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Beschluss

6 B 83/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0228.6B83.23.00
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Leitsätze

1. Erfolglose Beschwerde eines langjährig dienstunfähig erkrankten Polizeioberkommissars, der sich gegen die Untersagung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten wendet.

2. Auch eine grundsätzlich zulässige und im öffentlichen Interesse stehende Neben-tätigkeit kann wegen der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW zu untersagen sein, wenn sich dies - etwa in Form einer Abträg-lichkeit für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW - aus den weiteren Umständen des Einzelfalls ergibt (Bestätigung OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2020 - 6 B 1430/20 -).

3. Übt ein Beamter, der seit langer Zeit krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leistet, eine Nebentätigkeit aus und wird dies der Öffentlichkeit bekannt, kann der dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträgliche Eindruck entstehen, der Dienstherr nehme es hin, dass der Beamte seine augenscheinlich doch vorhandene Arbeitskraft nicht für die Verrichtung der ihn regulär treffenden Dienstpflichten, sondern für anderweitige Tätigkeiten aufwendet.

4. Für die Frage, ob die Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen erkrankten Beamten dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist, kommt es auch dann nicht auf die Ursache der Erkrankung des Beamten an, wenn diese in Vorkommnissen auf der Dienststelle begründet liegt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolglose Beschwerde eines langjährig dienstunfähig erkrankten Polizeioberkommissars, der sich gegen die Untersagung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten wendet. 2. Auch eine grundsätzlich zulässige und im öffentlichen Interesse stehende Neben-tätigkeit kann wegen der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW zu untersagen sein, wenn sich dies - etwa in Form einer Abträg-lichkeit für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW - aus den weiteren Umständen des Einzelfalls ergibt (Bestätigung OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2020 - 6 B 1430/20 -). 3. Übt ein Beamter, der seit langer Zeit krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leistet, eine Nebentätigkeit aus und wird dies der Öffentlichkeit bekannt, kann der dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträgliche Eindruck entstehen, der Dienstherr nehme es hin, dass der Beamte seine augenscheinlich doch vorhandene Arbeitskraft nicht für die Verrichtung der ihn regulär treffenden Dienstpflichten, sondern für anderweitige Tätigkeiten aufwendet. 4. Für die Frage, ob die Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen erkrankten Beamten dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist, kommt es auch dann nicht auf die Ursache der Erkrankung des Beamten an, wenn diese in Vorkommnissen auf der Dienststelle begründet liegt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Düsseldorf - 2 K 7849/22 -) gegen die mit Bescheid vom 27. Oktober 2022 verfügte Untersagung von Nebentätigkeiten hätte wiederherstellen müssen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag sei unzulässig, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I. 3) des Bescheides vom 27. Oktober 2022 gerichtet sei, in der die Nebentätigkeit des Haltens von Vorträgen auf Einladung der Unfallkasse NRW auf Tagungen zum Thema Prävention untersagt wird. Es fehle an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da sich die Untersagung dieser Nebentätigkeit durch Zeitablauf bereits vor Erhebung des Eilantrags erledigt habe. Der Antragsteller habe eindeutig mitgeteilt, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit nicht etwa um ein dauerhaftes oder wiederkehrendes Engagement, sondern um einen Vortrag auf einer zweimal, nämlich vom 3. bis zum 4. November 2022 und vom 10. bis zum 11. November 2022, stattfindenden Tagung handele. Die Untersagung in Ziffer I. 3) des mit der Hauptsache angegriffenen Bescheides habe sich daher - trotz der allgemeinen Formulierung ("Halten von Vorträgen auf Einladung der Unfallkasse NRW auf Tagungen zum Thema Prävention") - nur auf die konkret angezeigte Nebentätigkeit des Antragstellers beziehen können, wie es insbesondere auch aus der Bezugnahme auf die Nebentätigkeitsanzeige des Antragstellers hervorgehe. Vor diesem Hintergrund habe sich die Untersagung des Haltens der Vorträge mit dem Ablauf der Daten, an denen diese hätten stattfinden sollen, erledigt. Im Übrigen - betreffend die Untersagung der Berater- und Analysetätigkeit bei der Initiative "Sicher im Dienst" des Ministeriums des Innern des Landes NRW in Ziffer I. 1) des genannten Bescheides sowie die Untersagung der Teilnahme an Kolloquien im Rahmen der Mitgliedschaft im Institut für Geschichte und Ethik der Polizei und öffentlichen Verwaltung (IGE) unter Ziffer I. 2) - sei