OffeneUrteileSuche
Beschluss

29 L 2317/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:1125.29L2317.20.00
29Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

29 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 15. November 2020 gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 6862/20 gegen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 10. November 2020 herzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Gericht legt den Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass die Antragstellerin die Anordnung und nicht die (Wieder-) Herstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könnte die Antragstellerin ihr in der Antragsschrift insgesamt zum Ausdruck kommendes Rechtsschutzziel, von der Verpflichtung zur Tragung einer Maske vorläufig verschont zu bleiben, nämlich nicht erreichen, weil ihre Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, so dass nicht eine Wiederherstellung, sondern allenfalls eine erstmalige Anordnung in Betracht kommt. 6 Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 7 Er ist – wie dargelegt – als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 15. November 2020 (29 K 6862/20) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Die Antragstellerin ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Auch im Fall eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) hat ein Antragsteller grundsätzlich darzulegen, inwieweit er in seiner konkreten Situation als Angehöriger der konkret adressierten Gruppe durch die angefochtene Regelung materiell betroffen ist. Er muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Regelungen oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt wird. 8 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. November 2020 – 5 L 958/20.NW –, juris, Rn. 12; VG München, Beschluss vom 29. September 2020 – M 26b S 20.4628 –, juris, Rn. 14 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 7 L 903/20 –, juris, Rn. 5 ff. 9 Zwar hat die Antragstellerin nicht im Einzelnen dargelegt, inwieweit sie in ihrer konkreten Situation durch die angefochtene Regelung materiell betroffen ist. Sie gibt lediglich allgemein an, dass sie „ in Düsseldorf “ wohne und arbeite und dass sich ihr Freundes- und Bekanntenkreis schwerpunktmäßig im „ innerstädtischen Bereich “ befinde, ohne jedoch annähernd zu konkretisieren, in welcher Weise sie in diesem Zusammenhang mit der Maskenpflicht überhaupt in Berührung kommt. Gleiches gilt für ihre unbestimmten Angaben, dass ihr behandelnder Arzt seine Praxis „ in der Nähe des Hauptbahnhofs “ und ihr Hausarzt „ neben den Schadowarkaden “ habe. Sie lässt nicht nur offen, ob sie im Geltungszeitraum der Maskenpflicht einen Arzttermin hat, sondern auch, ob sie zum Aufsuchen ihrer Ärzte überhaupt einen maskenpflichtigen Bereich betreten muss. Angesichts der Entfernung der Wohnung der Antragstellerin in der M.-----straße 000 zum östlichsten, von der Maskenpflicht betroffenen Straßenzug (Schadowstraße Ecke Tonhallenstraße) von gut 2 km erscheint eine Betroffenheit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) jedoch zumindest möglich. 10 Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Vollzugsinteresse. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen. 11 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Regelung in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 10. November 2020 zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. 12 Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 6 IfSG in der Fassung vom 18. November 2020, gültig ab dem 19. November 2020. Die neue Fassung dieser Vorschriften ist im Eilverfahren zu berücksichtigen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach dem Hauptsacheverfahren, weil das Eilverfahren den Rechtsschutz in der Hauptsache sichert. Im Hauptsacheverfahren wiederum bestimmt das materielle Recht über den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts. Bei Anfechtungsklagen ist dies regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies folgt aus der Natur des Verwaltungsakts, die Rechtslage für einen Einzelfall zu konkretisieren, der immer durch die Umstände des jeweiligen Zeitpunkts geprägt ist. Etwas anderes gilt jedoch im Falle von Dauerverwaltungsakten, die das Verwaltungsrechtsverhältnis laufend konkretisieren. Bei ihnen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Tatsachengerichts maßgebend. Die Allgemeinverfügung vom 10. November 2020 ist ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er beansprucht für einen bestimmten Zeitraum (bis zum 30. November 2020) Geltung. Da sich aus dem IfSG nichts anderes ergibt, es insbesondere keine Übergangsvorschriften vorsieht, ist für die Beurteilung der Allgemeinverfügung nach alledem vorliegend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag maßgeblich. 