Gerichtsbescheid
12 K 4935/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0506.12K4935.19A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1995 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige, islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 18. Mai 2019 zusammen mit ihren Eltern (Gz.: 0000000-423) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 5. Juni 2019 einen förmlichen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin an, sie sei mit ihrer Familie im Februar 2016 nach Griechenland eingereist. Es treffe zu, dass sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt und Schutz zuerkannt bekommen habe. Sie habe sich zusammen mit ihrer Familie ca. drei Jahre lang in Griechenland aufgehalten. Sie seien zunächst in einem Flüchtlingscamp und dann in einer Wohnung untergebracht gewesen. Sie seien versorgt worden. Die Wohnung sei vom Staat bezahlt worden, außerdem habe sie 150 Euro bekommen. Sie habe Griechenland verlassen, weil es dort schwer sei, Arbeit zu finden. Sie habe Saisonarbeiten bekommen, dann seien die Unternehmen geschlossen worden. Sie hätten einen Bescheid bekommen, dass sie die Wohnung räumen müssten. Eine neue Wohnung hätten sie sich nicht leisten können. Ihre Papiere hätten sie verloren. Sie hätten keine Wohnung mehr gehabt. In dem Flüchtlingslager seien sie nicht mehr aufgenommen worden. Sie habe sich an den Bevollmächtigten gewandt. Er habe gesagt, dass sie die Wohnung räumen müssten. Sie habe gefragt, ob sie in das Camp zurückkehren könnten. Sie habe auch gefragt, ob sie Hilfe bei der Wohnungssuche bekommen könnten. Sie habe auch gefragt, ob sie ihr bei der Arbeitssuche helfen könnten. Der Bevollmächtigte habe gesagt, dass er ihnen nicht helfen könne, weil er keine Befugnisse habe. Das Bundesamt stellte aufgrund einer Eurodac-Abfrage fest, dass der Klägerin am 15. März 2017 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden war. Es lehnte den Asylantrag der Klägerin durch Bescheid vom 18. Juni 2019 als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Griechenland abgeschoben. Die Klägerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Klägerin dürfe nicht nach Afghanistan abgeschoben werden (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). Der Bescheid wurde der Klägerin am 26. Juni 2019 gegen Empfangsbestätigung zugestellt. Die Klägerin hat am 28. Juni 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie werde im Falle einer Abschiebung nach Griechenland dort so schlechte humanitäre Bedingungen vorfinden, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juni 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte ist der Klage nicht entgegengetreten und hat keinen Antrag gestellt. Die Klägerin ist mit Verfügung vom 6. April 2020 auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf eine Anhörung vor einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 6. April 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann nach Anhörung der Klägerin durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Soweit mit dem Hauptantrag der Klage die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Juni 2019 begehrt wird, legt das Gericht den Klageantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, das Satz 4 der Ziffer 3 hiervon nicht umfasst sein soll. Die Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf, stellt für sie nämlich keine Beschwer dar. Die so verstandene Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist zulässig – insbesondere rechtzeitig erhoben – und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 2019 ist – soweit er angefochten ist – rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig, da es für diese Unzulässigkeitsentscheidung an einer tragfähigen Rechtsgrundlage fehlt. Die insoweit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage aus. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Mit dieser Vorschrift hat der nationale Gesetzgeber Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) der Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), der ein solches Ablehnungsrecht vorsieht, in nationales (deutsches) Recht umgesetzt. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wäre im vorliegenden Fall einschlägig, weil der Klägerin ausweislich der Eurodac-Abfrage der Beklagten am 15. März 2017 in Griechenland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die Klägerin hat gegenüber dem Bundesamt auch angegeben, in Griechenland internationalen Schutz zuerkannt bekommen zu haben. Die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides hält indes einer europarechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der das erkennende Gericht folgt, ist Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a) RL 2013/32/EU dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn ihn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 (Hamed)-, juris, Rn. 43. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin nicht als unzulässig ablehnen, da ihr im Falle einer Abschiebung nach Griechenland aufgrund der gegenwärtig dort bestehenden Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta droht. