Urteil
2 K 7698/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0701.2K7698.18.00
11Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1986 geborene Klägerin ist Polizeivollzugsbeamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Derzeit versieht sie als Polizeioberkommissarin ihren Dienst beim Polizeipräsidium X . 3 Im Herbst 2016 erlitt sie einen Bandscheibenvorfall, der am 4. November 2016 operativ entfernt wurde. 4 Unter dem 1. Juni 2018 erfolgte seitens des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LAFP NRW) eine landesweite Stellenausschreibung für Mobile Einsatzkommandos (im Folgenden: MEK) der Spezialeinheiten. Die Ausschreibung ist überschrieben mit „Ausschreibung freier Funktionen, Bewerbungs- und Auswahlverfahren“. Im Ausschreibungstext heißt es auszugsweise „Um eine Funktion in einem MEK kann sich jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte bis zur Besoldungsgruppe A 11 bewerben, […].“ und „Im Auswahlverfahren wird die grundsätzliche Geeignetheit der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. Anschließend erfolgt die Auswahl durch den aufnehmenden Standort nach personalwirtschaftlichen Erwägungen.“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 93 bis 100 der Gerichtsakte verwiesen. 5 Am 11. Juli 2018 bewarb sich die Klägerin daraufhin um eine Stelle bei dem MEK am Standort des Polizeipräsidiums X. . Der Bewerbung fügte sie eine ärztliche Stellungnahme ihres behandelnden und operierenden Arztes Dr. med. Dr. I. vom 5. Juli 2018 bei. Demnach habe sie mit Ausnahme eines kleinen tauben Areals im Bereich der distalen Wade links im Nachgang der im November 2016 erfolgten Bandscheibenoperation keinerlei Beschwerden mehr. Es fehle der Achillessehnenreflex links. Ihren Beruf als Polizistin habe sie jedoch ohne Einschränkungen ausgeübt, sie treibe leistungsmäßig Sport und nehme an Wettkämpfen teil. Es spreche nichts gegen einen Einsatz im MEK der Polizei. Insbesondere bestehe kein über der Norm erhöhtes Risiko für Rückenerkrankungen oder Verletzungen. 6 Unter dem 20. August 2018 teilte das LAFP NRW der Klägerin nach vorheriger Anhörung und unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung mit, dass sie wegen fehlender gesundheitlicher Eignung nicht für eine Verwendung in den Spezialeinheiten berücksichtigt werden könne. Der Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. Q. vom 17. August 2018 sei zu entnehmen, dass die bestehenden Veränderungen an ihrer Wirbelsäule als Prädisposition für weitere körperliche Schädigungen und eine verminderte Belastbarkeit angesehen werden müssten. Die bei ihr vorliegende Hüftgelenksarthrose stelle zudem eine „chronische Veränderung an wichtigen Gelenken“ dar und führe nach der PDV 300 zur Polizeidienstuntauglichkeit. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die höchsten Beanspruchungen, die die Tätigkeit bei einer polizeilichen Spezialeinheit zwangsläufig mit sich bringt, zur Verschlimmerung beitragen und schlussendlich zu einer nur noch eingeschränkten dienstlichen Verwendbarkeit im allgemeinen Vollzugsdienst führen werde. Die bei der Krankheitsgeschichte der Klägerin erforderliche Rückengerechte ergonomische Arbeitsplatzausstattung könne bei einer Dienstverrichtung in den Spezialeinheiten nicht gewährleistet werden. 7 Die Klägerin hat am 21. September 2018 Klage erhoben. Es handele sich bei der Ablehnung ihrer Bewerbung um eine Entscheidung, die das Statusamt berühre, weshalb sie in ihrem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen sei. Schließlich stehe nicht die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens sondern die generelle Feststellung ihrer Eignung für einen Teilbereich der Landespolizei in Frage. Innerhalb des MEK stünden außerdem Beförderungsdienstposten zur Verfügung, auf die sich die Beamten nur dann bewerben könnten, wenn zuvor die Eignung für das MEK festgestellt worden sei. Die Ablehnung ihrer Bewerbung sei überdies rechtswidrig. Die Anforderungen für die Eignung für eine Verwendung im MEK seien gegenüber jenen für eine Verwendung im Sondereinsatzkommando (im Folgenden: SEK) ausweislich des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2017 (41/40-58.13/16.06) niedriger anzusetzen. Für eine Verwendung im SEK sei eine Bandscheibenoperation aber nicht als Ausschlussgrund für die Tauglichkeit aufgeführt. Ihre gesundheitliche Situation sei nicht individuell sondern nur verallgemeinernd in den Blick genommen worden. Aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich, dass ihre Wirbelsäule genauso belastbar sei, wie vor der Bandscheibenoperation. Auch die Coxarthrose führe nicht zu ihrer gesundheitlichen Nichteignung. Die PDV 300 könne für eine gegenteilige Annahme nicht herangezogen werden, da diese mit der Polizeidiensttauglichkeit eine andere Zielrichtung verfolge. 