13 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35.92 –, NJW 1993, S. 1729, S. 1730, juris, Rn. 16; Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. April 2020 – 3 MB 8/20 –, juris, Rn. 28. 14 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin begegnet die Rechtsgrundlage keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Schon zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020, gültig vom 28. März 2020 bis zum 18. November 2020, hatte das OVG NRW mehrfach entschieden, dass die Ermächtigungsgrundlage den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt und etwaige verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes jedenfalls im vorliegenden Pandemiefall nicht durchgreifen. 15 Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE –, juris, Rn. 37 ff., 50 ff.; vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 – 13 B 1655/20.NE –, juris, Rn. 15 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE –, juris, Rn. 34 ff. (zur Maskenpflicht im Schulunterricht). 16 Erst recht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr, nachdem der Gesetzgeber nunmehr die Rechtsgrundlage weiter konkretisiert und ausdrücklich klargestellt hat, dass zu den notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch die Verpflichtung zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung gehört. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Verfassungskonformität von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind daher als überholt anzusehen. 17 Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin hält sich an die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 28, 28a IfSG. Soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, trifft gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Notwendige Schutzmaßnahmen können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag die in § 28a Abs. 1 IfSG beispielhaft aufgelisteten Maßnahmen sein. Hierzu gehört gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht). Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden (§ 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG). Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28 Abs. 3 Satz 5 IfSG). 18 Diese Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Antragsgegnerin sind erfüllt. Bei der Erkrankung Covid-19, die durch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 (sog. Corona-Virus) verursacht wird, handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG. 19 Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Übertragungswege, Stand: 13. November 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html. 20 Der Bundestag hat am 25. März 2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und diesen Beschluss in seiner Plenarsitzung am 18. November 2020 erneuert. Damit ist der zeitliche Anwendungsbereich für die Anordnung der in § 28a Abs. 1 IfSG geregelten notwendigen Schutzmaßnahmen eröffnet. 21 Vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 19/191, S. 24109, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19191.pdf#P.24045. 22 Auch die sachlichen Voraussetzungen für die Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen liegen vor. Die Stadt Düsseldorf überschreitet derzeit den in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG festgelegten Schwellenwert. Mit Stand 23. November 2020 liegt die Zahl der Neuinfektionen der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner bei 136,1. 23 Pressemeldung der Stadt Düsseldorf über aktuelle Corona-Infektionen in Düsseldorf vom 24. November 2020, abrufbar unter https://corona.duesseldorf.de/zielgruppen/alle-dusseldorfer-innen/zahlen-fakten. 24 Die Antragsgegnerin, die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz NRW (IfSBG) i.V.m. § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 in der ab dem 10. November 2020 gültigen Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ist, ist daher berechtigt, umfassende Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG zu ergreifen. 25 Die Regelung in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 10. November 2020 hält sich auch im Rahmen des die Rechtsgrundlage konkretisierenden § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 CoronaSchVO. 26 Nach § 1 Abs. 1 CoronaSchVO werden mit der CoronaSchVO zur Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar machen. Dabei sieht § 16 Satz 1 CoronaSchVO vor, dass die Bestimmungen der CoronaSchVO widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 17 Abs. 1 CoronaSchVO zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden vorgehen. 