Beschluss
2 L 1410/20
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung wurde abgelehnt, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht hat.
• Für eine Vorwegnahme nach § 123 Abs.1 Satz2 VwGO muss der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sein und das Abwarten der Hauptsache schwere, unzumutbare und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
• Ein Versagungsgrund nach § 49 Abs.2 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.6 LBG NRW (Gefahr einer Ansehensbeeinträchtigung) kann bereits dann vorliegen, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen, insbesondere wenn ein dauernd dienstunfähiger Beamter während der Dienstbezüge eine vergütete Nebentätigkeit ausübt.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Nebentätigkeitsgenehmigung eines dienstunfähigen Beamten • Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung wurde abgelehnt, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht glaubhaft gemacht hat. • Für eine Vorwegnahme nach § 123 Abs.1 Satz2 VwGO muss der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sein und das Abwarten der Hauptsache schwere, unzumutbare und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Ein Versagungsgrund nach § 49 Abs.2 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.6 LBG NRW (Gefahr einer Ansehensbeeinträchtigung) kann bereits dann vorliegen, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen, insbesondere wenn ein dauernd dienstunfähiger Beamter während der Dienstbezüge eine vergütete Nebentätigkeit ausübt. Der Antragsteller, ein seit September 2014 dauernd dienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter, betreibt seit 2012 eine bezahlte Nebentätigkeit als Dozent, Referent und Trainer an der Hochschule I. Nach einem ablehnenden Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 31. März 2020 beantragte er beim Verwaltungsgericht Düsseldorf vorläufig anzuordnen, die Nebentätigkeitsgenehmigung über den 1. Oktober 2020 hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern. Er rügte, die Fortsetzung der Lehrtätigkeit sei förderlich für seine Genesung und die Hochschule werde andernfalls die Lehre nicht in erforderlicher Form sicherstellen können. Das Gericht musste prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache und für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegen. • Voraussetzungen einstweiliger Regelungsanordnung: Nach § 123 Abs.1 Satz2 VwGO ist eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise möglich, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten schwere und unzumutbare Nachteile nach sich ziehen würde; der Antragsteller hat diese Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. • Anordnungsgrund fehlt: Der Vortrag, die Hauptsache werde nicht rechtzeitig vor Semesterbeginn entschieden, reicht allein nicht aus, um unzumutbare Nachteile zu begründen. Substantiierte Glaubhaftmachung der behaupteten gesundheitlichen Förderlichkeit der Nebentätigkeit fehlte; vorgelegte Unterlagen bestätigten lediglich die Bedenkfreiheit, nicht eine genesungsfördernde Wirkung. • Anordnungsanspruch fehlt: Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums ist voraussichtlich rechtmäßig; nach § 49 Abs.1 Satz1 Nr.2 LBG NRW ist die Nebentätigkeit genehmigungspflichtig wegen der erzielten Einnahmen. • Versagungsgrund Ansehen der Verwaltung: Nach § 49 Abs.2 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.6 LBG NRW ist die Genehmigung zu versagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können; die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung ist ausreichend. Es ist ernsthaft möglich, dass ein seit sechs Jahren dauernd dienstunfähiger Beamter, der weiter Dienstbezüge erhält, zugleich eine vergütete Lehrtätigkeit ausübt, was das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigen kann. • Gesundheitliche Einwände und Gleichbehandlungsargumente sind unbeachtlich: Ob die Tätigkeit gesundheitsfördernd ist oder ob frühere Verlängerungen erfolgten, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung, dass die Ansehensgefährdung einen Versagungsgrund begründet. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht befand, der Antragsteller habe die für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Voraussetzungen (überwiegend wahrscheinlicher Erfolg in der Hauptsache und drohende schwere, unzumutbare Nachteile) nicht glaubhaft gemacht. Zudem besteht aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Verlängerung der Nebentätigkeitsgenehmigung, weil die Genehmigung nach § 49 Abs.2 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.6 LBG NRW versagt werden darf, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, das Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu beeinträchtigen; dies ist hier wegen der lang andauernden Dienstunfähigkeit des Antragstellers zu bejahen. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.