Beschluss
7 L 903/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0525.7L903.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2589/20 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 wird im Hinblick auf das Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken und die Regelung der Vollstreckung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2589/20 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 wird im Hinblick auf das Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken und die Regelung der Vollstreckung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 20. Mai 2020 bei Gericht gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Anordnungen der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Virus SARS-CoV-2 (sog. „Corona-Virus“) betreffend das Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke und von Vorführungen des Programms von Fernsehsendern und Streamingdiensten vom 14. Mai 2020 (Az.: 07-32/3 Corona 06) zu Nr. 1 lit. a), c) und d) und zu Nr. 2, soweit sie sich auf den Verkauf alkoholischer Getränke in Verkaufsstellen beziehen, gerichtete Klage anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zulässig. Er ist insbesondere wegen der gesetzlichen Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 8 IfSG und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW) statthaft. Die Antragstellerin ist auch in vollem Umfang antragsbefugt, weil sie für die im anhängigen Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, dass die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2020 rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt. Die Antragstellerin betreibt im Geltungsbereich der angefochtenen Allgemeinverfügung einen Einzelhandel, dessen Betrieb grundrechtlich geschützt ist (Art. 12, 14 und 19 Abs. 3 GG). Mit dem Verbot, alkoholische Getränke, die zum Verzehr außer Haus bestimmt sind, während der Zeit von- Montags bis Freitags ab 18:00 Uhr- Samstags und Sonntags ab 15: 00 Uhr- an gesetzlichen Feiertagen ab 15:00 Uhrjeweils bis 6:00 Uhr des folgenden Tagesbis zum 11. Juli 2020zu verkaufen, greift die Antragsgegnerin in diese Rechte ein.Soweit die Antragsgegnerin einwendet, der Antragstellerin fehle in Bezug auf das mit der Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2020 auch angeordnete Verbot der Vorführung des Programms von Fernsehsendern und Streamingdiensten außerhalb der umbauten Betriebsräume an der Antragsbefugnis, weil sie derartige Vorführungen nicht anbiete, so übersieht sie, dass diese Anordnung der Allgemeinverfügung weder mit der Klage noch mit dem vorliegenden Antrag angefochten wird und daher nicht Streitgegenstand ist. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Vollzugsinteresse. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass das oben näher umschriebene Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke zum Außer-Haus-Verzehr rechtswidrig ist. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung kann nicht auf die von der Antragsgegnerin herangezogene Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden. Soweit im Text der Allgemeinverfügung § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG genannt wird, hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass es sich insoweit um einen redaktionellen Fehler handelt und Satz 1 der Vorschrift gemeint ist. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint es dem Gericht untunlich von den Beteiligten auch nicht angesprochene Fragen der formellen Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Allgemeinverfügung vertieft zu erörtern, wobei die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom 14. April 2020 (GV.NRW. 2020, 223a) und die Möglichkeit von einer vorherigen Anhörung der Beteiligten gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 1. Alt. VwVfG NRW abzusehen außer Frage stehen, aber die Möglichkeit der Bekanntgabe gem. § 41 Abs. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 9 Abs. 3 Hauptsatzung der Stadt Düsseldorf durch die Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Düsseldorf zweifelhaft sein könnte, weil dies nur zulässig ist, wenn eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt „infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht rechtzeitig möglich ist“, zumal sich der Erfolg des Antrags bereits aus materiellen Erwägungen ergibt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „wie“ des Eingreifens – ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige Schutzmaßnahmen" handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-) Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – Rn. 23, juris. Die Behörde kann die notwendigen Maßnahmen auch an sonstige Dritte (sogenannte „Nichtstörer“) richten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rz. 26. Gemessen an diesen Vorgaben trägt die Vorschrift das erlassene Verkaufsverbot alkoholischer Getränke zum Außer-Haus-Verzehr nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht. Allerdings liegen die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Antragsgegnerin nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Begründung der angefochtenen Maßnahme nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass der Krankheitserreger SARS-CoV-2 (sog. Corona-Virus) sich weiterhin in Nordrhein-Westfalen – und damit auch in Düsseldorf – verbreitet. Das Virus verursacht die übertragbare Krankheit Covid-19, die bei schwerem Verlauf tödlich enden kann. In Düsseldorf sind bis zum 12. Mai 2020 1.204 Krankheitsfälle, davon 28 mit tödlichem Verlauf, bestätigt worden. Die Anzahl der tatsächlich infizierten Personen ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen jedoch deutlich höher. Aufgrund des vorherrschenden Übertragungsweges durch Tröpfcheninfektion kann es leicht zu Übertragungen von Mensch zu Mensch im privaten oder beruflichen Umfeld kommen. Ein besonders hohes Infektionsrisiko besteht bei größeren Ansammlungen oder Zusammenkünften, weil dort die zur Vermeidung von Ansteckungen erforderlichen Abstände zwischen Menschen nicht eingehalten werden. Vgl. Im Übrigen zum Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch die aktuelle Pandemie auch: OVG NRW Beschlüsse vom 15. April 2020 – 13 B 440/20.NE -, Rz.: 41 (zur Betriebsuntersagung von Fitnessstudios), vom 30. April 2020 – 13 B 539/20.NE – Rz.: 23 (zur Maskenpflicht), vom 6. Mai 2020 – 13 B 583/20.NE – Rz.: 25 (zu Betriebsschließungen im Gastronomiegewerbe). Die von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahme des Verbots des Außer-Haus-Verkaufs von Alkohol im näher bezeichneten Bereich der Düsseldorfer Altstadt in den Abend- und Nachtstunden ist zum angestrebten Zweck jedoch nicht geeignet und damit keine notwendige Schutzmaßnahme .Die Antragsgegnerin will ausweislich der Begründung der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2020 mit dem Verkaufsverbot und dem hier nicht angefochtenen Vorführverbot für Programme des Fernsehens und von Streamingdiensten „weitere Infektionen mit dem Corona-Virus vermeiden und damit die Ausbreitung der Krankheit Covid-19 verlangsamen“. Ein isoliertes Verkaufsverbot ist nicht geeignet , weitere Infektionen mit dem Corona-Virus zu vermeiden und damit die Ausbreitung der Krankheit Covid-19 zu verlangsamen. Denn weder der Verkauf , noch der Verzehr von Alkohol außer Haus führen unmittelbar zu weiteren Infektionen und damit zur Ausbreitung der Krankheit. So hat der Verordnungsgeber der CoronaSchVO (§ 14 Abs. 1) ab dem 11. Mai 2020 den Betrieb von Gaststätten und Kneipen unter Beachtung der in der Anlage zu der Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach dem sog. „Lockdown“ (in der Gastronomie durch § 9 Abs. 1 der CoronaSchVO vom 22. März 2020) wieder zugelassen. Für den Ausschank von alkoholischen Getränken besteht keine Sonderregelung. Auch die Antragsgegnerin will nicht behaupten, dass der Verkauf und Verzehr von alkoholischen Getränken zu weiteren Infektionen und einer weiteren Ausbreitung der Krankheit führen wird. Das angeordnete Verkaufsverbot ist auch nicht geeignet das