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Beschluss

1 L 678/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0421.1L678.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 9. April 2020 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 00.00.0000 gefassten Dringlichkeitsentscheidungen zu vollziehen, bevor der Rat der Stadt E. in ordnungsgemäßer Sitzung seine Zustimmung zu diesen Entscheidungen erteilt hat, hat keinen Erfolg. Er ist mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernde Antragsbefugnis besteht in einem Organstreitverfahren, wenn die Möglichkeit einer Verletzung von organschaftlichen Rechten durch das beanstandete Organhandeln gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 2015 – 15 A 1961/13 –, juris, Rn. 42. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine mögliche rechtsfehlerhafte Annahme der Voraussetzungen einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW beeinträchtigt nicht die Rechte eines einzelnen Ratsmitgliedes, sondern allein die organschaftlichen Befugnisse des Rates. Denn durch eine Dringlichkeitsentscheidung, deren Voraussetzungen möglicherweise nicht vorlagen, wird in die Kompetenz des Rates eingegriffen, der im Regelfall für die Beschlussfassung zuständig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1994 – 7 B 224/93 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 26. April 1989 – 15 A 2805/86 –, juris und Beschluss vom 12. November 1992 – 15 B 3965/92 –, juris, Rn. 3 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 1 L 1751/07 –, juris, Rn. 13, m. w. N. Die aus der Kompetenzverletzung folgenden Reaktionsrechte in Gestalt von möglichen Abwehr- und Beseitigungsansprüchen stehen folglich nur dem Rat zu. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, dass auch das einzelne Ratsmitglied oder eine Fraktion befugt wäre, der von einem anderen Gemeindeorgan zu Lasten des Rates begangenen Kompetenzverletzung mit einem Unterlassungs- oder sonstigen Abwehranspruch im Kommunalverfassungsstreitverfahren entgegenzutreten. Denn darin läge ein erneuter Eingriff in die Zuständigkeit des Rates, der ebenso für die Genehmigung und Aufhebung der getroffenen Dringlichkeitsentscheidungen zuständig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 1992 – 15 B 3965/92 –, juris, Rn. 11. Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der aktuell bestehenden Corona-Pandemie und den damit einhergehenden erschwerten Bedingungen zur Einberufung einer Ratssitzung geboten. Denn der Antragsteller hat – ungeachtet der rechtlichen Folgen eines solchen Vortrages – bereits nicht geltend gemacht, dass ein Vorgehen des Rates gegen die Dringlichkeitsentscheidungen nur unterblieben ist, weil ein Zusammenfinden der Ratsmitglieder und eine entsprechende Beschlussfassung aufgrund der Regelung der Coronaschutzverordnung NRW nicht möglich war. Zudem spricht auch der Umstand, dass die Fraktionsvorsitzenden vor Erlass der Dringlichkeitsentscheidungen beteiligt worden sind, gegen die Annahme, dass der Antragsteller auch die Belange der weiteren Ratsmitglieder geltend macht. Ein eigenes Abwehrrecht kann der Antragsteller auch nicht durch die mit der Dringlichkeitsentscheidung einhergehenden Einschränkung der Mitwirkungsmöglichkeiten des einzelnen Ratsmitgliedes erfolgreich begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 1989 – 15 A 2805/86 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 4. November 1993 – 1 S 953/93 –, juris, Rn. 4. Insbesondere bietet § 44 Abs. 1 Satz 1 GO NRW dafür keine Grundlage. Das in dieser Vorschrift aufgestellte Verbot, Ratsmitglieder an der Ausübung ihres Mandats zu hindern, hat nicht den Zweck, alles zu untersagen, was der Ausübung des Ratsmandats hinderlich ist, sondern erfasst nur ein Verhalten, das von der Absicht bestimmt ist, dem Mandatsträger die Ausübung seines Amtes zu erschweren. Bloß mittelbare Beeinträchtigungen, die von einer Handlung mit anderer Zielrichtung ausgehen, unterfallen der Verbotsnorm nicht. Dies gilt insbesondere für von einem anderen Gemeindeorgan veranlasste Maßnahmen, die in die Kompetenz des Rates eingreifen und – wie hier – erst dadurch auch dessen Mitglieder an der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsbefugnisse hindern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 1989 – 15 A 2805/86 –, juris und Beschluss vom 12. November 1992 – 15 B 3965/92 –, juris, Rn. 12 ff. Aufgrund der Unzulässigkeit des Antrages kommt es auf die Frage der Begründetheit des Antrages nicht mehr entscheidungserheblich an. Gleichwohl wird ergänzend darauf hingewiesen, dass das Instrument der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1 GO NRW angesichts des damit einhergehenden Eingriffs in die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung restriktiv und verantwortungsvoll anzuwenden ist. Allgemein und ebenso bei Vorliegen der sich aus der Corona-Pandemie ergebenden besonderen Umstände gilt, dass die Dringlichkeitsvorschriften des beschließenden kollegialen Entscheidungsträgers vorrangig gegenüber dem Eilentscheidungssystem des § 60 GO NRW sind. Vgl. Kallerhoff in BeckOK KommunalR NRW, 11. Ed., 1. März 2020, § 60 GO NRW, Rn. 1 ff. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung jedenfalls nicht bei allen unter Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW entschiedenen Punkten offensichtlich gegeben. So ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit zur Abwehr erheblicher Nachteile und Gefahren die Entscheidung über die Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Rahmen des Bündnisses „T. T1. I. “ notwendig war. Maßgeblich bei der Frage des Entstehens von erheblichen Nachteilen und Gefahren ist, ob solche der Gemeinde oder den Gemeindeeinwohnern drohen. Solche Nachteile oder Gefahren werden von dem Antragsgegner in der Begründung der Dringlichkeitsentscheidung nicht genannt. Vielmehr stellt er darauf ab, dass die Entscheidung für die Planung auf Bundesebene von Bedeutung ist. Eine erhebliche Gefahr für die Stadt oder ihre Einwohner ist hingegen für den Fall, dass mangels entsprechend rechtzeitiger Beschlussfassung keine minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge aufgenommen werden können, nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Das Gericht geht hierbei in Anlehnung an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 von einem Hauptsachenstreitwert in Höhe von 10.000,00 Euro aus. Dieser wurde für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte herabgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.