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Beschluss

1 B 70/20

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist unzulässig, soweit dadurch eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO umgangen würde. • Die Bestimmungen der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung können im einstweiligen Rechtsschutz nicht durch eine atypische Feststellungsklage gegen den Normgeber angegriffen werden, wenn die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nach § 47 VwGO greift. • Soweit die materiellen Voraussetzungen vorliegen, ist das Verbot des Betriebs von Sportanlagen wegen der Gefährdungslage durch SARS-CoV-2 voraussichtlich verhältnismäßig. • Bei der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt hier das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz und an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber dem individuellen Aufschubinteresse der Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Feststellungsanträge gegen Rechtsverordnungen; öffentliche Schutzinteressen überwiegen • Ein Antrag auf einstweilige Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist unzulässig, soweit dadurch eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO umgangen würde. • Die Bestimmungen der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung können im einstweiligen Rechtsschutz nicht durch eine atypische Feststellungsklage gegen den Normgeber angegriffen werden, wenn die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nach § 47 VwGO greift. • Soweit die materiellen Voraussetzungen vorliegen, ist das Verbot des Betriebs von Sportanlagen wegen der Gefährdungslage durch SARS-CoV-2 voraussichtlich verhältnismäßig. • Bei der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegt hier das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz und an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gegenüber dem individuellen Aufschubinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Feststellung, dass zwischen ihr und dem Land Schleswig-Holstein keine Pflichtenbeziehung durch § 6 Abs. 3 Nr. 6 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bestehe, weil diese das Betreiben von Sportanlagen untersagt. Sie richtete ihren Antrag unmittelbar gegen den Normgeber. Das Land hatte durch die Verordnung allgemein den Betrieb von Sportanlagen untersagt, um die Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verlangsamen. Die Antragstellerin wollte den Betrieb kurzfristig wieder aufnehmen; das Verbot sollte nach den Planungsvorstellungen des Landes zeitlich befristet gelockert werden. Das Verwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten des Antrags im einstweiligen Rechtsschutz. Es betrachtete insbesondere die Frage, ob mit dem begehrten vorläufigen Feststellungsantrag eine zulässige Verfahrensform gewählt wurde, und bewertete die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Verordnung im Kontext der Pandemiesituation. • Rechtliche Grundlage für einstweilige Anordnungen ist § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; es bedarf eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. • Die Antragstellerin zielte auf die vorläufige Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses; für Feststellungsbegehren ist grundsätzlich § 43 Abs. 1 VwGO einschlägig, eine Feststellungsklage in der Hauptsache wäre der korrekte Weg. • Ein solcher vorläufiger Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit damit die prinzipale Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO umgangen würde; eine atypische Feststellungsklage ist nur ausnahmsweise außerhalb des Anwendungsbereichs von § 47 VwGO statthaft. • Das Land als Normgeber ist nicht zwingend der richtige Adressat für einen Vollzugsakt; die Antragstellerin hatte gegen den Normgeber und nicht gegen die örtliche Vollzugsbehörde geklagt. • Bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung eröffnet nur eine Rechtsschutzmöglichkeit außerhalb des Anwendungsbereichs von § 47 VwGO aufgrund des Art. 19 Abs. 4 GG; hier besteht jedoch keine solche Rechtsschutzlücke, da § 47 VwGO anwendbar ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 LJG). • Die angegriffene Norm (§ 6 Abs. 3 Nr. 6 SARS-CoV-2-BekämpfVO) ist nach vorläufiger Prüfung voraussichtlich rechtmäßig; die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 32 IfSG sind erfüllt und die Generalklausel erlaubt Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass SARS-CoV-2 eine leicht übertragbare, potenziell schwere Krankheit ist, das RKI eine hohe Gefährdung einschätzt und bevölkerungsbezogene Kontaktreduzierung wirksam ist. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine Interessenabwägung zu treffen; hier überwiegen die unmittelbaren öffentlichen Schutzinteressen an der Eindämmung der Pandemie und der Sicherstellung der medizinischen Versorgung gegenüber dem kurzfristigen privaten Interesse der Antragstellerin. • Die Antragstellerin hat die prozessualen und materiell-rechtlichen Hürden für eine erfolgreiche vorläufige Feststellung nicht überwunden; daher ist der Antrag unzulässig und im Übrigen voraussichtlich unbegründet. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass ein vorläufiges Feststellungsbegehren gegen eine Rechtsverordnung unzulässig ist, soweit dadurch die gerichtliche Normenkontrolle nach § 47 VwGO umgangen würde, und dass im vorliegenden Pandemiekontext das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Schutzmaßnahmen das private Interesse der Antragstellerin überwiegt. Die angegriffene Vorschrift der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung erscheint nach vorläufiger Prüfung verhältnismäßig und geeignet, die Ausbreitung des Virus zu begrenzen; deshalb wäre eine vorläufige Außerkraftsetzung nicht angezeigt. Insgesamt hat die Antragstellerin daher keinen Erfolg, weil sowohl die prozessuale Form des Antrags unzulässig ist als auch die materiellen Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung nicht vorliegen.