der Antrag zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß ergangen. Sie enthalte insbesondere eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Es bedürfe zwar regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den zu vollziehenden Verwaltungsakt selbst rechtfertigten. Im Einzelfall könnten jedoch die Gründe für den Sofortvollzug mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsakts identisch sein. Insbesondere in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen könne, gälten vor diesem Hintergrund geringere Begründungsanforderungen. Diesen Anforderungen werde der Antragsgegner gerecht. Es werde hinreichend deutlich, dass er der Verhinderung der Ansehensschädigung im Streitfall ein solches Gewicht beimesse, dass sie auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners falle zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antragsteller könne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht im Hinblick auf etwaige formelle Mängel der Ordnungsverfügung verlangen. Eventuelle Verfahrensfehler betreffend die Anhörung des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 LGG NRW und des Personalrats gemäß §§ 72 Abs. 1 Nr. 12, 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW seien jedenfalls nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil dem Antragsgegner hinsichtlich der Untersagung der Nebentätigkeiten kein Entscheidungsspielraum eröffnet gewesen sei. In materieller Hinsicht erweise sich die Untersagung der Nebentätigkeiten bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Sie beruhe auf § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW. Bei den jeweils unentgeltlichen streitbefangenen Nebentätigkeiten handele es sich um genehmigungsfreie wissenschaftliche Tätigkeiten im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW. Durch diese ergebe sich, wie von § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW vorausgesetzt, eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, weil sie im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 LBG NRW dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich seien. Wenn ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande sei, Dienst zu verrichten, dennoch in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit, in der er von seinem Dienstherrn alimentiert werde, einer privaten Erwerbstätigkeit nachgehe, zeige er ein Verhalten, das auf Unverständnis stoße und in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes und die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Der Dienstherr alimentiere Beamte auch bei Dienstunfähigkeit und stelle so sicher, dass sich ein Beamter schonen könne, um seine Genesung bestmöglich zu fördern. Gehe ein krankgeschriebener Beamter einer privaten Nebentätigkeit nach, erwecke er für einen verständigen Betrachter den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande sei, also seine Dienstbezüge zu erhalten, ohne zugleich seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, und sich nicht um die Wiederherstellung seiner Gesundheit zu kümmern. Zudem entstehe der Eindruck, der Beamte mache im Krankenstand, was er wolle, während der Dienstherr dieses Verhalten hinnehme, ohne dagegen vorzugehen. Danach ergebe sich durch die von dem Antragsteller angezeigten Nebentätigkeiten eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Der Antragsteller habe seit mittlerweile mehr als acht Jahren nahezu keinen Dienst verrichtet; er sei seit September 2014 fast durchgehend krank gemeldet gewesen. Dass er dennoch den genannten Nebentätigkeiten nachgehe, habe ansehensmindernde Auswirkungen auf die öffentliche Verwaltung, namentlich die Polizei NRW. Denn es sei aus Sicht eines verständigen Betrachters widersprüchlich und unverständlich, dass der Antragsteller sich seit mehr als acht Jahren bei voller Besoldung im Krankenstand befinde, aber durch die Nebentätigkeiten den Eindruck erwecke, nicht so krank zu sein, dass er tatsächlich zur Dienstleistung außerstande sei, sondern vielmehr seiner Nebentätigkeit einen höheren Stellenwert beimesse als seinem Dienst als Beamter bzw. der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, und der Dienstherr dies tatenlos hinnehme. Dieser Eindruck beeinträchtige das Ansehen des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in diesen nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich. Da die Nebentätigkeiten des Antragstellers demnach dienstliche Interessen beeinträchtigten, habe es sich bei dem "Ob" der Untersagung angesichts des Wortlauts des § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW ("ist … zu untersagen") um eine gebundene Entscheidung gehandelt. Dass allein eine teilweise Untersagung verhältnismäßig gewesen wäre, sei weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände stellen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Unzulässigkeit des Antrags ausgegangen, soweit damit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer I. 1) des Bescheids vom 27. Oktober 