OffeneUrteileSuche
Urteil

25 K 1341/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1218.25K1341.20.00
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten einer Ersatzvornahme in Gestalt von zwei Leistungsbescheiden. Sie ist seit Mai 2002 die Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 000, Flurstück 000 in E. (E1. Str. 000), welches mit einem dreigeschossigen Mehrparteienwohnhaus bebaut ist. Das Grundstück der Klägerin ist das letzte Grundstück auf der westlichen Seite an der E1. Straße vor dem Eckgebäude zur L.-----straße (E1. Straße 000), welche sodann in die N.-------straße übergeht, die wiederum zum E2. Hauptbahnhof führt. Auf der E1. Straße verläuft in diesem Bereich jeweils eine Fahrbahn je Richtung, zwischen denen Parkflächen bestehen. Unmittelbar vor den mehrgeschossigen Gebäuden auf der westlichen Seite der E1. Straße befindet sich ein Gehweg / Bürgersteig. Die kreuzende L1. - bzw. N.-------straße ist als Landesstraße (L 00) gewidmet. Am 20. November 2018 wandte sich der Geschäftsführer der unter der Anschrift E1. Str. 000-000 – gegenüber dem Grundstück der Klägerin – gelegenen Hotels an die Beklagte und wies darauf hin, dass sich an dem Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin der Dachsims zu lösen scheine. Am selben Tag stellte die Beklagte vor Ort fest, dass das Gesims des Wohnhauses auf dem Grundstück der Klägerin erhebliche Risse aufwies und die Gefahr bestand, dass Teile in den hierunter gelegenen öffentlichen Verkehrsraum stürzten. Die Beklagte beauftragte daraufhin das Unternehmen Gerüstbau I. GbR, S. , mit der Aufstellung eines Fußgängertunnels vor dem Gebäude (Länge: 7,71 m), welcher an jeder Seite mit einer (Warn-) Bake und einer Baustellenleuchte versehen wurde. In den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ist eine auf den 23. November 2018 datierte Vollmacht der Klägerin zugunsten ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, ihrem Ehemann, enthalten. Unter dem 20. Dezember 2018 teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich mit: „im Nachgang zu dem mit meinem Ehemann geführten Gespräch darf ich Ihnen die Kostenübernahme im Hinblick auf die Gerüststellung im Rahmen der Ersatzvornahme bestätigen.“ Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018, der Beklagten am 28. Januar 2019 zugegangen, stellte die Gerüstbau I. GbR der Beklagten die Maßnahme vom 20. November 2018 in Höhe von 868,28 Euro (729,65 Euro netto) in Rechnung. Die Leistungen wurden wie folgt aufgeschlüsselt: Menge: Einzelpreis: Gesamtpreis: - Fußgängertunnel 7,71 15,00 Euro 115,65 Euro - Baustellenleuchten 2 30,00 Euro 60,00 Euro - Baken 2 16,00 Euro 32,00 Euro - Anfahrt LKW 1 150,00 Euro 150,00 Euro - Anfahrt PKW 1 120,00 Euro 120,00 Euro - Monteur (Stunde) 6 42,00 Euro 252,00 Euro. Auf der Rechnung ist als Ende der Mietzeit der 20. Dezember 2018 vermerkt. Der Fußgängertunnel nebst Sicherungsmitteln (Baken und Leuchten) stand während des gesamten Jahres 2019 unverändert vor Ort und wurde erst am 20. März 2020 abgebaut. Die Gerüstbau I. GbR stellte der Beklagten zunächst elf weitere einmonatige Standzeiten bis zum 19. Dezember 2019, jeweils in Höhe von 247,10 Euro, in Rechnung. Hierbei berücksichtigte das Unternehmen die bereits in der Rechnung vom 18. Dezember 2018 angegebenen Mietkosten für den Tunnel nebst Sicherungsmitteln (Baken und Leuchten). Für die Standzeit vom 20. April 2019 bis zum 19. Mai 2019 findet sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen keine Rechnung, einen entsprechenden Betrag („Mai 2019“) hat die Beklagte bislang – mit den angefochtenen Leistungsbescheiden – gegenüber der Klägerin aber auch nicht geltend gemacht. Im Zuge der Anfertigung der Mitteilung der Ersatzvornahme bzw. des Leistungsbescheides vermerkte die Beklagte unter dem 16. Mai 2019, dass sich in ihrem Verwaltungsvorgang keine Fotos des Fußgängertunnels und auch keine Begründung bzw. ein Ortsprotokoll befanden, warum dieser notwendig gewesen sei. Sodann enthalten die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Lichtbildaufnahmen des Fußgängertunnels vor Ort, welche auf den 24. Mai 2019 datieren. Ein am 3. Juni 2019 gefertigtes Ortsterminprotokoll der Beklagten hält fest, dass die Klägerin als Verantwortliche ermittelt worden war, sie jedoch nicht vor Ort gewesen und auch nicht benachrichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 3. Februar 2020 teilte die Beklagte der Klägerin die Durchführung der Maßnahme vom 20. November 2018 mit. Sie führte aus, dass die Klägerin am 20. November 2018 telefonisch habe erreicht werden können, und die Klägerin angegeben habe, dass sie für die entstehenden Kosten der Absperrung aufkommen werde. Die Klägerin habe zugestimmt, dass die Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme sofort veranlasst worden sei, da eine gegenwärtige Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Personen bestanden habe. Diese Angaben habe die Klägerin am 20. Dezember 2018 nochmals schriftlich bestätigt. Mit gleichem Bescheid forderte die Beklagte die Klägerin auf, die entstandenen Kosten für den Aufbau und die Mietzeit für den Zeitraum vom 20. Dezember 2018 (Anmerkung der Einzelrichterin: zutreffend 20. November 2018) bis zum 31. Dezember 2019 in Höhe von 3.586,38 Euro zu erstatten. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 6. Februar 2020 zugestellt. Unter dem 17. Februar 2020 bat die Klägerin die Beklagte zunächst, ihr Ratenzahlungen in Höhe von 150,00 Euro monatlich zu gewähren, da sie finanziell nicht in der Lage sei, den Gesamtbetrag auf einmal zu erbringen. Die seitens der Beklagten daraufhin übersandten Unterlagen zur Prüfung einer Stundung wurden – soweit ersichtlich – nicht von der Klägerin zurückgereicht. Am 4. März 2020 vertrat die Klägerin gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass das von der Beklagten beauftragte Unternehmen viel zu teuer gewesen sei. Die Beklagte teilte der Klägerin in dem Gespräch mit, dass in dem – hier auch vorliegenden – Fall einer akuten Gefahr die Firma nicht nach Kosten ausgewählt werde, sondern nach sofortiger Verfügbarkeit an der Gefahrenstelle. Die Klägerin könne jederzeit, allerdings nur nach vorheriger Rücksprache mit ihr, das vorhandene Gerüst durch ein solches einer von ihr, der Klägerin, gewählten Firma ersetzen lassen. Die Klägerin teilte mit, dass sie dies noch nicht tun wolle. Gegen den Leistungsbescheid vom 3. Februar 2020 hat die Klägerin am 6. März 2020 Klage erhoben. Weitere Überstandzeiten berechnete die Gerüstbau I. GbR der Beklagten unter dem 2. Februar 2020 bzw. dem 1. März 2020, jeweils in Höhe von 247,10 Euro (Standzeiten vom 20. Dezember 2019 bis zum 19. Februar 2020), sowie unter dem 19. März 2020 in Höhe von 185,33 Euro (Standzeit vom 1. bis zum 20. März 2020, dem Tag des Abbaus). Am 17. März 2020 teilte die Gerüstbau I. GbR der Beklagten mit, dass am 20. März 2020 (vormittags) das vorhandene Gerüst abgebaut werde; die Klägerin habe einen anderen Gerüstbauer beauftragt, die gesamte Fassade einzurüsten. Das neue Gerüst werde umgehend nach dem Rückbau des vorhandenen Gerüstes aufgestellt. Die Beklagte überzeugte sich in einer Ortsbesichtigung am 20. März 2020 von dem Fortgang. Auf an dem Tag gefertigten Lichtbildern des Aufbaus des Gerüstes durch die Q. Gerüstbau GmbH sind (mind.) vier Personen zu erkennen, welche das Gerüst aufbauen. Es ist weiter zu erkennen, dass auf beiden Seiten des Fußgängertunnels jeweils eine Leuchte, nicht aber Baken angebracht wurden. Am 28. Mai 2020 führte die Beklagte einen weiteren Überwachungstermin durch und stellte fest, dass die Schadstellen an der Dachkante entfernt und eine neue Attika montiert worden war, das Gerüst war zurückgebaut worden. Mit weiterem Leistungsbescheid vom 27. Mai 2020 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung auch der weiteren Beträge in Höhe von 679,53 Euro auf. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 30. Mai 2020 zugestellt. Am 24. Juni 2020 hat die Klägerin ihre Klage um die Anfechtung dieses Leistungsbescheids erweitert. Die Klägerin hat unter dem 22. Mai 2020, erweitert am 6. Juli 2020, um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 31. August 2020 – 25 L 937/20 – hat die Kammer diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 10. November 2020 – 2 B 1399/20 – zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei am 20. November 2018 nicht von der Beklagten über die Ersatzvornahme informiert worden. Zwei Mitarbeiter der Beklagten hätten ihrem Mieter, Herrn T. , mitgeteilt, dass das Dach nicht in Ordnung sei und ein Gerüst aufgestellt werde. Dieser Mieter sei nicht nach der Eigentümerin oder deren Erreichbarkeit gefragt worden. Erst am Abend desselben Tages sei sie, die Klägerin, durch einen anderen Mieter über den bereits erfolgten Aufbau des Gerüstes informiert worden. Mit ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2018 habe sie die Kostenübernahme für den Gerüstbau bestätigt, nicht aber, dass der Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme aufgrund gegenwärtiger Gefahr die Zustimmung erteilt werde. Eine akute Gefahrenlage habe nicht bestanden, so dass eine sofortige Sicherungsmaßnahme nicht erforderlich gewesen sei. Das Gerüst stehe seit vielen Monaten, Gebäudeteile hätten sich nicht gelöst. Es werde bestritten, dass die sofortige Sicherung der Gefahrenstelle erforderlich gewesen sei. Das Gesims habe keine Gefahrenquelle dargestellt. Der Zustand dieses Gebäudeteils sei bereits Jahre vor der Maßnahme unverändert gewesen. Es sei unzutreffend, dass lose Teile auf den Fußgängerweg hätten fallen können. Das Gesims bestehe aus horizontal wie auch vertikal verlaufenden Hölzern, die eine Kastenform bildeten. Diese seien fest mit den Dachbalken verankert, wodurch nicht das Gefahrenmoment eines Ablösens bestanden habe. Auch sei die Androhung der Ersatzvornahme unterblieben. Aufgrund der regelmäßigen Begehungen durch Mitarbeiter sei der Zustand des Gebäudes der Beklagten auch bekannt gewesen, ohne dass hieraus ein Handlungsbedarf abgeleitet worden wäre, insbesondere ohne vorherige Androhung. Die regelmäßige Überprüfung und damit Kenntnis des Zustands des Gesimses ergebe sich daraus, dass im April 2017 eine schadhafte Stelle der Umrandung des Kellerschachtes durch die Beklagte bei der Klägerin angezeigt worden sei, mit der Aufforderung, diese instand setzen zu lassen. Vor der Reparatur sei am 4. Mai 2017 ein Foto von der Klägerin gefertigt worden, welche sie zur Akte reicht (vgl. Bl. 66 d. GA). Bei Aufnahme der Dachdeckerarbeiten im April / Mai 2020 sei der Zustand des Gesimses weiterhin unverändert gewesen. Der