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Urteil

11 K 5692/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0702.11K5692.19.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Juli 2019 sowie die auf Ziffer 5 bezogene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,-- Euro werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 30%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Juli 2019 sowie die auf Ziffer 5 bezogene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,-- Euro werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 30%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 000 in X. . Das Grundstück ist mit drei jeweils dreigeschossigen Wohngebäuden (postalisch: L. 00 und 00 sowie X1.------straße 0) bebaut, die unmittelbar aneinander grenzen. Am Gebäude L. 00 befindet sich auf der westlichen Gebäudeseite zur Straße hin zudem ein zweigeschossiger Anbau, der rückseitig auch mit dem Gebäude X1.------straße 0 verbunden ist. Die Klägerin ist Sondereigentümerin mehrerer Wohnungen im Gebäude L. 00. Gesellschafter der Klägerin sind Herr S. P. und die S1. J. GmbH. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der Stadt X. T. I – Bereich X1.------straße – Siedlung Q. – vom 20. Oktober 2010 (im Folgenden: Erhaltungs- und Gestaltungssatzung). Mit Bauantrag vom 3. September 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Wohnhauses L. 00 und eine Reduzierung der Wohneinheiten von sechs auf vier. In der Folgezeit nahm die Klägerin bauliche Veränderungen am Gebäude L. 00 vor. Eine Mitarbeiterin der Beklagten stellte im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 21. November 2014 fest, dass das Backsteinportal des Gebäudes, die historische Holz-Eingangstür, das Gesimsband mit Dachpfannendeckung über dem 2. Obergeschoss sowie zwei Rundbögenfenster am Anbau beseitigt worden waren und die Hauptfassade des Gebäudes sowie ein Teil des Anbaus in einer von der Farbgebung des übrigen Anbaus und der Nachbargebäude abweichenden Farbe gestrichen worden war. Die Beklagte lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 19. Januar 2015 ab. Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Änderungen der äußeren Gestaltung von Gebäuden nach der Satzung genehmigungspflichtig sind, und forderte sie unter Benennung konkreter Maßnahmen auf, die vorgenommenen Veränderungen rückgängig zu machen. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 25. November 2015 stellte die Beklagte fest, dass im Erdgeschoss des Gebäudes L. 00 inzwischen außenliegende Rollladenkästen angebracht worden waren. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 erinnerte sie die Klägerin an die Erfüllung der Forderungen aus dem Schreiben vom 6. März 2015 und forderte sie zudem auf, die Jalousien und Rollladenkästen an den straßenseitigen Fenstern der Räume im Erdgeschoss zu entfernen. Mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 26. Mai 2017 wurde über das Vermögen der S1. J. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Auflösung der S1. J. GmbH wurde am 5. Juli 2017 in das Handelsregister eingetragen. Nachdem auf weitere Erinnerungsschreiben keine Reaktion erfolgt war, forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2017 nochmals zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes unter Auflistung der einzelnen Forderungen auf und stellte den Erlass einer Ordnungsverfügung in Aussicht. Der Gesellschafter der Klägerin, Herr P. , sprach am 22. Februar 2018 bei der Beklagten vor. Die Forderungen aus dem Schreiben vom 10. August 2017 sowie die Möglichkeiten alternativer Umsetzungsformen wurden zwischen Herrn P. und der Beklagten besprochen. Am 22. Juni 2018 fand ein Ortstermin mit Vertretern der Beklagten, Herrn P. und dem Architekten der Klägerin statt, bei der die einzelnen Forderungen der Beklagten im Detail erörtert wurden. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 gab die Beklagte der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu den einzelnen Forderungen, wobei unter Ziffer 5 festgehalten wurde, der Anbau und die Hauptfassade seien in farblicher Abstimmung mit der Nachbarbebauung zu streichen, sodass ein Farbton zwischen gelblichem beige und gelb zu wählen sei. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2019 auf, das entfernte Backsteinportal unter Hinzunahme der ersten Fenster rechts und links neben der Hauseingangstüre in Anlehnung an die Ursprungssituation durch die Verwendung von Naturstein wiederherzustellen (Ziffer 1), die entfernte historische Holz-Eingangstür einzubauen oder eine neu angefertigte Holz-Eingangstür, die entsprechend der architektonischen Gestaltung in dem Straßenzug auszubilden ist, einzubauen (Ziffer 2), das Gesims unter Verwendung von Dachziegeln herauszuarbeiten, sodass es mit dem Gesims am Gebäude L. 00, auch unter Berücksichtigung der gleichen Farbwahl, eine Einheit bildet (Ziffer 3), die zwei Rundbogenfenster mit Würfelkapitellsäulen am Anbau zum Gebäude X1.------straße 0 durch Entfernen der nachträglich angebrachten Wärmedämmung wiederherzustellen (Ziffer 4), das Gebäude L. 00 samt Anbau in Abstimmung auf die Nachbarbebauung in einem Farbton zwischen gelblichem beige und beige zu streichen (Ziffer 5) und die vor der Fassade angebrachten Rollladenkästen zu entfernen (Ziffer 6). Der Klägerin wurde für die Umsetzung der Maßnahmen eine Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung eingeräumt. Für den Fall, dass sie den Forderungen nicht oder nicht ausreichend bis zum Ablauf dieser Frist nachkomme, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,-- Euro (1.000,-- Euro je Forderung) angedroht. Die Klägerin wurde ferner aufgefordert, die Auftrags-/Bestellbestätigung der Holzeingangs-Tür (Forderung Nr. 2) und der Rundbogenfenster (Forderung Nr. 4) innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung einzureichen. Für den Fall des Verstreichenlassens dieser Frist wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro (250,-- Euro je Auftrags-/Bestellbestätigung) angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die von der Klägerin durchgeführten baulichen Maßnahmen verstießen gegen die Vorschriften der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung. Nachdem zahlreiche Aufforderungen, Ortstermine und Besprechungen ohne Erfolg geblieben seien, sei der Erlass der Ordnungsverfügung erforderlich geworden. Die Klägerin hat am 29. Juli 2019 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung sei wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam. § 5 Abs. 3 der Satzung sei zu unbestimmt. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die zweite Gesellschafterin der GbR, die S1. J. GmbH, insolvent und aus dem Handelsregister gelöscht sei. Die Forderungen der Beklagten beträfen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum mehrerer Eigentümergemeinschaften, die nicht ohne eine Entscheidung der jeweiligen Eigentümerversammlung umgesetzt werden könnten. Schließlich seien die Ziffern 1, 2 und 5 der Ordnungsverfügung ihrerseits zu unbestimmt. In Bezug auf Ziffer 2 fehle es in der Straße L. im Übrigen an einer architektonischen Gestaltung, auf die für die neu anzufertigende Eingangstür Bezug genommen werden könne. Hinsichtlich der Ziffer 5 müsse die Beklagte die Angaben zum Farbspektrum durch die Nennung von Normen konkretisieren; außerdem halte die gegenwärtige Fassadenfarbe das geforderte Farbspektrum ein. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2019 aufzuheben. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2019 sowie die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,-- Euro zurückgenommen. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit teilweise für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, Ziffern 2 bis 6 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. Juli 2019, die Forderung zur Beibringung der Auftrags-/Bestellbestätigung sowie die jeweils zugehörigen Zwangsgeldandrohungen aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Zitiergebot sei nicht verletzt, da es nicht erforderlich sei, konkret den Absatz der Ermächtigungsnorm zu nennen, und es nicht an der Nennung einer Norm fehle. Die Satzung sei nicht zu unbestimmt. Die Klägerin sei als Handlungsstörerin in Anspruch genommen worden; dies sei effektiver, als alle Einzeleigentümer als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen. Die einzelnen Forderungen in der Ordnungsverfügung seien ebenfalls hinreichend bestimmt, insbesondere würden in Bezug auf die Eingangstür Material und Ausgestaltung sowie in Bezug auf den Fassadenanstrich das Farbspektrum klar vorgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. Juni 2019 gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als die Beteiligten in Bezug auf die Anfechtung von Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2019 und die zugehörige Zwangsgeldandrohung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Soweit die Klage weiterhin anhängig ist, hat sie im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 61 Nr. 2 VwGO trotz der Insolvenz ihrer Mitgesellschafterin, der