8 Die Klägerin beantragt, 9 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LAFP NRW vom 20. August 2018 zu verpflichten, über die Bewerbung der Klägerin für das Nachersatzverfahren für die Spezialeinheiten der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen eine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt er aus, dass der Klägerin vorliegend kein Bewerbungsverfahrensanspruch nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zustehe, da der Wechsel in den Funktionsbereich der Spezialeinheiten der Polizei nicht das statusrechtliche Amt des jeweiligen Beamten berühre. Ferner sei es nicht rechtsfehlerhaft, auf die Vorgaben der PDV 300 zurückzugreifen, da Angehörige der Spezialeinheiten durch die Art ihrer Dienstverrichtung besonderen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt seien. Aus dem von der Klägerin genannten Erlass ergebe sich nichts anderes. Auch gebe die von der Klägerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung nichts dafür her, dass sie gesundheitlich für eine Verwendung im MEK geeignet wäre. Daraus ergebe sich vielmehr eine eingeschränkte Sensibilität und ein fehlender Achillessehnenreflex. 13 Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin mit Beschluss vom 10. Juni 2020 zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Einzelrichterin war für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2020 übertragen worden ist, § 6 VwGO. 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Sie ist bereits unzulässig. 18 Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis, also eine subjektive Rechtsposition, aufgrund der sie eine erneute Entscheidung über die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens begehren könnte. 19 Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln, wie es hier mit der von der Klägerin mit ihrem Antrag in der Sache begehrten erneuten Ermessensentscheidung über die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens in Rede steht. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht oder ihm zustehen kann. 20 St. Rspr., vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris, Rn. 15, m. w. N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 22. September 2016 - 13 A 2378/14 -, juris, Rn. 31 und vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 48. 21 So liegt es im Streitfall. Die Klägerin kann sich zur Begründung einer subjektiven Rechtsposition weder auf die Verfahrensgarantien des Art. 33 Abs. 2 GG (1.) noch auf Art. 3 Abs. 1 GG (2.) und auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Beklagten (3.) berufen. 22 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Beamter einer Auswahl unter Bewerbern um einen im Wege der ämtergleichen Umsetzung zu besetzenden Dienstposten (Umsetzungskonkurrenz) nicht auf die Verfahrensgarantien eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 -, juris, Rn. 19 und Beschluss vom 12. Juli 2018 – 2 B 13/18 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 53 ff. und Beschluss vom 27. Juni 2016 - 6 A 1227/15 -, juris, Rn. 4; OVG Schl.-H., Beschluss vom 25. November 2016 - 2 MB 25/16 -, juris, Rn. 7. 24 Eine Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung unterfällt grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Amtes oder eine dies vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht. Eine Umsetzung ist die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Mit Blick auf diesen Rechtscharakter ist der Dienstherr grundsätzlich nicht an die zu Art. 33 Abs. 2 GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gebunden. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 -, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 54 und Beschluss vom 9. Juni 2016 - 6 A 501/15 -, juris, Rn. 6; OVG Schl.-H., Beschluss vom 25. November 2016 - 2 MB 25/16 -, juris, Rn. 7. 