Aufwendungsersatz sei unverhältnismäßig. Zwar möge sie bestätigt haben, sie übernehme die Kosten für die Gerüststellung. Diese Zustimmung beinhalte aber keine Übernahmeverpflichtung für unverhältnismäßig hohe Kosten. Sie habe im November bzw. Dezember 2018 zwei Angebote der Gerüstbau I. GbR bzw. der Q. Gerüstbau GmbH für die Einrüstung der gesamten Fassade des dreigeschossigen Gebäudes einschließlich des Fußgängertunnels eingeholt, welche sie zur Begründung ihrer Klage vorlegt. Wegen des Inhalts dieser Angebote vom 6. Dezember 2018 (Q. Gerüstbau GmbH) bzw. vom 23. November 2018 (Gerüstbau I. GbR) wird auf die Gerichtsakte (Bl. 36-40 d. GA) Bezug genommen. Die Klägerin trägt vor, aus den beiden Angeboten ergebe sich die Unverhältnismäßigkeit der mit dem Leistungsbescheid vom 3. Februar 2020 geltend gemachten Rechnungsbeträge. Dies folge bereits aus der Gegenüberstellung, da sich die ihrerseits eingeholten Angebote auf die Einrüstung der gesamten Fassade bezogen hätten, im Leistungsbescheid hingegen nur für den Fußgängertunnel pro Monat 247,10 Euro geltend gemacht würden. Die Unverhältnismäßigkeit ergebe sich zudem aus einem weiteren vorgelegten Angebot der Q. Gerüstbau GmbH vom 25. November 2020, wegen dessen Inhalts ebenfalls auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird (Bl. 65 d. GA). Im Vergleich hierzu liege hinsichtlich der dem Leistungsbescheid zugrundeliegenden Rechnung eine Überschreitung von mehr als 200 % vor. Ausweislich eines am 24. November 2020 geführten Telefonats zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Geschäftsführer der Q. Gerüstbau GmbH seien in diesem Angebot sämtliche notwendigen Sicherungsmaßnahmen (Baustellenleuchten etc.) enthalten. Ausweislich dieses Angebotes beliefen sich die Kosten für die Überleihgebühr auf 5 % pro Woche, pro Monat 75,25 Euro netto. In den angefochtenen Kostenbescheiden würden für die gleiche Leistung 207,65 Euro netto beansprucht. Die Beklagte kenne im Übrigen die marktüblichen Tarife, da sie selbst an die Q. Gerüstbau GmbH Aufträge vergebe. Hinzu komme, dass durch die Auswahl der Beklagten, nicht einen in ihrem Stadtgebiet ansässigen Gerüstbauer zu beauftragen, erhöhte Anfahrtskosten angefallen seien. Auch werde die Angemessenheit der Kosten für die Baken und Baustellenleuchten bestritten. Bei einem Baugerüst auf einem Bürgersteig bedürfe es einer solchen Sicherungsmaßnahme nicht. So sei an einem Baugerüst, das an dem Behördengebäude der Beklagten, in dem sich auch das Bauamt befinde, aufgestellt worden sei, keine Absicherung mit Warnbaken errichtet worden. Auch an dem Gerüst, welches die Q. Gerüstbau GmbH im März 2020 errichtet habe, seien keine Warnbaken positioniert worden. Es sei auch nicht behauptet bzw. dargelegt worden, dass bzw. ob überhaupt eine Auswahl zwischen mehreren Gerüstbauern erfolgt sei. Der Adressat eines Leistungsbescheides dürfe nicht mit Kosten konfrontiert werden, bei denen es sich ein beauftragtes Unternehmen bei der Preiskalkulation zunutze mache, dass es aufgrund einer Ersatzvornahme tätig werde und dies zur Gelegenheit nehme, unrealistische Preise in Ansatz zu bringen. Zudem habe die Beklagte 15 Monate gewartet, bis sie ihr erstmalig die Rechnungen – mit Leistungsbescheid vom 3. Februar 2020 – überreicht habe. Hätte die Beklagte ihr diese nach Erhalt zeitnah weitergeleitet, wäre sie in die Lage versetzt worden, wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten auf Grundlage der vorbezeichneten Angebote die Gerüstbau I. GbR bzw. die Q. Gerüstbau GmbH selbst zu beauftragen. Aufgrund des von ihr eingeholten Angebotes der Gerüstbau I. GbR habe sie nicht damit rechnen müssen, dass die nunmehr in dieser Höhe geltend gemachten Beträge von ihr gefordert würden. Sie habe im November 2018 ein Angebot der Gerüstbau I. GbR eingeholt. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe sie dahingehend informiert, dass dieses Unternehmen auch den Fußgängertunnel erstellt habe, und es habe sich angeboten, durch dieses auch die Einrüstung des gesamten Gebäudes vornehmen zu lassen. Aufgrund dieses Angebotes habe sie, die Klägerin, darauf vertraut, dass für den Fußgängertunnel allenfalls 1/3 der nunmehr geltend gemachten Kosten anfallen werde. Dieser Vertrauenstatbestand sei auch durch die Beklagte aufrechterhalten worden, denn diese habe die Rechnungen nicht zeitnah an sie weitergeleitet, sondern diese über 13 Monate hinweg ohne sachlichen Grund zurückgehalten. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 03.02.2020 (Az.: 00‑00-X‑0000-0000) und den Leistungsbescheid der Beklagten vom 27.05.2020 (Az.: 00-00-X-0000-0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass die Absicherung der Gefahrenstelle notwendig gewesen sei, da die Gefahr bestanden habe, dass jederzeit lose Teile in den öffentlichen Verkehrsraum hätten fallen und Personen verletzen können. Aufgrund der Gefahrenlage sei die sofortige Sicherung der Gefahrenstelle erforderlich gewesen. Im Rahmen einer Ersatzvornahme würden keine langfristigen Verträge geschlossen, da in den meisten Fällen eine kurzfristige Mängelbeseitigung durch den jeweiligen Eigentümer erfolge. Der jeweilige Eigentümer könne auch jederzeit eine andere Sicherung ausführen lassen und für eine längere Zeit entsprechend günstigere Konditionen aushandeln. Wie aus den von der Klägerin vorgelegten Angeboten hervorgehe, wichen die Kosten für eine Aufstellung von vier Wochen nur unerheblich voneinander ab. Die Klägerin habe selbst Angebote eingeholt, einen Auftrag jedoch nicht erteilt. Würde man die Kosten für die Aufstellung eines Gerüsts nach den von der Klägerin in Bezug genommenen Kosten berechnen, würde man für den Zeitraum vom 20. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2019 (vier Wochen Grundgebühr und 49 weitere Wochen) zu folgendem Ergebnis kommen: (a) Q. Gerüstbau GmbH: 4 Wochen 1.309,52 Euro 49 Wochen x 69,53 Euro (5 %) 3.406,97 Euro 4.797,49 Euro (b) Gerüstbau I. GbR 4 Wochen 1.309,00 Euro 49 Wochen x 65,45 Euro (5 %) 3.207,05 Euro 4.516,05 Euro Für die Aufstellung des Fußgängertunnels sei ein Betrag von 3.586,38 Euro berechnet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 25 L 937/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann – wie im Beschluss vom 31. August 2020 im Verfahren 25 L 937/20 entsprechend ausgeführt, ebenso OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020, 2 B 1399/20 – dahinstehen, ob die Klage zulässig ist, insbesondere, ob die Klägerin aufgrund ihrer Erklärung, bestätigt mit Schreiben vom 20. Dezember 2018, die Kosten der Ersatzvornahme „im Hinblick auf die Gerüststellung“ zu übernehmen, auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Rechtsmitteln gegen die nunmehr streitgegenständlichen Leistungsbescheide verzichtet hat. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Leistungsbescheide der Beklagten vom 3. Februar 2020 und vom 27. Mai 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat diese jeweils in rechtmäßiger Weise auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) erlassen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 VO VwVG NRW sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner, der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind, sowie auch Zinsansprüche gemäß § 59 Abs. 3 VwVG NRW, zu erstatten. Die angefochtenen Leistungsbescheide begegnen keinen Bedenken in formeller Hinsicht. Ungeachtet der Frage, ob der Klägerin bereits im Rahmen der mit der Beklagten im Jahr 2018 geführten Gespräche Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gewährt wurde – so bestätigte die Klägerin unter dem 20. Dezember 2018 die Bereitschaft zur Kostenübernahme für die Gerüststellung – , hat sich die Beklagte mit den vorgetragenen Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt und hätte einen etwaigen Anhörungsmangel mithin geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 VwVfG NRW). Die Leistungsbescheide sind zudem materiell rechtmäßig. Die Beklagte nimmt die Klägerin als Eigentümerin und mithin jedenfalls Zustandsverantwortliche (§ 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für eine im Sofortvollzug vollstreckte Ersatzvornahme in Anspruch, welche die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW wahrt. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Betrachtung, ob sich die Klägerin überhaupt noch gegen die Durchführung der Ersatzvornahme als solche wenden kann, nachdem sie – anwaltlich vertreten – lediglich die Aufhebung der Leistungsbescheide begehrt, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme vom 20. November 2018 als solche, welche ihr mit Bescheid vom 3. Februar 2020 nochmals schriftlich bestätigt wurde, jedoch nicht (zusätzlich) in ihre Klage einbezogen hat. Das Aufstellen eines Fußgängertunnels samt zweier Leuchten und zweier Baken erweist sich als eine im Sofortvollzug rechtmäßig nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW durchgeführte Ersatzvornahme der Beklagten. Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zieht das Gericht nicht ansatzweise in Zweifel. Die Beklagte ist zutreffend von dem Vorliegen einer, auch gegenwärtigen, Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen. Dass sich das Gesims über dem 2. OG deutlich abgesenkt hatte und Risse aufwies, lässt sich auf den im beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbildern vom 20. November 2018 unzweifelhaft erkennen (vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 4, 6 ff.). Dieses ragte in den Luftraum über dem Gehweg der E1. Straße hinein, so dass im Falle eines Herabstürzens des Gesimses oder einzelner Bestandteile desselben davon auszugehen war, dass – arglose ‑ Passanten jedenfalls erheblich verletzt würden. Dass, wie die Klägerin behauptet, in der Folge tatsächlich keine Teile des Gesimses abgebrochen seien, stünde der zutreffenden Gefahreneinschätzung nicht entgegen, denn die Gefahr muss sich nicht zwingend auch verwirklichen. Das von der Klägerin zuletzt überreichte Lichtbild (vgl. Bl. 66 d. GA), welches nach ihren Angaben am 4. Mai 2017 aufgenommen wurde und dartun soll, dass der Zustand des Gesimses seit diesem Datum unverändert geblieben sei, lässt keine abweichende Einschätzung zu. Zwar sind bereits auf dem Lichtbild aus dem Jahr 2017 Schädigungen am Gesims erkennbar, jedoch erscheint im Vergleich dieser Aufnahme mit den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lichtbildern, insbesondere demjenigen auf Bl. 6, das Gesims in seiner Gesamtheit weiter abgesenkt. Diese beiden Aufnahmen sind aus ähnlichem Winkel, nämlich von der E1. Straße aus, gefertigt worden. Auch ist der Zustand des Gesimses auf