Besucheraufkommen in der Düsseldorfer Altstadt in der vom Verbot umfassten Zeit in Bezug auf dessen Quantität zu reduzieren .Nach der weiteren Begründung der hier streitigen Allgemeinverfügung sei nach dem wieder gestatteten Betrieb der Gaststätten - auch in der Altstadt von Düsseldorf - dort in den Verbotszeiträumen mit einem erheblichen Aufkommen von Besuchern zu rechnen. Dieses Aufkommen könne durch die nach den Hygiene- und Infektionsschutzstandards reduzierten Kapazitäten der Gastronomiebetriebe von diesen nicht aufgenommen werden. Dies werde – so die nachvollziehbare und plausible Prognose der Antragsgegnerin – zu erheblichen Warteschlangen und ungeordneten Wartebereichen im öffentlichen Straßenraum führen. Damit würde es allen Beteiligten - den Gästen der Außen-gastronomie, Wartenden und sonstigen Passanten - unmöglich , die infektions-schutzrechtlich gebotenen Abstände zu anderen Personen einzuhalten.Bei den infektionsschutzrechtlich gebotenen Abständen zu anderen Personen handelt es sich nicht um eine bloße Empfehlung für den Verkehr im öffentlichen Raum. Vielmehr handelt es sich bei dem Abstandsgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen um eine rechtlich verbindliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 CoronaSchVO (in der geltenden Fassung). Dieser Gefahr, dass das Abstandsgebot erwartungsgemäß nicht eingehalten werden wird und damit ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, wird mit dem Verbot des Außerhausverkaufs von alkoholischen Getränken nicht entgegengewirkt. Denn die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die die Kapazitäten der Gastronomiebetriebe wesentlich übersteigende Anzahl von Besuchern auch in Kenntnis dieser Umstände die Altstadt aufsuchen wird.Dass diese Erwägung für den Erlass der angefochtenen Allgemeinverfügung auch entscheidend war, ergibt sich aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Protokoll der erweiterten Ämterrunde des Krisenmanagements der Landeshauptstadt Düsseldorf zum Thema „Coronavirus“ vom 13. Mai 2020 zum Tagesordnungspunkt „Öffentliches Leben“. Darin heißt es: Am Freitag fand ein Abstimmungstermin mit Herrn A. sowie den Verbandsvertretern der Altstadtwirte statt. Problematisch ist, dass der rege Publikumsverkehr sowie das allgemeine Treiben im Bereich der Düsseldorfer Altstadt schwer zu beschränken ist. Es wurde ein allgemeines Verbot zu TV-Übertragungen im öffentlichen Raum beschlossen. Ebenso soll der Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke eingeschränkt werden; entsprechende Allgemeinverfügungen sowie Pressetermine mit dem Hotel- und Gaststättenverband sind in Vorbereitung.“ Hier wird deutlich, dass die Antragsgegnerin die zu erwartende schiere Quantität der Besucher und die damit einhergehende Nicht-Befolgung des Abstandsgebots als Ursache für die angenommene Erhöhung des Infektionsrisikos in der Altstadt zu den von den Regelungen umfassten Zeiträumen erachtet. Das angeordnete Verkaufsverbot vermag dieses Risiko nicht zu minimieren. Das isolierte Verkaufsverbot ist auch nicht geeignet das Absenken der Hemmschwelle zur Missachtung des Abstandsgebots relevant zu verhindern.Als Folgewirkung des starken Aufkommens von Besuchern der Altstadt erwartet die Antragsgegnerin nach der weiteren Begründung in der Allgemeinverfügung ein Ausweichverhalten der von den Gastronomiebetrieben aus Kapazitätsgründen abgewiesenen potentiellen Gästen dahingehend, dass diese alkoholische Getränke anderweitig erwerben wollen und im öffentlichen Raum unter Missachtung der infektionshygienischen Anforderungen konsumieren werden. Gleichzeitig sei damit zu rechnen, dass alkoholbedingt die Hemmschwelle gerade im Hinblick auf die Abstandsgebote sinken werde. Auch wenn die Antragsgegnerin für diese prognostizierten tatsächlichen Annahmen keine empirischen Daten benennt, erscheinen diese Annahmen auch aus Sicht des Gerichts nicht lebensfremd.Mit dem verfügten Verkaufsverbot wird nach diesen Annahmen nur dem befürchteten Außerachtlassen des Abstandsgebots von