26 Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der streitgegenständliche Dienstposten einer Funktion im MEK war im Rahmen einer reinen, ämtergleichen Umsetzung zu besetzen. Mit der Stellenbesetzung war keine zeitgleiche Beförderung verbunden. Die zu besetzende Funktion beim MEK ist in der Ausschreibung vom 1. Juni 2018 für Polizeibeamte bis zur Besoldungsgruppe A 11 ausgeschrieben worden. Es handelt sich also um einen Dienstposten, der besoldungsrechtlich gebündelt bewertet ist. Das Auswahlverfahren für die Besetzung des Dienstpostens ist damit ausschließlich für Bewerber geöffnet, für die dieser Dienstposten nicht höherwertig ist. Dies hat auch der Beklagte im gerichtlichen Verfahren bekräftigt. 27 Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls, in dem die Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreifen, sind nicht erfüllt. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Dienstpostenbesetzung Statusrelevanz zukommt. So liegt es bei vorgelagerten Auswahlentscheidungen (sogenannte Vorwirkungsfälle), in denen durch die Besetzung des Dienstpostens eine zwingende Voraussetzung für die nachfolgende Beförderung vermittelt und die Auswahl für diese Ämtervergabe damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird, 28 BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris, Rn. 15 mit weiterem Nachweis, OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 56, 29 oder der Dienstposten für den mit der Ausschreibung angesprochenen Bewerberkreis in sonstiger Weise als "förderlich" anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dienstherr dies in einer speziellen Ausschreibung erkennen lässt oder in ständiger Verwaltungspraxis die Wahrnehmung von mit dem Dienstposten verbundenen Funktionen im Rahmen späterer Beförderungsentscheidungen besonders berücksichtigt oder sogar voraussetzt. 30 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 WDS-VR 4.16 -, juris, Rn. 31 f.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 56; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 A 1615/15 -, juris, Rn. 41, und Beschluss vom 9. Juni 2016 - 6 A 501/15 -, juris, Rn. 15. 31 Gemessen daran handelt es sich bei der Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens einer Funktion beim MEK um eine reine ämtergleiche Umsetzung, die auch nicht ausnahmsweise dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfällt. Bei ihr steht für keinen der Konkurrenten die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine dies vorwegnehmende bzw. in sonstiger Weise förderliche Entscheidung in Rede. Insbesondere hat die Ausschreibung vom 1. Juni 2018 keinen Beförderungsdienstposten zum Gegenstand, bei dem eine Beförderung nach Bewährung auf der Stelle erfolgen soll. Ohne Belang ist insoweit, dass es sich nach der Ausschreibung, die sich an Polizeivollzugsbeamte bis zur Besoldungsgruppe A 11 richtete, um einen Dienstposten handelt, der besoldungsrechtlich gebündelt bewertet ist. Dies indiziert lediglich, dass auf dem Dienstposten Aufgaben anfallen, die in ihrer Schwierigkeit und damit Wertigkeit den in die Bündelung einbezogenen Statusämtern entsprechen. Auch eine Auswahlentscheidung zu Gunsten eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 wäre nicht auf die (spätere) Vergabe eines Beförderungsamtes gerichtet gewesen, sondern, wie bei einem Beamten der Besoldungsgruppe A 11, allein auf die Dienstpostenvergabe im Wege einer ämtergleichen Umsetzung. 32 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 61. 33 Das beklagte Land hat sich in der Ausschreibung ferner nicht darauf festgelegt, dass die Verwendung auf dem Dienstposten beim MEK als förderlich anzusehen ist. Auch hat weder die Klägerin dargelegt noch bestehen sonst Anhaltspunkte dafür, dass die Wahrnehmung des streitgegenständlichen Dienstpostens nach der Praxis des beklagten Landes von maßgeblicher Bedeutung für das weitere berufliche Fortkommen sein könnte. 34 Der Argumentation der Klägerin, der für das Entstehen eines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Statusamtsbezug sei gegeben, weil es im hiesigen Falle nicht um die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens sondern um eine generelle Eignungsfeststellung für einen Teilbereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfahlen gehe, folgt das Gericht nicht. Das Begehren der Klägerin ist – nicht nur ausweislich des Klageantrags – schlussendlich auf die erneute Entscheidung über ihre Umsetzung auf einen bestimmten ämtergleichen Dienstposten gerichtet. Dass für diese Entscheidung mehrere Eignungskriterien eine Rolle spielen über deren Vorliegen in einem gestuften Auswahlverfahren entschieden wird und dass diese Kriterien möglicherweise für eine Vielzahl von Dienstposten Geltung beanspruchen führt nicht dazu, dass der Auswahlentscheidung Bezug zum Statusamt zukommt. Es bleibt vielmehr entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen dabei, dass es sich um eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme handelt, die allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung getroffen wird und die Individualsphäre des Beamten regelmäßig nicht berührt. 