27 Dies zugrunde gelegt, geht die Kammer davon aus, dass sich grundsätzlich aus der CoronaSchVO ergibt, welche Schutzmaßnahmen aus Sicht des Verordnungsgebers zur wirksamen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen notwendig, aber auch ausreichend sind. Darüber hinausgehende Regelungen der örtlichen Ordnungsbehörden in Form von Allgemeinverfügungen sind – anders als Regelungen eines Einzelfalls durch Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW (vgl. § 16 Satz 2 CoronaSchVO) – nach § 16 Satz 1 CoronaSchVO nur in dem durch die CoronaSchVO vorgegebenen Rahmen zulässig. 28 Diesen Rahmen hat die Antragsgegnerin, die – wie bereits dargelegt – die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ist, hier gewahrt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 CoronaSchVO besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands an weiteren Orten unter freiem Himmel, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. 29 Diese Voraussetzungen liegen hier nach im Eilverfahren allein möglicher und gebotener summarischer Prüfung vor. Angesichts des räumlich und zeitlich beschränkten Geltungsbereichs der in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung angeordneten Maskenpflicht ist anzunehmen, dass die Regelung nur Bereiche betrifft, in denen mit einem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände – nach § 2 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO ist im öffentlichen Raum grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu beachten – nicht eingehalten werden können. 30 Die von der Antragsgegnerin angeordnete Maskenpflicht ist räumlich auf die in den Anlagen 1 und 2 markierten Innenstadtbereiche sowie auf das in Anlage 3 markierte Umfeld des Düsseldorfer Hauptbahnhofs beschränkt. Die Antragsgegnerin führt insoweit in der Begründung der Allgemeinverfügung zum räumlichen Geltungsbereich der Maskenpflicht aus, dass dieser auf der Grundlage des üblichen Personenaufkommens und der jeweils für Fußgänger verfügbaren Flächen sowie der Erfahrungen des Ordnungsamtes aus der Überwachung der bisherigen Vorgaben zum Abstandsgebot und zu Maskenempfehlungen bzw. -verpflichtungen festgelegt worden sei. Bei den in den Anlage 1 und 2 festgelegten Innenstadtbereichen handele es sich um Einkaufsstraßen mit einer Vielzahl von Geschäften des Einzelhandels, auf denen ein verstärktes Personenaufkommen festzustellen sei. Zudem enthalte dieser Bereich verschiedene Örtlichkeiten (insbesondere Burgplatz mit Freitreppe zum Rhein, Bolkerstraße, Schneider-Wibbel-Gasse), die aufgrund ihrer besonderen Lage oder ihrer Bekanntheit von Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürgern sowie auswärtigen Besucherinnen und Besuchern im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung aufgesucht würden. Die in Anlage 3 markierten Bereiche (Plätze vor und hinter dem Düsseldorfer Hauptbahnhof) zeichneten sich durch ein erhöhtes Personenaufkommen aus, das sich aus Berufspendlern, Nutzern des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Personenkreisen zusammensetze. Auf allen beschriebenen Verkehrsflächen finde typischerweise fußläufiger Ziel- und Quellverkehr statt, der – im Unterschied zum fließenden Verkehr – dadurch gekennzeichnet sei, dass er wegen der unterschiedlichsten Motivationen nicht durch einheitliche oder für ein Ausweichen unter Fußgängern vorhersehbare Bewegungsrichtungen gekennzeichnet sei. Dies erscheint der Kammer plausibel. Bei Einkaufsstraßen handelt es sich regelmäßig um hoch frequentierte Bereiche. Dort befindet sich eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelhandelsgeschäfte in unmittelbarer Nähe zueinander, sodass die Möglichkeit besteht, verschiedene Einkäufe fußläufig zu erledigen. Für diese Bereiche ist zudem charakteristisch, dass die dort befindlichen Personen in der Regel verschiedene Orte erreichen wollen, sich dementsprechend gewissermaßen „kreuz und quer“ in unterschiedliche Richtungen bewegen und es so jederzeit zu Begegnungsverkehr kommen kann. 31 In zeitlicher Hinsicht beschränkt die Antragsgegnerin die Maskenpflicht in den Innenstadtbereichen auf den Zeitraum von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Für die Kammer ist nachvollziehbar, dass gerade in dieser Zeit der üblichen Ladenöffnungszeiten (Hauptgeschäftszeit) mit einem Zusammentreffen einer größeren Menge Menschen zu rechnen ist. Die zeitliche Begrenzung der Maskenpflicht im Bahnhofsumfeld von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr erweist sich vor dem Hintergrund der dort zusammenlaufenden Verkehrsströme des Nah- und Fernverkehrs ebenfalls als plausibel. Die Geltung der Maskenpflicht bereits ab 06:00 Uhr morgens lässt sich mit dem zu diesem Zeitpunkt üblicherweise einsetzenden Berufs- und Pendlerverkehr und der damit einhergehenden starken Auslastung der Züge und infolgedessen auch des Bereichs rund um den Hauptbahnhof ohne weiteres erklären. Gleiches gilt für den Zeitraum bis 22:00 Uhr, der sich aufgrund des Feierabendverkehrs durch ein erhöhtes Passagieraufkommen und deswegen durch eine große Anzahl von Personen auszeichnet, die entweder durch die von der Antragsgegnerin in Anlage 3 ihrer Allgemeinverfügung markierten Bereiche zum Hauptbahnhof strömen oder diesen, weil sie von ihrem außerhalb Düsseldorfs gelegenen Arbeitsplatz zurückkommen, verlassen. 