2022 - gemeint sein dürfte Ziffer I. 3) - begehrt werde. Das Vorbringen, Erledigung sei nicht eingetreten, weil es ursprünglich zwar um Vorträge auf den Tagungen vom 3. bis zum 4. November 2022 und vom 10. bis zum 11. November 2022 gegangen sei, er aber bereits gebeten worden sei, auf weiteren Tagungen entsprechende Vorträge zu halten, entspricht - selbst wenn man diese Angaben als zutreffend unterstellt - nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Untersagung in Ziffer I. 3) des mit der Hauptsache angefochtenen Bescheids trotz der allgemein gehaltenen Formulierung nur auf die konkret angezeigte Nebentätigkeit des Antragstellers habe beziehen können, mithin auf die beiden für Anfang November 2022 vorgesehenen Vorträge. Dass diese Annahme des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte, ist auch nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat ausdrücklich "das mit o.g. Schreiben angezeigte" Halten von Vorträgen auf Einladung der Unfallkasse NRW auf Tagungen zum Thema Prävention untersagt und damit auf die Nebentätigkeitsanzeige und ergänzenden schriftlichen Angaben des Antragstellers vom 1. Juni, 21. Juli und 2. Oktober 2022 Bezug genommen. Mit dem Schreiben vom 2. Oktober 2022 hatte der Antragsteller ausschließlich die beiden für Anfang November 2022 geplanten Vorträge angezeigt und insoweit ausdrücklich klargestellt, dass es sich " nicht um einen wiederkehrenden Vortrag, sondern um eine Wiederholung auf Grund pandemisch notwendiger Corona-Sicherheitsbestimmungen" handele. Der Antragsteller wendet ferner ein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts formell rechtswidrig, weil hierfür mangels Herstellung eines hinreichenden Einzelfallbezugs keine ordnungsgemäße Begründung vorliege und in Ermangelung erheblicher Gefahren auch keine geringeren Begründungsanforderungen gestellt werden dürften. Damit dringt er ebenfalls nicht durch. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 ‑ 6 B 1062/20 -, juris Rn. 38. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 ‑ 19 B 1757/00 -, NWVBl 2001, 478 = juris Rn. 2, m. w. N. (zur Gefahrenabwehr im Fahrerlaubnisrecht). Dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können, ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, a. a. O. Rn. 2 sowie Beschluss vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, DVBl 2019, 69 = juris Rn. 6, m. w. N., keineswegs aber - wie der Antragsteller wohl meint - auf diesen Rechtsbereich beschränkt. Auch im öffentlichen Dienstrecht gibt es zahlreiche Fallkonstellationen, in denen eine (Teil-)Identität zwischen Erlass- und Vollziehungsinteresse bestehen kann. Vgl. hierzu die exemplarische Aufzählung durch Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 80 Rn. 215 ff. Dies zugrunde gelegt, genügt die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend berücksichtigt, dass der Antragsgegner in einem gesonderten Abschnitt ("Begründung zu II.") ausführt, weshalb die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet worden ist. Er beruft sich darauf, dass zwingende Gründe vorlägen, die es im öffentlichen und dienstlichen Interesse nicht zuließen, dem Antragsteller eine Ausübung der Nebentätigkeiten zu ermöglichen. Wie gezeigt worden sei, habe diese signifikante ansehensmindernde Auswirkungen auf die öffentliche Verwaltung. Die fortwährende Ausübung der Tätigkeiten bis zur möglichen Klärung der Angelegenheit in einem Verwaltungsstreitverfahren könne daher im Lichte einer (weiteren) Ansehensschädigung der Polizei nicht hingenommen werden, weshalb die Versagung unaufschiebbar geboten sei. Hieraus ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat -, dass dem Antragsgegner bewusst gewesen ist, dass einer Klage gegen die Untersagung nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten üblicherweise aufschiebende Wirkung zukommt und es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung daher um eine Ausnahme handelt, von der er hier aufgrund der aus seiner Sicht zwingenden überwiegenden öffentlichen Interessen Gebrauch gemacht hat. Unbedenklich ist nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen auch der Verweis des Antragsgegners auf seine Ausführungen zu den Gründen für den Erlass der Nebentätigkeitsuntersagung, namentlich zur Abträglichkeit für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung. Diese den Erlass des Verwaltungsakts tragenden Gründe ergeben vorliegend zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung insoweit, als aus Sicht des Antragsgegners ein (weiteres) Hinnehmen der Ansehensschädigung durch die zeitlich unmittelbar bevorstehende bzw. bereits stattfindende Ausübung der streitbefangenen Nebentätigkeiten nicht in Betracht kam. Der erforderliche Einzelfallbezug ergibt sich aus ebendiesen Ausführungen, die sich ausführlich mit den individuellen Gegebenheiten (langjährige Erkrankung des Antragstellers, erfolgloser Versuch der Wiederaufnahme des Dienstes im Dezember 2022, Grund der aktuellen Krankschreibung, Art