S1. J. GmbH, parteifähig. Die S1. J. GmbH wurde zwar kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) aufgelöst. Weder die Auflösung noch deren (rein deklaratorisch wirkende) Eintragung in das Handelsregister gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 GmbHG führen aber zu einem Wegfall der GmbH; vielmehr besteht die vorher werbende Gesellschaft als Abwicklungsgesellschaft fort und bleibt bis zum Schluss ihrer Liquidation, § 74 Abs. 1 GmbHG, handlungsfähig. Vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019, § 65, Rn. 15. Nichts anderes gilt in Bezug auf den Fortbestand der Klägerin selbst. Diese wird zwar gemäß § 728 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die Auflösung hat jedoch nicht die Vollbeendigung der GbR, sondern lediglich ihren Eintritt in das Liquidationsstadium zur Folge. Die Vollbeendigung tritt auch nicht dadurch ein, dass – wie hier – der vorletzte Gesellschafter in Insolvenz fällt. Denn die Gesellschafterzahl sinkt durch die Insolvenz nicht unter zwei. Die S1. J. GmbH i.L. bleibt an der abzuwickelnden GbR beteiligt. Vgl. von Proff zu Irnich, in: BeckOGK BGB, 54. Edition 2020, § 728, Rn. 45 f. Ein Ausscheiden des insolventen Gesellschafters aus der GbR entgegen der dargestellten gesetzlichen Rechtsfolge ist allenfalls denkbar, wenn der Gesellschaftsvertrag der GbR eine Fortsetzungs- oder Anwachsungsklausel aufweist. Nur in diesem Fall käme es zu einer Vollbeendigung der GbR ohne Übergang in ein Liquidationsstadium unter Anwachsung des Gesellschaftsvermögens beim einzig verbliebenen Gesellschafter (hier: Herrn P. ). Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. März 1984 – 24 U 258/83 –, BeckRS 1984, 31381379; von Proff zu Irnich, in: BeckOGK BGB, 54. Edition 2020, § 728, Rn. 46. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass eine von der gesetzlichen Konzeption abweichende Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern getroffen wurde. Es ist vom gesetzlichen Regelfall auszugehen, zumal die Klägerin selbst geltend gemacht hat, den Geschäftsführer der S1. J. GmbH nach deren Insolvenz nicht mehr erreichen zu können (vgl. etwa Blatt 97 der Verwaltungsvorgänge), was für das Erfordernis einer Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens spricht. Als Liquidationsgesellschaft ist die Klägerin weiterhin rechtsfähig und damit nach § 61 Nr. 2 VwGO parteifähig. Vgl. zur Einordnung der GbR als „sonstige Vereinigung“ i.S.d. § 61 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 17. August 2004 – 9 A 1/03 –, juris, Rn. 18; vgl. zur Rechts- und Parteifähigkeit von Liquidationsgesellschaften: Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL 2019, § 61, Rn. 4. Im Übrigen wäre selbst dann, wenn von einer Vollbeendigung der Klägerin auszugehen wäre (durch Vorliegen einer Fortsetzungs- oder Anwachsungsklausel im Gesellschaftsvertrag oder durch Abschluss der Liquidation), die Parteifähigkeit der Klägerin weiterhin gegeben. Denn jedenfalls nimmt sie nach außen – etwa gegenüber der Beklagten, durch die Bevollmächtigung von Prozessvertretern, aber auch durch das Führen des vorliegenden Verfahrens – weiterhin am Rechtsverkehr teil und setzt damit zurechenbar den Rechtsschein ihrer Noch-Existenz. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 1. Juli 2013 – 3 A 15/12 –, juris, Rn. 21. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist auch statthaft, insbesondere liegt ein wirksamer belastender Verwaltungsakt vor, da die Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2019 wirksam gemäß § 41 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) i.V.m. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bekanntgegeben wurde. Ebenso wie in einer werbenden GbR trotz der gesetzlichen Regelung in § 709 Abs. 1 BGB jeder Gesellschafter passiv vertretungsbefugt ist, ist auch jeder Liquidator einer Liquidationsgesellschaft zur Passivvertretung berechtigt, sodass die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an einen der Liquidatoren (hier: Herrn P. ) ausreicht. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 20. September 2018 – 1 A 43/17 –, juris, Rn. 56. Die Klage ist jedoch überwiegend unbegründet. Lediglich Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2019 sowie die zugehörige Zwangsgeldandrohung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die angefochtene Ordnungsverfügung rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ausgehend davon lässt sich der Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2019 nicht generell entgegen halten, dass ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Form der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung schon deswegen nicht vorliegen könne, weil diese Satzung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam sei. Der Umstand, dass die Satzung als Rechtsgrundlage lediglich § 172 des Baugesetzbuchs (BauGB) und § 86 der BauO NRW 2000 jeweils ohne die Nennung eines konkreten Absatzes angibt, verletzt weder ein geschriebenes noch ein ungeschriebenes Zitiergebot von Verfassungsrang. Das Zitiergebot aus Art. 70 Satz 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf NRW) erfordert zwar die Angabe der konkreten, nach Absätzen, Sätzen usw. spezifizierten Ermächtigungsvorschriften. Es ist auf Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und auf örtliche Bauvorschriften wie Gestaltungssatzungen nach § 89 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018 bzw. § 86 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2000 jedoch nicht anwendbar. Bereits der Wortlaut des Art. 70 Satz 3 Verf NRW verdeutlicht, dass das Zitiergebot nur für Verordnungen gilt. Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen sind keine solchen. Vgl. in Bezug auf bauordnungsrechtliche Gestaltungssatzungen: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, 56. Auflage 2020, § 86, Rn. 3 m.w.N. Gegen die Anwendbarkeit des verfassungsrechtlichen Zitiergebots spricht ferner sein Sinn und Zweck, Rechtssätze, die nicht unmittelbar durch Beschlüsse demokratisch gewählter Organe zustande gekommen sind, in eine Legitimationszusammenhang mit dem Grundsatz der demokratischen Gestaltung des Staates und seiner Einrichtungen zu bringen. Vgl. zur entsprechenden Vorschrift der rheinland-pfälzischen Landesverfassung: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08 –, juris, Rn. 33. Bei kommunalen Satzungen, die nicht dem übertragenen Aufgabenbereich der Gemeinden zuzuordnen sind, wird der Gewaltenteilungsgrundsatz nicht durchbrochen. Sie werden von den Gemeindevertretungen im Rahmen der Gemeindeautonomie beschlossen. Auch wenn es sich bei dem Gemeinderat nicht um ein echtes Parlament handelt, ist er doch als demokratisch gewähltes Beschlussorgan insoweit dem Bereich der Legislative zuzuordnen. In diesen Fällen wird durch Gesetze, die zum Erlass von Satzungen ermächtigen, die Rechtsetzungsbefugnis innerhalb der Legislative nur auf andere demokratische Gremien und nicht auf die Exekutive verlagert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1972 – 2 BvL 36/71 –, juris, Rn. 57. Das Erhaltungsrecht nach den §§ 172 ff. BauGB gehört zu den der Gemeinde im Rahmen der Selbstverwaltung obliegenden Aufgaben. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2006 – 8 S 1056/05 –, juris, Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. September 2015 – 1 LA 90/15 –, juris, Rn. 21. Auch beim Erlass örtlicher Bauvorschriften nach § 89 BauO NRW 2018 bzw. § 86 BauO NRW 2000 handelt es sich um eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe, vgl. Wenzel, in: Gädtke/Johlen u.a., BauO NRW, 13. Auflage 2019, § 89, Rn. 2, und nicht um eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Dies folgt bereits aus der gesetzlichen Konzeption, wonach gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 bzw. § 60 Abs. 2 Satz 2 BauO 2000 örtliche Bauvorschriften von der Zuordnung zum übertragenen Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr ausdrücklich ausgenommen sind. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, 56. Auflage 2020, § 86, Rn. 2. Den Gemeinden wird durch die Satzungsermächtigung gestattet, positiv auf die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes einzuwirken, auch um städtebauliche Ziele zu erreichen. Diese Befugnis im Sinne einer positiven Baugestaltungspflege dient gerade auch der Selbstverwaltung. Vgl. in Bezug örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08 –, juris, Rn. 29. Offen bleiben kann, ob für kommunale Satzungen trotz der fehlenden Anwendbarkeit des Art. 70 Satz 3 Verf NRW ein ungeschriebenes Zitiergebot, abgeleitet aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip, gilt. Denn selbst dann, wenn man ein solches ungeschriebenes Zitiergebot annähme, würde es lediglich die Nennung der Rechtsgrundlage ohne den genauen Absatz der Norm verlangen, da es allenfalls um die Wahrung überragender Prinzipien des demokratischen Gemeinwesens ginge. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 1 A 10362/08 –, juris, Rn. 34. Diesen Anforderungen würde die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung der Beklagten gerecht, da § 172 BauGB und § 86 BauO NRW 2000 als Rechtsgrundlagen darin aufgeführt werden. Darüber hinaus halten auch die einzelnen Forderungen in der Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2019 einer rechtlichen Überprüfung ganz überwiegend stand. Eine Unvereinbarkeit des Zustandes des Gebäudes L. 00 mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Form der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung liegt jeweils vor. Im Einzelnen: Mit dem Austausch der historischen Holz-Eingangstür gegen eine Tür aus anderem Material hat die Klägerin gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung verstoßen, wonach bei Neuanfertigungen Türen und Tore aus Holz zu fertigen sind. Die daran anknüpfende Forderung, die entfernte historische Holz-Eingangstür einzubauen oder eine neu angefertigte Holz-Eingangstür, die entsprechend der architektonischen Gestaltung in dem Straßenzug auszubilden ist, einzubauen (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung), ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG. NRW. Ein Verwaltungsakt entspricht diesen Vorgaben, wenn die getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens – gegebenenfalls nach Auslegung unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Insoweit muss klar sein, welche Rechtsbeziehung zwischen wem geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll. Bestimmbarkeit reicht hier aus; welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2018 – 8 A 1648/16 –, juris, Rn. 5. Die Forderung der Beklagten gibt das zu wählende Material einer neu anzufertigenden Tür eindeutig vor. Hinsichtlich der Gestaltung der Tür nimmt die Beklagte in Anknüpfung an § 6 Abs. 1 Satz 1 der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung auf die architektonische Gestaltung im Straßenzug Bezug. Für die Klägerin ist nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls vorliegend hinreichend deutlich zu erkennen, wie eine der architektonischen Gestaltung des Straßenzuges entsprechende Tür gestaltet sein muss. Sie hatte die historische Holztür, die diesen Anforderungen entsprach, selbst entfernt. Zweck der Ordnungsverfügung ist, wie der Klägerin über das gesamte Verwaltungsverfahren hinweg mitgeteilt worden war, die Rückgängigmachung der von ihr vorgenommen baulichen und gestalterischen Veränderungen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebrachte Einwand der Klägerin, in der Straße L. seien inzwischen mehrere Kunststofftüren angebracht worden, sodass es keine einheitliche Gestaltung der Eingangstüren mehr gebe, zutrifft, zumal die Beklagte ihrerseits bekundet hat, gegen weitere Abweichungen von den diesbezüglichen Satzungsvorgaben ordnungsbehördlich vorzugehen. In der bereits dargelegten konkreten Situation der Klägerin bestehen auch unter diesen Umständen keine Zweifel an der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Forderung. Unabhängig davon und selbstständig tragend ist das Vorbringen der Klägerin gemäß § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückzuweisen. Denn die Behauptung der Klägerin wurde erst nach Ablauf der mit der Ladung vom 15. Juni 2020, zugestellt am gleichen Tage, gesetzten Frist bis zum 25. Juni 2020 vorgebracht. Die Zulassung der Erklärung würde die Erledigung des Rechtsstreits – bei Ausblendung der bereits dargelegten Bestimmbarkeit der Forderung infolge der konkreten Umstände des Falles – verzögern, da die dann streitige Tatsachenfrage, Eingangstüren welcher Art in der Straße L. vorhanden sind, weitere, nicht nur geringen Aufwand erfordernde Tatsachenermittlungen und gegebenenfalls die Durchführung eines Ortstermins notwendig machen würde. Die Klägerin hat die Verspätung des Vorbringens zudem in keiner Weise entschuldigt und war über die Folgen einer Fristversäumung in der Ladung belehrt worden. Die weitere Forderung der Beklagten, das Gesims unter Verwendung von Dachziegeln herauszuarbeiten, sodass es mit dem Gesims am Gebäude L. 00, auch unter Berücksichtigung der gleichen Farbwahl, eine Einheit bildet (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Entfernung des vormals vorhandenen Gesimsbandes mit Dachpfanneneindeckung über dem 2. Obergeschoss des Gebäudes durch die Klägerin, die in den Verwaltungsvorgängen hinreichend dokumentiert ist, verstößt gegen § 4 Satz 1 der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung, wonach bei Umbaumaßnahmen die historisch charakteristischen Fassadengliederungselemente wie Gesimsbänder erhalten oder bei Entfernung durch gleiche Gestaltungselemente ersetzt werden müssen. Gleiches gilt für die Forderung, die zwei Rundbogenfenster mit Würfelkapitellsäulen am Anbau zum Gebäude X1.