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt zwar die Vermutung, dass die Behandlung von Antragstellern und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87-89. Art. 4 EU-Grundrechtecharta bestimmt – ebenso wie der gleichlautende Art. 3 EMRK –, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in dem jeweiligen Zielstaat allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) –, NVwZ 2015, 127-132, und juris, Rn. 98 m.w.N. Der Europäische Gerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Maßstäbe im Zusammenhang mit der Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weiter konkretisiert. Danach ist es für die Anwendung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-Grundrechtecharta geht hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos von Verstößen gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 90 m.w.N. Solche Schwachstellen fallen aber nur dann unter Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 91 f., und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 90; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen danach nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Das Fehlen familiärer Solidarität und Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen allein ebenfalls nicht aus, um eine Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta anzunehmen. Auch der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Nach diesen Maßgaben besteht für die Klägerin derzeit die ernsthafte Gefahr, dass sie bei einer Rückführung nach Griechenland Bedingungen ausgesetzt ist, die mit Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK nicht vereinbar wären. Nach den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnissen stellen sich die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Griechenland nicht nur als sehr schwierig und von großer Armut geprägt dar; es bestehen vielmehr in erheblichem Umfang prekäre Verhältnisse. Der griechische Staat hat zwar mit Unterstützung der Europäischen Union Anstrengungen unternommen, um die Situation für international Schutzberechtigte zu verbessern. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Anfragebeantwortung: Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland, (Stand: 16. Januar 2018 [2019]), S. 2 ff. Gleichwohl ist nach wie vor davon auszugehen, dass Schutzberechtigte nach der Ankunft in Griechenland über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben. Es ist für sie zudem praktisch unmöglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen. Vgl. hierzu ausführlich: VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A -, juris, Rn. 31 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2019 – 12 L 1326/19.A -, juris, Rn. 19, und Urteile vom 22. Mai 2019 – 22 K 16449/17.A -, juris, und vom 6. Mai 2019 – 12 K 1446/19.A -, juris; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 – 8 A 156/19 -, juris, Rn. 20, jeweils m.w.N. International Schutzberechtigte sehen sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern oft auch mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards sowie einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation; sie kämpfen oft um ihr bloßes Überleben. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis besteht immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Stand: 4. Oktober 2019, S. 24. Unterkünfte werden für international Schutzberechtigte nicht bereitgestellt. Die Möglichkeit, nach der Anerkennung übergangsweise in einem Flüchtlingslager bleiben zu können oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms untergebracht zu werden, greift für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte nicht mehr. Der Zugang zu Unterkünften für Obdachlose wird in der Praxis aufgrund der geringen Kapazitäten dieser Unterkünfte stark erschwert. Die Obdachlosenunterkünfte sind in der Regel voll belegt und führen bereits Wartelisten. Zudem stehen sie Obdachlosen, die sich nicht auf Griechisch oder Englisch verständigen können, nicht zur Verfügung. Finanzielle Unterstützung von staatlicher Seite wie das im Februar 2017 eingeführte soziale Solidaritätseinkommen ist für international Schutzberechtigte – wenn überhaupt – nur unter stark erschwerten Bedingungen zu erhalten. Diese sind daher in der Regel darauf angewiesen, eine Mietwohnung zu finden und die finanziellen Mittel dafür selbst zu erwirtschaften. Gelingt ihnen dies nicht, droht ein Leben auf der Straße oder in leerstehenden Häusern. Vgl. aida, Country Report: Greece, 2018 Update, März 2019, Seite 185 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece; Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018, S. 4 ff., abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Stellungnnahme_Griechenland_Update.pdf ; Pro Asyl, Anerkannte raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnungen zwangsräumen, Bericht vom 18. April 2019, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/anerkannte-raus-in-griechenland-muessen-gefluechtete-ihre-wohnungen-zwangsraeumen/ ; Pro Asyl, Abschiebung ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland, Bericht vom 7. Januar 2019, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/abschiebungen-ins-nichts-zur-situation-von-anerkannten-fluechtlingen-in-griechenland/ ; Oberverwaltungsgericht NRW, Anfragebeantwortung: Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland, (Stand: 29. Oktober 2019), S. 2 ff. m.w.N. Bei Würdigung der aktuellen Erkenntnislage lassen die aufgezeigten gewichtigen Defizite zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Verfahren nur den Schluss zu, dass die hier konkret betroffene Klägerin, auch wenn sie keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) angehört, im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharte bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Für die Klägerin besteht aller Voraussicht nach bereits keine realistische Möglichkeit, auf legalem Weg eine Unterkunft zu erhalten. Die Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte in Griechenland bieten keine Gewähr dafür, dass die Klägerin nach einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen zu haben. Sie wird in Ansehung der bestehenden Defizite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, in Griechenland eine Unterkunft im Sinne von legalem Obdach mit Schlafgelegenheit zu finden. Insoweit dokumentieren die Erkenntnisse nicht lediglich schwierige, von großer Armut geprägte Verhältnisse, sondern in erheblichem Umfang prekäre Verhältnisse, die auch bei den zu fordernden großen Anstrengungen von der Klägerin nicht zu überwinden sein werden. Zwar sind international Schutzberechtigte formell mit Einheimischen in Bezug auf den Zugang zu Unterkünften gleichgestellt. Die aktuelle Erkenntnislage zeigt jedoch, dass der Verwirklichung der Rechte faktisch so erhebliche Grenzen gesetzt sind, dass es jedenfalls der hier konkret betroffenen Klägerin, die – anders als Einheimische – weder über ein familiäres Netzwerk in Griechenland verfügt, noch (faktischen) Zugang zu staatlichen Leistungen hat, nicht bzw. nur unter sehr günstigen Umständen möglich sein wird, eine legale Unterkunft zu erlangen. Vgl. hierzu auch VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A -, juris, Rn. 133 m.w.N. Der Klägerin wird es aller Voraussicht nach nicht gelingen, eine Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt anzumieten. Wie die vorliegenden Erkenntnisse belegen, finden Vermietungen in Griechenland traditionell innerhalb der Familie und im Bekanntenkreis statt. Abgesehen davon wird die Anmietung eines privaten Wohnraums voraussichtlich daran scheitern, dass die Klägerin nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die Miete zu zahlen. Sie wird jedenfalls faktisch keinen Zugang zu einer (wohnungsbezogenen) Sozialleistung haben. So erfüllt sie bei einer Rückkehr nach Griechenland weder die Voraussetzung eines mindestens fünfjährigen Aufenthalts in Griechenland für den Bezug von wohnungsbezogener Sozialhilfe, noch die Voraussetzung eines durch einen Steuerbescheid nachzuweisenden mindestens einjährigen Aufenthalts, der sie zum Bezug allgemeiner Sozialhilfe berechtigten würde. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 23. August 2019, Seite 2; aida, Country Report: Greece, 2018 Update, März 2019, Seite 185 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece; Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018, S. 4 ff., abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Stellungnnahme_Griechenland_Update.pdf. Das Gericht hält es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch für ausgeschlossen, dass die Klägerin wohnungsbezogene Beihilfen im Rahmen des „Helios 2"-Programms erhalten wird. Das Programm richtet sich an Personen, die als anerkannte Schutzberechtigte die ESTIA-Unterkünfte verlassen müssen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 23. August 2019, Seite 3. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass die Klägerin als zurückkehrende Schutzberechtigte überhaupt Beihilfen aus dem Programm erhalten könnte. Abgesehen davon ist das „Helios 2"-Programm nur für 5.000 Personen ausgelegt, so dass nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass die hier konkret betroffene Klägerin einen Anspruch tatsächlich realisieren könnte, selbst wenn sie grundsätzlich bezugsberechtigt wäre. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass – außer der Klägerin – auch die über 6.000 anerkannten Schutzberechtigten bezugsberechtigt sind, die Ende 2019 noch in den ESTIA-Unterkünften gelebt haben, sowie die weiteren Schutzberechtigten, die derzeit noch in Aufnahmelagern auf den Inseln und auf dem Festland leben. Außerdem werden nach den vorliegenden Erkenntnissen jedes Jahr ca. 15.000 bis 20.000 Schutzberechtigte anerkannt, die teilweise ebenfalls in Konkurrenz um die Wohnungsbeihilfen treten. Dies spricht – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – dagegen, dass die Klägerin Wohnungsbeihilfen im Rahmen des „Helios 2"-Programms wird erhalten können. Dafür, dass die Klägerin über eigene (finanzielle) Mittel verfügt, die ihr eine Anmietung von privatem Wohnraum ermöglichen würden, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Klägerin wird aufgrund ihres faktisch eingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt aller Voraussicht nach auch nicht in der Lage sein, zeitnah durch eine Erwerbstätigkeit eine private Unterkunft zu finanzieren. Angesichts der schlechten Wirtschaftslage in Griechenland, die mit einer vergleichsweise hohen Arbeitslosigkeit verbunden ist, wird die Klägerin kaum eine legale Beschäftigung erlangen können; dies unter anderem auch deswegen, weil griechische Arbeitgeber nach den vorliegenden Erkenntnissen vorrangig Stellen an Einheimische bzw. an Personen mit Kenntnissen der griechischen Sprache vergeben. Die Arbeitsaufnahme wird anerkannten Schutzberechtigten insofern dadurch erschwert, dass sie faktisch kaum eine Möglichkeit haben, die griechische Sprache zu erlernen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, juris, Rn. 135 u. Rn. 119 unter Hinweis auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 22. August 2017. Die damit