32 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass Ziffer 1 der Allgemeinverfügung auch den Sonntag erfasst. Zwar sind die Geschäfte sonntags in den Innenstadtbereichen üblicherweise geschlossen. Dennoch werden sie auch an diesem Tag gerade in Düsseldorf typischerweise von einer größeren Menge an Personen aufgesucht, etwa um während eines Spaziergangs Schaufenster zu besichtigen. Dies gilt, wie gerichtsbekannt ist, insbesondere für die Königsallee und ihre angrenzenden Straßenzüge, auf denen sich die Menschen nicht nur wegen der Auslagen der überwiegend hochklassigen Geschäfte tummeln, sondern die sich zudem gerade an Wochenenden zu einer der meist frequentierten Showstrecken für motorisierte Raritäten entwickelt haben und dadurch zahlreiche Interessierte anlocken, um die Fahrzeuge aus dem Luxussegment zu bestaunen oder abzulichten (sog. Carspotting). Aber auch die Altstadt mit ihren zahlreichen Geschäftslokalen und Boutiquen ist für viele Menschen gerade sonntags ein beliebter Treffpunkt zum Flanieren oder zum Erkunden. Viele Cafés und Restaurants sind geöffnet und bieten Getränke und Speisen zum Mitnehmen an. Hinzu kommt, dass in den von der Antragsgegnerin in den Anlagen 1 und 2 markierten Innenstadtbereichen Verkaufsstände aufgestellt worden sind, in denen Speisen feilgeboten werden und deren Öffnungszeiten auch den Sonntag umfassen. Darüber hinaus werden die Innenstadtbereiche gerade sonntags von einer Vielzahl von Menschen passiert, um an den Rhein zu gelangen, der ein beliebtes Ausflugsziel darstellt. Die sonntägliche Maskenpflicht rund um den Hauptbahnhof ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar sind an diesem Tag weniger Menschen im Berufsverkehr unterwegs, jedoch zeichnet er sich durch einen erhöhten Reise- und Freizeitverkehr aus. So sind sonntags besonders viele Tagestouristen, Besuchsrückkehrer oder Personen unterwegs, die fernab von Düsseldorf wohnen, aber dorthin zurückkommen, um unter der Woche in der Stadt zu arbeiten. Ebenso ist mit Pendlern zu rechnen, die zwar in Düsseldorf wohnen, aber in einer entfernten Stadt arbeiten und sich deswegen am Sonntag zum Düsseldorfer Hauptbahnhof begeben, um in die Stadt zu gelangen, in der sie arbeiten. Hinzu kommt, dass der Hauptbahnhof aufgrund der sonntags geöffneten Geschäfte einen Besuchermagnet darstellt. 33 Die Kammer hat aufgrund der vorstehenden Ausführungen bei der allein gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 CoronaSchVO vorliegen, sich die Maskenpflicht mithin räumlich und zeitlich auf Bereiche beschränkt, in denen gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. Damit ist den Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 CoronaSchVO Genüge getan. Insbesondere ist die Antragsgegnerin – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – darüber hinaus nicht gehalten, den „ konkreten Nachweis einer entsprechenden Passantenfrequenz “ zu erbringen. Vielmehr erfordert das Gefahrenabwehrrecht lediglich eine Prognose, die gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts begründet. Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Allgemeinverfügung – wie dargelegt – gerecht. Unabhängig hiervon ist die Antragsgegnerin der Forderung der Antragstellerin nachgekommen, indem sie mit Schriftsatz vom 19. November 2020 hinsichtlich der streitgegenständlichen Innenstadtbereiche konkrete Angaben zu den Passantenfrequenzen, dem Geschäftsbesatz, der Gehwegbreite, dem Nutzungspotenzial und der vorwiegenden Nutzung unter Berücksichtigung der vorhandenen Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs gemacht hat. 34 Die in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung getroffene Regelung genügt auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach muss ein Verwaltungsakt – um einen solchen handelt es sich bei einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW – inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies ist der Fall, wenn die von der Behörde getroffene Regelung – gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Begründung – für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 6 C 20.02 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 2375/10 –, juris, Rn. 34; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2020 – 26 L 2226/20 –, juris, Rn. 5 ff. 36 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ausweislich der Anlagen 1 bis 3 zur Allgemeinverfügung ist der Bereich, in denen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt, eindeutig durch Markierungen gekennzeichnet. Damit ist für jeden Adressaten der Regelung ohne weiteres ersichtlich, wo die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. 