damit verbindlich sind, bedurfte es insoweit keiner Festlegung in Form einer Nebenbestimmung. Es sind auch weder für das Gericht Anhaltpunkte ersichtlich noch von den Klägern in der Klagebegründung vom 27.12.2019 dafür benannt worden, dass die hier vom Betreiber vorgesehenen Beschichtungen ungeeignet sind, um den o.g. Stroboskopeffekt zu verhindern. Etwaige Beschädigungen oder eine nachlassende Wirksamkeit dieser Beschichtungen wären im Rahmen der Überwachung zu prüfen. Für dem Betreiber schon mit der Genehmigungserteilung aufzugebende Prüfintervalle fehlt es an einer Rechtsgrundlage. 5. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass von der hier streitbefangenen WEA eine optisch bedrängende Wirkung für ihr Grundstück ausgeht. Nach den vom OVG NRW im Jahre 2006 zur optisch bedrängenden Wirkung entwickelten Grundsätzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 – , juris Rn.91 ff., die im Übrigen vom BVerwG gebilligt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72/06 –, juris Rn.4, und von anderen Obergerichten übernommen wurden, vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.10.2015 – 22 ZB 15.1186 –, juris Rn. 35; OVG SH, Beschluss vom 22.09.2014 – 1 MB 32/14 –, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2011 – 8 A 11215/10 –, juris Rn. 6; HessVGH, Be-schluss vom 01.03.2011 – 9 B 121/11 –, juris Rn. 17, kann im Regelfall von einer optisch bedrängenden Wirkung von WEA nicht ausgegangen werden, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage beträgt. Zwar ist dies immer eine Frage des Einzelfalles. Die Einzelfallprüfung wird aber überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von einer derartigen Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diese zu Anlagen mit einer Höhe von 100 m entwickelten Grundsätze sind auch auf Anlagen neueren Typs doppelter Höhe mit entsprechend größeren Rotordurchmesssern weiterhin anwendbar. Die von den Drehbewegungen der Rotoren ausgehende "optische Unruhe" und die erhebliche Größe der Rotoren werden bereits dadurch berücksichtigt, dass die (halbe) Rotorgröße in der Gesamthöhe der Anlage Berücksichtigung findet. Im Übrigen drehen sich große Rotoren hoher Windenergieanlagen typischerweise erheblich langsamer als die Rotoren niedrigerer, älterer Anlagen, sodass deren Nachteile gegenüber älteren Anlagen kompensiert werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.06.2017 – 8 B 187/17 –, juris Rn. 35 und vom 20.07.2017 – 8 B 396/17 – , juris Rn. 31 . Im Falle eines das 3-fache der Anlagenhöhe unterschreitenden Abstandes – hier beträgt der Abstand zwischen WEA und Wohnhaus 565 m und liegt damit bei ca. dem 2,8-fachen der Anlagenhöhe – bedarf es regelmäßig einer umfassenden Einzelfallprüfung, bei der die besonderen örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen sind, u.a. der Standort der Anlage, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Außenbereichslage des Grundstückes, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster im Verhältnis zur Anlage, das Bestehen von Ausweichmöglichkeiten sowie das Vorhandensein optischer Abschirmungen bzw. die Möglichkeit, solche herzustellen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 20.07.2017 – 8 B 396/17 –, juris Rn. 25, vom 30.03.2017 – 8 A 2914/15 -, juris Rn. 36, vom 17.06.2016 – 8 B 1015/15 –, juris Rn. 41 und vom 27.07.2015 – 8 B 390/15 -, juris Rn. 41. