Beschluss
2 VR 1/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei dienstpostenbezogener Umsetzung mit Vorwirkung auf spätere Statusämter können Auswahlkriterien Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen.
• Dienstliche Beurteilungen eignen sich nur als Vergleichsgrundlage, wenn sie zeitlich aktuell, inhaltlich aussagekräftig und nach einheitlichen Maßstäben erstellt sind.
• Fehlt die nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils oder werden Beurteilungsmaßstäbe ungleich angewandt, kann dies den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilung als Voraussetzung erlaubter Dienstpostenbesetzung • Bei dienstpostenbezogener Umsetzung mit Vorwirkung auf spätere Statusämter können Auswahlkriterien Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen. • Dienstliche Beurteilungen eignen sich nur als Vergleichsgrundlage, wenn sie zeitlich aktuell, inhaltlich aussagekräftig und nach einheitlichen Maßstäben erstellt sind. • Fehlt die nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils oder werden Beurteilungsmaßstäbe ungleich angewandt, kann dies den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzen. Der Antragsteller, Regierungsamtsrat (A12) beim BND, klagte im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens (A13g) mit einem Mitbewerber. Die Stelle war ausdrücklich förderlich für A12-Beamte ausgeschrieben; bei gleichen Gesamturteilen sollten fünf konkret benannte Einzelmerkmale zur Unterscheidung herangezogen werden. In der relevanten Regelbeurteilung vom 1.4.2015 erhielt der Antragsteller das Gesamturteil 7, mehrere Mitbewerber die 8; der ausgewählte Beigeladene war in den fünf benannten Kriterien am besten beurteilt. Der Antragsteller rügte u.a. eine unbegründete Herabstufung gegenüber der vorherigen Beurteilung und mögliche Befangenheit des Erstbeurteilers. Er beantragte, die Besetzung bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch zu untersagen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Eilantrags. • Zulässigkeit: Der Antrag ist im einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO zulässig, weil die Dienstpostenbesetzung Vorwirkungen auf spätere Statusämter haben kann und damit Art. 33 Abs. 2 GG tangiert. • Anordnungsgrund: Eine vorläufige Dienstpostenbesetzung kann die Rechtsverwirklichung des Antragstellers erschweren, weil die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens laufbahnrechtliche Voraussetzungen für spätere Beförderungen schafft. • Anordnungsanspruch - Auswahlprofil: Das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil ist zulässig und nicht unsachlich; Beschränkungen auf Laufbahn und Studienrichtungen sind mit Art. 33 Abs. 2 GG und BBG vereinbar. • Anordnungsanspruch - Fehler der dienstlichen Beurteilung: Die zu Grunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig, weil sie nicht nach einheitlichen Maßstäben gebildet wurde; der Erstbeurteiler hat in der nachträglichen Ergänzung soziale Kompetenz und Führungsverhalten vorrangig gewichtet, so dass das Gesamturteil nicht nachvollziehbar aus den Einzelbewertungen folgt. • Zeitliche Mängel: Es fehlt eine angemessene Auseinandersetzung mit einem früheren Beurteilungsbeitrag, der für einen Teil des Beurteilungszeitraums eine deutlich bessere Bewertung enthielt; Abweichungen sind nicht plausibel begründet. • Begründungserfordernis des Gesamturteils: Das Gesamturteil muss bereits in der dienstlichen Beurteilung selbst begründet sein; eine nachträgliche Plausibilisierung genügt nicht, wenn die Notendifferenz erklärungsbedürftig ist. • Wahrscheinlichkeit des Erfolgs im Hauptsacheverfahren: Aufgrund der Mängel und der vorherigen günstigeren Beurteilung besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass bei fehlerfreier Beurteilung der Antragsteller in einem Wiederholungsverfahren Aussicht auf die Stelle hätte. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war begründet; die Auswahlentscheidung beruht auf einer rechtswidrigen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers und verletzt dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Es besteht ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch, weil die Beurteilung zeitlich und inhaltlich mangelhaft sowie das Gesamturteil nicht in der dienstlichen Beurteilung begründet ist. Angesichts des vorliegenden Beurteilungsbeitrags und der erläuterten Mängel liegt die überwiegende Wahrscheinlichkeit nahe, dass die Beurteilung und damit die Auswahlentscheidung bei erneuter, fehlerfreier Prüfung zu Gunsten des Antragstellers geändert werden könnten. Die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften der VwGO.