Beschluss
7 L 756/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0507.7L756.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die von der Antragstellerin am 27. April 2020 wörtlich gestellten Anträge im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auszusprechen, 3 es wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache berechtigt ist, ihre Studios in C. , N.-----straße 00, P. X.------straße 0, X1.---------straße 00,L. Straße 000, C1. U.--weg 000, C2. 00, zu betreiben und dort Personal Training anzubieten und durchzuführen, 4 hilfsweise, 5 es wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache berechtigt ist, ihre Studios in C. , N.-----straße 00, P. X.------straße 0, X1.---------straße 00,L. Straße 000, C1. U.--weg 000, C2. 00, zu betreiben und dort Personal Training mit 1:2 Betreuung (1 Trainer und zwei Kunden gleichzeitig in den Räumen) nach der F. -Methode unter Berücksichtigung der Maßgaben der §§ 7 Abs. 2; 5 Abs.4 CoronaSchVO anzubieten und durchzuführen, 6 hilfsweise, 7 es wird festgestellt, dass die Antragstellerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache berechtigt ist, ihre Studios in C. , N.-----straße 00, P. X.------straße 0, X1.---------straße 00,L. Straße 000, C1. U.--weg 000, C2. 00, zu betreiben und dort Personal Training mit 1:1 Betreuung (1 Trainer und ein Kunde gleichzeitig in den Räumen) nach der F. -Methode unter Berücksichtigung der Maßgaben der §§ 7 Abs. 2; 5 Abs.4 CoronaSchVO anzubieten und durchzuführen, 8 haben keinen Erfolg. 9 Sie sind bereits unstatthaft. 10 Ein derartiges Rechtschutzbegehren wäre in Hauptsache mit einer (vorliegend noch zu erhebenden) allgemeinen Feststellungsklage durchzusetzen. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. 11 Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin besteht bereits kein feststellungsfähiges konkretes streitiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne. 12 Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundeverwaltungsgerichts die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen. 13 Geht es wie vorliegend um die Frage, ob ein beabsichtigtes Verhalten dem Regelungsbereich einer Norm (etwa als dort verboten) unterfällt, sind mehrere Streitverhältnisse denkbar. 14 Als Bezugspersonen kommen dabei der Normgeber, der Normadressat und (als Vollzugsbehörde) der Normanwender in Betracht. Im Regelfall eröffnet sich ein Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normanwender. Dagegen besteht in der Regel kein Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normgeber, da letzterer an der Umsetzung der Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt ist. Dies gilt grundsätzlich auch für sogenannte „self-executing“ Normen, d.h. für solche, aus denen sich ohne verwaltungsmäßige Umsetzung bereits Rechte und Pflichten ergeben, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 – 7 C 13/06 – Rn. 22 f., juris 16 Auch bei solchen Normen können sich normbetroffene Personen und eine die Norm vollziehende Behörde gegenüberstehen, die die Regelungen konkretisiert oder individualisiert und Anordnungen für den Einzelfall aufgrund gesetzlicher Befugnisse trifft. In solchen Fällen muss die Feststellung eines konkreten streitigen Rechtsverhältnisses zwischen Normadressat und Normanwender geklärt werden und nicht eine Rechtsbeziehung zum Normgeber, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 19/09 – Rn. 29, juris. 18 Im Regelfall ist auch die Überwachung der Befolgung von „self-executing“ Normen durch die Normadressaten den Behörden als Verwaltungsaufgabe anvertraut. Im Rahmen dieser Überwachungstätigkeit kann es insbesondere durch ordnungsbehördliche Maßnahmen oder die Androhung bzw. Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens zur Entstehung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO kommen. Als einschlägige verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse, deren Bestehen oder Nichtbestehen von der Gültigkeit einer Norm abhängen können, sind hier vor allem die Eingriffsbefugnis der Behörde oder die Berechtigung des Bürgers, entgegen der (für ungültig erachteten) Norm zu handeln, zu nennen, 19 vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43, Rn. 58 ff. 20 Entsprechend dieser Regelsituation ist auch im vorliegenden Einzelfall von einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Vollzugsbehörde – und nicht zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin als Normgeberin – auszugehen. 21 Nach § 14 CoronaSchVO liegt die Zuständigkeit für die Durchsetzung der sich aus der Verordnung ergebenen Gebote und Verbote bei den nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden. Das sind nach §§ 3 Abs. 1 und 9 IfSBG-NRW die örtlichen Ordnungsbehörden. Gegenüber der Antragstellerin obliegt die Vollziehung der Verordnung somit dem Oberbürgermeister der Bundesstadt C. . 22 Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die von ihr betriebenen F. -Studios seien bereits keine „Fitnessstudios“ und fielen deswegen schon nicht in den Anwendungsbereich der Verbotsnorm des § 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO (a.F.), 23 ein entsprechendes Verbot von „Fitnessstudios“ ist nunmehr in § 4 Abs. 1 der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung der CoronaSchVO geregelt. 24 Sie hat mit Schriftsatz vom 5. Mai 2020 betont, dass es ihr im Kern nicht um die Gültigkeit der Norm, sondern um deren Auslegung und (Nicht-)Anwendung auf ihre spezielle Fallkonstellation geht. Bei der Frage, ob die Studios der Antragstellerin „Fitnessstudios“ im Sinne der Verbotsnorm sind, handelt es sich eindeutig um eine im Verhältnis der Antragstellerin und der örtlichen Ordnungsbehörde zu klärende Umsetzungs- bzw. Vollzugsfrage. Daran ändert auch der Umstand, dass sich die Vollzugsbehörden ausweislich der von der Antragsgegnerin übermittelten Unterlagen offensichtlich an entsprechenden Anwendungshinweisen der Antragsgegnerin orientieren, nichts. 25 Durch den Verweis auf die (gerichtliche) Inanspruchnahme der Vollzugsbehörde wird der Rechtschutz der Antragstellerin nicht unangemessen verkürzt. Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbotsnorm unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angeführten (Un-)Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte wäre auch in diesem Verhältnis möglich. 26 Es bleibt der Antragstellerin im Übrigen unbenommen, die Rechtmäßigkeit der Verbotsnorm unmittelbar in einem Verfahren auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 VwGO, § 109a JustG NRW einer oberverwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterziehen zu lassen, 27 vgl. zum Vorrang einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegenüber einer gegen den Normgeber gerichteten Feststellungsklage: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom30. April 2020 – 1 B 70/20 – juris. 28 Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich das OVG NRW bereits mit der besonderen Problematik von F. -Studios auseinandergesetzt – und mit Beschluss vom 24. April 2020 einen Antrag einer F. -Studio-Betreiberin auf Erlass einer normenbezogenen einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen§ 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO in der damals gültigen Fassung abgelehnt hat, 29 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2020 – 13 B 520/20.NE – juris. 30 Es sei aber auch darauf hingewiesen, dass ausweislich der Pressemitteilung der Landesregierung zur stufenweisen Öffnung bei den Maßnahmen in der Corona-Pandemie vom6. Mai 2020, 31 abrufbar unter : https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/ministerpraesident-armin-laschet-stellt-nordrhein-westfalen-plan-vor, 32 die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen kurzfristig wieder möglich sein soll. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 34 Rechtsmittelbelehrung: 35 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 36 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 37 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 38 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 39 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 40 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 41 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 42 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 43 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 44 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 45 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 46 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.