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Beklagte unter Berücksichtigung der Gutachten der planGIS GmbH vom 23.07.2018 (BA I Bl. 512 ) und vom 22.08.2019 (BA VI C 142) sowie der im Rahmen des Ortstermins vom 24.07.2019 (BA VI B. 84) gewonnenen eigenen Erkenntnisse davon ausgegangen, dass eine optisch bedrängende Wirkung durch die Errichtung und den Betrieb der WEA am Grundstück der Kläger auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungsanlage LE-61 nicht zu befürchten ist. Die im Genehmigungsbescheid (Seite 67 ff) hierzu getroffenen Feststellungen des Beklagten sind in tatsächlicher Hinsicht für das Gericht auf Grund der im Rahmen der Ortsbesichtigung angefertigten Lichtbildaufnahmen nachvollziehbar. Einer zusätzlichen Beweiserhebung durch Ortsbesichtigung bedurfte es deshalb nicht. a.) Soweit die Kläger rügen (Klagebegründung vom 27.12.2019), den Feststellungen des Beklagten liege eine unvollständige Tatsachenermittlung zu Grunde, weil eine (optische) Vorbelastung durch die (vorher beantragte) LE-61 nicht berücksichtigt worden sei, trifft dies nicht zu. Eine etwaige Vorbelastung durch die LE-61 ist sowohl in den Gutachten der planGIS GmbH vom 23.07.2018 und 22.08.2019 als auch im Rahmen des Ortstermins am 24.07.2019 thematisiert und berücksichtigt worden. Eine Vorbelastung durch vorhandene Anlagen kann zwar Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung haben und in einer Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optischen Bedrängung führen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.07.2015 – 8 B 390/15 –, juris Rn. 38. Von einer „Umzingelungswirkung“ durch WEA kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn eine Vielzahl von Anlagen im Umkreis des betroffenen Grundstückes vorhanden ist und diese so angeordnet sind, dass der freie Blick auf die Landschaft in alle Richtungen oder zumindest einem Großteil hiervon beeinträchtigt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beigeladene hat in der Klageerwiderung vom 16.04.2020 unter Bezugnahme auf die ergänzende Stellungnahme der planGIS GmbH vom 15.04.2020 und hierzu vorliegende Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass von einer optisch bedrängenden Wirkung auf Grund einer „Umzingelung“ des Grundstückes bei – wie hier – lediglich zwei WEA nicht ausgegangen werden kann. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen befinden sich diese zwei Anlagen in einem Blickwinkel von 120º zum Grundstück der Kläger, d.h. in einem Blickwinkel von 240º vom Grundstück der Kläger aus befinden sich keine WEA, die optisch auf das Grundstück einwirken. b.) Ebenso wenig ist ersichtlich (Klagebegründung vom 27.12.2019), dass die Feststellungen des Beklagten und der planGIS GmbH zur optischen Beeinträchtigung durch die WEA auf Grund des Blickes aus den Räumen des Wohnhauses und von den Freiflächen des Grundstückes auf fehlerhaften Feststellungen und Gewichtungen beruhen. Im Außenbereich wohnende Grundstückseigentümer müssen grundsätzlich mit der Errichtung von gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen rechnen, sodass das Schutzbedürfnis des dort Wohnenden in Bezug auf negative - auch auf optische - Auswirkungen der Windkraftanlagen von vornherein deutlich schwächer ist als bei einer beeinträchtigten Wohnnutzung etwa in allgemeinen Wohngebieten. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.06.2010 – 12 ME 240/09 –, juris Rn. 16. Um von einer optisch bedrängenden Wirkung zu sprechen, reicht es für sich gesehen nicht aus, dass die Windenergieanlage von den Wohnräumen aus überhaupt wahrnehmbar ist. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht. Die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage entfällt daher nicht erst dann, wenn die Sicht auf die Windenergieanlage durch Abschirm- oder Ausweichmaßnahmen völlig gehindert wird. Ausreichend ist vielmehr, dass die Anlage in ihrer Wirkung durch eine vorhandene Abschirmung abgemildert wird oder dass eine solche Abschirmung in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere für Außenbereichsgrundstücke oder für unmittelbar an den Außenbereich angrenzende Wohngrundstücke. Denn in diesen Fällen sind dem Betroffenen wegen des verminderten Schutzanspruchs eher Maßnahmen zuzumuten, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2017 – 8 B 396/17 –, juris Rn. 27 ff. Bei anderen Räumen als den zum dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumen eines Hauses (Wohn- und Schlafräume) sowie den zum Grundstück gehörenden Außenbereichsflächen