jenen Personen entgegengewirkt, bei denen die alkoholbedingt gesunkene Hemmschwelle hierfür kausal ist und bei denen die Alkoholisierung auf den Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken in der Verbotszone zurückgeführt werden kann. Nicht erfasst und entgegengewirkt wird dem potentiellen Fehl-Verhalten all derer Personen, die durch den Besuch der Gastronomiebetriebe in der Altstadt selbst bzw. durch außerhalb der Verbotszone erworbene und mitgebrachte Alkoholika alkoholisiert sein werden und ebenfalls etwa Bereiche wie den Burgplatz und die dort befindliche Freitreppe aufsuchen werden. Dass dieses Verhalten nicht ungewöhnlich, sondern geradezu typisch sein dürfte, bildet der Satz „Zug durch die Altstadt“ bildlich ab. Dass dieses Verhalten mit fortschreitend angenehmeren abendlichen Temperaturen zunehmen wird, dürfte keine Spekulation bleiben. In einer Gesamtschau erweist sich vor diesem Hintergrund die von der Antragsgegnerin verfügte Schutzmaßnahme „Außer-Haus-Verkauf von alkoholischen Getränken in der Verbotszone in den Abend- und Nachtstunden“ insgesamt als nicht geeignet , um der Gefahr weiterer Infektionen mit dem Corona-Virus und einer Ausbreitung der Krankheit Covid-19 zu vermeiden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die verfügte Maßnahme als ein Bestandteil eines Gesamtkonzepts , das schwerpunktmäßig dem Kern des Problems wirksam begegnet, möglicherweise einen kleinen Beitrag leisten kann. Eine dem Ziel und Zweck des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gerecht werdende erforderliche Schutzmaßnahme muss um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen ein Gesamtkonzept vorsehen, das zuvörderst die infektionsschutzrechtlich Verpflichteten in den Blick nimmt. Dies sind die nach § 2 Abs. 1 CoronaSchVO zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern verpflichteten Personen, bzw. diejenigen Personen, für die in Warteschlangen vor Einrichtungen des § 2 Abs. 3 Nr. 9 CoronaSchVO zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichteten.Die Verpflichteten zur Einhaltung dieser Pflichten anzuhalten und dies gegebenenfalls im Bereich der Düsseldorfer Altstadt auch durchzusetzen ist indes Aufgabe der Antragsgegnerin . Nach § 17 CoronaSchVO sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung energisch, konsequent und – wo nötig – mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei wird sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt. Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit der angefochtenen Ordnungsverfügung von dieser ihr originär obliegenden Verpflichtung befreien. Nach dem in § 20 Abs. 2 OBG NRW kodifizierten allgemeinen Grundsatz des Ordnungsrechts dürfen Ordnungsverfügungen nicht lediglich den Zweck haben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern.Sollte sich die Durchsetzung des zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus verordnete Abstandsgebot durch die Ordnungskräfte der Antragsgegnerin als nicht realisierbar erweisen, wären zunächst weitere Maßnahmen zu erwägen, die an der Verantwortlichkeit der betreffenden Personen anknüpften. Insoweit böten sich Zugangsbeschränkungen zur Altstadt und gegebenenfalls die Einrichtung von Sperrzonen innerhalb der Altstadt an, die wirksam der befürchteten Überfüllung der Altstadt mit Besuchern entgegenwirken könnten.Als ultima ratio eines solchen Gesamtkonzepts sind dann auch Maßnahmen und Beschränkungen gegenüber Dritten – wie das streitige Verkaufsverbot – denkbar, deren infektionsschutzrechtliche oder ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit erst mit einer längeren Kausalkette begründbar ist. Zu einem solchen Gesamtkonzept, das die Inanspruchnahme der Antragstellerin rechtfertigen kann, hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 GKG, wobei die Kammer den Auffangstreitwert in voller Höhe wegen der für den wohl gesamten Geltungszeitraum der streitigen Verfügung wirkenden Vollziehungsregelung berücksichtigt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.