nördlicher Seite, zum Gebäude E1. Straße 000 hin, aus dem Lichtbild vom 4. Mai 2017 schon nicht ersichtlich, während die auf Bl. 8 (Beiakten Heft 1) enthaltene Aufnahme der Beklagten auch hier einen starken Riss im Gesims erkennen lässt. Zudem wäre die Beklagte selbst dann ermächtigt gewesen, zum Zwecke der Gefahrenabwehr einzuschreiten, wenn der Schaden (tatsächlich) bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestanden hätte. Durch die Vorlage des Lichtbildes aus Mai 2017 legt die Klägerin weiter nicht dar, dass der Beklagten der Schaden an dem Gesims bekannt gewesen ist. Auch der Verweis darauf, der Beklagten habe dieser Schaden bekannt sein müssen, weil sie die Klägerin im April 2017 aufgefordert habe, eine schadhafte Stelle der Umrandung des Kellerschachtes auszubessern, belegt keine Kenntnis der Beklagten von Beschädigungen des Gesimses. Abgesehen davon, dass sich Gesims und Kellerschacht „an entgegengesetzten Enden“ des dreigeschossigen Gebäudes befinden, verdeutlichen insbesondere die weiteren im Verwaltungsvorgang enthaltenen Aufnahmen, dass sich das Ausmaß der Schäden am Gesims deutlicher aus anderen Perspektiven wahrnehmen lässt, so auf den (wohl) von dem gegenüberliegenden Hotel auf gleicher Höhe gefertigten Lichtbildern (vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 4, 7) bzw. durch vergrößerte Detailaufnahmen (vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 8). Ein milderes, gleich geeignetes Mittel als die Errichtung eines Fußgängertunnels ist nicht erkennbar, die Maßnahme war angesichts der gefährdeten Rechtsgüter auch angemessen. Das sofortige Handeln der Beklagten unmittelbar nach der Feststellung dieser Gefahr war zudem im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW notwendig. Mit einem sofortigen Vollzug soll einer Gefahr begegnet werden können, die aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Eingreifens ein gestrecktes Vorgehen im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG NRW, also auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes sowie nach vorheriger Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels, nicht zulässt. Ohne das sofortige Tätigwerden der Behörde im Wege des Verwaltungszwanges muss mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut unmittelbar bevorstehen. Eine solche Situation ist insbesondere dann gegeben, wenn die mit einem Einschreiten gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein der sofortige Vollzug geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015, 7 A 457/14, juris (Rn. 6); Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage (2011), § 55 VwVG NRW, Rn. 64 ff. Von einer solchen Situation war vorliegend auszugehen, da die ständige Gefahr bestand, dass Passanten durch herabstürzende Gesimsbestandteile jedenfalls erheblich verletzt würden, und angesichts dieser Sachlage von der Beklagten ein Zuwarten zum Zwecke der Durchführung des gestreckten Verfahrens durch Zustellung eines Verwaltungsaktes nebst Androhung und Festsetzung nicht zu fordern war. Bedenken hinsichtlich der Art und Weise der Anwendung der Vollstreckung bestehen nicht; insbesondere war eine Androhung unter den gegebenen Umständen entbehrlich (§ 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW) und eine Festsetzung bei einem Vorgehen im Sofortvollzug nicht erforderlich (§ 64 Satz 2 VwVG NRW). Zudem erweist sich das Vorgehen der Beklagten angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Passanten als verhältnismäßig im Sinne des § 58 VwVG NRW. Angesichts dessen ist es in dem vorliegenden Fall auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von dem Versuch abgesehen hat, die Klägerin vor Stellung des Fußgängertunnels zu kontaktieren. Dass der angefochtene Leistungsbescheid, abweichend von dem Vermerk der Beklagten vom 3. Juni 2019, ausführt, die Klägerin habe am 20. November 2018 telefonisch erreicht werden können, erweist sich als unschädlich. Des Weiteren durfte die Beklagte die Klägerin als Zustandsverantwortliche für die entstandenen Kosten, hinsichtlich deren Erstattungsfähigkeit keine Bedenken bestehen, in Anspruch nehmen. Die Kosten der Ersatzvornahme von insgesamt 4.265,91 Euro sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit dem Leistungsbescheid vom 3. Februar 2020 die ihr von der Gerüstbau I. GbR in Rechnung gestellten Kosten für das Aufstellen des Tunnels mit zwei Baustellenleuchten und zwei Baken und die Miete für die Standzeit von einem Monat bis zum 20. Dezember 2018 angefordert (868,28 Euro, Rechnung vom 18. Dezember 2018, Beiakten Heft 1, Bl. 33 f.) sowie für elf weitere einmonatige Standzeiten bis zum 19. Dezember 2019, jeweils in Höhe von 247,10 Euro (vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 35 ff.). Für die Standzeit vom 20. April 2019 bis zum 19. Mai 2019 findet sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen keine Rechnung der Gerüstbau I. GbR, einen entsprechenden Betrag („Mai 2019“) hat die Beklagte bislang – mit den angefochtenen Leistungsbescheiden – gegenüber der Klägerin aber auch nicht geltend gemacht. Mit weiterem Kostenbescheid vom 27. Mai 2020 hat die Beklagte von der Klägerin die Erstattung der Rechnungen der Gerüstbau I. GbR für die Standzeiten vom 20. Dezember 2019 bis zum 19. Februar 2020 (Rechnungen vom 2. Februar 2020, Beiakten