besteht kein vergleichbar hohes Schutzinteresse, vor optischen Beeinträchtigungen durch eine WEA verschont zu bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.07.2017 – 8 B 396/17 –, juris Rn. 47 und vom 23.01.08 – 8 B 237/07 –, juris Rn. 71. Nach den Feststellungen des Beklagten (Genehmigungsbescheid, Seite 67 und die im Ortstermin am 24.07.2019 anfertigten Zeichnungen und Lichtbildaufnahmen, BA VI B 84 bis B 109) befindet sich im Erdgeschoss des Wohnhauses mit Blickrichtung zur WEA DP-36 hin nur eine Wohnküche, die die Kläger als zentralen Ort für ihre Wohn- und Lebensqualität bezeichnen. Diese Wohnküche verfügt in Blickrichtung zur WEA nur über eine Tür, die Hauptblickrichtung geht aus den drei Fenstern in Richtung Westen. Von diesen Fenstern aus ist die geplante WEA nicht einsehbar, ebenso wenig von den im Nordteil des Gebäudes liegenden Wohnräumen. Im 1. OG und 2. OG befinden sich nach den Feststellungen des Beklagten Wohn- und Arbeitsräume, bei denen in südlicher Richtung zur WEA nur aus den Räumen im 2. OG eine direkte Blickbeziehung zur WEA besteht. Das Buntglasfenster im 1. OG ermöglicht eine freie Sicht auf die WEA nicht. Das verdeutlichen die im Ortstermin angefertigten Lichtbildaufnahmen (vgl. Lichtbildaufnahme BA VI Bl 105). Bei der vorherrschenden Windrichtung (W/WSW) besteht auch aus dem Wohnraum im 2.OG nur eine eingeschränkte Sicht auf die Rotorblätter (vgl. planGIS, Gutachten vom 22.08.2019, Seite 18 und 36 sowie Abbildung 15 auf Seite 23). Soweit es die Sicht aus den Wohnbereichen im 2. OG des Wohnhauses betrifft, hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen (Seite 68), dass den Klägern zur Vermeidung störender optischer Wirkungen nach der Rechtsprechung Selbstschutzmaßnahmen (z.B. blickdichte Gardinen) oder Ausweichmöglichkeiten (Verlagerung der Wohnnutzung) möglich und zumutbar sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.07.2015 – 8 B 390/15 –, juris Rn. 49, vom 23.06.2010 – 8 A 340/09 – juris Rn. 62, vom 22.12. 2011 – 8 B 669/11 –, juris Rn. 33 und vom 19.09.2012 – 8 A 339/12 –, juris, Rn. 31. Bereits durch Erstere können die optischen Auswirkungen der WEA auf die Wohnnutzung der Kläger nach Auffassung des Gerichts auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Ob eine Verlagerung der Wohnnutzung in andere Bereiche des Hauses mit Blick auf den Denkmalschutz rechtlich möglich bzw. den Klägern zumutbar ist, kommt es deshalb nicht an. Soweit es die den Wohnräumen vorgelagerten schutzbedürftigen Außenbereichsflächen angeht – hier die Veranda vor der Wohnküche im EG – hat der Beklagte – wie oben bereits ausgeführt – zu Recht darauf hingewiesen (Seite 68 des Bescheides), dass bei derartigen Außenbereichsflächen den Nachbarn durch die Rechtsprechung ein erhöhtes Maß an Selbstschutzmaßnahmen zugemutet wird. Eine Ortsveränderung, z.B. durch eine andere räumliche Ausrichtung von Sitzgelegenheiten und sonstigen Freizeiteinrichtungen zur Verminderung der optischen Wahrnehmungen des Vorhabens bzw. der Rotordrehbewegungen, ist grundsätzlich zumutbar, wenn auf dem Grundstück ausreichend Raum zu Verfügung steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.07.2017 – 8 B 396/17 –, juris Rn. 48. Das Grundstück der Kläger verfügt im südlichen Bereich neben der Veranda über zwei weitere Sitzbereiche, die der Freizeiterholung dienen (planGIS GmbH, Gutachten vom 22.07.2018, Seite 20) und auf denen Sitzmöglichkeiten so angeordnet werden können, dass der Blick nicht auf die WEA gerichtet ist. Hinzukommt, dass nach dem zum Bestandteil der Genehmigung erklärten landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vom 26.11.2018 (BA II Bl. 673 ff) als Ersatzmaßnahme E2 die Anlage von zwei Baum-Strauchhecken mit einer Höhe von 5 m bis 7 m und 40 m bzw. 80 m Länge in Richtung zur WEA vorgesehen ist, durch die die Sichtbarkeit der WEA auch von diesen Außenflächen zumindest abgemildert wird (LBP, Seite 111 ff und Karte 3.1). Soweit die Kläger