Beschluss
2 L 3042/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0525.2L3042.19.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig auf den von ihm bis zum 3. September 2019 innegehabten Dienstposten (Dienstgruppenleiter in der E. / L. 0/ L1. 00/ E1. D) rückumzusetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig auf den von ihm bis zum 3. September 2019 innegehabten Dienstposten (Dienstgruppenleiter in der E. / L. 0/ L1. 00/ E1. D) rückumzusetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß dem Tenor entsprechend am 20. November 2019 gestellte Antrag hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Sowohl Anordnungsanspruch (1.) als auch Anordnungsgrund (2.) sind glaubhaft gemacht. 1. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Die mit Wirkung zum 4. Dezember 2019 erfolgte Umsetzung des Antragstellers von seinem Posten als Dienstgruppenleiter auf den Posten eines Sachbearbeiters erweist sich nach Aktenlage als offensichtlich rechtswidrig. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht. Mit der Umsetzung wird lediglich der - in geringerem Maße rechtlich geschützte - Aufgabenbereich eines Beamten geändert; die Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Sie kann daher grundsätzlich auf jeden sachlichen (dienstlichen) Grund gestützt werden, der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dazu zählen die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung, die aus Fürsorgegründen in die Ermessenserwägungen einzustellen sind. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 -, juris, Rn. 7 ff., vom 16. Juli 2012 - 2 B 16.12 -, juris, Rn. 6, und vom 21. Juni 2012 - 2 B 23.12 -, juris, Rn. 7 ff., und Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 A 8.09 -, juris, Rn. 19, jeweils mit weiteren Nachweisen; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris, Rn. 7. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 -, juris, Rn. 14, und vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris, Rn. 9. Bei der insoweit nach Maßgabe des § 114 S. 1 VwGO eingeschränkten Kontrolle hat das Gericht von den Erwägungen auszugehen, die der Ermessensausübung der entscheidenden Behörde zugrunde liegen. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat. Tragen diese Erwägungen nicht, so ist die Entscheidung rechtswidrig und muss aufgehoben werden. Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 – 10 C 8/15 –, juris, Rn. 13. Für den Rechtsschutz gegen eine (rechtswidrige) Umsetzung ist zu unterscheiden, in welcher Hinsicht die Umsetzung fehlerbehaftet ist; (nur) insoweit kann der Beamte beanspruchen, dass der ihn belastende Fehler ausgeräumt wird. So kann der Entzug des bisherigen Dienstpostens fehlerhaft sein und deshalb einen Anspruch auf Rückübertragung dieses Dienstpostens auslösen, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Umsetzung im Übrigen ankäme. Es kann aber auch die Entbindung von den bisherigen Dienstaufgaben rechtsfehlerfrei sein und (nur) die Übertragung des neuen Dienstpostens schützenswerte Rechte des Beamten, insbesondere seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, verletzen; sein Anspruch beschränkt sich dann auf eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen dienstlichen Einsatz. Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 -, juris, Rn. 10 f., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG. In Anwendung dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass bereits die „Wegumsetzung“ des Antragstellers materiell rechtswidrig ist. Bei einer Auswertung sämtlicher dem Gericht zur Verfügung stehenden Äußerungen des Antragsgegners kann nicht festgestellt werden, dass der Umsetzung des Antragstellers eine Ermessensentscheidung zugrunde liegt, die einer rechtlichen Überprüfung standhält. Sie beruht nach derzeitiger Erkenntnislage auf sachwidrigen oder aber nicht hinreichend durch Tatsachen gestützten Gründen und erscheint demnach willkürlich. Der dem Antragsteller zur Kenntnis gegebenen Umsetzungsentscheidung vom 9. Dezember 2019 war keine Begründung beigefügt. Mit Schreiben vom 4. November 2019 hatte das