verbundene Arbeitslosigkeit unter anerkannten Schutzberechtigten, die in den vorliegenden Erkenntnismitteln übereinstimmend als großes Problem bezeichnet wird, lässt nicht erwarten, dass die Klägerin zeitnah nach ihrer Rückkehr nach Griechenland eine Beschäftigung finden wird. Auf die Aufnahme einer illegalen Beschäftigung etwa im Bereich der Schwarzarbeit muss sich die Klägerin hiernach nicht verweisen lassen, auch wenn dies unter den anerkannten Schutzberechtigten, die eine Arbeitsstelle in Griechenland gefunden haben, ausweislich der Erkenntnismittel wohl üblich scheint. Eine realistische Aussicht auf die Aufnahme in ein von der Europäischen Union gefördertes Arbeits- bzw. Ausbildungsprogramm besteht angesichts der begrenzten Kapazitäten nicht. Vgl. VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, juris, Rn. 135. Das Gericht hält es aufgrund der aktuellen Erkenntnislage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch für ausgeschlossen, dass die Klägerin anderweitig eine Unterkunft im Sinne von legalem Obdach mit Schlafgelegenheit finden wird. So besteht keine realistische Chance, dass die Klägerin eine Wohnung des ESTIA-Programms erhält. Die dort verfügbaren Wohnungen sind nicht nur konstant ausgelastet, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland; Stand: 4. Oktober 2019, Seite 2, sondern stehen für Rückkehrer – wie die Klägerin – überhaupt nicht zur Verfügung. Die Aufnahme in das ESTIA-Programm ist nur für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche – anders als die Klägerin – die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylbewerber an dem Programm teilgenommen haben. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland; Stand: 4. Oktober 2019, Seite 27; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 23. August 2019, Seite 2; aida, Country Report: Greece, 2018 Update, März 2019, Seite 185 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece. Es besteht auch keine realistische Option für die Klägerin, zur Vermeidung einer vorübergehenden oder andauernden Obdachlosigkeit in ein Aufnahmelager, ein Obdachlosenheim oder eine Unterkunft einer Nichtregierungsorganisation zu gehen. Ausweislich der Erkenntnismittel bieten Aufnahmelager nur Migranten im laufenden Asylverfahren Platz sowie anerkannten Schutzberechtigten, die vorher bereits dort gelebt haben. Dies ist bei der Klägerin als zurückkehrender Schutzberechtigter nicht der Fall. Abgesehen davon fehlt es auch in den griechischen Aufnahmelagern an ausreichenden Kapazitäten, so dass es der Klägerin auch nicht möglich sein wird, dort ausnahmsweise einen Platz zu erhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass alleine von Januar bis Oktober 2019 ca. 57.100 neue Asylbewerber nach Griechenland eingereist sind, die kurz- und langfristig in den ohnehin schon vollen Lagern untergebracht werden müssen. Überdies kommt für die anerkannten Schutzberechtigten erschwerend hinzu, dass kurz- und langfristig tausende Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte von den überfüllten Lagern auf den griechischen Inseln auf das Festland umgesiedelt werden und hinsichtlich des Wohnraums in Konkurrenz zu den auf dem Festland lebenden anerkannten Schutzberechtigten treten. Vor diesem Hintergrund ist es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die Klägerin einen Platz in einem Aufnahmelager erhalten wird. Dies gilt ebenso für die griechischen Obdachlosenheime. Der Klägerin ist zwar zuzumuten, sich mit hoher Eigeninitiative einen Platz in einem Obdachlosenheim zu suchen und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit dort – selbst wenn die Umstände von großer Armut geprägt sind – zu leben. Die vorliegenden Erkenntnismittel zeigen allerdings, dass ihr auch dies aller Voraussicht nach nicht gelingen wird. So sind die Obdachlosenunterkünfte bereits von einer dauerhaft hohen Auslastungsquote geprägt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass gelegentlich vereinzelte Plätze frei werden, so tritt die Klägerin insoweit nicht nur in Konkurrenz zu Asylbewerbern und anderen anerkannten Schutzberechtigten, sondern auch zur einheimischen Bevölkerung. Schließlich zeigen die vorliegenden Erkenntnismittel, dass auch die nur begrenzte Anzahl von Plätzen der Nichtregierungsorganisationen ungeeignet ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Obdachlosigkeit der Klägerin abzuwenden. Vgl. VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, juris, Rn. 137; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland; Stand: 4. Oktober 2019, Seite 27; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Anfragebeantwortung – Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland, 29. Oktober 2019, S. 2 ff. Die danach beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Obdachlosigkeit der Klägerin spiegelt sich auch in den Feststellungen der Erkenntnismittel zur allgemeinen Wohnsituation von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland wieder. Nach den vorliegenden Erkenntnissen stellt Obdachlosigkeit unter anerkannten Schutzberechtigten ein ernsthaftes Risiko dar. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, Stand: 4. Oktober 2019, Seite 27; aida, Country Report: Greece, 2018 Update, März 2019, Seite 185 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece; Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018, S. 4 ff., abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Stellungnnahme_Griechenland_Update.pdf; Pro Asyl, Anerkannte raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnungen zwangsräumen, Bericht vom 18. April 2019, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/anerkannte-raus-in-griechenland-muessen-gefluechtete-ihre-wohnungen-zwangsraeumen/; Pro Asyl, Abschiebung ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland, Bericht vom 7. Januar 2019, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/abschiebungen-ins-nichts-zur-situation-von-anerkannten-fluechtlingen-in-griechenland/; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Anfragebeantwortung – Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland, 29. Oktober 2019, S. 2 ff. Soweit vereinzelt darauf hingewiesen wird, dass Migranten fremde Gebäude besetzen, um dort zu wohnen, steht dies der Annahme eines ernsthaften Risikos der Obdachlosigkeit nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen muss, fremde Gebäude zu besetzen, zeigt diese Situation vielmehr, dass andere legale Unterbringungsmöglichkeiten in hinreichender Anzahl gerade nicht zur Verfügung stehen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, juris, Rn. 138. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in Griechenland über ein Netzwerk verfügen könnte, welches ihr (hinreichend zeitnah) eine Unterkunft zur Verfügung stellen könnte, liegen ebenfalls nicht vor. Der Annahme, der Klägerin drohe im Falle ihrer Überstellung nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK, steht nicht entgegen, dass das griechische Einwanderungsministerium mit Schreiben vom 8. Januar 2018 auf die rechtzeitige Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU hingewiesen und zugesichert hat, anerkannten Schutzberechtigten sämtliche sich aus dieser Richtlinie sowie der EMRK zustehenden Rechte zu gewähren. Eine zuvor beim Zielstaat der Überstellung eingeholte Zusicherung kann zwar geeignet sein, eine Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK auszuschließen, auch wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Zielstaat an erheblichen Mängeln leiden und hieraus für die zu überstellende Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Hierzu ist aber ein konkretes Schreiben der zuständigen Behörden des Zielstaats insbesondere mit Namens- und Altersangabe sowie – bei Familien – eine Anerkennung als Familieneinheit und damit eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung erforderlich. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A –, juris, Rn. 153, und Beschluss vom 1. August 2018 - 10 L 488/18.A -, juris, Rn. 48. Die Zusicherung des griechischen Einwanderungsministeriums vom 8. Januar 2018 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Erklärung der griechischen Behörde trifft keine auf den konkreten Einzelfall bezogene Regelung, sondern beschränkt sich allein auf die Feststellung, dass die Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht umgesetzt worden sei und eine richtlinienkonforme Behandlung der Rückkehrer, die internationalen Schutz genössen, zugesichert werde. Damit wird letztlich nur auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass in Griechenland geltendes Recht zur Anwendung kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 30 ff. Es sind auch sonst weder Anhaltspunkte substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen folgt, dass die Klägerin nicht von den oben dargestellten Mängeln individuell betroffen sein wird, etwa weil die Klägerin in Griechenland bereits gearbeitet hätte oder berufliche Qualifikationen vorweisen könnte, die sie für griechische Arbeitgeber vorzugswürdig machen würden. Gegenüber dem Bundesamt hat die Klägerin angegeben, lediglich Saisonarbeiten bekommen zu haben, dann seien die Unternehmen geschlossen worden. Eine berufliche Qualifikation ergibt sich hieraus nicht. Nach alledem besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die hier konkret betroffene Klägerin über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen zu haben. Ist die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides danach aufzuheben, muss Gleiches für die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Feststellung gelten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Diese Feststellung ist jedenfalls verfrüht ergangen. Nach der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist das Bundesamt zunächst verpflichtet, den Asylantrag der Klägerin auf seine materielle Berechtigung hin in der Sache zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann insofern erst nach Abschluss dieser Prüfung erfolgen und dann wohl nur in Bezug auf den Herkunftsstaat, in den abgeschoben werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rn. 21. Die unter Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Androhung der Abschiebung nach Griechenland ist ebenfalls aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, da – wie bereits ausgeführt – die Unzulässigkeitsentscheidung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden kann. § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG kommt als Rechtsgrundlage hier ohnehin nicht in Betracht. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden und daher aufzuheben. Vgl. VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – 12 K 491/19.A -, juris, Rn. 163. Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands bedurfte es nicht mehr, da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.