37 Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Allgemeinverfügung bestehen auch nicht bezüglich des verlangten Verhaltens. Die Formulierung „ Alltagsmaske “ bzw. der in der Begründung der Allgemeinverfügung verwendete Begriff der „ Mund-Nasen-Bedeckung “ machen deutlich, dass der Adressat sicherzustellen hat, dass Mund und Nase gleichzeitig bedeckt werden. Insoweit bleibt es dem jeweiligen Adressaten überlassen, zu entscheiden, ob er etwa eine textile, auch selbst angefertigte, Mund-Nasen-Bedeckung, einschließlich Schals, Tüchern usw., oder aber etwa eine OP-Maske, FFP2-Maske usw. trägt (vgl. hierzu auch § 3 Abs. 1 CoronaSchVO). 38 Nicht zu beanstanden ist zudem, dass sich die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin (auch) an sonstige Dritte (sog. „Nichtstörer“) richtet. Nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG können Schutzmaßnahmen nicht nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern (sog. „Störer“) erlassen werden, sondern auch gegenüber der Allgemeinheit oder (sonstigen) Dritten (sog. „Nichtstörer“), wenn ein Tätigwerden allein gegenüber „Störern“ eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris, Rn. 104 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE –, juris, Rn. 70; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2020 – 13 B 440/20.NE –, juris, Rn. 82 ff. 40 So verhält es sich hier schon deshalb, weil aus tatsächlichen Gründen vielfach gar nicht klar ist, ob eine Person „Störer“ oder „Nichtstörer“ ist. Nach aktuellem Erkenntnisstand kann nämlich eine Übertragung des Coronavirus durch eine infizierte Person schon bis zu drei Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem asymptomatischen Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst gar nicht wahrgenommen hat, stattfinden. 41 Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Übertragung durch asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Infizierte, Stand: 13. November 2020 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html. 42 Es reicht mithin nicht aus, im Zusammenhang mit bevölkerungsbezogenen Maßnahmen, die darauf abzielen, infektionsrelevante soziale Kontakte zu unterbinden oder zumindest zu beschränken, allein „Störer“ in die Pflicht zu nehmen. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris, Rn. 106 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2020 – 13 B 539/20.NE –, juris, Rn. 30 f. 44 Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „Wie“ des Eingreifens – ist der Behörde im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ermessen eingeräumt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-) Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris, Rn. 23, 46 bei dessen Anwendung die in § 28a Abs. 3 und Abs. 6 IfSG enthaltenen Abwägungskriterien zu beachten sind. Hiernach sind die Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Sie müssen eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Ihre sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit sind zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus vereinbar ist. 47 Im Übrigen ist der zuständigen Stelle bei der Entscheidung für eine Schutzmaßnahme angesichts der weiterhin bestehenden erheblichen Ungewissheiten und der sich ständig weiterentwickelnden fachlichen Erkenntnisse eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris, Rn. 120 f. m.w.N.; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 –, juris, Rn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, juris, Rn. 10, jeweils im Hinblick auf den Verordnungsgeber; VG Gera, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 3 E 851/20 –, juris, Rn. 32; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2020 – 7 L 1540/20 –, juris, Rn. 29 f. 49 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der durch die Antragsgegnerin angeordneten Maskenpflicht zunächst um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG. Angesichts des dargestellten Infektionsgeschehens im Stadtgebiet der Antragsgegnerin stellt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den typischerweise stark frequentierten Einkaufsstraßen bzw. Bahnhofsbereichen eine Maßnahme dar, die zur Verhinderung der (Weiter-) Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus geboten ist. 50 Es bestehen im Eilverfahren auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht. Die Anordnung ist zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. 51 Die Maßnahme dient einem legitimen Zweck. Sie soll dazu beitragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus in der Innenstadt Düsseldorfs bzw. im Bereich um den Hauptbahnhof zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt (bis zur Entwicklung von antiviralen Medikamenten oder von Impfstoffen) einzudämmen. Damit wiederum soll die mit einer unkontrollierten Infektionsausbreitung einhergehende Gefahr einer Erkrankung vieler Menschen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überforderung des Gesundheitssystems vermieden werden. 