der geplanten Nebentätigkeiten und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Anforderungen, etc.) befassen. Der Antragsteller macht zudem geltend, das Verwaltungsgericht habe die rechtlichen Anforderungen an die Untersagung nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten dadurch in unzulässiger Weise abgesenkt, dass es zur Begründung der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auf § 49 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 6 LBG NRW abgestellt habe. Dem ist nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass nach § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW die Genehmigung einer Nebentätigkeit bereits dann zu versagen ist, wenn sie dienstliche Interessen beeinträchtigen kann, was nach dem Regelbeispiel des § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW schon dann der Fall ist, wenn sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Demgegenüber setzt § 51 Abs. 2 LBG NRW für die Untersagung nicht genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten voraus, dass sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen "ergibt", also tatsächlich vorliegt. Hiervon ist allerdings auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat ausdrücklich festgestellt, dass sich durch die in Rede stehenden Nebentätigkeiten eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt. Es hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass der durch die Nebentätigkeiten des Antragstellers entstehende Eindruck, trotz jahrelanger Krankschreibung zur Dienstleistung nicht außerstande zu sein, sondern der Nebentätigkeit einen höheren Stellenwert beizumessen als dem regulären Dienst, das Ansehen des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in diesen nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich beeinträchtigt (Beschlussabdruck S. 5-6). Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, dass es sich bei den streitbefangenen Nebentätigkeiten um private Erwerbstätigkeiten handele. Das Gericht hat vielmehr ausgeführt, dass es für die Annahme einer Ansehensminderung und damit Beeinträchtigung dienstlicher Interessen unerheblich ist, dass der - nach wie vor voll alimentierte - Antragsteller für seine Nebentätigkeiten keine Vergütung erhält und diese für das Innenministerium des Landes NRW bzw. für das der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) angegliederte Institut für Geschichte und Ethik erfolgen sollen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Auch eine grundsätzlich zulässige und im öffentlichen Interesse stehende Nebentätigkeit kann wegen der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW zu untersagen sein, wenn sich dies - etwa in Form einer Abträglichkeit für das Ansehen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW - aus den weiteren konkreten Umständen des Einzelfalls ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 B 1430/20 -, juris Rn. 24. Dies ist hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, mit Blick auf die vom Antragsteller angezeigte Ausübung verschiedener Nebentätigkeiten trotz seiner lang andauernden Dienstunfähigkeit der Fall. Würde der Antragsteller, der seit September 2014 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leistet, eine Nebentätigkeit ausüben und würde dies der Öffentlichkeit bekannt, entstünde für einen verständigen Betrachter der Eindruck, der Dienstherr nehme es hin, dass der Antragsteller seine augenscheinlich doch vorhandene Arbeitskraft nicht für die Verrichtung der ihn regulär treffenden Dienstpflichten, sondern für anderweitige - ihm offenbar gefälligere und deutlich weniger umfangreiche - Tätigkeiten aufwendet. Anders als der Antragsteller meint, hat das Verwaltungsgericht auch die besonderen Umstände des Einzelfalls mit Blick auf die Ursache der Dienstunfähigkeit des Antragstellers, die dieser in einem tiefgreifenden Arbeitsplatzkonflikt beim Polizeipräsidium X. sieht, nicht außer Betracht gelassen, sondern zutreffend als rechtlich unerheblich für den vorliegenden Streitfall eingeordnet. Hierzu hatte der Senat bereits in dem zwischen den Beteiligten geführten Beschwerdeverfahren 6 B 1430/20 ausgeführt, dass für die Frage, ob die Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen erkrankten Beamten dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann, die Ursache der Erkrankung, auch wenn diese in Vorkommnissen auf der Dienststelle begründet liegt, unerheblich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 B 1430/20 -, juris Rn. 19 ff., m. w. N. Daran ist festzuhalten. Der Lesart des Antragstellers, dass er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten "wenigstens" mit den Nebentätigkeiten seinem Dienstherrn zur Verfügung stelle und so etwas für seine Alimentation tue, was er rechtlich nicht tun müsse, weil sich der Antragsgegner seit bald einem Jahrzehnt die Ursache seiner Dienstunfähigkeit, den festgefahrenen Arbeitsplatzkonflikt, tatenlos ansehe und auf diese Weise dafür sorge, dass