in der Klagebegründung vom 27.12.2019 vortragen, hinsichtlich der Frage einer optisch bedrängenden Wirkung seien im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung auch individuelle gesundheitliche Dispositionen zu berücksichtigen, trifft dies nicht zu. Ob von WEA eine erdrückende Wirkung ausgeht, beurteilt sich nach objektiven Kriterien, nämlich unter Anwendung der vom OVG NRW entwickelten Maßstäbe, die Ausdruck des objektiven Gebots der Rücksichtnahme sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.03.2017 – 8 A 2915/15 –, juris Rn. 34; VG Minden, Urteil vom 30.08.2017 – 11 K 41/16 –, juris Rn. 162. Das OVG NRW hat bisher keinen Anlass gesehen, von diesen Maßstäben abzuweichen, und zur Frage, ob Gesundheitsbeeinträchtigungen durch optische Einwirkungen von WEA hervorgerufen werden, Beweis durch die Einholung medizinisch-psychologischer Sachverständigengutachten zu erheben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.11.2017 – 8 B 935/17 –, juris Rn. 52 und 56. Aus dem für den Kläger zu 1. vorgelegten Attest des Klinikums M1. vom 24.01.2019 (BA Va D 141) ergibt sich im Übrigen zwar, dass bei ihm ein idiopathisches Parkinson-Syndrom vorliegt, aber nicht, ob und in welchem Ausmaß der Blick auf WEA zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes führen kann. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme der Kliniken Beelitz GmbH (BA Va D 145 ff) beschäftigt sich mit den allgemeinen Wirkungen des von WEA ausgehenden Infraschalls und des Stroboskobeffekts (BA Va D 154), zu denen oben bereits Stellung genommen wurde, ohne das Krankheitsbild des Klägers einzubeziehen und zu bewerten. Soweit die Auswirkungen von WEA durch Infraschall, Schattenwurf und Stroboskobeffekten für an Parkinson erkrankte Personen als besonders „medizinisch prekär“ bezeichnet werden, fehlen jegliche Hinweise oder Bezugnahmen auf medizinische Studien, die Art, Umfang und Ausmaß der für diese Patienten eventuell entstehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen belegen. 6. Die sonstigen von den Klägern gegen das Vorhaben erhobenen, teilweise erst mit Klagebegründung vom 06.07.2020 erhobenen Einwände greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger hiermit nicht bereits nach § 6 UmwRG ausgeschlossen sind. Jedenfalls werden die Kläger hierdurch nicht in subjektiven Rechten verletzt. a.) Der Einwand der Kläger (Klagebegründung vom 06.07.2020, der Beklagte hätte mit Blick auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen für das Schutzgut „Wasser“ eine Vorprüfung nach dem UVPG durchführen müssen, übersieht, dass eine Vorprüfung nach dem UVPG nur für die Zulassung einer Windfarm mit wenigstens drei Anlagen erforderlich ist (vgl. Nr. 1.6.3. der Anlage 1 zum UVPG). Es ist weder vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die hier streitige Anlage zusammen mit mindestens zwei weiteren Anlagen eine Windfarm i.S.d. § 2 Abs. 5 UVPG bildet und deshalb deren Zulassung dem UVPG unterfällt. Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis der Kläger zur Rechtsprechung des EuGH zur Wasserrahmenrichtlinie, denn diese verhält sich nur zu etwaigen Beteiligungs- und Klagerechten der betroffenen Öffentlichkeit nach der UVP-Richtlinie, setzt also eine – hier nicht bestehende – UVP-Pflichtigkeit voraus. b.) Auf eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung durch die Errichtung der WEA können sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil die zu deren Schutz ergangenen Vorschriften keinen nachbarschützenden Charakter haben. Soweit die Kläger eine Beeinträchtigung ihrer Hauswasserversorgung durch die Errichtung der WEA befürchten, hat die Beigeladene durch das Gutachten des Büros für Umweltbewertung und Geoökologie vom 31.07.2019 zur Hydrologischen Bewertung des WEA-Standortes DP-36 nachgewiesen, dass das Einzugsgebiet während des Baus und Betriebes der DP-36 nur zeitweise und kleinflächig verändert wird und sich keine Auswirkungen auf