52 Angesichts der derzeitigen Infektionszahlen besteht die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung des Virus und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Das Robert Koch-Institut meldet aktuell eine große Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland. Nach einer vorübergehenden Stabilisierung der Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau Ende August und Anfang September ist es im Oktober in allen Bundesländern zu einem steilen Anstieg der Fallzahlen gekommen. Die Zunahme hat sich zwar zuletzt abgeflacht. Die Inzidenz der Covid-19-Fälle in der älteren Bevölkerung, bei der es häufiger zu einem schweren Verlauf der Erkrankung, auch mit tödlichem Ausgang, kommt, nimmt jedoch auch aktuell weiter zu. Seitens des Robert Koch-Instituts wird dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert. 53 Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 22. November 2020, S. 1, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-19-de.pdf?__blob=publicationFile. 54 Die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung stellt sich nach summarischer Prüfung auch als geeignet zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks dar, die mit dem Aufenthalt an einem hochfrequentierten Ort auch unter freiem Himmel verbundene Ansteckungsgefahr zu reduzieren. 55 Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris, Rn. 122 ff.; siehe auch VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. November 2020 – 5 L 958/20.NW –, juris, Rn. 19 (zur Rechtmäßigkeit einer auf bestimmte Straßenzüge beschränkten Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung). 56 Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. 57 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. April 1997 – 2 BvL 45/92 –, juris, Rn. 61 m.w.N. 58 Dies zugrunde gelegt, ist hier nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Grenzen des ihr zustehenden Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte. Die streitgegenständliche Regelung beruht auf der Grundannahme, dass sich das Corona-Virus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich zum Beispiel in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 m bis 2 m um eine infizierte Person herum erhöht. 59 Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Stand: 13. November 2020. 60 Zwar dürfte der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung sog. Behelfsmasken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen bisher nicht abgeschlossen sein. Nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ist bei dem derzeitigem Erkenntnisstand aber davon auszugehen, dass auch privat hergestellte textile Mund-Nasen-Bedeckungen eine Filterwirkung auf feine Tröpfchen und Partikel entfalten können, die als Fremdschutz zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen kann. Ihr Tragen leistet mithin einen Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus. Mund-Nasen-Bedeckungen lassen daher eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens im Sinne von § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG erwarten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Robert Koch-Institut auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter dem Aspekt des Fremdschutzes, und zwar als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. 61 Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Erreger, Stand: 13. November 2020 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, und Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 3. Update vom 7. Mai 2020. 62 Zudem geht die Kammer auch von der Erforderlichkeit der angeordneten Maskenpflicht aus. Ein weniger eingriffsintensives, zur Zweckerreichung aber ebenso geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis der Antragstellerin auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart, wonach sich die dort streitgegenständliche Verpflichtung, in bestimmten Bereichen der Altstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, als nicht erforderlich erwiesen hatte. 