------straße 0 durch Entfernen der nachträglich angebrachten Wärmedämmung wiederherzustellen (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung). Die Klägerin hatte diese Rundbogenfenster entfernt und durch rechteckige Fenster ersetzt. Damit wurde gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung verstoßen, wonach Fenster formgleich nachzubauen sind. Ferner wurden mit den Würfelkapitellsäulen Schmuckelemente im Sinne des § 4 Satz 1 der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung entfernt und nicht baugleich ersetzt. Das Anbringen der außenliegenden Rollladenkästen wiederum verstößt gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 der Erhaltungs- und Gestaltungssatzung, wonach Fenster entsprechend der architektonischen Gestaltung im Straßenzug auszubilden bzw. formgleich nachzubauen sind. Durch die Anbringung der Rollladenkästen nur im Erdgeschoss entsteht bereits am Gebäude L. 00 eine uneinheitliche äußere Gestaltung, erst recht entspricht diese nicht der Gestaltung im Straßenzug. Auch liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 der Satzung vor, wonach alle einsehbaren Fensterrahmen und Fensterunterteilungen an einem Gebäude in Material- und Farbwahl einheitlich zu gestalten sind. Schließlich ist auch die Forderung, die Auftrags-/Bestellbestätigung der Holzeingangs-Tür und der Rundbogenfenster innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung einzureichen, durch § 58 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO NRW 2018 gedeckt. Die Ermächtigung, den Einbau einer bestimmten Tür sowie bestimmter Fenster zu fordern, umfasst Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Forderungen notwendig sind. Erst durch die Vorlage der Auftrags-/Bestellbestätigungen wird die Beklagte in die Lage versetzt, die fristgerechte Erfüllung der Forderungen nachvollziehen zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2010 – 7 A 749/09 –, juris, Rn. 90. Rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend ist allein die Forderung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2019, das Gebäude L. 00 samt Anbau in Abstimmung auf die Nachbarbebauung in einem Farbton zwischen gelblichem beige und beige zu streichen. Zwar bestehen keine Bedenken dagegen, dass die geforderte Farbgebung des Gebäudes im vorliegenden Fall nicht mittels technischer Normen weiter konkretisiert wurde, sondern eine sprachliche Umschreibung gewählt wurde. Denn für die Klägerin als Adressatin der Verfügung ist der Inhalt einer derart umschriebenen Forderung aufgrund der Umstände ihres Erlasses im Grundsatz ohne erhebliche Schwierigkeiten bestimmbar, da das Ziel der Maßnahme die Wiederherstellung des äußerlich einheitlichen Erscheinungsbildes der drei miteinander verbundenen Gebäude auf dem Grundstück war (vgl. etwa Blatt 22 der Verwaltungsvorgänge) und die Nachbargebäude die historische Farbgebung noch aufweisen. Unbestimmt ist die von der Beklagten gewählte Formulierung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung allerdings wegen ihrer inneren Widersprüchlichkeit. Denn von der Klägerin wurde darin das Anstreichen des Gebäudes in Abstimmung auf die Nachbarbebauung verlangt, zugleich aber ein Farbton „zwischen gelblichem beige und beige“ vorgegeben. Letzteres entspricht jedoch, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend vorgebracht hat, der – auch und gerade von der Beklagten gewählten – Bezeichnung für den gegenwärtigen Zustand des Gebäudes (vgl. etwa Blatt 105 der Verwaltungsvorgänge). Dies zugrunde gelegt lässt sich die geforderte Abstimmung auf die Nachbarbebauung bei Einhaltung der Farbvorgabe gar nicht erreichen. Dies gilt umso mehr, als vom Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens stets der (einheitliche) Anstrich „zwischen gelblichem beige und gelb“ verlangt worden war (vgl. etwa Schreiben vom 5. Dezember 2018, vom 10. August 2017 und vom 5. März 2015). Der Beklagten wäre es möglich gewesen, auf dieser Grundlage die Farbvorgabe in der Ordnungsverfügung widerspruchsfrei zu treffen oder schlicht auf die Farbe der Gebäude L. 00 und X1.