den Wasserzufluß und die Wasserqualität ergeben werden.. Soweit in der Klagebegründung vom 06.07.2020 behauptet wird, dieses Gutachten berücksichtige nicht die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie, erschließt sich für das Gericht nicht, welche sich hieraus ergebenden Vorgaben nicht beachtet wurden, insbesondere welche konkreten Vorsorgemaßnahmen die Richtlinie zwecks Vermeidung einer Verschlechterung des Grundwassers für den Fall einer Havarie von WEA in Folge Turm- oder Rotorbruchs erfordert. Das vorgenannte Gutachten (Seite 17 ff.) berücksichtigt eine Gefährdung der Hauswasserversorgung im Falle einer Havarie und kommt zu dem Ergebnis, dass durch konstruktive Maßnahmen ein Austritt wassergefährdender Stoffe verhindert wird und auch im unwahrscheinlichen Fall des Verlustes größerer Mengen wassergefährdender Stoffe keine Gefährdung der Hauswasserversorgung der Kläger besteht (Seite 20). Auf die Vorkehrungen beim Austritt wassergefährdender Flüssigkeiten (Rückhaltevorrichtungen, Auffangwannen etc.), die nach Auffassung der beteiligten Fachbehörde den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen, wird im Genehmigungsbescheid (Seite 130) detailliert Bezug genommen. Die Kläger sind dem nicht mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 13.07.2020 nunmehr auf mögliche Gefährdungen ihres Trinkwasserbrunnens durch eine Beeinträchtigung des Grundwassers als Folge eindringenden Löschwassers im Falle eines Brandes verweisen, wird nicht dargelegt, dass das zum Bestandteil der Genehmigung erklärte Brandschutzkonzept (III D 1.1 des Bescheides) unzureichend ist und keine ausreichenden Vorkehrungen im Fall eines Brandes bestehen. Dafür, dass das im Falle eines Brandes zum Einsatz kommende Löschwasser gleichwohl nach Art und Menge geeignet ist, das Grundwasser zu schädigen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dies gilt erst recht, für eine Gefährdung der Hauswasserversorgung von dem mehr als 500 m entfernt liegenden Hausbrunnen der Kläger. Die Berufung auf theoretisch denkbare, aber unwahrscheinliche Szenarien im Falle eines Brandes reicht zur Begründung eines Abwehranspruches nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht aus. Hierdurch soll nicht jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, nach den konkreten Umständen des Falles mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Dabei muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt hierfür nicht. Deshalb genügt die bloße Eignung von Einwirkungen, einen Schaden herbeizuführen, nicht, um Schutz- und Abwehransprüche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2015 – 10 S 1169/13 –, juris Rn. 39 ff. m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG, Eine derartige hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes für die Hauswasserversorgung der Kläger besteht nach dem o.g. Gutachten des Büros für Umweltbewertung und Geoökologie vom 31.07.2019 nicht. Das Risiko einer Havarie ist aus nachbarlicher Sicht – sofern es nicht um die o.g. mittelbaren Einwirkungen durch Immissionen geht – im Übrigen wie eine mangelnde Standsicherheit zu beurteilen sein. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NW darf ein Bauvorhaben die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährden. Nur insoweit haben diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit nachbarschützende Wirkung. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16.03.1993 – 10 B 108/93 –, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 49. Update 9/2018, § 15 Rn. 13. Die Kläger gehören nicht zu dem Personenkreis, der durch eine mangelnde Standsicherheit der Anlage im Falle einer Havarie unmittelbar gefährdet wäre und sich damit auf einen Nachbarschutz berufen kann. Auf Grund der Entfernung des Grundstückes des Klägers zur Anlage (565 m) ist eine Beeinträchtigung des eigenen Grundstückes im Falle eines Umsturzes der Anlage oder einer Havarie ausgeschlossen . c.) Der Vortrag der Kläger, dem Vorhaben stände Belange des Denkmalschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen, weil ihr unter Denkmalschutz stehendes Anwesen erheblich beeinträchtigt werde, verhilft ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die erteilte Genehmigung auf Grund der Konzentrationswirkung (§ 13 BImSchG) überhaupt Belange des Denkmalschutzes umfasst und die Kläger diese im vorliegenden Verfahren geltend machen können. Der Beklagte ist zwar von einer insoweit bestehenden Konzentrationswirkung ausgegangen (Seite 2 des Genehmigungsbescheides). Die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW wurde allerdings ausweislich der Begründung des Genehmigungsbescheides (Seite 81) in einem separaten Verwaltungsakt (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW) von der Gemeinde E. erteilt. Von daher ist fraglich, ob die Kläger nicht gehalten sind, diese auch separat anzufechten. Eine Entscheidung dieser prozessualen Frage bedarf es aber nicht, weil die Kläger ohnehin nicht mit Erfolg geltend machen können, dass sie hierdurch in subjektiven Rechten verletzt werden. Grundsätzlich handelt es sich bei den Belangen des Denkmalschutzes um öffentliche Belange, die keinen Drittschutz für den Nachbarn vermitteln. Auch dem Eigentümer eines geschützten Denkmals steht kein generelles Abwehrrecht gegenüber Vorhaben i.S.d. § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW zu. Vielmehr können eine denkmalrechtliche Erlaubnis oder eine sonstige Genehmigung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW für ein benachbartes Vorhaben nur dann in eine ihm zustehende subjektive denkmalrechtliche Rechtsposition eingreifen, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.04.2009 – 4 C 3.08 –, juris Rn. 7 und vom 08.03.2012 – 10 A 2037/11 –, juris Rn. 56 sowie Beschluss vom 12.01.2016 – 4 BN 11/15 –, juris Rn.10 ; OVG NRW, Urteil vom 12.02.2013 – 8 A 96/12 –, juris Rn. 22, Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens der Kläger ist nicht feststellbar. Der Beklagte hat im Genehmigungsbescheid (Seite 81) daraufhin hingewiesen, dass die Gemeinde E. als untere Denkmalbehörde die denkmalrechtliche Erlaubnis nach Benehmensherstellung mit dem LWL für Denkmalpflege, Landschaftspflege und Baukultur mit der Begründung erteilt hat, die geplante WEA beeinträchtige zwar das denkmalgeschützte Gebäude der Kläger, die Auswirkungen seien jedoch vertretbar. Auch insoweit ist im Klageverfahren von den Klägern nichts vorgetragen worden, was ernstliche Zweifel an dieser denkmalrechtlichen Bewertung begründen könnte. Die vom LWL ursprünglich geltend gemachten Bedenken gegen das Vorhaben (Stellungnahmen vom 23.07.2018 und 07.03.2019) bezogen sich nur auf die denkmalrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens mit dem ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden Schloss X. . Das von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang vorgelegte Ergänzungsgutachten des Dr. Lüth vom 17.06.2019 (BA III Bl. 929 ff.) befasst sich deshalb auch nur mit einer möglichen Beeinträchtigung des Schlosses X. . Auf denkmalrechtliche Beeinträchtigungen eines nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundbesitzes können sich die Kläger aber nicht berufen. d.) Schließlich können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, die Genehmigung sei unter Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG ergangen, weil auf Grund der Errichtung und des Betriebes der WEA ein Tötungsrisiko für die im Umfeld der WEA vorhandene Rotmilan-Population bestehe. Denn diese Vorschriften haben ebenfalls keinen nachbarschützenden Charakter. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.07.2018 – 8 A 47/17 –, juris Rn. 68 und Beschlüsse vom 20.09.2018 – 8 A 2523/17 – , juris Rn. 14 und vom 30.03.2017 – 8 A 2915/15 –, juris Rn. 45 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz, 162 Abs.3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.