Polizeipräsidium E2. die zuvor unter dem 3. September 2019 angeordnete und auf drei Monate befristete Umsetzung u.a. wie folgt begründet: „Auch wenn die zulasten Ihres Mandanten erhobenen Vorwürfe noch nicht abschließend geklärt werden konnten, besteht der hinreichende Grund zur Annahme, dass die reibungslose Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses gestört ist. […] Aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Beamtinnen und Beamten der Dienstgruppe, aber auch gegenüber Ihrem Mandanten wurde die streitgegenständliche Umsetzung derart rasch durchgeführt. Sinn und Zweck der Personalmaßnahme war die Beilegung der innerdienstlichen Spannungen, um einerseits den Dienstbetrieb und andererseits das Wohlbefinden der Beamtinnen und Beamten nicht kontinuierlich zu beeinträchtigen.“ Im gerichtlichen Verfahren ergänzte das Polizeipräsidium E2. die Begründung mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 wie folgt: „Die Auswahl des Antragstellers war ermessensgerecht. Die Umsetzung der anderen Mitarbeiter der Dienstgruppe erschiene vielmehr ermessensfehlerhaft, da zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller ein pflichtwidriges Verhalten im Umgang mit einzelnen Mitgliedern der Dienstgruppe gezeigt hat. Diese Probleme wären durch die Umsetzung einzelner anderer Beamtinnen und Beamten nicht gelöst worden.“ Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 heißt es weiter: „Sofern der Antragsteller rügt, die Umsetzungsverfügung sei durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes offenkundig ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 VwGO, bleibt anzumerken, dass vorliegend – rein hypothetisch – eine Heilung des Ermessensfehlgebrauchs in Form der Ermessensreduktion auf Null einschlägig wäre. Ursächlich hierfür ist der Verdacht, dass der Antragsteller an der für die streitige Stelle notwendige Führungskompetenz mangelt und es bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe unvertretbar wäre, selbigen weiterhin in der Funktion einer Führungskraft zu belassen. […] Der Antragsteller wurde umgesetzt – auch, obwohl die betroffene Beamtin ihren Dienst bereits nicht mehr in der Dienstgruppe C versieht – da der Verdacht besteht, dass dieser im Allgemeinen einen Mangel an Führungskompetenz vorweist. Dieser Verdacht ergibt sich aus einem Schriftsatz der Gleichstellungsbeauftragten des PP E2. , der zunächst mögliche Ansätze von Mobbingverhalten durch den Antragsteller gegenüber mindestens einer ihm unterstellten Mitarbeiterin beinhaltete. Der Vorgang wurde dem Sachgebiet A. 00 zur beamten- und disziplinarrechtlichen Prüfung übergeben. Nach Durchführung von Verwaltungsermittlungen ergaben sich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.“ Diese Äußerungen sind bereits insoweit nicht nachvollziehbar, als nicht klar wird, ob überhaupt Ermessen ausgeübt – also eine Abwägungsentscheidung vorgenommen – oder ob aufgrund nicht näher dargelegter Umstände von einer – wegen Ermessensreduzierung auf Null – gebundenen Entscheidung ausgegangen worden ist. Davon abgesehen lässt sich dem Vortrag des Antragsgegners nicht entnehmen, dass der Umsetzung des Antragstellers ein tragfähiger durch Tatsachen gestützter sachlicher Grund zugrunde gelegt worden ist. Als tatsächlichen Sachverhalt zieht das Polizeipräsidium ausweislich seiner Ausführungen Mobbingvorwürfe einer Beamtin heran. Auf dieser Grundlage benennt das Polizeipräsidium E2. zum einen innere Spannungen sowie eine Trübung des Vertrauensverhältnisses und zum anderen generelle Zweifel an der Führungskompetenz des Antragstellers als Gründe für die Umsetzung. Weder für die eine noch für die andere Annahme lassen sich den Ausführungen des Polizeipräsidiums E2. tatsächlich für die Entscheidungsfindung herangezogene tragfähige konkrete Anhaltspunkte entnehmen. Zwar sind eine tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zum unmittelbaren Dienstvorgesetzten bzw. eine sonst nicht aufzulösende Konfliktlage im Grundsatz ohne Weiteres geeignet, eine Umsetzung zu begründen. Auch ist der Dienstherr nicht verpflichtet, vor einer Umsetzung den im Rahmen eines Spannungsverhältnisses erhobenen Vorwürfen im Einzelnen nachzugehen und die Maßnahme an ermittelten Verursachungsbeiträgen zu orientieren. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris, Rn. 14 m.w.N. Jedoch genügt es - von Ausnahmefällen wie etwa politischen Beamten abgesehen - im Regelfall nicht, wenn eine Störung des Vertrauensverhältnisses bzw. eine Konfliktlage ohne Erläuterung nur behauptet wird. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris, Rn. 16. So liegt es hier. Das Polizeipräsidium E2. hat es versäumt, zu erläutern, auf welchen konkreten (tatsächlichen) Umständen seine Einschätzung beruht, die reibungslose Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes sei durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses gestört. Es beschränkt sich auf einen pauschalen Hinweis auf in einem Schreiben der Gleichstellungsbeauftragten wiedergegebene Mobbingvorwürfe einer Beamtin. Weder hat das Polizeipräsidium dieses Schreiben von sich aus aktenkundig gemacht noch hat es offen gelegt, welche daraus zu entnehmenden konkreten Verhaltensweisen, Vorfälle oder Ereignisse die Einschätzung einer Störung des Vertrauensverhältnisses oder einer Konfliktlage begründen. Die Tatsache von Mobbingvorwürfen als solche könnte zwar wohl den Rückschluss auf eine – wie auch immer gelagerte – Konfliktlage zwischen der vorwerfenden und der beschuldigten Person zulassen. Diese Begründung kann im Streitfall jedoch nicht zum Tragen kommen, da die betreffende Beamtin nach Angaben des Antragsgegners bereits vor der Umsetzung des Antragstellers umgesetzt worden ist. Der bloße Hinweis auf Mobbingvorwürfe einer ehemals der Dienstgruppe angehörigen und noch vor der Umsetzung des Antragstellers umgesetzten Beamtin rechtfertigt indes die Annahme einer generellen Konfliktlage innerhalb der Dienstgruppe, deren Gruppenführer der Antragsteller gewesen ist, ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht. Auch soweit der Antragsgegner aufgrund des Schreibens der Gleichstellungsbeauftragten den Verdacht hegt, der Antragsteller weise im Allgemeinen einen Mangel an Führungskompetenz auf, benennt er keine konkreten Verhaltensweisen, Vorfälle oder Ereignisse, aufgrund derer diese wertende generelle Einschätzung getroffen worden ist. Abgesehen davon, dass dadurch weder für den Antragsteller noch für das Gericht erkennbar ist, welche tatsächlichen Vorgänge der Bewertung des Antragsgegners zugrunde gelegen haben, spricht nach summarischer Prüfung zudem Vieles dafür, dass für diese Einschätzung wesentliche Umstände bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind. Beruht die getroffene Ermessensentscheidung auf einem unvollständigen Sachverhalt, so ist sie selbst dann aufzuheben, wenn sie auch bei Zugrundelegen des vollständigen Sachverhalts vertretbar wäre. Eyermann/Rennert, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 114, Rn. 25. So liegt der Fall nach Lage der Akten wohl hier. Aus der Disziplinarakte, die die Kammer aus eigener Veranlassung beigezogen hat, ergibt sich, dass der Antragsteller, nachdem er von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangt hatte, am 31. Juli 2019 einen Aktenordner mit eigens gesammelten Unterlagen, die u.a. Gegendarstellungen enthalten, zu den Entscheidungsträgern hat reichen lassen (vgl. Bl. 287 f. der Disziplinarakte). Diese Unterlagen befanden sich jedoch weder in den Verwaltungsvorgängen, die die streitgegenständliche Umsetzung betreffen, noch sind sie zur Disziplinarakte genommen worden (vgl. Bl. 403 der Disziplinarakte). Letzteres geschah nach Aktenlage erst, als der Antragsteller sie im Zuge seiner Anhörung im Rahmen des Disziplinarverfahrens am 19. Februar 2020 erneut vorlegte. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die streitgegenständliche Umsetzung auch nicht mit der seitens des Polizeipräsidiums E2. bemühten Begründung aufrechterhalten werden kann, dass gemäß Ziffer 6.5 seiner Verfügung für die Kriminalwache vom 26. Januar 2018 die Verwendungsdauer, u.a. für die KvD und die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, eine Dauer von fünf Jahren grundsätzlich nicht überschreiten solle und der Antragsteller bereits seit dem 1. September 2011 in der K-Wache tätig gewesen und ab dem 1. November 2014 das Amt des KvD bekleidet habe. Diese Begründung trägt bereits deshalb nicht, weil – wie oben dargestellt – angesichts des unsubstantiierten Vortrags des Polizeipräsidiums E2. nicht klar ist, ob es überhaupt von einem ihm eröffneten Entscheidungsspielraum und damit der zulässigen Möglichkeit der Heranziehung dieser Begründung ausgegangen ist. Auch ist mangels jeglicher Begründung der Umsetzungsverfügungen vom 3. September 2018 und 9. Dezember 2019 nicht ersichtlich, dass die Überschreitung der maximalen Verweildauer im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung überhaupt als Grund für die Umsetzung erwogen wurde und dementsprechend noch nachträglich im gerichtlichen Verfahren im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO ergänzt werden kann. Im Übrigen ist zwar eine auf mehrere Gründe gestützte Ermessensentscheidung grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt. Dies gilt aber dann nicht, wenn nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 – 1 C 169/79 –, juris, Rn. 22. So liegt der Fall zur Überzeugung der Kammer hier. Das Polizeipräsidium E2. hat in seinen Ausführungen zur Begründung der Umsetzung zu erkennen gegeben, dass der Ablauf der Fünfjahresfrist nicht für sich genommen und selbständig tragend ausschlaggebender Grund für die Umsetzung gewesen sei. Dies ergibt sich deutlich aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 24. Januar 2020, wo es zu dem Argument des Antragstellers, dass andere Kollegen auf der K-Wache nicht nach fünf Jahren umgesetzt worden seien, heißt: „Sofern der Antragsteller vorbringt, es läge insofern eine Ungleichbehandlung vor, als dass XXXX F. im Gegensatz zum Antragsteller seinen Dienst fortwährend auf der K-Wache versehe, so verkennt dieser, dass im Unrecht keine Gleichbehandlung gefordert werden kann. Das mögliche Fehlverhalten des Antragstellers schwindet nicht durch ausbleibende Maßnahmen gegenüber XXXX F. . Es wird insofern erneut betont, dass der Antragsgegner die Umsetzung des Antragstellers primär aufgrund der dem Antragsteller entgegengebrachten Vorwürfe veranlasst hat. […] Ferner ist der Vorhaltung des Antragstellers, der Antragsgegner hätte über die verfahrensgegenständliche Umsetzungsverfügung nur halbherzig entschieden, da statt der „neuen Formel“ die Willkürformel angewandt wurde, nicht beizupflichten. Bei der vorliegenden Ungleichbehandlung handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers um eine sach- bzw. verhaltensbezogene Ungleichbehandlung, da der betroffene Grundrechtsträger, nämlich der Antragsteller, auf das Vorliegen des Differenzierungsmerkmals durch sein Verhalten hätte Einfluss nehmen können. Daher war die Prüfung der Rechtfertigungsmöglichkeiten im konkreten Fall die Willkürformel anzuwenden.“ Hier vermischt das Polizeipräsidium E2. beide Gründe (Fünfjahresfrist einerseits und Verhalten des Antragstellers andererseits) derart miteinander, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass es beide als selbständig tragend nebeneinander stehend betrachtet. Eine Umsetzung wäre diesen Ausführungen zur Folge trotz Ablauf der fünf Jahre nicht erfolgt, wenn der Antragsteller sich anders verhalten hätte. Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Antragsgegner versäumt hat, in der angegriffenen Umsetzungsverfügung, im zugehörigen Verwaltungsvorgang oder im Rahmen seines (umfangreichen) Vortrags im gerichtlichen Verfahren konkrete Tatsachen substantiiert darzulegen, anhand derer die dem Antragsteller vorgeworfene Störung des Dienstbetriebes in der von ihm geführten Dienstgruppe oder eine ihm fehlende Führungskompetenz begründet werden könnten. Es ist dann weder Aufgabe des Gerichts noch ist es ihm rechtlich möglich (s.o.), diesen Mangel zu beheben, indem es selbst Tatsachen namentlich aus der kommentarlos überlassenen Disziplinarakte ermittelt und Sachverhaltselemente zusammensucht, die die streitige Maßnahme aus Sicht des Antragsgegners möglicherweise getragen haben und hierzu auch rechtlich geeignet sind. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Soll die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten durch eine einstweilige Anordnung vorläufig rückgängig gemacht werden, so ist ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung nur im besonderen Einzelfall gegeben. Grundsätzlich können Betroffene insoweit auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, weil sie in der Zwischenzeit keinen endgültigen Rechtsnachteil erleiden. Denn eine Umsetzung kann im Grundsatz jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Zudem wird mit der Rückumsetzung die Hauptsache zumindest teilweise vorweggenommen. Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen solcher Art nur, wenn dem betroffenen Beamten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, (schlechthin) unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris, Rn. 18 und vom 21. Januar 2019 - 1 B 631/18 -, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Nichts Abweichendes gilt nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris, Rn. 20, vom 15. Dezember 2014 - 6 B 1220/14 -, juris, Rn. 10 f., vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, juris, Rn. 5 f., und vom 6. Oktober 2010 - 6 B 1107/10 -, juris, Rn. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ein unzumutbarer Nachteil kann allerdings anzunehmen sein, wenn sich die Umsetzung - namentlich mangels nachvollziehbarer Begründung - als materiell offensichtlich rechtswidrig erweist. Wollte man den Beamten auch in einem solchen Fall darauf verweisen, den Ausgang eines u.U. mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten, hätte dies zur Folge, dass er durch die Umsetzung bewirkten gravierenden, materiell offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre während eines beträchtlichen Zeitraums hinnehmen müsste. Denn da die Umsetzung für den Beamten durch die Veränderung seines konkreten Arbeitsbereichs in örtlicher, inhaltlicher bzw. personeller Hinsicht unter Umständen erhebliche Auswirkungen haben kann, stellt sich eine nicht nachvollziehbar begründete Umsetzung als fürsorgewidrig dar. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris, Rn. 22; mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 -, juris, Rn. 8. Die Rechtsschutzgarantie gebietet, dass dem Beamten die Hinnahme einer solchen Maßnahme, wenn sie sich als willkürlich erweist, auch nicht für die Dauer des Rechtsschutzverfahrens zugemutet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 – 6 B 1459/18 –, juris, Rn. 24, und vom 28. Juni 2013 - 1 B 1373/12 -, juris, Rn. 41; VGH BW, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - 4 S 1773/18 -, juris, Rn. 6, 10; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, juris, Rn. 16, und vom 9. November 2010 - 2 B 263/10 -, juris, Rn. 10. Hiervon ausgehend ist im Streitfall nach dem oben Ausgeführten ausnahmsweise ein Anordnungsgrund für die begehrte Rückumsetzung gegeben. Es wäre offensichtlich unzumutbar, den Antragsteller drauf zu verweisen, den Ausgang eines unter Umständen mehrere Jahre andauernden Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn dies würde bedeuten, dass er den offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in seine Rechtssphäre während eines langen Zeitraums hinnehmen müsste. Hinzu tritt hier, dass die von der Antragsgegnerin für die Umsetzung pauschal angeführten, aber - wie oben dargestellt - nicht konkret belegten Gründe bzw. Vorkommnisse, insbesondere die behaupteten massiven Zweifel an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers, diesen in seiner beruflichen Reputation betreffen. Überdies ist der Antragsteller zusätzlich besonders schwer in seiner Rechtsstellung betroffen, weil der Antragsgegner ihn nicht entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen Sinne, sondern „unterwertig“ beschäftigt. Er ist mit der streitgegenständlichen Umsetzung auf einen Dienstposten eines Sachbearbeiters (A 09 – A 11) gesetzt worden, obwohl das von ihm innegehabte Statusamt nach A 12 bewertet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.