63 VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 7 K 4209/20 –, juris, Rn. 10 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 2020 – 16 K 5206/20 –, juris, Rn. 44 ff.; vgl. auch VG Regensburg, Beschluss vom 18. November 2020 – RN 14 S 20.2756 – S. 15 ff. des Beschlussumdrucks, 64 Diese Entscheidungen sind schon deshalb nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar, weil ihnen sowohl eine andere CoronaSchVO als auch eine andere Allgemeinverfügung zugrunde lag. So sahen die dortigen Allgemeinverfügungen keine Ausnahmen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor, sie enthielten keine zeitliche Einschränkung und sie waren lediglich pauschal begründet. Demgegenüber hat die hiesige Antragsgegnerin den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Maskenpflicht – wie dargelegt – auf Gebiete und Zeiten beschränkt, in denen es typischerweise zu einem hohen Personenaufkommen und damit der Unterschreitung des in § 2 Abs. 1 CoronaSchVO geregelten Mindestabstandes von 1,5 m verbunden mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr kommt. Da die Allgemeinverfügung zudem auf die Ausnahmeregelungen der CoronaSchVO zur Trageverpflichtung einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Einhaltung des Mindestabstandes verweist, bestehen insgesamt keine Zweifel an der Erforderlichkeit der in Rede stehenden Maßnahme. 65 Die streitgegenständliche Regelung erweist sich schließlich nach summarischer Prüfung auch als angemessen. Die mit der Regelung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zu den bezweckten Vorteilen. Die Maskenpflicht führt zwar zu gewissen Beschränkungen ihres Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis angesichts der drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Allgemeinverfügung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Im Einzelnen: 66 Die für die Antragstellerin durch die Maskenpflicht entstehenden Nachteile sind als gering zu bewerten. Sie macht geltend, dass die Allgemeinverfügung unverhältnismäßig sei, weil sie keine sachlichen Ausnahmen von der Maskenpflicht vorsehe. So seien Raucherpausen und der Verzehr von Speisen und Getränken nicht möglich. Auch in zeitlicher und örtlicher Hinsicht enthalte die Allgemeinverfügung keine Ausnahmen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung müsse gegebenenfalls über Stunden hinweg getragen werden. 67 Diese Einwendungen überzeugen schon deshalb nicht, weil die Allgemeinverfügung sehr wohl Ausnahmen von der Maskenpflicht festlegt, indem sie die sachlichen und persönlichen Ausnahmeregelungen der CoronaSchVO für entsprechend anwendbar erklärt. Nach § 3 Abs. 6 CoronaSchVO wiederum kann die Alltagsmaske vorübergehend abgelegt werden, wenn dies „ zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen […] erforderlich ist “. Als andere Gründe nennt die CoronaSchVO unter anderem die „ notwendige Einnahme von Speisen und Getränken “. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin sieht die Allgemeinverfügung i.V.m. der CoronaSchVO nach alledem Ausnahmen vor. Insbesondere ist der unbestimmte Rechtsbegriff der „ anderen Gründe “ einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Sondersituationen lassen sich daher ohne weiteres im Einzelfall durch Auslegung der vorgesehenen Ausnahmetatbestände lösen. 68 Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin bereits nicht geltend gemacht, von einem – unterstellten – Verbot des Rauchens sowie des Essens oder Trinkens betroffen zu sein. Sie hat weder vorgetragen Raucherin zu sein noch hat sie dargelegt, regelmäßig die der Maskenpflicht unterliegenden Bereiche aufzusuchen und dort im Freien Speisen und Getränken zu verzehren. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin bis zum 30. November 2020 in eine solche Konfliktlage geraten könnte. Ihre Wohnung liegt außerhalb der maskenpflichtigen Bereiche; ob etwas anderes für ihre Arbeitsstelle und ihren Freundes- und Bekanntenkreis gilt, hat sie nicht offenbart. Letzterer liege „ in seinem Schwerpunkt im innerstädtischen Stadtbereich “. Diese unpräzisen Angaben, die weder die Größe noch den genauen Ort des Freundes- und Bekanntenkreises noch die Häufigkeit etwaiger Besuche erkennen lassen, reichen ersichtlich nicht aus, um überhaupt eine ins Gewicht fallende Betroffenheit von der Maskenpflicht zu begründen, geschweige denn eine aufgrund eines – ohnehin nicht dargelegten – Nikotin- bzw. Nahrungsmittelbedürfnisses verursachte Konfliktlage herauf zu beschwören. Ebenso unklar bleibt ein Bezug zur Maskenpflicht für den Fall, dass die Antragstellerin ihre Ärzte aufsucht. Ihr behandelnder Arzt habe „ seine Praxis in der Nähe des Hauptbahnhofs “, ihr Hausarzt „ neben den Schadowarkaden “. Da die Antragstellerin die konkreten Adressen ihrer Ärzte nicht preisgibt, bleibt offen, ob sich deren Praxen überhaupt in einem Bereich befinden, der der Maskenpflicht unterliegt. Auch ihr Einwand, die Allgemeinverfügung müsse „ Pausenzeiten “ enthalten, geht ins Leere. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Geltung der Allgemeinverfügung am 30. November 2020 beabsichtigt, sich so lange im maskenpflichtigen Bereich aufzuhalten, dass ihr eine Maskenpause zuzubilligen sein müsste. 