------straße 0 Bezug zu nehmen. Die Klägerin ist als Verhaltensstörerin i.S.v. § 17 Abs. 1 OBG NRW zutreffende Adressatin der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Vgl. inzident zur Verhaltensstörereigenschaft einer GbR: OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 7 B 356/10 –, juris, Rn. 18. Die Ausübung des durch § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW 2018 eingeräumten Ermessens begegnet keinen Bedenken, da die gesetzlichen Grenzen des der Bauaufsichtsbehörde eingeräumten Ermessens insoweit nicht überschritten sind und von dem Ermessen auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Ordnungsverfügung ist insbesondere verhältnismäßig. Mildere, gleich geeignete Mittel zur Erreichung eines satzungskonformen Zustandes sind nicht ersichtlich. Der Klägerin wurden zudem großzügige Fristen zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen eingeräumt. Auch die Ausübung des Auswahlermessens im Rahmen der Störerauswahl ist nicht zu beanstanden. Zwar erscheint auch die Inanspruchnahme anderer Miteigentümer oder der Eigentümergemeinschaft als Zustandsstörer nicht von vorneherein ausgeschlossen. Aus den von der Beklagten dargelegten Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr war der Inanspruchnahme der Klägerin jedoch der Vorzug zu geben, zumal diese den satzungswidrigen Zustand selbst herbeigeführt hatte. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig, soweit sie sich auf Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2019 bezieht, da es infolge der Aufhebung der Ziffer 5 an einem vollstreckbaren Grundverwaltungsakt fehlt. Im Übrigen ist sie rechtmäßig. Sie genügt insoweit den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist der Klägerin zusammen mit der Nutzungsuntersagung ausweislich der Zustellungsurkunde am 8. Juli 2019 förmlich zugestellt worden, § 63 Abs. 2 und 6 VwVG NRW. Gegen die angedrohte Höhe von 1.000,-- Euro je Forderung bzw. 250,-- Euro je Auftrags-/Bestellbestätigung bestehen keine Bedenken, sie ist insbesondere auch verhältnismäßig, § 58 Abs. 1 VwVG NRW. Der Zwangsgeldandrohung steht schließlich auch kein Vollstreckungshindernis entgegen, insbesondere verletzt die Klägerin durch die Erfüllung der Forderungen auch ohne Beschlüsse der betroffenen Eigentümergemeinschaften keine privaten Rechte Dritter. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) können bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nach Satz 2 der Vorschrift aber nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. Zur zustimmungsfrei möglichen ordnungsmäßigen Instandhaltung oder Instandsetzung gehört auch die Anpassung des vorhandenen Zustands an durch zwingendes Recht (hier: die Erhaltungs- und Gestaltungssatzung) begründete öffentlich-rechtliche Anforderungen, da es insoweit immer um die vollumfängliche, insgesamt rechtskonforme Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes geht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 – 2 B 1232/10 –, juris, Rn. 45. Auch die privaten Rechte der einzelnen Miteigentümer werden nicht verletzt, da diese entsprechende Einwirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum gemäß § 14 Nr. 3 WEG zu dulden haben. Zuletzt besteht auch im Hinblick auf die Handlungsfähigkeit der Klägerin selbst kein Vollstreckungshindernis. Die Klägerin ist als Liquidationsgesellschaft grundsätzlich handlungsfähig, vgl. § 730 Abs. 2 Satz 1 BGB. Dabei gilt zwar gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB eine gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis. Damit geht jedoch auch eine Mitwirkungspflicht aller Gesellschafter einher. Verweigert sich ein Gesellschafter – wie es hier nach dem Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die S1. J. GmbH nahe liegt – treuwidrig der Mitwirkung, sind die verbleibenden Mitgesellschafter (hier: Herr P. ) geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Vgl. Koch, in: BeckOGK BGB, 54. Edition 2020, § 730, Rn. 29. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Im Hinblick auf die übereinstimmend für erledigt erklärte Anfechtung der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2019 entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Klage wäre insoweit wegen der Widersprüchlichkeit der Forderung (Wiederherstellung des Backsteinportals einerseits, Verwendung von Naturstein andererseits) begründet gewesen. Die Beklagte hat diesem Umstand durch die Rücknahme der Ziffer 1 und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen und sich damit in die Position des Unterlegenen begeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird bis zum 2. Juli 2020 auf 6.500,-- Euro und für die Zeit ab dem 3. Juli 2020 auf 5.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt und trägt den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten Rechnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.