Beschluss
2 B 33/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine der Revisionszulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO dargelegt hat.
• Umsetzungen von Beamten sind dienstliche Anordnungen, die einen dienstlichen Grund und pflichtgemäßes Ermessen voraussetzen; Auswirkungen auf Beruf und Lebensführung sind aus Fürsorgegründen zu berücksichtigen.
• Das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung schützt gegen Unterwertung des Amtes, gewährt aber keinen Anspruch auf Aufgaben bestimmter inhaltlicher Art und keinen generellen Schutz vor Versetzung.
• Eine Entscheidung des Berufungsgerichts bedarf der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur, wenn die Rechtsfrage nicht bereits durch bundesgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Umsetzung von Beamten: Ermessensausübung und Recht auf amtsangemessene Beschäftigung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine der Revisionszulassungsgründe des §132 Abs.2 VwGO dargelegt hat. • Umsetzungen von Beamten sind dienstliche Anordnungen, die einen dienstlichen Grund und pflichtgemäßes Ermessen voraussetzen; Auswirkungen auf Beruf und Lebensführung sind aus Fürsorgegründen zu berücksichtigen. • Das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung schützt gegen Unterwertung des Amtes, gewährt aber keinen Anspruch auf Aufgaben bestimmter inhaltlicher Art und keinen generellen Schutz vor Versetzung. • Eine Entscheidung des Berufungsgerichts bedarf der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nur, wenn die Rechtsfrage nicht bereits durch bundesgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist. Der Kläger, Technischer Regierungsamtmann (A11), wurde im Januar 2012 innerhalb seiner Behörde umgesetzt. Auf dem bisherigen Dienstposten hatte er dienstliche Kontakte zu Rüstungsunternehmen; die Versetzung erfolgte, weil er die Behörde durch sein dienstliches Verhalten gegenüber zwei Rüstungsunternehmen und anderen Ämtern in Misskredit gebracht haben soll. Im September 2012 wurde er im Zuge der Auflösung seiner Beschäftigungsbehörde auf einen nicht struktursicheren Dienstposten bei einer neu geschaffenen Behörde versetzt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage zunächst statt; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage jedoch ab mit der Begründung, die Umsetzung sei durch dienstliche Gründe gerechtfertigt und das Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden. Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte insbesondere grundsätzliche Rechtsfragen, Divergenz und Gehörsverstöße. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil der Kläger keine der Voraussetzungen des §132 Abs.2 Nr.1–3 VwGO dargelegt hat. • Umsetzungen beruhen auf der Organisationsgewalt des Dienstherrn und sind dienstliche Anordnungen; sie bedürfen eines dienstlichen Grundes und pflichtgemäßer Ermessensausübung, wobei Fürsorgegesichtspunkte (Auswirkungen auf Beruf und Lebensführung) in die Abwägung einzustellen sind. • Ein dienstlicher Grund kann in jeder sachlichen Notwendigkeit liegen, die eine effektive Aufgabenerfüllung sicherstellt, etwa wenn wegen des Verhaltens eines Beamten mit Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu rechnen ist; Verschulden des Beamten ist nicht erforderlich. • Der Inhalt und Schutzbereich des Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung (Art.33 Abs.5 GG) sind geklärt: Anspruch besteht auf einen Dienstposten der der Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes entspricht; kein Anspruch auf inhaltlich bestimmte Aufgaben oder absoluten Schutz vor Versetzung. • Das Oberverwaltungsgericht hat die bundesgerichtlichen Grundsätze zutreffend angewandt und festgestellt, dass der Kläger durch sein Verhalten Anlass zur Umsetzung gegeben hat; dies ist Rechtsanwendung im Einzelfall, keine grundsätzliche Klärung erforderlich. • Die Frage, ob Umsetzungen auf falsche oder unbewiesene Anschuldigungen gestützt werden können, ist für den Revisionszulassungsgrund nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht tatsächliche, als verbindlich anzusehende Feststellungen getroffen hat. • Gehörs- und Divergenzrügen sind unbegründet: Das Oberverwaltungsgericht hat prozessual verwertbare Angaben der Unternehmen berücksichtigt, der Kläger hätte deren Bedeutung erkennen und sich dazu einlassen müssen; eine prinzipielle Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde nicht dargelegt. • Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts weist keine erkennbaren Verstöße gegen Beweisregeln oder Denkgesetze auf und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Umsetzung geprüft und rechtsfehlerfrei angewandt; die Maßnahmen beruhten auf dienstlichen Gründen und pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung von Fürsorgegesichtspunkten. Soweit der Kläger Divergenz- und Gehörsrügen vorträgt, fehlen Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Rechtsfrage oder einen Gehörsverstoß. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.