69 Soweit sie darüber hinaus verlangt, dass die Allgemeinverfügung „ Schutzvorkehrungen “ für denjenigen Personenkreis vorsehen müsse, der von der allgemeinen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung freigestellt sei, hat sie nicht geltend gemacht, selbst von der Maskenpflicht befreit zu sein. Daher besteht für sie die von ihr skizzierte Gefahr, öffentlich den Anschein zu erwecken, sich über die bestehende Verpflichtung zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung hinwegzusetzen, nicht. Die von ihr aufgeworfene Frage nach einem Maskenpflichtbefreiungsausweis stellt sich aus diesem Grunde nicht. 70 Die mit der Regelung verbundenen Nachteile für die Antragstellerin reduzieren sich nach alledem darauf, dass sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss, wenn sie aus freien Stücken für einen Zeitraum, über deren Länge sie selbst entscheiden kann, einen maskenpflichtigen Bereich zu einer Zeit aufsucht, in der dort die Maskenpflicht gilt. Diese der Antragstellerin entstehenden und ohnehin schon als gering einzustufenden Einschränkungen schwächen sich noch dadurch ab, dass die Verpflichtung insgesamt nur für einen begrenzten Zeitraum, und zwar ausweislich Ziffer 3 der Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 30. November 2020 gilt. Sie verlangt außerdem nur einen geringen Aufwand, da die Maskenpflicht ohnehin aus vielen Alltagssituationen schon geläufig ist und lediglich allgemein das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und nicht etwa das Tragen einer bestimmten Art von Maske vorgeschrieben wird. Zwar kann das Tragen durchaus als lästig und wenig angenehm empfunden werden. Darüber hinaus sind jedoch keine ins Gewicht fallenden sozialen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen oder die Allgemeinheit (§ 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG) erkennbar. Insbesondere führt die Maskenpflicht nicht zu erheblichen Einschränkungen der Fortbewegungs- und Entfaltungsfreiheit. 71 Auf der anderen Seite leistet die Maskenpflicht – wie von § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG verlangt – einen überragenden Beitrag zur Abwehr erheblich ins Gewicht fallender Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit Aller sowie der Funktionsweise staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen, insbesondere der des Gesundheitssystems. 72 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris, Rn. 153 ff.; VG Frankfurt, Beschluss vom 9. November 2020 – 5 L 2944/20.F –, juris, Rn. 29, 35 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. November 2020 – 5 L 958/20.NW –, juris, Rn. 25; VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober – 1 B 126/20 –, juris, Rn 16. 73 Die hiergegen gerichtete Argumentation der Antragstellerin, es fehle an konkreten Anhaltspunkten für die Annahme, dass trotz der bereits bestehenden Kontakteinschränkungen im öffentlichen Raum innerhalb der Düsseldorfer Innenstadt ein beachtliches Infektionsrisiko bestehe, zu dessen Reduzierung die angeordnete Maskenpflicht beitragen könnte, sodass sie außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehe, die Weiterverbreitung des Virus zu erschweren, 74 vgl. hierzu VG Trier, Beschluss vom 16. November 2020 – 6 L 3406/20.TR –, S. 4 des Beschlussumdrucks, 75 verfängt angesichts der Diffusion des Infektionsgeschehens und des Umstandes, dass sich Infektionsketten größtenteils nicht mehr zurückverfolgen lassen, nicht. 76 Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 20. November 2020, S. 2, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-22-de.pdf?__blob=publicationFile. 77 Hinzu kommt, dass § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG ausdrücklich vorsieht, dass Schutzmaßnahmen auch kumulativ angeordnet werden können. Bereits bestehende Kontaktbeschränkungen schließen eine Maskenpflicht daher nicht aus. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 79 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Die Kammer sieht von einer Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 80 NVwZ 2013, Beilage 2/2013, 57 ff., 81 ab, da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt und der Antrag der Antragstellerin damit inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. 82 Rechtsmittelbelehrung: 83 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 84 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 85 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 86 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 87 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 88 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 89 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 90 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 91 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 92 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 93 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 94 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.