Beschluss
15 B 3965/92
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:1992:1112.15B3965.92.00
14mal zitiert
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Reaktionsrechte aus einer Kompetenzverletzung können grundsätzlich nur von dem in seinen Kompetenzen verletzten Organ selbst, nicht von dessen Mitgliedern geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller trägen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Reaktionsrechte aus einer Kompetenzverletzung können grundsätzlich nur von dem in seinen Kompetenzen verletzten Organ selbst, nicht von dessen Mitgliedern geltend gemacht werden. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragsteller trägen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, „vor der Rechtsverbindlichkeit eines noch aufzustellenden Bebauungsplans oder der Bestandskraft eines zu erlassenen Planfeststellungsbeschlusses keine Straßenbauarbeiten auf dem Gelände „ „ bis zur einschließlich des Baues einer Brücke über die vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und keine dahingehenden Aufträge zu erteilen“, haben keinen Erfolg. Der Senat sieht davon ab, die Fragen zu vertiefen, ob die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Antragsgegner für den geltend gemachten Anspruch passiv prozeßführungsbefugt sind und ob das Begehren der Antragsteller dahin gedeutet werden kann, daß es sich auch oder stattdessen gegen den für die Ausführung von Rats- und Ausschußbeschlüssen innergemeindlich zuständigen Funktionsträger, nämlich den Gemeindedirektor (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GO), richtet. Denn der Antrag erweist sich, gleichviel wie er auszulegen ist, als unzulässig, weil es jedenfalls den Antragstellern an der aktiven Prozeßführungsbefugnis fehlt. In dem angefochtenen Beschluß wird zutreffend davon ausgegangen, daß in einem Organstreitverfahren der hier vorliegenden Art nur köperschaftsinterne Rechtspositionen verfolgt werden können, die dem Kläger bzw. Antragsteller in seiner Eigenschaft als innerorganisatorisches Funktionssubjekt zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen sind. Entscheidend ist dabei, daß die geltend gemachte Rechtsposition gerade dem Kläger bzw. Antragsteller zusteht. Sie darf also organisationsrechtlich nicht in die Zuständigkeit eines anderen Funktionsträgers fallen. Das folgt aus der auf den verwaltungsgerichtlichen Organstreit entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO, die eine Klage- und Antragsbefugnis grundsätzlich nur demjenigen zuerkennt, der ein eigenes Recht verfolgt. Ist diese Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, so ist der gestellte Antrag unzulässig. So liegt es im vorliegenden Fall. Es ist eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen, daß den Antragstellern der mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verfolgte Unterlassungsanspruch zustehen kann, gegenüber welchem Funktionsträger auch immer er erhoben wird: Die Antragsteller machen geltend, daß anstelle des Tiefbauausschusses und des Hauptausschusses der Rat über den Straßenbau auf dem Gelände „ „ zu befinden habe, weil ein entsprechender Bebauungsplan oder ein Planfeststellungsbeschluß allein in dessen Zuständigkeit falle. Die Beschlüsse der beiden Ausschüsse über die Anlegung einer angeblich provisorischen Erschließungsstraße präjudizierten den Rat derart, daß er seine Entscheidung den aufgrund jener Beschlüsse ins Werk gesetzten Fakten anpassen müsse. Das wiederum habe mittelbar zur Folge, daß ihr Recht zur Mitwirkung an der Entscheidungsfindung des Rates tatsächlich vereitelt werde. Ein Anspruch gerade der Antragsteller darauf, daß eine Ausführung der streitigen