35 Soweit die Klägerin einwendet, dass eine spätere Bewerbung um ein nach A 12 oder A 13 bewertetes Beförderungsamt innerhalb des MEK nur möglich sei, wenn zuvor der streitgegenständliche Dienstposten beim MEK durchlaufen worden sei, mag dies zutreffen. Dieser Umstand führte aber dennoch nicht dazu, dass der streitgegenständliche Dienstposten als Beförderungsdienstposten im vorgenannten Sinne oder als in sonstiger Weise "förderlich" anzusehen wäre. Einen Anspruch innerhalb einer beamtenrechtlichen Laufbahn eine Beförderung zu einem bestimmten Dienstposten erlangen zu können, vermittelt die grundrechtlich geschützte Rechtsposition aus Art. 33 Abs. 2 GG nach den oben dargestellten Grundsätzen gerade nicht. Vielmehr ist auch hier das Statusamt als solches und nicht eine bestimmte Funktion in den Blick zu nehmen. Einen Berührungspunkt zum Statusamt hat aber die streitgegenständliche Auswahl – wie dargestellt – nicht. Insbesondere ist das Durchlaufen der streitgegenständlichen Funktion beim MEK keine laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine Beförderung ins nächsthöhere Statusamt der Laufbahn der Klägerin. Vielmehr ist es ihr auch aus ihrer jetzigen Funktion möglich, eine Beförderung zu erreichen. Solange der hier begehrte Dienstposten beim MEK das Erreichen des nächst höheren Statusamtes innerhalb ihrer Laufbahn nicht auf gewisse Weise begünstigt, liegt auch keine „Förderlichkeit“ in sonstiger Weise vor. Auch dies ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. 36 2. Die Klägerin kann auch nicht ausnahmsweise deshalb die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend machen, weil sich der Dienstherr „freiwillig“ entsprechend einer Selbstbindung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe des Dienstpostens unterworfen hätte. Ob eine solche, nur ausnahmsweise anzunehmende Sondersituation gegeben ist, muss durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung der Stellenausschreibung ermittelt werden. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, a.a.O., Rn. 21 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 6 A 501/15 -, a. a. O., Rn. 8 38 Es kann offenbleiben, ob es dem Dienstherrn überhaupt möglich ist, bei einer Stellenbesetzung, die - wie hier - als ämtergleiche Umsetzung erfolgt und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 33 Abs. 2 GG liegt, abweichend von den vorstehenden Grundsätzen subjektive Rechtspositionen selbst zu begründen, indem er sich an den Grundsatz der Bestenauslese bindet. 39 Ablehnend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juni 2017 - 4 S 1055/17 -, IÖD 2017, 182 = juris, Rn. 34; ebenfalls offenlassend OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 63. 40 Jedenfalls hat sich das beklagte Land vorliegend schon nicht durch eine entsprechende Stellenausschreibung "freiwillig" auf eine Bestenauslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG festgelegt. 41 Eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung wird im Ausschreibungstext vom 1. Juni 2018 weder ausdrücklich noch sinngemäß in Aussicht gestellt. Im Gegenteil heißt es unter 5. „Auswahlverfahren“ insoweit eindeutig: „Im Auswahlverfahren wird die grundsätzliche Geeignetheit der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. Anschließend erfolgt die Auswahl durch den aufnehmenden Standort nach personalwirtschaftlichen Erwägungen .“. Keine andere Bewertung rechtfertigt der Umstand, dass von einem „Bewerbungs- und Auswahlverfahren“ die Rede ist. Denn eine Umsetzung bzw. die Zuweisung eines anderen Dienstpostens erfolgt - wie bereits dargestellt - im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Für die Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens ist es aus Sicht des Dienstherrn somit regelmäßig im Sinne einer sachgerechten Personalwirtschaft von wesentlicher Bedeutung, ob und inwieweit ein Bewerber über die für eine bestmögliche Aufgabenerfüllung erforderlichen Kompetenzen verfügt. Dass die Auswahl unter Bewerbern um einen - wie hier - im Wege der ämtergleichen (nicht förderlichen) Umsetzung zu besetzenden Dienstposten im Rahmen eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens an seinen konkreten Anforderungen ausgerichtet werden darf, versteht sich von selbst. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 76 m.w.N; von der Weiden, ThürVBl. 2017, 181 (185). 43 Das Interesse an einer an Eignung und Fähigkeiten des Bewerbers ausgerichteten Auswahlentscheidung gilt für den vorliegenden Fall der Besetzung einer Funktion beim MEK in besonderem Maße, da die Aufgabenwahrnehmung mit besonderen Belastungen verbunden ist, besondere Fähigkeiten voraussetzt und im Falle einer inadäquaten Ausführung hochrangige Rechtsgüter erheblich gefährdet sind. 44 3. Die Klägerin kann sich zur Begründung einer subjektiven Rechtsposition weiter nicht auf die Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn berufen. Hieraus können sich grundsätzlich nur „abwehrrechtliche“ Gesichtspunkte gegen eine Umsetzung ergeben, etwa wenn mit einem Dienstposten verbundene Belastungen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beamten führen können. Eine Verdichtung der aus der Fürsorgepflicht folgenden Berücksichtigung privater Belange des Beamten dahingehend, dass sie auf die – hier begehrte – Vergabe eines konkreten Dienstpostens gerichtet sein könnte, ist allenfalls ausnahmsweise denkbar, etwa wenn der in Rede stehende Dienstposten der einzig gesundheitlich unbedenkliche für den Beamten wäre. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 -, juris, Rn. 25 f.; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 6 A 2314/15 –, juris, Rn. 78. 46 Hierfür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. 47 4. Der Klägerin steht auch kein (allgemeiner) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung zu (vgl. § 40 VwVfG, § 114 VwGO). Ein solcher Anspruch besteht nicht losgelöst von einer subjektiven Rechtsposition quasi für sich selbst („eo ipso“). Vielmehr setzt er eine derartige subjektive Rechtsposition voraus. Über eine solche Rechtsposition verfügt die Klägerin im Falle einer bloßen Umsetzungskonkurrenz aber - wie dargestellt - gerade nicht. Die Rechtssphäre des nicht berücksichtigten Beamten ist von der Auswahlentscheidung über eine ämtergleiche Umsetzung unter Ausschluss von Beförderungsbewerbern nicht betroffen. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris, Rn. 27. 49 Ob eine Klagebefugnis gegeben und damit die Überprüfung einer Umsetzungsmaßnahme möglich ist, wenn diese auf Willkür beruht, 50 vgl. Wittkowski, NVwZ 2016, 463 (464), 51 muss anlässlich des Streitfalls nicht entschieden werden. Denn dafür besteht kein Anhalt. Der Beklagte hat seiner Auswahlentscheidung mit dem Kriterium der gesundheitlichen Eignung für eine Funktion in der Spezialeinheit MEK nachvollziehbare und sachgerechte Erwägungen zugrunde Gelegt. Auch die Klägerin macht keine Willkür geltend. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. 54 Rechtsmittelbelehrung: 55 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 56 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 57 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 58 Die Berufung ist nur zuzulassen, 59 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 60 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 61 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 62 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 63 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 64 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 65 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 66 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 67 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 68 Beschluss: 69 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 70 Gründe: 71 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 72 Rechtsmittelbelehrung: 73 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 74 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 75 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 76 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 77 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 78 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.