er seinem Dienstherrn bei voller Alimentation nicht mit einer Dienstleistung zur Verfügung stehe, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Erkrankung des Beamten in Zusammenhang mit Vorkommnissen auf der Dienststelle oder Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn steht, ermöglicht diesem nicht, dem Beamten eine Nebentätigkeit zu gestatten, die dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist und damit das Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes gefährdet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 B 1430/20 -, juris Rn. 21, m. w. N. Für die insoweit anzustellende Betrachtung kommt es nicht auf die Kenntnis von Details der zugrundeliegenden Erkrankung, ihren Ursachen und Auswirkungen an. Maßgeblich - und hier nach den vorstehenden Erwägungen zu bejahen - ist vielmehr, ob ein verständiger Betrachter, der weiß, dass der Antragsteller seit Jahren krankheitsbedingt keinen Dienst mehr geleistet hat, angesichts der von ihm als Nebentätigkeit ausgeübten bzw. angestrebten Vortrags-, Berater- und Analysetätigkeiten den dargestellten ansehensschädigenden Eindruck gewinnen könnte. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, BVerwGE 147, 127 = juris Rn. 27. Im Übrigen ist entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht zu erkennen, dass der ungelöste Arbeitsplatzkonflikt allein dem Antragsgegner anzulasten ist. Hierzu hatte der Senat bereits in dem Verfahren 6 B 1430/20 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller dem Antragsgegner zwar vorwerfe, eine gemeinsame Identifizierung eines geeigneten Dienstpostens für seine weitere Verwendung trotz gutachterlicher Feststellung der Notwendigkeit einer solchen bisher unterlassen, insbesondere eingeleitete BEM-Verfahren nicht weiter betrieben und damit die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit verhindert zu haben. Dass die insoweit offensichtlich gegebene Konfliktsituation und ihr Fortbestehen ausschließlich auf Verursachungsanteile des Antragsgegners zurückgehen, lässt sich jedoch nach wie vor nicht feststellen. Insbesondere ist der Antragsteller der Darstellung des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren 2 L 1410/20 (nachfolgend 6 B 1430/20), dass es schlussendlich der Antragsteller gewesen sei, der eine Versetzung an das Polizeipräsidium C. abgelehnt habe, bisher nicht entgegengetreten. Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 6 B 1430/20 -, juris Rn. 23. Soweit der Antragssteller schließlich vorträgt, trotz der Öffentlichkeitswirksamkeit der streitbefangenen Nebentätigkeiten sei es bis heute zu keiner tatsächlichen Ansehensminderung gekommen, vielmehr sei die Untersagung der Tätigkeiten bei Mitgliedern der Initiative "Sicher im Dienst" und des IGE auf Unverständnis gestoßen, dringt er auch damit nicht durch. Wie vorstehend dargelegt, ergibt sich für einen verständigen Betrachter, der weiß, dass der Antragsteller seit Jahren krankheitsbedingt so gut wie keinen Dienst mehr geleistet hat, angesichts der in Rede stehenden Nebentätigkeiten der dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträgliche Eindruck, der Dienstherr nehme es hin, dass der Antragsteller seine augenscheinlich doch vorhandene Arbeitskraft nicht für die Verrichtung des regulären Dienstes, sondern für anderweitige Tätigkeiten aufwendet. Dass (einzelne) Mitglieder der die Nebentätigkeiten des Antragstellers ausrichtenden Institutionen dies anders sehen mögen - insoweit bleibt die Beschwerde allerdings schon jegliche Substantiierung schuldig -, ändert daran nichts. Nach alldem greifen die Rügen des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe hinsichtlich der Untersagung der Nebentätigkeiten in materieller Hinsicht keinen Entscheidungsspielraum, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW vorlägen und es sich um eine gebundene Entscheidung handele, nicht durch. Vor diesem Hintergrund stellt die Beschwerde auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, etwaige formelle Mängel der angefochtenen Verfügung seien gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil sie die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hätten, durch den pauschalen Einwand, es sei nicht nur die Entscheidung für die Untersagung rechtmäßig gewesen, nicht durchgreifend in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hierbei hat der Senat für jede der dem Antragsteller untersagten Nebentätigkeiten, für die er eigenen Angaben zufolge keine Vergütung erhält, den Auffangstreitwert von 5.000 Euro zugrunde gelegt. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat allerdings eine Halbierung dieses Werts (vgl. Ziff. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) für geboten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 ‑ 6 B 1057/10 -, juris und vom 2. März 2016 ‑ 1 B 1375/15 -, NWVBl 2016, 295 = juris; Bay. VGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 3 CS 13.1110 -, juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).