Heft 1, Bl. 71, bzw. vom 1. März 2020, Bl. 95) sowie vom 1. bis zum 20. März 2020, dem Tag des Abbaus, gefordert (Rechnung vom 19. März 2020, Bl. 91). Die zur Erstattung angeforderten Beträge sind auch keineswegs in unverhältnismäßiger Weise zu hoch angesetzt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 31. August 2020 – 25 L 937/20 – hierzu ausgeführt (S. 6 f. des Abdrucks): „Soweit die Antragstellerin darauf verweist, sie habe sowohl von der Fa. Q. Gerüstbau GmbH wie auch von der Fa. Gerüstbau I. GbR „günstigere“ Angebote erhalten, hat die Antragsgegnerin mit der Klageerwiderung – hinsichtlich der errechneten Beträge von der Antragstellerin auch unbeanstandet – dargelegt, dass die von der Antragstellerin eingeholten Angebote in der Gesamtsumme jeweils deutlich über den hier geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme gelegen hätten. Dem kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die von ihr eingeholten Angebote hätten nicht nur den Fußgängertunnel, sondern zusätzlich die Anbringung eines Gerüstes an den beiden Obergeschossen beinhaltet. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstands sind die Rechnungen, deren Erstattung die Antragsgegnerin fordert, keinesfalls überzogen. Die Antragsgegnerin wurde am 20. November 2018 zur Gefahrenabwehr tätig, mithin musste sie dahingehend Abhilfe schaffen, dass Fußgänger auf dem Gehweg nicht verletzt werden. Hierzu bedarf es eines (weiteren) Gerüsts an den Obergeschossen nicht, ein solches ist lediglich erforderlich, um die Schäden am Gesims als Ursprung der Gefahren zu beseitigen. Eine solche Maßnahme musste die Antragsgegnerin hier jedoch nicht durchführen (lassen), denn die aufwändigere Durchführung der Bauarbeiten kam ihr, ungeachtet des Umstands, dass die Antragstellerin als Eigentümerin grundsätzlich darüber zu entscheiden hat, wie sie ihr Eigentum gestaltet, so dass von diesem keine Gefahren (mehr) ausgehen, nicht zu. Hinsichtlich der Höhe der Mieten für Überstandzeiten von mehr als einem Jahr hat die Antragsgegnerin bereits nachvollziehbar dargelegt, dass im Rahmen der Ersatzvornahme grundsätzlich keine längerfristigen Verträge geschlossen werden, weil davon ausgegangen wird, dass die Verantwortlichen der Gefahr zeitnah abhelfen. Dies ist auch in Anbetracht dessen, dass die Antragsgegnerin die Ersatzvornahme am 20. November 2018 unverzüglich umzusetzen beabsichtigte, nachdem sie sich für diese Vollstreckung entschieden hatte, nicht zu beanstanden. Die umfassende Einholung verschiedener Angebote und ein anschließender Vergleich derselben sind von der Antragsgegnerin im Sofortvollzug nicht zu fordern. Die Antragsgegnerin ist hier zur effektiven Gefahrenabwehr angehalten. Sie darf lediglich die Grenzen einer vernünftigen Kostenerhebung nicht überschreiten. Eine solche Überschreitung ist hier, auch durch die von der Antragstellerin vorgelegten Angebote, allerdings nicht dargetan. Dies gilt auch im Hinblick auf die Anfahrtskosten der Fa. Gerüstbau I. GbR, welche ihren Sitz in S. hat, in Höhe von insgesamt 270,00 Euro, zumal die Antragstellerin nach eigenem Bekunden in Betracht gezogen hat, dieselbe Firma zu beauftragen. Die Antragsgegnerin durfte zudem die ihr entstandenen Kosten für die beiden – jeweils eine an jeder Seite des Fußgängertunnels – Baken einfordern: Dass diese für die Sicherung des Fußgängerverkehrs an der E1. Straße für erforderlich gehalten werden durften, verdeutlichen insbesondere auch die bei Dunkelheit gefertigten Lichtbilder vom 29. Mai 2019 (vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 23); zumal das Gerüst an seiner südlichen Seite unmittelbar hinter der Abzweigung von der L.-----straße und mithin an einem Ort, der besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich der Sicherung eines Gerüstes, mit dem ein Passant nicht zwingend rechnet, erfordert, aufgestellt wurde. Die Antragsgegnerin war – jedenfalls in Anbetracht der hier in Streit stehenden Beträge – auch keineswegs verpflichtet, die Antragstellerin über die zu erwartenden Rechnungshöhen zu einem früheren Zeitpunkt, zumal ungefragt, zu informieren. Es ist das Risiko der Antragstellerin, wenn sie offenkundig glaubte, aus von ihr eingeholten Angeboten zweier Unternehmen, die den Aspekt sofortigen Handelns nicht berücksichtigen mussten, auf die Kosten der über ein Jahr andauernden Standzeit schließen zu können. Zudem belaufen sich die Kosten für eine Überstandzeit von vier Wochen nach dem von der Antragstellerin eingeholten Angebot der Fa. Gerüstbau I. GbR vom 23. November 2018 auf 261,80 Euro und liegen mithin noch über dem von der Antragsgegnerin pro Monat eingeforderten Betrag von 247,10 Euro. Die Antragstellerin hätte die ihr bekannte Fortdauer der Maßnahme durch zeitnahes Instandsetzen des Gesimses jederzeit beenden können, hat sich hierzu jedoch erst im März 2020 entschlossen und die Arbeiten sodann ausführen lassen. Dies, obgleich die im Klageverfahren vorgelegten Angebote der Fa. Gerüstbau I. GbR bzw. der Q. Gerüstbau GmbH vom 23. November 2018 bzw. vom 6. Dezember 2018 stammten.“ Die Einzelrichterin hält an diesen Erwägungen unter Beachtung des im hiesigen Hauptsacheverfahren anzuwendenden Prüfungsmaßstabs sowie unter Berücksichtigung der weiteren Klagebegründung fest. Die von der Beklagten geforderten, streitgegenständlichen Beträge erweisen sich nicht als unverhältnismäßig zu hoch. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die in dem Angebot der Q. Gerüstbau GmbH vom 6. Dezember 2018 aufgeführten Einzelposition „Fußgängertunnel erstellen und vorhalten (…)“ in Höhe von 18,50 Euro/m verwiesen hat, ist diese Position höher angesetzt als diejenige der Materialmiete für den Fußgängertunnel (ohne Baken und Leuchten) in den streitgegenständlichen Rechnungen der Gerüstbau I. GbR, welche sich dort auf 15,00 Euro beläuft. Hierauf hat auch bereits das OVG NRW in seinem Beschluss vom 10. November 2020 hingewiesen (S. 4 des Abdrucks). Überdies berechnete die Gerüstbau I. GbR lediglich die Kosten für einen Fußgängertunnel in der Länge von 7,71 m, anstatt für (volle) 8 m. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass in der streitgegenständlichen Rechnung vom 18. Dezember 2018 zusätzlich Personal- und Anfahrtskosten berechnet wurden, der Betrag von 15,00 Euro – wie bereits benannt – mithin die Materialkosten (Miete) beziffert. Denn die in dem Kostenvoranschlag der Q. Gerüstbau GmbH vom 6. Dezember 2018 benannte Position (18,50 Euro) ist ausdrücklich – und anders als die erstgenannte – als „Zulage“ bezeichnet; An- und Abfahrtskosten wurden ausweislich des Angebotes der Position 1 zugerechnet. Zudem kann nach dem Angebot vom 6. Dezember 2018 mitnichten davon ausgegangen werden, dass die Q. Gerüstbau GmbH für die Erstellung nur des Fußgängertunnels einen Betrag in Höhe von 148,00 Euro (8 m x 18,50 Euro) gefordert hätte: Dieser Betrag liegt sogar noch deutlich unter dem in dem weiteren Angebot desselben Unternehmens vom 25. November 2020 (vgl. Bl. 65 d. GA), hierzu sogleich. Zudem erscheint eine solche Kalkulation schon aufgrund der einzustellenden Personalkosten als nicht realistisch darstellbar: So weist die in dem betreffenden Zeitraum geltende Lohntabelle des allgemein abrufbaren „Tarifvertrages zur Regelung der Löhne im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. Oktober 2018 Löhne von 13,83 Euro (Gerüstbau Helfer) bis zu 21,96 Euro (Gerüstbaumeister) aus. Auch mit ihrem weiteren Vorbringen hat die Klägerin keine Veranlassung gegeben, die ‑ vorstehend nochmals wiedergegebenen – Ausführungen der Kammer zur Erforderlichkeit des Aufstellens von zwei Baken und zwei Leuchten in Zweifel zu ziehen. Auch an dem von der Klägerin am 20. März 2020 aufgestellten Gerüst wurden beidseitig Leuchten angebracht. Dass an einem Gerüst an anderer Stelle – nach dem Vortrag der Klägerin an dem u.a. durch die städtische Bauaufsicht der Beklagten genutzten Gebäude – keine Baken als notwendig erachtet wurden, ist insoweit unerheblich, da jeweils auf die Einschätzung am konkreten Standort abzustellen ist. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin selbst bis zur Übersendung des ersten Leistungsbescheides keine Veranlassung gesehen hat, die Erforderlichkeit der beiden – seit über einem Jahr angebrachten – Baken in Zweifel zu ziehen. Die Rechnungsposten für diese beiden Sicherungsmittel erweisen sich auch nicht als überzeichnet, auch nicht unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung benannten Kaufpreise, zu deren Marktüblichkeit, wie auch zu der Vergleichbarkeit der jeweiligen Modelle (Qualität), das Gericht keine weiteren Ermittlungen anstellen musste. In den überreichten Ausdrucken belaufen sich die Anschaffungskosten für eine Leuchte auf 23,19 Euro (netto: 19,99 Euro) und für ein (Warn-) Bakenset auf 63,57 Euro (netto: 54,80 Euro; vgl. Anlagen zum Protokoll vom 18. Dezember 2020). Dem stehen geltend gemachte monatliche Mietkosten in Höhe von 16,00 Euro netto (Leuchte) bzw. von 30,00 Euro netto (Bake) gegenüber. Mithin liegen die geltend gemachten monatlichen Mietkosten jeweils unter den von der Klägerin aufgezeigten Anschaffungskosten. Eine überzogene Kalkulation der Mietkosten, zumal unter der behaupteten „Ausnutzung“ der sofortigen Ersatzvornahme, ist nicht erkennbar. Die Kalkulation der Mietkosten obliegt dem Anbieter als wirtschaftlich agierendes Unternehmen. Die eingesetzten Sicherungsmittel standen der Gerüstbau I. GbR – und dies nach kurzfristiger Beauftragung – nicht mehr anderweitig zur Verfügung. Auch mögen etwaige Wartungs- oder Reinigungskosten in die Kalkulation der Mietkosten eingeflossen sein. Die Klägerin kann nicht erwarten, dass ein wirtschaftlich sinnvoll agierendes Unternehmen die von ihr beschafften Arbeitsmittel zum „Selbstkostenpreis“ (Ankauf) überlässt. Auch der unter dem 4. Dezember 2020 überreichte, weitere Kostenvoranschlag der Q. Gerüstbau GmbH veranlasst zu keiner abweichenden Bewertung. Hiernach werden für das Erstellen und Vorhalten eines Fußgängertunnels auf 9 m (anstatt 7,71 m bzw. 8 m im ersten Angebot) „inkl. An- und Abfahrt des Gerüstmaterials“ 350,00 Euro netto veranschlagt. Diesbezüglich kann dahinstehen, - ob tatsächlich – wie die Klägerin behauptet – jedenfalls die Mieten für zwei Leuchten inkludiert sind; - ob Mietkosten für zwei (Warn-) Baken, welche die Klägerin nach eigenem Vorbringen nicht für erforderlich hält, in diesem Betrag berücksichtigt wurden; - inwieweit sich die Auftragslage und mithin die in E. marktüblichen Preise zwischen November 2018 und November 2020 (z.B. aufgrund der Corona-Pandemie) verändert haben mögen, denn jedenfalls veranlasst auch dieses Angebot nicht dazu, in Zweifel zu ziehen, dass die mit den streitgegenständlichen Leistungsbescheiden zur Erstattung angeforderten Kosten (markt-) realistisch sind. Den hierin bezeichneten 350,00 Euro stehen 729,65 Euro (bzw. 669,65 Euro abzgl. der Baken) gegenüber, mithin ein Betrag, der sich auf ca. die Hälfte der geltend gemachten Kosten beläuft. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kostenvoranschlag vom 25. November 2020 – ungeachtet der vorstehend offen gelassenen Fragen – von anderen Konditionen ausgeht, als sie der Beauftragung der Gerüstbau I. GbR durch die Beklagte am 20. November 2018 zugrunde lagen: Zum einen musste das Unternehmen seinerzeit noch am selben Tag tätig werden, und es ist allgemein bekannt, dass eine Auftragsvergabe unter solchen Bedingungen zu anderen Konditionen erfolgen kann, als bei einem für das beauftragte Unternehmen im Voraus planbaren Einsatz. Zum anderen lässt sich dem Pauschalangebot der Q. Gerüstbau GmbH vom 25. November 2020 nicht entnehmen, inwieweit die Kalkulation unter Berücksichtigung des Aspekts der Bindung eines privaten Kunden erfolgte: So war das Unternehmen bereits für die Klägerin tätig geworden, zudem hat ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Hintergründe des eingeholten Angebotes nicht offen gelegt zu haben, sondern vielmehr behauptet zu haben, man wolle „noch etwas an den Fenstern machen“. Inwieweit die Q. Gerüstbau GmbH den – nochmals: – Pauschalpreis dahingehend kalkuliert hat, dass sie auf weitere Aufträge durch die Klägerin hoffte, muss ebenso wenig geprüft werden. Die in der Rechnung vom 18. Dezember 2018 verzeichneten Kosten der Ersatzvornahme (Stellung des Gerüstes) erscheinen realistisch, ohne dass es hierzu der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Die geltend gemachten Material-, Personal- und sonstigen Kosten für die Erstellung des Gerüstes am 20. November 2018 sind in der Höhe nachvollziehbar. Dies gilt zunächst für die Materialmietkosten in Höhe von insgesamt 207,65 Euro (netto), wobei auf die vorstehenden (vergleichenden) Ausführungen Bezug genommen wird. Auch die mit 252,00 Euro (netto) bezifferten Personalkosten erscheinen nicht unrealistisch zu hoch gegriffen. Dies gilt zunächst für die Anzahl der in Ansatz gebrachten sechs Arbeitsstunden. Dass ein Fußgängertunnel durch eine einzelne Person aufgestellt werden könnte, hat auch die Klägerin nicht behauptet; sie ist der Anzahl der geltend gemachten Arbeitsstunden auch nicht – zumal substantiiert - entgegengetreten. Vielmehr waren bei der Stellung des – sich über die gesamte Fassade erstreckenden – Gerüstes am 20. März 2020 mindestens vier Gerüstbauer beteiligt, wie sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern (vgl. Beiakten Heft 1, Bl. 83) ergibt. Auch der Kostenansatz von 42,00 Euro (netto) pro Arbeitsstunde gibt angesichts der bereits benannten Tariflöhne keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Den von der Klägerin vorgelegten Angeboten lässt sich überdies kein entsprechender konkreter Kostenansatz in der Kalkulation entnehmen. Zur Frage der Erforderlichkeit der Kosten der Beauftragung eines auswärtigen Unternehmens sei ergänzend ausgeführt, dass nach einem allgemein zugänglichen Routenplaner (Google Maps) von dem Betrieb der I. Gerüstbau GbR (Reitweg 19 in S. ) bis zum streitgegenständlichen Grundstück eine Strecke von 14,3 – 26,8 km bei einer Fahrtzeit von 23 – 28 Minuten zurückzulegen ist, von demjenigen der Q. Gerüstbau GmbH (N1.---------straße 000 in E. ) eine Distanz von 10,4 – 16,2 km bei einer Fahrtzeit von 19 – 22 Minuten, durch den E2. Süden, so dass sich der Umstand einer „auswärtigen Beauftragung“ hinsichtlich der Anfahrtskosten tatsächlich sogar noch relativiert. Die Beklagte hat des Weiteren keine Vertrauensgrundlage dahingehend geschaffen, dass sich die noch geltend zu machenden Kosten der Ersatzvornahme auf „ca. 1/3“ der in den beiden von der Klägerin eingeholten Kostenvoranschlägen aus November bzw. Dezember 2018 ausgewiesenen Beträge belaufen würden, indem sie die Rechnungen des von ihr beauftragten Unternehmens nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt übersandt hat. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass der Beklagten diese Angebote überhaupt bekannt waren. Es hätte – wie bereits mit dem Eilbeschluss ausgeführt – vielmehr der Klägerin oblegen, sich über die Höhe der Kosten Gewissheit zu verschaffen, zumal sie deren Übernahme zusagte. Die Beklagte hat nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin vielmehr zeitnah nach der Stellung des Fußgängertunnels angeregt, zu prüfen, ob eine Beauftragung desselben Unternehmens in Betracht käme, welches bereits den Fußgängertunnel errichtet habe; dies erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, als die Q. Gerüstbau GmbH im März 2020 nicht den fremden Fußgängertunnel erweiterte, sondern dieser vollständig abgebaut werden und ein neues, vollständiges Fassadengerüst einschließlich eines Tunnels aufgestellt werden musste. Dies belegt jedoch gerade, dass sich die Beklagte bemüht hat, in dem ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Rahmen die Kosten für die Klägerin gering zu halten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.265,91 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.