Beschlüsse zu unterbleiben hat, läßt sich aus diesen Erwägungen offensichtlich nicht herleiten. Wird unterstellt, daß allein der Rat über den streitigen Straßenbau hätte befinden dürfen, so lag in den Beschlüssen des Tiefbau- und des Hauptausschusses eine Verletzung der Kompetenzen allein des Rates. Die daraus folgenden Reaktionsrechte in Gestalt von möglichen Abwehr- und Beseitigungsansprüchen - vgl. dazu etwa Beschluß des Senats vom 12. Februar 1990 - 15 B 35/90 -, DVBl. 1990, 834, und Urteil vom 27. Juli 1990 - 15 A 709/88 -, DVBl. 1991, 498 - können folglich ebenfalls nur dem Rat zustehen. Vgl. z.B. Urteil des Senats vom 26. April 1989 - 15 A 650/87 -, NVwZ 1990, 188; Beschluß vom 12. Februar 1990 - 15 B 3782/89 -, und Urteil vom 23. Juli 1991 - 15 A 2638/88 -, DÖV 1992, 170. Ob der Rat von diesen Rechten Gebrauch macht, hat er in dem für seine Willensbildung vorgesehenen Abstimmungsverfahren zu entscheiden, in dem die Mehrheit den Ausschlag gibt (vgl. § 35 Abs. 1 GO). Der einzelne Mandatsträger kann sich an dieser Abstimmung beteiligen und auch sonst versuchen, deren Ausgang im Rahmen der Beratung zu beeinflussen. Das Entscheidungsergebnis muß er aber grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn es seinen Vorstellungen widerspricht. Gleiches gilt für die im Rat vertretenen Fraktionen. Vgl. zum ganzen Urteil des Senats vom 18. August 1989 - 15 A 2422/86 , NVwZ-RR 1990, 101, und vom 23. Juli 1991 - 15 A 2638/88 -, a.a.O. Im Blick auf diesen Ausgangspunkt verbietet sich die Annahme, daß auch das einzelne Ratsmitglied oder eine Fraktion befugt wäre, der von einem anderen Gemeindeorgan zu Lasten des Rates begangenen Kompetenzverletzung mit einem Unterlassungs- oder sonstigen Abwehranspruch im Kommunalverfassungsstreitverfahrens entgegenzutreten. Denn darin läge nichts anderes als ein erneuter Eingriff in die Zuständigkeiten des Rates, der um so weniger hinnehmbar wäre, als durch das im Demokratiegedanken wurzelnde Mehrheitsprinzip verletzt würde. Mit dem Hinweis der Antragsteller auf eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer Mitwirkungsbefugnisse im Rat lassen sich die dargestellten organisationsrechtlichen Vorgaben der Gemeindeordnung nicht überwinden. Insbesondere bietet § 30 Abs. 6 Satz 1 GO dafür keine Grundlage. Das in dieser Vorschrift aufgestellte Verbot, Ratsmitglieder an der Ausübung ihres Mandats zu hindern, hat nach der Rechtsprechung des Senats nicht den Zweck, alles zu untersagen, was der Ausübung des Ratsmandats hinderlich ist, sondern erfaßt nur ein Verhalten, das von der Absicht bestimmt ist, dem Mandatsträger die Ausübung seines Amtes zu erschweren. Vgl. Beschluß des Senats vom 17. März 1988 - 15 B 695/88 -, NWVBl. 1989, 21 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu der inhaltsgleichen Regelung in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG. Bloß mittelbare Beeinträchtigungen, die von einer Handlung mit anderer Zielrichtung ausgehen, unterfallen der Verbotsnorm nicht. Mehr machen die Antragsteller aber nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Für eine abweichende Kostenregelung zu Lasten der Antragsgegnerin zu 1. ist im Blick auf diese Vorschriften kein Raum; ein etwaiger Erstattungsanspruch der Antragsteller, über den nicht schon im vorliegenden Verfahren befunden werden kann, bleibt davon unberührt. Vgl. hierzu im einzelnen Urteil des Senats vom 12. November 1991 - 15 A 1046/90 -, DVBl. 1992, 444. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO in entsprechender Anwendung; sie geht von einem bei zwei Antragsgegnern anzusetzenden Betrag von 6.000,-- DM für jeden der Antragsteller aus. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.