Beschluss
16 L 1568/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0910.16L1568.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 16 K 4732/20 gegen die unter dem 11. Juli 2020 bekannt gemachte Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur Untersagung des Inverkehrbringens von Cannabidiol (CBD) haltigen Lebensmittel im Stadtgebiet von E. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – so hier in Bezug auf das Verbot des Inverkehrbringens – die sofortige Vollziehung einer Allgemeinverfügung (einem Verwaltungsakt nach § 35 Satz 2 VwVfG) angeordnet hat. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Die im Stadtgebiet E. ansässige Antragstellerin ist von der unter dem 11. Juli 2020 im E1. Amtsblatt, Ausgabe Nr. 27, 28, bekannt gegebenen Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin zur Untersagung des Inverkehrbringens von Canabidiol (CBD) haltigen Lebensmittel im Stadtgebiet von E. aufgrund der von ihr geltend gemachten Produktmerkmale nicht betroffen und kann so eine mögliche Verletzung ihrer Rechte nicht geltend machen. Die Antragstellerin ist auf dem Gebiet der Verarbeitung von Rohstoffen aus der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. tätig und vertreibt verschiedene hieraus gewonnene Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, in denen sich neben dem Samen der Nutzhanfpflanze u.a. auch verarbeitete Teile wie beispielsweise Blätter der Nutzhanfpflanze befinden. Allerdings bringt die Antragstellerin nach ihren Angaben nur traditionelle, natürliche Extrakte (Naturextrakte) aus den Teilen der Nutzhanfpflanze unter Verwendung der in der Richtlinie 2009/32/EG zugelassenen Extraktionslösungsmittel als Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten in den Verkehr, in denen sich jeweils nur das (Voll-)Spektrum der in der Hanfpflanze enthaltenen Inhaltsstoffe widerspiegele. Diese Lebensmittel/Lebensmittelzutaten enthielten daher als reiner Naturextrakt weder sogenannte „CBD-Isolate“ noch seien sie mit anderen Cannabinoiden zusätzlich angereichert worden. Dies stellt die Antragsgegnerin soweit ersichtlich nicht in Abrede. Hiervon ausgehend ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin von dem in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ausgesprochenen Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln betroffen ist und deshalb behördliches Einschreiten zu erwarten hätte. Gestützt auf § 39 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel-, Bedarfsmittel- und Futtermittelgesetztes (LBFGB) und § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) hat die Antragsgegnerin zum vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutz in Ziffer 1. der Allgemeinverfügung angeordnet: „Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Cannabidiol (als „CDB-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten, wird untersagt. Die Untersagung gilt für alle ansässigen Lebensmittelunternehmen in E. und umfasst sowohl den stationären Handel als auch den Versandhandel und Verkauf im Internet“. Das Verbot umfasst demnach nur Lebensmittel, die Cannabidiol als „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“ als Lebensmittelzutat oder Einzelsubstanz enthalten. Das Inverkehrbringen von verarbeiteten Blättern (ausgenommen Extrakte), Samen der Nutzhanfpflanze und aus den Samen hergestellte Hanfsamenöle, die im Novel-Food Katalog als nicht-neuartige Lebensmittel angegeben werden, vgl. OVG NRW vom 23. Januar 2020 – 13 B 1423/19 –; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2019 – 16 L 2333/19, juris, wird dagegen von dem Wortlaut des Verbotstenors nicht erfasst. Eben diese nicht von dem Verbotstenor umfassten Lebensmittel werden von der Antragstellerin nach ihren Angaben hergestellt und vertrieben. Die Gefahr einer Ausweitung des Verbots über den Tenor hinaus auf die von der ihr hergestellten und vertriebenen Lebensmittel hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ein behördliches Einschreiten gestützt auf die Allgemeinverfügung hat sie auch in dieser Hinsicht nicht zu befürchten. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, unter Heranziehung der Begründung der Allgemeinverfügung vom 11. Juli 2020 unter „1. Konkretisierung“ sei nicht erkennbar, dass sich das Verbot nicht auf sämtliche cannabinoidhaltigen Extrakte beziehe und sie durch die deshalb nicht hinreichend bestimmte und rechtswidrige Allgemeinverfügung in ihren Rechten betroffen sei. Auslegungsbedürftige Verwaltungsakte sind gemäß der auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen. Es kommt auf den objektiven Erklärungsinhalt eines Verwaltungsaktes, also darauf an, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände bei objektiver Betrachtung verstehen musste. Unklarheiten bei der Ermittlung des so zu bestimmenden objektiven Erklärungsinhaltes einer Willenserklärung/eines Verwaltungsaktes gehen zu Lasten der Verwaltung. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 A 3/16 -, BVerwGE 162, 179 = NVwZ 2018; Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, BVerwGE 142 = NVwZ-RR 2012; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 E 779/18 -, juris; Objektiver Erklärungsinhalt ist danach unzweifelhaft das im Tenor der Allgemeinverfügung ausgesprochene Verbot des Inverkehrbringens von Lebenmitteln, die Cannabidiol als „CBD-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“ enthalten. Insoweit bestehen keine Unklarheiten. Da die Antragsgegnerin auch nicht über den klaren Wortlaut des Verbotstenors hinaus, etwa gestützt auf die Begründung „Zu 1. Konkretisierung“ der Allgemeinverfügung, geltend macht, die Allgemeinverfügung betreffe gleichwohl den Tätigkeitsbereich der Antragstellerin, ist eine Beeinträchtigung deren subjektiver Rechtsstellung nicht zu erkennen. Bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2020 stellte die Antragsgegnerin vielmehr ausdrücklich gegenüber der Antragstellerin auf ihre Anfrage zu einer Betroffenheit durch die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 20. Juli 2020 klar: „(…) Die in der Einleitung Ihres Schreibens erwähnten Tätigkeitsbereiche, wie das Inverkehrbringen von verarbeiteten Blättern (ausgenommen Extrakte), Samen der Nutzhanfpflanze und aus den Samen hergestellte Hanfsamenöle, sind im Novel-Food Katalog als nicht-neuartige Lebensmittel eingestuft. Diese werden somit auch nicht von der Allgemeinverfügung erfasst. Ein Inverkehrbringen ist damit unter Einhaltung der Vorgaben des BtmG als Lebensmittel zulässig. (…)“ Da die Antragstellerin nicht beabsichtigt, ihren Tätigkeitsbereich auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Cannabidiol (als „CDB-Isolate“ oder „mit CBD angereicherte Hanfextrakte“) enthalten, auszuweiten und die Antragsgegnerin nicht beabsichtigt, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Verbotstenors und ihrem subjektiven Erklärungswillen, der dem Wortlaut des Verbotstenors entspricht, behördlich einzuschreiten, sind die subjektiven Rechte der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Allgemeinverfügung nicht beeinträchtigt. Die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Verbotsverfügung ist deshalb auch nicht geeignet, die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerin zu verbessern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der danach zu Grunde zu legende Streitwert von 5.000,00 Euro ist mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.